B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2614/2017
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnherr;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2017 im Transitbereich des
Flughafens Zürich um Asyl nach. Gleichentags verweigerte ihm die Vor-
instanz vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für maximal 60
Tage den Transitbereich als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Per-
son befragt und am 27. April 2017 gewährte ihm die Vorinstanz das recht-
liche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire, ethnischer
(…) und habe in B._______ mit seinem älteren Bruder zusammengelebt.
Sein Bruder sei Ende (…) 2016 getötet worden. Ein Freund habe ihn dar-
über informiert und ihm geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Wegen
des Mordes an seinem Bruder, der für ihn gesorgt habe, habe er sich ent-
schlossen, sein Heimatland zu verlassen. In Tunesien habe er sich etwa
sieben Monate lang als (…) durchgeschlagen. Er sei von der einheimi-
schen Bevölkerung respektlos behandelt worden. Von Tunis sei er nach
Casablanca geflogen, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Am 7. April
2017 sei er in die Schweiz geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich weg, legte fest, dass der Beschwerdeführer den Tran-
sitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen
habe, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Marokko
oder Tunesien zurückgeführt werden könne, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei Zü-
rich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet) reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
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stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Be-
schwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
5. Mai 2017 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, wird eine Erweiterung des Streitgegen-
standes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist
nicht einzutreten.
2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch
hinsichtlich der Begründung in deutscher Sprache und somit in einer Amts-
sprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag, die
Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amts-
sprache zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht.
5.2 Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus dem Rei-
sepass und den Reiseunterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor,
dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Tunesien und Marokko
aufgehalten habe. Gemäss den Visabestimmungen beider Länder könne
er visumbefreit einreisen und sich dort während drei Monaten aufhalten.
Marokko und Tunesien seien dem Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge beigetreten und hätten sich somit zur Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und damit des Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet. Es
würden keine Hinweise bestehen, dass er in Tunesien oder Marokko kei-
nen Zugang zum Asylsystem habe beziehungsweise er keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe. Der Be-
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schwerdeführer habe kein Asylgesuch in den obengenannten Ländern ge-
stellt und in keiner Weise geltend gemacht, eine Rückschiebung in seine
Heimat zu befürchten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Probleme mit der einheimischen Bevölkerung beider Staaten
seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Es könne ihm somit zugemutet werden, in Tunesien oder Marokko um
Schutz nachzusuchen.
6.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
vor der Einreise in die Schweiz in den Drittstatten Tunesien und Marokko
aufgehalten und kann er in beide Länder erneut visumsfrei einreisen. Auch
trifft zu, dass sowohl Marokko wie Tunesien dem Protokoll über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge beigetreten sind und somit zur Einhaltung der FK
sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet sind (vgl. Art. I Abs. 1 des
Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragspar-
teien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden), mithin
Schutz vor Rückschieben in die Elfenbeinküste besteht. In der Rechtsmit-
teleingabe setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit dem blossen Wiederholen
des aktenkundigen Sachverhaltes zeigt er nicht auf, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechts-
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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8.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG – zutreffend nur für Marokko und Tunesien geprüft – ist nicht
zu beanstanden, mithin kann auf diese verwiesen werden. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei in beiden Län-
dern nicht nett behandelt und beschimpft worden, ist nicht geeignet, einen
Wegweisungsvollzug nach einem der beiden Staaten als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: