B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2617/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Regula Schenker Senn.
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer (ein Kurde aus
Damaskus) seinen Heimatstaat am 22. September 2013 und gelangte am
1. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nach-
suchte. Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurz-
befragung vom 30. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. August 2014 im We-
sentlichen geltend, sich vor willkürlicher Verhaftung zu fürchten, insbeson-
dere aufgrund von allfälliger Denunziation. Es seien nämlich zwei Ange-
stellte seines (…)ladens verhaftet worden. Er befürchte namentlich, dass
ihn diese im Verhör belasten würden. Ein Sicherheitsbeamter, der an der
Verhaftung der beiden Männer beteiligt gewesen sei und den er später er-
neut angetroffen habe, habe ihm geraten unterzutauchen. Drei bis vier
Tage später habe er den Grenzübergang zum Libanon mit Identitätskarte
und Pass verlassen, gegen eine Geldleistung habe er einen Ausreisestem-
pel erhalten. Unterwegs sei er mehrfach kontrolliert worden. Den Militär-
dienst habe er in der Vergangenheit bereits geleistet und er habe kein neu-
erliches Aufgebot erhalten. Seine politischen Tätigkeiten (Teilnahme am
Newrozfest, was als politische Demonstration wahrgenommen worden sei,
und Beitritt zu einer kurdischen Partei) habe er bereits 2005 eingestellt.
Seither habe er sich nur noch humanitär engagiert.
B.
Mit am 28. März 2015 eröffneter Verfügung vom 26. März 2015 verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch
vom 2. Dezember 2013 ab und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in der Sache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung – unter der Feststellung, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme ab Datum der aufgehobenen
Verfügung fortbestünden –, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige
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Aufnahme als Flüchtling, subsubeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. In prozessualer Hinsicht
liess er um "vollumfängliche" Einsicht in den internen Antrag auf Erteilung
der vorläufigen Aufnahme ("interner VA-Antrag") ersuchen. Eventualiter sei
ihm zum internen VA-Antrag das rechtliche Gehör zu gewähren bezie-
hungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen
VA-Antrag zuzustellen; nach der Akteneinsicht und eventualiter nach der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen
Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Ferner ersuchte er um Befreiung von der
Vorschusspflicht sowie von den Verfahrenskosten.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2015 liess der Be-
schwerdeführer die Kopie einer aktuellen Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung zu den Akten reichen.
E.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich der Erwägungen 3 und
10 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das vorinstanzliche Dossier enthält kein Aktenstück, welches einen inter-
nen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme beinhaltet. Der ent-
sprechende Antrag auf Akteneinsicht erweist sich folglich als gegen-
standslos. Ferner ist gerichtsnotorisch, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug nach Syrien wegen der allgemeinen dortigen Sicherheitslage
zum aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar erachtet. An einer näheren Be-
gründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme fehlt das Rechts-
schutzinteresse. Folglich ist auf den Antrag auf Zustellung einer schriftli-
chen Begründung nicht einzutreten. Nach dem Gesagten liegt keine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts vor, weshalb das (Eventual-)Begehren
des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, ab-
zuweisen ist. Daher ist auch keine Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
4.
4.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht durch das Un-
terlassen der Begründung der vorläufigen Aufnahme verletzt, geht fehl, zu-
mal es sich dabei um einen begünstigenden, nicht einen belastenden Ver-
fügungspunkt handelt und insofern kein Rechtsschutzinteresse an einer
näheren Begründung besteht. Ausserdem ist notorisch, dass die Vor-
instanz syrische Asylsuchende aufgrund der aktuellen Lage in Syrien vor-
läufig aufnimmt.
4.2 Die Rüge, dass eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt worden
seien, ist unbegründet. Da die Vorinstanz die Frage nach der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen offengelassen hat, ist sie zu Recht auf die Beweis-
mittel nicht näher eingegangen.
4.3 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe einzelne Sachverhaltsele-
mente in ihrer Begründung nicht erwähnt, ist Folgendes zu sagen: Die Vor-
instanz ist nicht gehalten, sämtliche Sachverhaltselemente ausdrücklich zu
behandeln. Vielmehr muss die Begründung so abgefasst sein, dass der
oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.). Bei einer Gesamt-
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würdigung vermögen die von der Vorinstanz in den Erwägungen uner-
wähnt gelassenen Sachverhaltselemente nicht zu einem anderen Ergebnis
zu führen. Teilweise sind die Einwände des Beschwerdeführers denn auch
von vornherein nicht berechtigt. So hat die Vorinstanz beispielsweise ent-
gegen der Beschwerde die Aussage des Beschwerdeführers, von den sy-
rischen Sicherheitsbehörden nichts befürchten zu müssen, nicht aus dem
Zusammenhang gerissen zitiert, sondern sie vielmehr korrekt wiedergege-
ben, nämlich, dass dies unter dem Vorbehalt willkürlicher Verhaftung gelte.
Im Übrigen zeigt die Beschwerde auf, dass eine sinnvolle Anfechtung mög-
lich war. Nach dem Gesagten ist die Rüge unbegründet.
4.4 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abge-
klärt. Die Rüge, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem
die Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM spät erfolgt sei, wird
nicht substanziiert. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Es ist zwar
durchaus plausibel, dass ein früheres Datum der Anhörung im Sinne des
"Kampfs gegen das Vergessen" vorteilhaft gewesen wäre; es ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern die erfolgte Anhörung nicht mehr geeignet gewesen
sein soll, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Ausserdem ist
nicht erkennbar, worin die Remedur für diesen Pflichtverstoss, wenn ein
solcher anzunehmen wäre, bestehen würde. Eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sach-
verhaltsfeststellung wäre jedenfalls nach der Logik jener Rüge nicht ziel-
führend.
4.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig er-
stellt, indem sie an der Anhörung keine offenen Fragen gestellt und dem
Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, sich frei zu äussern,
ist haltlos, zumal er ausdrücklich gefragt worden ist, ob er alles gesagt
habe, was für sein Gesuch wesentlich sei, und er diese Frage frei beant-
wortet hat.
4.6 Zusammenfassend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte
für den Schluss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten ist
nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Abklärungen die Vorinstanz anzuwei-
sen wäre und aus welchem Grund eine weitere Anhörung durchzuführen
sein soll. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der An-
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trag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger
oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener
Massnahmen an.
5.2 Insofern als der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht, können diese zur Begründung des
Asylgesuchs nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie
bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung für nicht asylrelevant. Der Bürgerkrieg und die allge-
meine Sicherheitslage in Syrien seien keine Asylgründe. Er habe bereits
im Jahre 2005 alle politischen Aktivitäten eingestellt. Ausserdem hätten die
Sicherheitsbeamten, welche zwei seiner Angestellten verhaftet hätten, ihn
weder befragt, seinen Laden durchsucht noch ihm untersagt, seine kom-
merziellen Aktivitäten fortzusetzen. Bei der Ausreise sei er mehrere Male
kontrolliert worden und habe ohne Probleme ausreisen können. Alles dies
weise darauf hin, dass er nicht fichiert worden sei. Was sein Vorbringen
betreffe zu befürchten, dass die verhafteten Angestellten ihn belasten wür-
den und er willkürllich verhaftet werden könnte, so handle es sich dabei um
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eine blosse hypothetische Annahme. Abgesehen von der angeblichen
Warnung seitens eines Sicherheitsbeamten, was ein zweifelhaftes Vorbrin-
gen sei, bestünden keinerlei Hinweise, die ein überstürztes Verlassen des
Heimatlandes rechtfertigen würden. Er selber habe ausgesagt, dass er, ab-
gesehen von der allgemeinen Gefahr, dass im Bürgerkrieg willkürliche Ver-
haftungen geschehen könnten, von den syrischen Behörden nichts zu be-
fürchten habe. Nach dem Gesagten seien die eingereichten Fotografien
nicht dazu geeignet, zur Gewährung von Asyl zu führen. Angesichts der
fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, die Vorbringen auf
ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
7.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass angesichts des niedrigen po-
litischen Profils des Beschwerdeführers, der im Jahre 2005 seine politi-
schen Tätigkeiten eingestellt hat und seither in keiner Weise als Regime-
gegner in Erscheinung getreten ist, die Gefahr einer willkürlichen Verhaf-
tung zwar nicht auszuschliessen ist, aber keine erhebliche Wahrscheinlich-
keit einer asylbeachtlichen Verfolgung anzunehmen ist, zumal die Sicher-
heitsbeamten bei der Verhaftung der beiden Angestellten ihn weder be-
fragt, seinen Laden durchsucht noch anderweitig an seiner Person Inte-
resse gezeigt haben. Bei der Gefahr vor Verfolgung wegen Denunziation
seitens der verhafteten Angestellten handelt es sich um eine reine Mutmas-
sung. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein – und bringt damit
die Situation treffend zum Ausdruck–, dass, abgesehen von der nicht aus-
zuschliessenden Möglichkeit einer willkürlichen Verhaftung, er von den sy-
rischen Behörden nichts zu befürchten habe. Der Vorinstanz ist weiter bei-
zupflichten, dass das Vorbringen, der Sicherheitsbeamte habe ihm zur De-
ckung geraten, nicht plausibel ist, da kaum zu erwarten ist, dass ein Si-
cherheitsbeamter, der ihm nicht besonders nahe steht und ihn auch nicht
näher kennt, ihn auf solche Weise warnen würde. Auffällig ist auch, dass
seine Angaben dazu vage, ausweichend und teilweise widersprüchlich
ausgefallen sind. So gibt er an der Anhörung gegenüber der Erstbefragung
abweichend an, was der Sicherheitsbeamte ihm gesagt habe, weshalb er
ihm rate, in Deckung zu gehen. Widersprüchlich sind auch die Angaben,
ob er den Sicherheitsbeamten angerufen habe oder dieser ihn. Vor diesem
Hintergrund ist die Warnung des Sicherheitsbeamten als Schutzbehaup-
tung zur Aufbauschung seiner Asylgründe zu würdigen. Dieses Vorbringen
ist folglich nicht glaubhaft. So hat denn auch bereits die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, wie der Beschwerdeführer richtig aus-
führt, zumindest implizit angezweifelt. Schliesslich spricht, wie die Vo-
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rinstanz zutreffend ausgeführt hat, auch der Umstand, dass der Beschwer-
deführer mit echter Identitätskarte und echtem Reisepass, die beide teils
mehrfach kontrolliert worden sind, insofern "ohne Probleme", wie die Vo-
rinstanz sich ausdrückt, ausgereist ist, als er keine Behelligungen erfahren
hat.
Humanitäres Engagement als Verfolgungsgrund wurde vom Beschwerde-
führer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, auch wenn er
dort von der Konfiskation seines Hauses sprach. Sein auf Beschwerde-
ebene gemachtes Vorbringen, deswegen als Oppositioneller zu gelten, ist
nicht substanziiert dargetan und erscheint auch nicht plausibel.
Dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben damit rechnen muss,
als Reservist aufgeboten zu werden, lässt ihn noch nicht als Deserteur oder
Refraktär erscheinen, zumal er kein Regimegegner im Sinne des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/13 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2
ist. Da er seinen Militärdienst bereits geleistet hat, Reservist ist und seither
kein Aufgebot erhalten hat, kann er nicht als (erneut) ausgehoben gelten.
Bei einer allfälligen Festnahme durch die syrischen Behörden würde er
strafrechtlich somit weder als Refraktär noch als Deserteur gelten. Zum
Risiko, bei einer allfälligen Rückkehr von der syrischen Armee aufgeboten
zu werden, ist zu bemerken, dass Massnahmen zur Sicherstellung der
Wehrpflicht wie die Aushebung keine asylrelevante Verfolgung darstellen,
zumal der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt, nicht als Regimegeg-
ner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von
Wehrdienstverweigerern und Deserteuren unbehelflich.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene weiter eine Kollektiv-
verfolgung von Kurden geltend. Das Gericht geht aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage und in Würdigung der als Beweismittel angerufenen Lage-
berichte nach wie vor davon aus, dass eine solche zu verneinen ist
(vgl. E-1137/2016 vom 14. März 2016 E. 9, E-1703/2015 vom 17. Novem-
ber 2015 E. 9, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni
2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
Aus der längeren Landesabwesenheit kann schliesslich entgegen der Be-
schwerde kein subjektiver Nachfluchtgrund abgeleitet werden, zumal er
nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3.6 m.w.H.).
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Folglich ist es ihm nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft zu beweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, zu einem andern Schluss zu führen. Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H).
9.
Der Antrag auf Feststellung der "Vorwirkung" respektive des Fortbestehens
der vorläufigen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung ist gegenstandslos
geworden.
10.
An der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht
entgegen der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, zumal diese am
ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers nichts ändern würde.
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist an-
lässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen. Im
vorliegenden Verfahren ist darauf nicht einzutreten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
12.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Verfahren abgeschlossen und der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzu-
heissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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