B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2615/2015
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
Somalia,
beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein somalischer Staatsangehöriger
aus Mogadishu, Quartier C._______, suchte am 7. Dezember 2008 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. März 2010 stellte das BFM
fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
B.
B.a Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter für sich und ihr Kind ein Asylgesuch aus dem Ausland
ein und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz.
Dabei machte sie geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes hätten Mit-
glieder von Al Shabaab sie wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes wie-
derholt zur Heirat mit einem ihrer Mitglieder drängen wollen. Sie sei mit
ihrem Kind vorerst in Mogadishu geblieben und später nach Kismaayo, wo
ihre Mutter ein Haus besitze, gegangen. Dort sei sie jedoch Ende 2011
ebenfalls von Al Shabaab-Soldaten bedrängt worden. Diese hätten ihre
Mutter nach ihr gefragt, worauf sich die Beschwerdeführerin habe verste-
cken müssen. Al Shabaab habe weitgehend die Kontrolle im Land.
Am 30. August 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter mitteilen, dass ihre Mutter am 15. August 2012 von Al Shabaab-Sol-
daten zu Hause getötet worden sei. Ihr Bruder sei mitgenommen worden
und befinde sich seither in Haft.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 teilte das BFM dem
Rechtsvertreter mit, dass asylsuchende Personen im Auslandverfahren in
der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien,
indes es in Somalia keine Schweizerische Vertretung gebe, weshalb das
Verfahren schriftlich abzuwickeln sei. Da das schriftlich eingereichte Asyl-
gesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen lassen würden, seien
diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantwor-
ten. Der Beschwerdeführerin würden daher verschiedene Fragen (Fragen-
katalog) zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet.
B.c In Ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 bekräftigte die Be-
schwerdeführerin ihre früheren Angaben. Weiter führte sie aus, sie habe
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mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Sie lebe zusammen mit die-
sem und weiteren Personen, die nicht zu ihrer Familie gehören würden.
Sie habe keinen männlichen Verwandten, der sich um sie kümmere. Zwei
verheiratete Schwestern, welche Kinder hätten, würden in Mogadishu le-
ben. Sie habe keine Möglichkeit, sich vor den Übergriffen durch Al Shabaab
zu schützen. Die somalischen Behörden könnten sie nicht schützen. Es
würden ihr mit einer Zwangsheirat ernsthafte Nachteile drohen, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihr Ehemann in der Schweiz sei in
grosser Sorge um sie und ihr Kind. Er werde versuchen, ihre Reise nach
Äthiopien zu finanzieren, damit sie sich dort bei der Botschaft melden
könne. Die Bedingungen in Somalia seien menschenunwürdig, die Lage
unsicher und unstabil.
Zudem wurden am 30. Oktober 2012 die von der Beschwerdeführerin un-
terzeichneten Antworten zum Fragenkatalog eingereicht.
B.d Am 10. Januar 2014 wurde eine von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete Vollmacht im Original eingereicht.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwer-
deführerin zu verschiedenen Ungereimtheiten, die sich in deren Vorbringen
ergeben hätten, das rechtliche Gehör gewährt. So habe sie angegeben,
sie sei die Ehefrau von Herrn D._______ und ihr Name sei A._______. Der
angegebene Ehemann habe in seiner Befragung zur Person vom 5. Januar
2009 geltend gemacht, seine Ehefrau, mit der er seit 2004 verheiratet sei,
heisse E._______. Zudem habe er angegeben, er habe mit dieser zwei
Kinder. Die Tochter F._______ sei durch einen Schuss tödlich verletzt wor-
den. Der Sohn, G._______ lebe bei seiner Mutter in Mogadishu. Die Be-
schwerdeführerin habe in ihren bisherigen Eingaben indessen keine Anga-
ben zur Geburt oder zum Tod einer Tochter namens F._______ respektive
der abgegebenen Schüsse mit Todesfolge gemacht.
B.f In der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 4. Novem-
ber 2014 wurde festgehalten, dass es sich beim Namen der Beschwerde-
führerin um eine andere Schreibweise handle. Im Somalischen werde oft
das "x" anstelle des "h" verwendet. Die korrekte Schreibweise gehe aus
den eingereichten Geburtsurkunden hervor. Es treffe zu, dass sie und ihr
Ehemann zwei gemeinsame Kinder hätten, wobei eines davon gestorben
sei. Es habe sich dabei um einen tragischen Unfall, verursacht durch Al
Shabaab-Milizen, gehandelt, der indessen nicht gezielt gegen sie gerichtet
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gewesen sei, weshalb sie die verstorbene Tochter nicht erwähnt habe. Die-
ser viel früher passierte Vorfall sei für das Asylgesuch nicht ausschlagge-
bend gewesen.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – verwei-
gerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihre Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung
und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeich-
nende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind,
wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält je-
doch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsicht-
lich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen an-
dern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h.
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wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 25. März 2015
einerseits damit, die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben
seien in mehrfacher Hinsicht unstimmig. Die Beschwerdeführerin habe
diese in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2014 nicht auflösen kön-
nen. Ferner könne nicht von einer im Sinne der ständigen Praxis der
schweizerischen Asylbehörden akuten Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden bei einem Verbleib in Somalia ausgegangen werden. Zwar seien
Teile Somalias noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften der
Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine
Unsicherheit betreffe die gesamte somalische Bevölkerung. Das SEM
schliesse zwar nicht aus, dass die Beschwerdeführerin von Al Shabaab
behelligt worden sein könnte. Es falle indessen auf, dass die diesbezügli-
chen Äusserungen knapp und stereotyp ausgefallen seien. Ausserdem
könne aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerenden in
Kismayo aufhielten, nicht davon ausgegangen werden, dass ein ernsthaf-
tes Verfolgungsinteresse seitens Al Shabaab bestehe, ansonsten diese ge-
gen sie anders vorgegangen wären. Im Weiteren sei Al Shabaab bereits
seit August 2011 aus Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrie-
ben worden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage habe dazu geführt,
dass in den vergangenen Monaten tausende ehemals geflohene und intern
vertriebene Somalier dorthin zurückgekehrt seien. Zudem sei das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013
in einer ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Mogadishu zum
Schluss gekommen, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von ei-
ner Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen
werden könne, welche für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernst-
hafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar-
stelle. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn in einer erschwerten Situation befinden könnten. Indessen
würden eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen
keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Es
sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem Verbleib in Somalia mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtli-
cher Verfolgung betroffen würden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem unter Hinweis auf die Stellung-
nahme vom 4. November 2014 entgegengehalten, die Vorinstanz habe die
Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Zu-
dem habe die Beschwerdeführerin nur dank der Unterstützung durch eine
andere Person ihr Asylgesuch verfassen und ihren Namen schreiben kön-
nen. Es sei schwierig gewesen, die Geschehnisse schriftlich festzuhalten,
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zumal sie in ständiger Gefahr lebe und weder lesen noch schreiben könne.
Der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid
(D-5705/2010) könne nicht als Entscheidgrundlage dienen, da es dort um
die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eines straffälligen Somaliers
und dessen Wegweisung nach Somalia gehandelt habe. Ferner wird auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/27 hingewiesen.
Dort sei das Risiko alleinstehender Frauen und Mädchen in Somalia als
riesig bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits Opfer ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung gewesen, indem ihr wiederholt mit
Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab gedroht worden sei. Es
sei bei ihr eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. Die somalischen Behörden
seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Diesem Umstand habe die Vo-
rinstanz keine Rechnung getragen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutref-
fend erweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorerst auf diesel-
ben verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen der vo-
rinstanzlichen Begründung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die nachfolgenden
Ausführungen.
6.2 Was die von der Vorinstanz festgestellten unterschiedlichen Angaben
hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin – ihr Ehemann nannte
sie E._______, währenddem sie A._______ als ihren Namen angab – be-
trifft, kann dies wie von ihr ausgeführt durchaus auf eine verschiedene
Schreibweise zurückgeführt werden. Zudem kann angesichts der hienach
gemachten Feststellungen, wonach keine unmittelbare Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, offen gelassen werden, weshalb die Be-
schwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann ihr zweites Kind – die-
ses soll gemäss dessen Angaben bei einem Schiessunfall gestorben sein
– nicht erwähnt hat, und von der Glaubhaftigkeit ihrer Familienbande/Ehe
ausgegangen werden.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerde-
führerin, wonach sie seitens von Al Shabaab der Gefahr einer Zwangsver-
heiratung ausgesetzt gewesen sei, ist Folgendes festzustellen:
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Zwar bestand eine gewisse Zeit lang insbesondere für alleinstehende
Frauen in gewissen Teilen Somalias – so auch in Mogadishu, dem Her-
kunftsort der Beschwerdeführenden – die Gefahr einer Zwangsverheira-
tung durch Al Shabaab. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann ausgereist war, eine Zeit-
lang von Soldaten der Al Shabaab bedrängt worden war. Indessen besteht
diese Gefahr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabaab im
August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben
worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen
auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4), nicht mehr.
Hinsichtlich der Stadt Kismaayo, dem heutigen Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind, stellt sich die Situation ähnlich dar, wenn
auch nach dem erzwungenen Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt seit
August 2012 Anschläge durch deren Angehörige zu verzeichnen waren
(vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4 und 8.5.5). Die Beschwerdeführerin gab an,
mit weiteren Personen, welche zwar nicht ihre Familienangehörigen sein
sollen, zusammenzuleben, weshalb ihre Lage zwar schwierig aber nicht
derart aussichtlos erscheint. Deshalb vermögen die Beschwerdeführenden
aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abge-
sehen davon steht ihr, sollte sie sich in Kismaayo nicht sicher fühlen, offen,
an ihren Herkunftsort Mogadishu wegzuziehen, zumal sie dort eigenen An-
gaben zufolge zwei Schwestern hat, so dass sie und ihr Kind nicht auf sich
alleine gestellt wären (vgl. Akte B7).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf
die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten
Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen. Die Ge-
suche um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens
und die Gewährung von Asyl wurden von der Vorinstanz zu Recht abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
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8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem
Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der
Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
gehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzich-
ten. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzu-
weisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächli-
cher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgelehnt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener