Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2619/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia
Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um
Wiederherstellung der Frist); Verfügung des BFM vom
10. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 11. Februar 2011 nicht
eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
angeordnet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde vom 16. März 2011 mit Urteil vom 21. April 2011 mangels
Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011
angeforderten Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift der
Gesuchstellenden oder schriftliche Mandatierung der angeblichen
Rechtsvertretung) nicht eintrat (vgl. Beschwerdeverfahren E-1645/2010),
dass die Gesuchstellenden mit eigenständig unterschriebener Eingabe
vom 5. Mai 2011 (Datum Poststempel: 6. Mai 2011) an das
Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei sinngemäss um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der
Beschwerdeverbesserung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
ersuchen liessen,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde,
die Gesuchstellenden seien unverschuldet an der rechtzeitigen
Einreichung der Beschwerdeverbesserung gehindert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Mai 2011 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um
Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im
Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt,
dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch
dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist,
und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen
Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv
betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24; vgl. auch die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, 2004 Nr.
15),
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dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten
Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden darf,
dass die Gesuchstellenden geltend machen, sie seien aufgrund
sprachlicher Schwierigkeiten von der inhaltlichen Kenntnisnahme der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2011
abgehalten worden, und es habe niemand im [Wohnort] ihnen die
Verfügung erklärt,
dass sie Kenntnis von der Verfügung erhalten hätten, als eine Bekannte,
welche bereits die Beschwerdeeingabe verfasst habe und sich zum
Zeitpunkt der Verfügungseröffnung in den Ferien befunden habe, ihnen
die Korrespondenz der Beschwerdeinstanz übersetzt habe,
dass im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. Mai 2011 (Datum
Poststempel: 6. Mai 2011) nicht substanziiert wird, wann die Bekannte
aus ihren Ferien zurückgekommen sei und die betreffende
Zwischenverfügung den Gesuchstellenden übersetzt habe,
dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Behauptung, die Bekannte
habe sich zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung in den Ferien
befunden, in Zweifel zu ziehen ist,
dass gemäss Empfangsbestätigung die obgenannte Zwischenverfügung
den Gesuchstellenden am 30. März 2011 eröffnet wurde und demnach
die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am 6. April 2011
abgelaufen ist,
dass nach dem Gesagten die Bekannte frühestens am 7. April 2011 aus
ihren Ferien zurückgekommen sein muss,
dass das von den Gesuchstellenden genannte Hindernis insofern
frühestens am 7. April 2011 wegfiel, zumal sie nicht geltend machen, sie
seien auch noch nach Kenntnisnahme der betreffenden
Zwischenverfügung wegen der vorgebrachten Gründe von der
Einreichung einer Beschwerdeverbesserung abgehalten worden, und
aufgrund ihrer nachfolgenden Handlungen auch nicht davon auszugehen
ist,
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dass aufgrund der Fallkonstellation die 30-tägige Frist zur Einreichung
eines Fristwiederherstellungsgesuches und zur Nachholung der
versäumten Rechtshandlung nach Wegfall des Hindernisses folglich
frühestens am 6. Mai 2011 abgelaufen ist,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung die Originalunterschrift des
Gesuchstellers enthält, und den Akten zu entnehmen ist, dass es sich bei
der Gesuchstellerin um eine Analphabetin handelt (vgl. A4/12; A8/16;
A12/1),
dass die Gesuchstellenden demnach innerhalb von 30 Tagen nach
Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende
Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte
Rechtshandlung (Einreichung der eigenhändigen Unterschrift) nachgeholt
haben,
dass nach dem Gesagten die formellen Voraussetzungen zur materiellen
Behandlung des Gesuches gegeben sind und daher auf das
Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass das vorliegende Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu
qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch
vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
dass nämlich der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2011 zu entnehmen
ist, dass in Aussicht gestellt wurde, es werde eine Kopie mit
eigenhändiger Unterschrift nachgereicht,
dass somit davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden hätten von der
Voraussetzung der Einreichung einer eigenhändigen Unterschrift
gewusst,
dass sie ausserdem gehalten gewesen wären, sich – auch in
Abwesenheit der Bekannten und mündlich bevollmächtigten
Rechtsvertretung – um die Einholung einer Übersetzung des
Schriftenverkehrs mit dem Bundesverwaltungsgericht zu bemühen, und
sich namentlich an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden
hätten bei Anwendung der üblichen und ihnen zumutbaren Sorgfalt die
Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung wahren können,
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dass sich die Gesuchstellenden bei dieser Sachlage daher den Vorwurf
nachlässigen Verhaltens gefallen lassen müssen,
dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Frist zur
Einreichung der Beschwerdeverbesserung abgehalten wurden, weshalb
das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die mit Telefax des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben ist,
dass den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG analog),
dass indessen auf eine Kostenerhebung gestützt auf Art. 63 Abs. 1
VwVG (in fine) und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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