Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E26/2012
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7.
Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein gebürtiger Abchase mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Georgien) – eigenen Angaben zufolge am 22.
November 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. November 2010
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 29. November 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in
B._______ (Georgien) aufgrund seines bekannten politischen
Engagements – mithilfe von diversen internationalen Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen (NRO) habe er die Wahlen sowie die
Haftbedingen in B._______ überwacht – von der Regierung argwöhnisch
beobachtet und ab Dezember 2006 verfolgt worden (unter anderem fast
zweimonatige Inhaftnahme wegen vorgeschobenem Drogenbesitz sowie
Misshandlungen während der Polizeihaft, vgl. A1/11 S. 5),
dass er ferner anführte, er sei im Frühling 2009 nach C._______
gegangen und habe dort erfolglos um Asyl nachgesucht, weshalb
C._______ ihn im MärzApril 2010 nach Georgien rückgeschafft habe,
dass er angab, keine weiteren Gründe für die Ausreise aus Georgien zu
haben (vgl. A1/11 S. 6),
dass er anlässlich der Anhörung vom 18. August 2011 demgegenüber
vorbrachte, er sei generell seit seinem fünften Lebensjahr – zuerst in
Sukhumi (Hauptstadt der Autonomen Republik Abchasien), dann in
B._______ und in Tibilisi (Städte in Georgien) – aufgrund seiner Ethnie
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A21/18 S.
4), so habe er insbesondere in seiner Kindheit während des Konfliktes in
Abchasien sechs Monate in Gefangenschaft von abchasischen und
tschetschenischen Gruppierungen verbracht, und er sei deshalb wegen
seiner in der Schweiz verbrachten Untersuchungshaft retraumatisiert
worden, weshalb er nun an Gedächtnislücken leide (vgl. A21/18 S. 5 f.),
dass er zudem vorbrachte, er sei nach seiner Rückschaffung aus
C._______ von der lokalen Polizei in Georgien verhaftet worden, und
man habe ihm auf dem Polizeiposten mit einer Spritze einen Stoff injiziert,
der bei ihm eine Gehirnschwäche ausgelöst habe (vgl. A21/18 S. 7 ff.),
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dass er schliesslich, um eine allfällige Rückführung nach Russland bat,
zumal er auch die russische Staatsangehörigkeit besitze,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am 9. Dezember 2011 – ablehnte und
die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
dass er zudem seinen bereits anlässlich der Anhörung geäusserten
Wunsch vorbrachte, es sei – für den Fall der Abweisung im Asylpunkt –
die Wegweisung nach Russland (dessen Staatsangehörigkeit er gemäss
eigenen Angaben auch besitzen würde) oder nach Abchasien zu
vollziehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mit der
Begründung ablehnte, seine Asylvorbringen seien unglaubhaft,
dass insbesondere zwischen seinen Aussagen im EVZ und jenen an der
Anhörung – mit Ausnahme seiner Vorbringen, er habe mit verschiedenen
NRO zusammengearbeitet und habe sich bei den Wahlen engagiert
(A1/11 S. 5, A21/18 S. 10), und hinsichtlich des Reiseweges – praktisch
keine Berührungspunkte gibt, zumal der Beschwerdeführer sich – wie von
der Vorinstanz korrekt und ausführlich aufgezeigt – in massive
Widersprüche sowohl in Bezug auf seine Fluchtgründe als auch auf seine
familiären Verhältnisse verstrickte,
dass zudem auch Zweifel hinsichtlich seiner Identität bestehen, da
er – wie vom BFM dargelegt – gemäss einer Meldung der deutschen
Asylbehörden in C._______ unter einem anderen Namen erfolglos um
Asyl nachgesucht habe, was auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird,
dass zudem die geltend gemachten psychischen Probleme bzw. die
daraus resultierenden Gedächtnislücken von der Vorinstanz zu Recht in
Zweifel gezogen werden, denn diese werden vom Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung immer jeweils dann geltend gemacht, wenn er
aufgefordert wird, sich zu den festgestellten Widersprüchen zu äussern,
wohingegen er – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – keinerlei
Mühe bekundet, seine Reise in die Schweiz mit zahlreichen Details und
konziser Schilderung der Abläufe widerspruchsfrei zu rekonstruieren,
dass der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwägungen in
seiner Beschwerde lediglich entgegenhält, er leide aufgrund seiner
posttraumatischen Belastungsstörung an Gedächtnislücken, und sein
Leben sei geprägt gewesen von ethnischer Verfolgung, zumal für ihn die
Zugehörigkeit Abchasiens – welches nicht als souveräner Staat
anerkannt werde – zu Georgien nicht vertretbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers somit vollumfänglich bestätigen kann, zumal sich
dieser in seiner Beschwerde offensichtlich nicht darum bemüht, die von
der Vorinstanz festgestellten massiven Widersprüche aufzulösen, und die
Vorbringen zur angeblichen ethnischen Verfolgung durch georgische
Behörden unsubstanziiert und unklar bleiben,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass gesundheitliche Probleme unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) nur dann ein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen,
wenn die Erkrankung gravierend ist und ausserordentliche Umstände
vorliegen (vgl. EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1),
dass vorliegend die Voraussetzungen einer gravierenden Erkrankung
bzw. ganz aussergewöhnliche Umstände ("very exceptional
circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, unter Berücksichtigung des
Arztberichtes vom 8. September 2011 des E._______ (vgl. A24/3) –
wonach beim Beschwerdeführer eine mittelschwere posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert wurde – bei einer Rückkehr nach
Georgien ausgeschlossen werden können,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch in Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Georgien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrschen,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der
Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen wird, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig
ist, und die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat und
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und 5b),
dass die Erwägungen der Vorinstanz – wonach die in der Schweiz
begonnene (nach drei Sitzungen durch den Beschwerdeführer
abgebrochene) Gesprächstherapie grundsätzlich aufgrund in Georgien
existierender Behandlungsmöglichkeiten (auch medikamentöser) dort
weitergeführt werden könne, und angesichts des eigenmächtigen
Abbruch durch den Beschwerdeführer fraglich sei, ob er die
entsprechenden Therapiemöglichkeiten nutzen werde – vollumfänglich zu
bestätigen sind, folglich vorliegend die Voraussetzungen einer
medizinischen Notlage offensichtlich nicht gegeben sind,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Bezug auf sein Anliegen, die Wegweisung möge nach Abchasien
vollzogen werden, anzumerken ist, dass seine diesbezüglich
vorgebrachten persönlichen Beweggründe – er habe sich Georgien nie
zugehörig gefühlt – durchaus nachvollziehbar sind, sich aus den Akten
indessen keine Anhaltspunkte ergeben, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückschaffung in eine Stadt in Georgien von den georgischen
Behörden gehindert werden, von dort aus in die Autonome Republik
Abchasien weiterzureisen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Georgien möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Behauptung, er besitze
ebenso die russische Staatsangehörigkeit und möchte deshalb, dass der
Wegweisungsvollzug nach Russland erfolge, daran zu erinnern sei, dass
er gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken,
dass er seine Identität indessen nicht belegte und an der Erstbefragung
als Staatsangehörigkeit lediglich Georgien angab, weshalb das BFM zu
Recht nur diesbezüglich etwaige Vollzugshindernisse prüfte,
dass es der Vorinstanz folglich nicht oblag, die Vollziehbarkeit der
Wegweisung nach Russland zu prüfen,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Russland indessen ebenfalls als
zumutbar, zulässig und möglich erachtet werden dürfte, nachdem dies
dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers entspricht und er
diesbezüglich keine Bedenken äusserte,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: