B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-26/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak gemäss eigenen Anga-
ben im (…) und reisten zusammen mit ihrer (…) Tochter über die Türkei,
Griechenland und Bulgarien am 29. Juli 2015 in die Schweiz ein. Gleichen-
tags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl
nach. Am 10. August 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten bezüglich den Beschwerdeführer: A6/14 und bezüg-
lich der Beschwerdeführerin: A8/14).
Dabei gewährte das SEM ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintreten auf ihre Asylgesuche zufolge Zuständigkeit der Niederlan-
den, Bulgariens oder Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Dublin-Mitgliedstaaten
sowie zu ihrem Gesundheitszustand.
A.b Im Rahmen der Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie
seien auf dem Weg von der Türkei in die Schweiz verhaftet worden. Zu-
nächst habe sie nicht gewusst, in welchem Land sie seien; im Gefängnis
hätten sie dann aber erfahren, dass es Bulgarien sei. Am 1. Juli 2015 hät-
ten die bulgarischen Behörden die Familie nach Griechenland überstellt.
Auch in Griechenland habe man ihnen gesagt, sie müssten das Land ver-
lassen. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien führte die Beschwer-
deführerin aus, sie wolle auf gar keinen Fall dorthin zurück, da sie dort viel
gelitten hätten. Man habe sie von dort aus nach Griechenland zurückge-
schafft, und es sei ihnen gesagt worden, sie dürften nicht nach Bulgarien
zurückkehren. In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an,
sie habe unterwegs viel leiden müssen, mittlerweile gehe es ihr jedoch so-
wohl physisch als auch psychisch wieder besser.
Der Beschwerdeführer gab an, sich von (…) in den Niederlanden aufge-
halten zu haben. Nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, sei
er (…) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Übereinstimmend mit der Be-
schwerdeführerin gab er zu Protokoll, auf dem Weg über die Türkei in die
Schweiz in Bulgarien in Haft gesetzt und später nach Griechenland zurück-
geschafft worden zu sein. In Bezug auf Gründe, die gegen eine Wegwei-
sung nach Bulgarien sprechen würden, gab er an, es wäre ihm lieber man
würde ihn umbringen, als dass er dorthin zurückkehren müsse. Man habe
in Bulgarien keine Rechte, und er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt.
Als seine Tochter dort krank geworden sei, habe man ihm während den
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fünf Tagen ihres Spitalaufenthalts nicht erlaubt, sie zu besuchen. In ge-
sundheitlicher Hinsicht gab er unter anderem an, unter starken Schmerzen
in den (…) zu leiden; psychisch gehe es ihm gut.
B.
B.a Gestützt auf Art. 34 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) gelangte das SEM am 27. August 2015 an die
zuständige bulgarische Behörde und wies daraufhin, dass der Beschwer-
deführer angegeben habe, in Bulgarien für rund einen Monat inhaftiert ge-
wesen und später nach Griechenland ausgeschafft worden zu sein. Gleich-
zeitig ersuchte es um Auskunft zu einer allfälligen Registrierung des Be-
schwerdeführers sowie um weitere notwendige Informationen.
Diese Anfrage des SEM an die bulgarischen Behörden blieb unbeantwor-
tet.
B.b Die niederländische Behörde informierte das SEM auf dessen Anfrage
hin am 30. September 2015 darüber, dass der Beschwerdeführer Holland
nach dem negativ durchlaufenen Asylverfahren am (…) verlassen habe.
C.
C.a Am 21. Oktober 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerde-
führenden, inklusive der Tochter. Dabei wies das SEM noch einmal auf die
Aussage der Beschwerdeführenden hin, wonach sie in Bulgarien verhaftet
und nach Griechenland zurückgeschafft worden seien. Da das SEM auf
seine Anfrage vom 27. August 2015 keine Antwort erhalten habe, habe
diese Aussage der Beschwerdeführenden nicht überprüft werden können.
C.b Die bulgarischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwer-
deführers und der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zu.
D.
D.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 – eröffnet am 24. Dezem-
ber 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien.
Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen
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Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, von seinem Recht
auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für das Asylverfahren für
zuständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrten sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, bis zum entsprechenden bundesverwaltungsgerichtlichen Ent-
scheid von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien
abzusehen. Gleichzeitig beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, sowie es sei ihnen der rubri-
zierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 5. Januar 2016 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung der Beschwerde-
führenden nach Bulgarien per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 räumte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, hiess das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und wies das Gesuch um Bei-
ordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud
es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. Ja-
nuar 2016 einzureichen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
I.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
Replik ein.
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Seite 5
J.
Am 27. Februar 2017 berichtigte das SEM die Namen der Beschwerdefüh-
renden auf die im Rubrum genannten Personalien und nahm eine entspre-
chende Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vor.
K.
Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt.
L.
Am 12. Juli 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfah-
rensstandanfrage der Beschwerdeführenden vom 10. Juli 2017.
M.
Am 21. September 2018 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit,
dass sich Bulgarien aufgrund der gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO über-
schrittenen Frist nicht mehr als zuständig für das vorliegende Verfahren
erachte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Der in der Schweiz geborene Sohn D._______ wird in das Verfahren seiner
Eltern einbezogen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss
Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die
Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl-
gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das
Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf in-
ternationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verord-
nung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitglied-
staat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, und
der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durch-
führt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung
in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antrag-
steller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung
verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen die-
sem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-
III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführenden, sei Bulga-
rien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Tatsache, wonach
sie dort bisher kein Asylgesuch gestellt hätten, vermöge daran nichts zu
ändern, da sie nach ihrer Rückführung die Möglichkeit hätten, ein solches
einzureichen. Es obliege sodann den bulgarischen Behörden, das Asylge-
such zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder
gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen. Während
eines hängigen Asylverfahrens würden die Beschwerdeführenden nicht als
illegal anwesende Personen gelten. Eine Wegweisungsverfügung ver-
möge die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nicht zu widerlegen, zumal die bulgarischen Behörden
der Rückübernahme explizit zugestimmt hätten. Der geäusserte Wunsch
nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss, da es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dies alleine den
beteiligten Dublin-Staaten obliege. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und es lägen keine konkreten An-
haltspunkte dafür vor, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder
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Seite 8
ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt wür-
den. Vielmehr habe Bulgarien die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (so-
genannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstan-
dungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Ferner lägen
weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängige Personen)
noch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitäts-Klausel) vor, die die
Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
zu prüfen.
Was die Anwendung der Souveränitäts-Klausel aus humanitären Gründen
(Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) betreffe, so habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs geltend gemacht, dass er lieber sterbe als nach Bulgarien
zurückzukehren. Man habe dort keine Rechte; seine Tochter sei krank ge-
worden und er habe sie nicht einmal besuchen dürfen. Darüber hinaus
habe er zu Protokoll gegeben, starke Schmerzen (…) zu haben. Diesbe-
züglich sei auf die EU-Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte und ohne Beanstandungen der Europäischen Kommission umgesetzt
worden sei. Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdefüh-
renden könnten sich entsprechend an die zuständigen Behörden wenden,
um die nötige Unterstützung zu erhalten. Ausserdem sei festzuhalten, dass
Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten
sie sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig be-
handelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständige
Stelle wenden. Bulgarien verfüge sodann über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie
verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest
die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren.
Es lägen keine Hinweise vor, dass Bulgarien den Beschwerdeführenden
eine medizinische Behandlung verweigern würde. Abklärungen beim Mig-
rationsamt des Kantons F._______ hätten zudem ergeben, dass der Be-
schwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der ihm zugewiesenen Unterkunft
noch nie in medizinischer Behandlung gewesen sei.
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Seite 9
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe insbesondere entgegen, dass ihr Eintritt in das Dublin-
Hoheitsgebiet nicht in Bulgarien, sondern in Griechenland erfolgt sei. Das
SEM sei entsprechend zu Unrecht von der Zuständigkeit Bulgariens aus-
gegangen beziehungsweise habe es mit seinen nicht nachvollziehbaren
Annahmen seine Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden
hätten unabhängig voneinander geltend gemacht, in Bulgarien inhaftiert
und in der Folge nach Griechenland abgeschoben worden zu sein. Dies
zeige unter anderem, dass sich Bulgarien eigentlich für unzuständig halte.
Mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens habe der Staat vermutlich
die Rückführung nach Griechenland und die grundlose Inhaftierung ver-
heimlichen wollen. Die Ausschaffung von Bulgarien nach Griechenland sei
in der angefochtenen Verfügung im Übrigen unerwähnt geblieben. Es
könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass Bulgarien die Be-
schwerdeführenden bei der ausdrücklichen Zustimmung mit anderen Per-
sonen verwechselt habe, zumal sich die Zustimmung zur Übernahme trotz
expliziten Ersuchens seitens des SEM nicht auf das Kind bezogen habe.
Eine Wegweisung nach Bulgarien sei unzulässig, da aufgrund der Akten-
lage davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden dort mit ihrem
Kleinkind über einen Monat lang inhaftiert worden seien. Zudem seien sie
von Bulgarien höchstwahrscheinlich nach Griechenland abgeschoben wor-
den, obwohl bekannt sei, dass Griechenland nicht in der Lage sei, völker-
rechtskonforme Asylverfahren durchzuführen. Eine Wegweisung nach Bul-
garien sei demzufolge unzulässig.
4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz insbesondere aus, sie
habe die bulgarischen Behörden im Übernahme-Ersuchen vom 21. Okto-
ber 2015 ausdrücklich auf die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie
seien in Bulgarien inhaftiert geworden, hingewiesen. Die bulgarischen Be-
hörden hätten das Ersuchen entsprechend im Wissen darum gutgeheissen
und ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ausdrücklich anerkannt. Eine Verwechslung könne ausgeschlos-
sen werden, wobei die Tochter im Ersuchen der Beschwerdeführerin ein-
geschlossen worden sei und somit zusammen mit ihren Eltern nach Bulga-
rien überstellt werde. In Bezug auf die vorgebrachte Haft stehe es Bulga-
rien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem
anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Bulgarien sei ein Rechtsstaat und
sollten sich die Beschwerdeführenden ungerecht oder rechtswidrig behan-
delt fühlen, könnten sie bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen.
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Seite 10
Bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien lägen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine aus der EMRK, der FK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) fliessenden Verpflichtungen
halte. Darüber hinaus vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht in kon-
stanter Praxis die Auffassung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen aufwiesen.
Es lägen jedenfalls keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass Bulgarien
den notwendigen Schutz nicht gewähre oder die Beschwerdeführenden
menschenunwürdige Lebensumstände aussetzen würde.
4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden geltend, die Tatsa-
che, dass Bulgarien am 16. Dezember 2015 das Übernahmegesuch expli-
zit gutgeheissen, nicht lange zuvor jedoch die Abschiebung nach Griechen-
land vollzogen habe, sei erklärungsbedürftig; im Hinblick auf die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien sei dies
relevant. Es reiche nicht, sich einfach darauf zu berufen, dass der Signa-
tarstaat die EMRK und die FK unterzeichnet habe. Die Argumentation, es
lägen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass Bulgarien im konkreten
Fall Völker- respektive Europarecht verletze und den Beschwerdeführen-
den nicht den notwendigen Schutz gewähre, überzeuge nicht. Die grund-
lose Inhaftierung der Beschwerdeführenden und ihr Abschieben nach Grie-
chenland ohne vorgängige Registrierung, dazu in ein Land, das nicht in der
Lage sei, völkerrechtskonforme Asylverfahren durchzuführen, sei mit den
geforderten Grundsätzen nicht vereinbar. Insbesondere sei erwiesen, dass
den Beschwerdeführenden im Juni 2015 der Zugang zum Asylverfahren
verweigert worden sei.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
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Seite 11
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu
befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM mit seiner Verfügung weder den Sachverhalt kor-
rekt festgestellt hat noch seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.
5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Bulgarien um einen Dub-
lin-Mitgliedstaat handelt, in dem – trotz teilweisen Verbesserungen – wei-
terhin Probleme im Asyl- und Aufnahmesystem bestehen. Gemäss dem
aktualisierten Bericht der Asylum Information Database (AIDA) sind na-
mentlich die Lebensbedingungen in den Empfangs- und Haftzentren für
Asylsuchende beziehungsweise Migrantinnen und Migranten problema-
tisch (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Update 2017, abzurufen unter:
[8.1.2019], S. 49
f., S. 62 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wies in einem kürzlich ergan-
genen Urteil sodann auf die tiefe Anerkennungsquote von Asylsuchenden
gewisser Staatsangehörigkeit sowie der Gefahr einer Kettenabschiebung
hin (vgl. Urteil E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3). Der jüngeren Recht-
sprechung ist insgesamt zu entnehmen, dass die Einzelfallprüfung verletz-
lichen Personengruppen besonders Rechnung tragen muss (vgl. insb. Ur-
teile des BVGer E-4498/2018 vom 19. November 2018 E. 4 f., D-5407/2016
vom 31. Oktober 2018 E. 6; E-6725/2015 vom 4. Juni 2018 E. 6 f.;
E- 310/2017 vom 9. Februar 2017 E. 6.3). Demgegenüber hat das Bundes-
verwaltungsgericht die Frage, ob in Bulgarien systemische Mängel vorlie-
gen, noch nicht abschliessend beantwortet. Angesichts der nachgehenden
Erwägungen kann sie auch vorliegend offen bleiben.
5.2.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt sich um eine Familie, die im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, ein rund zweijähri-
ges Kleinkind hatte. Sie machten unter anderem geltend, bei ihrer Ankunft
in Bulgarien inhaftiert und später von den Behörden nach Griechenland
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Seite 12
zurückgewiesen worden zu sein. Auf die Tochter der Beschwerdeführen-
den nahm das SEM in seinen Erwägungen nur am Rande Bezug (vgl. Ver-
fügung S. 2; Vernehmlassung S. 2) und äusserte sich zu allfälligen Proble-
men, die eine Überstellung einer Familie nach Bulgarien mit sich bringen
könnte, überhaupt nicht. Dies obwohl sich aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden Hinweise darauf ergeben, dass die Familie in der Haft
von den bulgarischen Behörden getrennt worden sein könnte, und obwohl
die Tochter krank geworden ist (vgl. A6 Ziff. 8.01 S. 11). Damit trug es zum
einen dem Kindeswohl, welchem auch im Zuständigkeitsverfahren nach
der Dublin-III-VO übergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Ziff. 13 Dublin-
III-VO), nicht hinreichend Rechnung.
Zum anderen kann sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten
kein vollständiges Bild in Bezug auf die Ereignisse während der Haft und
den dortigen Bedingungen machen. Beide Beschwerdeführenden spra-
chen übereinstimmend davon, in Bulgarien verhaftet worden zu sein (vgl.
A6 Ziff. 5.02 S. 8; A8 S. Ziff. 5.02 S. 7), ohne dass aus den Akten klar wird,
ob es sich dabei um ein bulgarisches Aufenthaltszentrum oder ein staatli-
ches Gefängnis gehandelt hatte. Das SEM hätte den Beschwerdeführern
in diesen Punkten weiterführende Fragen stellen müssen, was es aber un-
terliess. Wie bereits erwähnt, bleibt auch unklar, ob die Eltern bei der In-
haftierung getrennt wurden beziehungsweise ob auch das Kind inhaftiert
worden ist. Das SEM selbst wies die bulgarischen Behörden im Rahmen
seiner Anfrage vom 27. August 2015 darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
renden – gemäss ihren Aussagen – rund einen Monat lang inhaftiert gewe-
sen seien (vgl. Informationsschreiben vom 27. August 2015 S. 2, Übernah-
megesuch vom 21. Oktober 2015 S. 5), woraus zu schliessen ist, dass es
eigentlich selbst von der Relevanz dieses Sachverhaltselements ausging.
Dennoch unterliess es in der Folge, diesbezüglich weitere Abklärungen zu
treffen, obwohl keine Antwort der bulgarischen Behörden eintraf. In der Ver-
fügung wird die Inhaftierung der Beschwerdeführenden dann gar nicht
mehr explizit erwähnt. Erst auf Vernehmlassungsstufe wies das SEM dann
pauschal darauf hin, dass es Bulgarien frei stehe, Personen im Einklang
mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu
inhaftieren und sich die Beschwerdeführenden bei Beanstandungen an die
bulgarischen Behörden wenden könnten (vgl. Vernehmlassung S. 2). Dies
ist keine den individuellen Umständen des vorliegenden Falles gerecht
werdende Begründung, sondern das SEM beschränkte sich auf vom Ein-
zelfall losgelöste allgemeine Ausführungen. Insbesondere ging es weder
E-26/2016
Seite 13
auf die in den in Bulgarien in Asyl- und Haftzentren vorzufindenden Bedin-
gungen – die anerkanntermassen problematisch sein können – ein noch
prüfte es, ob dort kindesgerechte Strukturen vorhanden sind.
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden in Bulgarien ein Asylge-
such gestellt hatten oder nicht, hätte das SEM im Zusammenhang mit den
bekannten Mängeln sodann näher abklären müssen, ob für Dublin-Rück-
kehrer der Zugang zum Asylsystem gewährleistet ist und die Beschwerde-
führenden nicht Gefahr laufen, nochmals nach Griechenland zurückge-
schoben zu werden. Ob das SEM das Risiko einer Kettenabschiebung
überhaupt wahrgenommen hat, kann der Verfügung aber nicht entnommen
werden, was angesichts der anerkannten systemischen Mängeln im grie-
chischen Asylsystem (vgl. Europäische Gerichtshof für Menschenrechte,
EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde
Nr. 30696/09 sowie BVGE 2011/35) umso schwerer wiegt. Der pauschale
Hinweis des SEM auf die Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze (vgl.
Verfügung S. 3) sowie auf ein in Bulgarien funktionierendes Asylsystem
(vgl. Vernehmlassung S. 2) genügt – nachdem die massgeblichen Grund-
sätze gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden bereits einmal miss-
achtet worden seien – den Anforderungen an die Begründungspflicht unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM bei der Anwen-
dung der Souveränitätsklausel sowohl in Bezug auf allfällige völkerrechtli-
che als auch hinsichtlich möglicher humanitärer Gründe seiner Begrün-
dungspflicht und seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig und korrekt zu erfassen, nicht hinreichend nachgekommen ist.
Auch dem Kindeswohl wurde nicht ausreichend Rechnung getragen. Im
Regelfall würde diese Feststellung zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und zur Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung
und Erfassung des vollständigen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung
und vollständigen Begründung führen. Vorliegend liegen indessen beson-
dere Umstände vor, die es zu berücksichtigen gilt, und worauf in der fol-
genden Erwägung einzugehen ist.
Zunächst ist unter zeitlichem Aspekt festzuhalten, dass das Dublin-System
nicht nur auf der Idee basiert, das sogenannte "asylum shopping" (Einlei-
tung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiede-
nen Staaten des Vertragsgebiets) zu verhindern, sondern dem Antragstel-
ler gleichzeitig einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser
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Staaten gewährleisten soll, und dies innert vernünftiger Frist (vgl. zum his-
torischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und
6.4.6.3). Dem Problem der langen Verfahrensdauer bei Wiederaufnahme-
verfahren wurde in der Dublin-III-VO dahingehend Rechnung getragen,
dass neu von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist ausgegangen
wird (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-VO];
ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-VO]; sechs
Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-III-VO]). Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
gereicht hatten und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren,
ohne dass sie effektiven Zugang zum materiellen Asylverfahren erhalten
hätten, befinden, steht dem im Rahmen des Dublin-Systems gewichtigen
Beschleunigungsgebot im vorliegenden Einzelfall entgegen. Diese lange
Verfahrensdauer ist nicht den Beschwerdeführenden anzulasten. Ins Ge-
wicht fällt sodann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob
in Bulgarien heute von systemischen Mängeln auszugehen ist, noch nicht
abschliessend geäussert hat. Würde der Fall im Sinne der E. 5.2.3 kassiert,
würde das Zuständigkeitsverfahren weitergeführt. Dabei wäre die Prüfung
systemischer Mängel unausweichlich, was angesichts dessen, dass diese
Frage beim Bundesverwaltungsgericht noch in Prüfung ist, zu weiteren
zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Unabhängig vom Umstand, dass
die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO erst mit dem Entscheid
über die Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. BVGE 2015/19), dürften wei-
tere Verzögerungen unter Umständen auch dadurch zu erwarten sein,
dass sich Bulgarien am 9. September 2018 für das vorliegende Verfahren
für unzuständig erklärt hat. Zusammenfassend würde es dem Beschleuni-
gungsgebot zuwiderlaufen, im jetzigen Zeitpunkt – insgesamt 41 Monate
nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz – eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz einzig zur Korrektur der festgestellten formellen Män-
gel und der Weiterführung des blossen Zuständigkeitsverfahrens zu be-
schliessen (vgl. ähnlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E- 1532/2017 vom 8. November 2017; E-2310/10 vom 2. September 2010
und D-6982/2011 vom 9. August 2013).
Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck der Dublin-III-VO hat die Schweiz im vorliegenden Einzelfall
von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen und sich für die
Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu er-
klären.
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6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist
aufzufordern, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungs-
aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) hat das
SEM den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Par-
teientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 700.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, das mit dem Asylgesuch vom 29. Juli 2015 einge-
leitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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