B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2617/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 29. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger selbiger
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 15. November 2010 verliess und im Lade-
raum eines Lastwagens über unbekannte Transitländer am
23. November 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (…) vom 29. November 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, vor ungefähr drei Jahren habe der georgi-
sche Staat versucht, das seiner Familie gehörende Restaurant zu be-
schlagnahmen,
dass er sich gemeinsam mit seinen Angehörigen gegen die geplante Ent-
eignung gewehrt habe,
dass seine Familie in der Folge Drohbriefe erhalten und er sich deshalb
zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben an dessen zu-
letzt vermerkte Adresse (…) versandtem Schreiben vom 25. März 2011
zu einer direkten Bundesanhörung am 13. April 2011 einlud,
dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben am 29. März 2011 von der
schweizerischen Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter ange-
gebener Adresse nicht ermittelt werden" wieder beim BFM einging,
dass eine telefonische Anfrage des BFM beim Sozialamt C._______ er-
gab, dass der Beschwerdeführer neu (…) wohne, worauf am
29. März 2011 die vorgenannte Vorladung auch an diese Adresse ver-
sendet wurde,
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschick-
tem Schreiben vom 13. April 2011 festhielt, der Beschwerdeführer sei der
für jenen Tag anberaumten Anhörung trotz ordnungsgemässer Zustellung
der Vorladung und ohne Erklärung ferngeblieben,
dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterscheinen
bis zum 23. April 2011 zu äussern,
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dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim
BFM einging,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 29. April 2011 – eröffnet am 2. Mai 2011 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober
Weise verletzt,
dass er zur für den 13. April 2011 vorgesehenen Anhörung nicht erschie-
nen sei, er mithin die entsprechende Vorladung trotz ordnungsgemässer
Zustellung nicht bei der Post abgeholt habe,
dass er es zudem versäumt habe, dem rechtlichen Gehör zu den Grün-
den seines Fernbleibens nachzukommen, obschon er bei der Einreichung
seines Asylgesuches über seine Rechte und Mitwirkungspflichten wäh-
rend des Verfahrens orientiert worden sei,
dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des
Asylverfahrens kein Interesse zu haben, weshalb ihm auch das erforderli-
che Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel:
6. Mai 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
19. April 2011 sei aufzuheben, er sei erneut zur Anhörung vorzuladen,
ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren
und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihm sei unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wie-
derherzustellen,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Vorla-
dung zur Anhörung erhalten, sei am besagten Tag nach Bern gereist, ha-
be aber die in der Vorladung angegebene Adresse nicht finden können,
dass er diesen Umstand seiner "Sozialmitarbeiterin" zur Kenntnis ge-
bracht, diese die Information aber offenbar nicht weitergeleitet habe,
dass er mangels verfügbaren Übersetzers den Inhalt des Schreibens vom
13. April 2011 nicht verstanden habe und "die Sozialangestellten" ihm er-
klärt hätten, dass sie ihm dabei nicht helfen könnten,
dass ihm sein gesetzeswidriges Verhalten in der Schweiz leid tue, das-
selbe aber mit seinen Problemen in Georgien zu tun habe, da er, um zu
vergessen, Drogen konsumiert und darob die Kontrolle über sein Verhal-
ten verloren habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehält-
lich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichtein-
treten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretens-
verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragt wird,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG)
und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung infolge fehlenden Rechts-
schutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äus-
sern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung
der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher
die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt
oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil-
dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemu-
tet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein
Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fra-
gen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem
"Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflich-
tung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, ins-
besondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und
jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzu-
kommen,
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine
grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003
Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
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dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfah-
rens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und
diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen haben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die Vorladung
erhalten, die hierin angegebene Adresse jedoch nicht gefunden habe, in
verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermag,
dass zunächst das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführt, er ha-
be die entsprechende Sendung überhaupt nicht von der Post abgeholt,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die
angegebene Adresse nicht hätte finden sollen, zumal der Vorladung ein
Situationsplan beilag und das Gebäude des BFM vor Ort nicht zu überse-
hen ist,
dass wenig wahrscheinlich erscheint, dass die ihn betreuenden Sozialar-
beitenden die Weiterleitung seines Versäumnisses eigenmächtig unter-
lassen und sich überdies geweigert hätten, ihn über den Inhalt des
Schreibens vom 13. April 2011 (rechtliches Gehör) in Kenntnis zu setzen,
dass der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen letztlich offen bleiben
kann, da die entsprechenden Dokumente mit eingeschriebener Post an
die ihm zugewiesene und zuletzt bekannte Adresse geschickt wurden,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen
des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte
und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es der Be-
schwerdeführer ungeachtet der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht unter-
liess, bei der Feststellung des Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise
mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges entgegenhält,
dass angesichts der schuldhaften und groben Verletzung der Mitwir-
kungspflicht eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nicht-
eintretensentscheids besteht, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden
Nichteintretenstatbestand nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten
keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Ge-
orgien droht,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die
Delinquenz des Beschwerdeführers (insbesondere mehrfach begangener
Diebstahl, vgl. die [nicht paginierte] Ausgrenzungsverfügung der Stadt
D._______ vom 1. Februar 2011 und die Strafbefehle der Staatsanwalt-
schaft E._______ vom 7. März 2011 [A24] sowie jener des Kantons
F._______ vom 27. Januar 2011 [A28]) auf die Verfolgung eines anderen
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Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls schliessen
lässt,
dass sein Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift,
wonach seine wiederholte Delinquenz – dokumentiert sind Tathandlungen
an zehn verschiedenen Tagen in einem Deliktsbetrag von insgesamt über
Fr. 6'000.– – einzig auf seinen Drogenkonsum und derselbe wiederum auf
seine Fluchtgründe zurückzuführen sei, als überaus dreiste Schutzbe-
hauptung erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gültigen Rei-
sepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: