B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2615/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. April 2017 im Flughafen Zürich um
Asyl nach. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte ihm das SEM die
Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
Am 14. April 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am
25. April 2017 die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei ethnischer (…) und
Staatsangehöriger von Senegal, wo er am (…) geboren sei. Er habe (…)
Jahre respektive bis zur (…) die Schule besucht und (…) abgebrochen.
Danach sei er aus seinem Elternhaus in C._______ aus- und nach
D._______ gezogen, wo er eine Wohnung bezogen habe. Dort habe er als
(…) gearbeitet. Er habe sich ständig unter Frauen aufgehalten, für sie ge-
sungen und getanzt. Bald sei ihm bewusst geworden, dass er gegenüber
Frauen nichts empfinde. Einige Monate nach der Aufnahme seiner Tätig-
keit als (…) habe er einen Mann kennengelernt, mit dem er eine Beziehung
eingegangen sei. Er sei zuerst erschrocken, weil er sich zu Männern hin-
gezogen gefühlt habe, aber danach sei für ihn klar gewesen, dass Gott es
so wolle. In den Folgejahren habe er mit zahllosen Männern sexuelle Be-
ziehungen gepflegt. Er habe seine sexuellen Aktivitäten seinen Eltern und
Verwandten gegenüber verheimlicht, weil sie seine Homosexualität nie-
mals akzeptiert hätten.
Sein Freund E._______ habe ihm im (…) eine Reise nach F._______ fi-
nanziert, weil er bemerkt habe, dass er in schlechter Verfassung gewesen
sei. Nach einiger Zeit sei er nach Senegal zurückgekehrt, wo seine Familie
ihn weiterhin wegen seiner sexuellen Orientierung unter Druck gesetzt und
bedroht habe (BzP) respektive seine Familie nach seiner Rückkehr aus
F._______ begonnen habe, ihn wegen seiner sexuellen Orientierung zu
bedrohen (Anhörung). Die Familienangehörigen hätten ihn in der Zeit zwi-
schen seiner Rückkehr aus F._______ und seiner am (…) erfolgten Aus-
reise aus Senegal ungefähr (…) bedroht, indem sie in seiner Wohnung
(…), ihn (…) bedroht und (…) aufgetaucht seien. Sie hätten ihm gesagt,
sie würden alles unternehmen, um ihn zu töten, selbst wenn sie den Rest
ihres Lebens hinter Gittern verbringen müssten. Sein Freund E._______
habe ihm wiederum aus dieser misslichen Lage geholfen, indem er ihm die
Ausreise aus Senegal organisiert und finanziert habe.
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Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seinen sene-
galesischen Reisepass im Original zu den Akten. Eine Überprüfung durch
(…) ergab, dass die Personalienseite des Reisepasses echt und ihm zu-
stehend sei. Das (…) Visum sowie die (…) Ein- und Ausreisestempel aus
dem Jahr (…) wurden als Fälschungen qualifiziert. Gleichzeitig wurde auf-
grund des Abgleichs seiner Fingerabdrücke mit der CS-VIS Datenbank
festgestellt, dass der Beschwerdeführer (…) unter den Personalien
B._______ ein Visum bei der (…) Botschaft in D._______ beantragt hatte.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom 10. April 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere sei
festzustellen, dass seine Identität aufgrund der voneinander abweichenden
Personalien in seinem Reisepass und dem Eintrag in der CS-VIS Daten-
bank, und aufgrund seiner diesbezüglichen Aussagen, die die Diskrepanz
nicht zu klären vermöchten, nicht feststehe. Die Personalien gemäss CS-
VIS Datenbank seien als Alias-Identität erfasst worden, und als der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit zu Stellungnahme erhalten habe, habe er
lediglich wiederholt, nichts von einem Visumsantrag (…) zu wissen. Auf die
Frage, weshalb sein Foto und seine Fingerabdrücke im Zusammenhang
mit diesem Visumsantrag aufgetaucht seien, habe er ausweichend geant-
wortet und ausgesagt, er sei nicht B._______. Aufgrund seiner nicht aus-
sagekräftigen und ausweichenden Antworten bestehe die Vermutung, dass
er den Schweizer Behörden gegenüber seine Identität verschleiere.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass
er in Senegal seit (…) ein homosexuelles Leben geführt habe. Zunächst
sei festzustellen, dass er über das Bewusstwerden seiner sexuellen Orien-
tierung nur stereotyp, aber nicht erlebnisbasiert erzählt habe. Auf die mehr-
malige Frage, wie und wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden
sei, habe er lediglich wiederholt, er habe keine Gefühle für Frauen empfun-
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den. Er habe dazu bei der Anhörung (…) erklärt „(…)“. Aus seinen Aussa-
gen gehe in keiner Weise hervor, wie er mit seiner neuen Situation umge-
gangen sei, welche Gefühle und Gedanken in ihm gewesen seien, ob es
innere Konflikte gegeben habe, wie es dann zur ersten Beziehung mit ei-
nem Mann gekommen sei. Solche Ausführungen hätten jedoch von einer
aus einer traditionellen Familie stammenden Person erwartet werden dür-
fen, die sich in jungen Jahren ihrer Homosexualität bewusst werde. Er habe
auch nicht darlegen können, wo sich Homosexuelle in D._______ kennen-
lernen würden. Er habe weder Quartiere, Bars oder andere Treffpunkte ge-
kannt noch über einschlägige Internetseiten Bescheid gewusst. Eine Per-
son, die ihre sexuelle Orientierung aufgrund gesellschaftlicher Ächtung im
Versteckten ausleben müsse, kenne sich in solchen Fragen üblicherweise
sehr gut aus. Seinen Aussagen zum angeblichen homosexuellen Leben
fehle es an persönlicher Nähe und Substanz. Sie seien zudem auch nicht
logisch nachvollziehbar. So habe er einerseits ausgesagt, in Senegal finde
eine strenge Beobachtung statt und Neuigkeiten würden sich in Windeseile
verbreiten. Seine Familie habe wohl auf diese Weise von seiner sexuellen
Orientierung erfahren. Andererseits habe er angegeben, von (…) bis (…)
zahllose sexuelle Beziehungen mit Männern geführt zu haben, ohne dass
jemand aus seinem familiären Kreis davon erfahren habe. Er habe nicht
erklären können, wie er das konkret bewerkstelligt haben wolle, sondern
sinngemäss lediglich ausgesagt, er sei sehr vorsichtig gewesen.
Des Weiteren seien auch seine Vorbringen zu den Nachstellungen seiner
Verwandten, die seine sexuelle Orientierung als Schande für die Familie
betrachten würden, ebenfalls nicht glaubhaft, weil er seine angebliche Ho-
mosexualität nicht habe glaubhaft machen können. Die behauptete Verfol-
gung sei aber auch für sich betrachtet nicht glaubhaft, weil sie nicht logisch
nachvollziehbar sei. So habe er einerseits ausgesagt, seine Familie habe
ihn um jeden Preis töten wollen. Andererseits sei ihm seinen Aussagen zu-
folge zwischen (…) und (…) nichts zugestossen, obwohl er sich frei bewegt
habe, seine Familie seinen Wohnort gekannt und sich sogar einmal in sei-
ner Wohnung aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Fa-
milie effektiver gegen ihn vorgegangen wäre, wenn sie tatsächlich seine
Ermordung zum Ziel gehabt hätte. Seine diesbezüglichen Aussagen seien
abgesehen von ihrer Substanzlosigkeit auch widersprüchlich. Er habe
nämlich bei der BzP ausgesagt, die Verfolgung durch seine Familie habe
sich nach seiner Rückkehr aus F._______ fortgesetzt. Bei der Anhörung
habe er aber zu Protokoll gegeben, seine Familie habe wohl während sei-
ner (…) von seiner Homosexualität erfahren und ihn danach bedroht. Bei
der Konfrontation mit diesem Widerspruch habe er erklärt, es handle sich
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dabei wohl um ein Dolmetscherproblem. Diese Aussage müsse als Schutz-
behauptung betrachtet werden, zumal er sowohl bei der BzP als auch bei
der Anhörung angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Auf-
grund der substanzarmen, widersprüchlichen und ungereimten Aussagen
erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den gesuchs-
begründenden Vorbringen einzugehen. Insgesamt habe der Beschwerde-
führer weder sein homosexuelles Leben noch die Verfolgung durch seine
Familie glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs ver-
pflichtet, den Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die in Senegal herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung sprechen. Der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder
Mann mit (…) sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Er verfüge mit seinen
Familienangehörigen über ein soziales Netz, das ihn bei der Reintegration
unterstützen könne. Aufgrund seines (…), seiner mehrjährigen Schulbil-
dung und der Tatsache, dass er (…) habe, sei davon auszugehen, dass er
entgegen seinen Aussagen aus einer finanziell gut situierten Familie
stamme. Seine Aussage, ein Mann namens E._______ habe die Reise be-
zahlt, sei nämlich nicht glaubhaft, zumal auch nach mehrmaligen Nachfra-
gen völlig unklar geblieben sei, wer diese Person sei und weshalb sie die
teure Reise finanziert habe. Seine Aussagen erweckten den Anschein,
dass sie sich kaum kennen würden.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde
vom 5. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder
jedenfalls die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde
sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
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Zur Begründung wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt,
er sei in Senegal gefährdet. Er wolle nicht nach Afrika zurück, er wolle in
der Schweiz bleiben, nur hier könne er sein persönliches Leben verwirkli-
chen. Der negative Entscheid sei nicht gut für ihn, er wolle einen Entscheid,
der ihm ein Leben in der Schweiz ermögliche. Er werde sich umbringen,
wenn er nach Afrika zurückgeschickt werden sollte. Er sei hierhergekom-
men, um sich vor seiner Familie zu retten, und um ein normales Leben zu
führen. Sein Leben sei hier in Sicherheit. Sein wirklicher Name sei (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
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(Art. 70 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist auf Deutsch und Französisch ver-
fasst, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Überset-
zung in eine Amtssprache erübrigt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststeht und seine gesuchsbegründenden Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Dabei
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Dies insbesondere deshalb, weil seine
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Schilderungen hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität und der Ver-
folgung durch seine Familie substanzarm, unlogisch und teilweise auch wi-
dersprüchlich ausgefallen sind. Sie enthalten keine persönliche Färbung,
weshalb sie nicht den Eindruck erwecken, auf tatsächlichen Erlebnissen zu
beruhen. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumen-
ten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Zur in der Beschwerde geäusserten Suiziddrohung ist vorab festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, er
bringe sich um, falls die Schweiz ihn nach Afrika zurückschicke, noch keine
ernsthafte Suizidgefahr darzutun vermag. Unabhängig davon ist der weg-
weisende Staat hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer
zwangsweisen Rückführung gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
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vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Su-
izid drohen. Die Rückführung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstos-
sen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umset-
zung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzu-
lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere
gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Würden beim Beschwerde-
führer tatsächlich suizidale Tendenzen bestehen oder sich akzentuieren,
wäre im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung
der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung
zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen würden
und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fach-
personal) sicherzustellen wäre.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Senegal herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
ausgegangen werden kann. Zudem lassen auch keine individuellen
Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht verwiesen werden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: