B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-26/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am
22. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen anordnete
und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Haft beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, (implizit) die Schweiz
solle sich für sein Asylgesuch zuständig erklären, seine Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersucht,
dass er zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel-
len und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe sei darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des
Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM bzw. SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zudem keinen Antrag auf Haftentlassung
und/oder Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft stellt, wes-
halb auch die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 19. November 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person bezüglich einer
eventuellen Überstellung nach Italien angab, er habe dort nicht überleben
können, er habe keine Arbeitsstelle gefunden und seine politische Situation
sei sehr instabil,
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dass er in der Begründung seiner Beschwerde bittet, die angefochtene Ver-
fügung auf ihre Rechtsmässigkeit zu überprüfen, gleichzeitig aber eine der
zentralen Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verfügung, nämlich "das
Dublin-Gesetz" (gemeint wohl: die Dublin-III-VO) als menschenverachtend
kritisiert,
dass auf diese pauschale Gesetzeskritik nicht einzugehen ist, zumal jede
in der Schweiz geltende gesetzliche Bestimmung menschenachtend aus-
gelegt und unter Beachtung des Völker- und Verfassungsrecht angewen-
det werden muss,
dass der Beschwerdeführerin der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe in
Italien gelitten, die Verfügung des BFM treffe in sehr und es gehe ihm psy-
chisch extrem schlecht, da er grosse Angst vor einer Rückkehr in die ihm
vertrauten, unsäglichen italienischen Zustände habe,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den – für die Schweiz nota bene
nicht geltenden – Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-
Staat zu überstellen,
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dass der Beschwerdeführer (implizit) die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
die Schweiz führen würde,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz seinen Be-
mühungen nicht in der Lage war, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden und
seine angeblichen, nicht weiter erklärten und nicht ärztlich belegten psy-
chischen Schwierigkeiten keine ernsthafte Gefahr für eine gegen Art. 3
EMRK verstossende Behandlung durch die italienischen Behörden zu be-
gründen vermögen,
dass, auch wenn die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen
in Italien teilweise kritisiert werden, vorliegend keine konkreten Hinweise
darauf vorliegend, dass der Beschwerdeführer in Italien einer Situation
ausgesetzt werden könnte, welche die Überstellung als Verstoss gegen
Art. 3 EMRK erscheinen liesse,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört,
dass es deshalb keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von
Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember
2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits
bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünf-
tägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
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dass der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, auf
die Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimatland zu verzich-
ten, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass in den Akten – mit Ausnahme von Italien – nichts auf eine bereits er-
folgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hinweist, weshalb sich der
diesbezüglich eventualiter gestellte Antrag ebenfalls als gegenstandslos
erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: