Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2620/2011
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 / N(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, am (…) 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er damals geltend gemacht hatte, er sei während einiger Jahre
Mitglied der Demokratik Toplum Partisi (DTP) gewesen, habe
Zeitschriften verteilt und an Demonstrationen teilgenommen,
dass er deswegen mehrmals festgenommen und für kurze Zeit auf dem
Polizeiposten festgehalten, geschlagen und misshandelt worden sei,
dass er während seiner Militärdienstzeit als dreckiger Kurde beschimpft,
mehrmals verletzt und zu Unrecht disziplinarisch bestraft worden sei,
dass das BFM das erste Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom (…) abwies, die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien weitgehend unglaubhaft,
dass die für die Zeit seines Militärdienstes geltend gemachten Schikanen
asylrechtlich nicht relevant seien, weil sie den Anforderungen an die
Intensität ernsthafter Nachteile nicht genügten,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und der
Beschwerdeführer die Schweiz am (…) 2009 verliess,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 im EVZ Kreuzlingen ein zweites
Mal um Asyl nachsuchte,
dass die summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen am (…) 2011 (Protokoll in den Vorakten, B9) und die
Anhörung zu den Asylgründen am (…) 2011 (Protokoll in den Vorakten,
B12) stattfanden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz in der Türkei wieder dieselben Nachteile
erlitten,
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dass er gleich nach seiner Einreise am Flughafen während dreier Tage
festgehalten worden sei und man ihm gesagt habe, man werde ihn im
Auge behalten,
dass er wieder einige Male auf den Polizeiposten mitgenommen und dort
geschlagen worden sei, weil er Mitglied der BPD (Baris Demokrasi
Partisi, Nachfolgepartei der DTP) geworden sei, an Kundgebungen wie
zum Beispiel zum 21. März oder 1. Mai teilgenommen habe oder
verdächtigt worden sei, an Vandalenakten in seinem Quartier beteiligt
gewesen zu sein,
dass er B._______ im Juni 2010 verlassen habe und zu seinem Onkel
nach C._______ gegangen sei, und sich die Militärbehörden dort zweimal
nach ihm erkundigt hätten,
dass er wegen dieser Unterdrückungen die Türkei am 4. oder 6.
September 2010 wieder habe verlassen wollen,
dass er aber anlässlich der versuchten illegalen Ausreise im Hafen von
B._______ zusammen mit seinem Begleiter I. von der Polizei
festgenommen worden sei,
dass die Polizei I. geschlagen und genötigt habe zuzugeben, dass der
Beschwerdeführer ihn bei der illegalen Ausreise unterstützt habe,
dass auch der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten geschlagen und
tags darauf dem Staatsanwalt und dem Richter vorgeführt worden sei,
dass es ein guter Richter gewesen sei, der I. geglaubt habe, dass er
seine Aussagen unter Druck gemacht habe, und die Verhandlung des
Beschwerdeführers schliesslich auf den (…) 2011 verschoben worden
sei,
dass er vermutlich gesucht werde, weil er der Verhandlung ferngeblieben
sei,
dass er es nicht für notwendig erachtet habe, die Vorladung zur
Gerichtsverhandlung aufzubewahren, diese aber möglicherweise
beschaffen könne, ebenso wie die Befragungsprotokolle und allenfalls
das Urteil,
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dass im Übrigen der Vorwurf der Schlepper-Tätigkeit nur vorgeschoben
worden sei, um ihn aus politischen Gründen festnehmen zu können,
dass er die Türkei am 22. März 2011 verlassen und in einem
Lastkraftwagen illegal über Bulgarien, Rumänien und Italien in die
Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Nüfus Cüzdanı zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2011 – eröffnet am selben Tag
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereignisse,
die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des
ersten Asylverfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant,
dass er nämlich zur Begründung des zweiten Asylgesuches
hauptsächlich Gründe geltend mache, die bereits Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen seien,
dass es ihm auch dieses Mal nicht gelinge, das Interesse der türkischen
Behörden an seiner Person sowie die geltend gemachten Übergriffe
glaubhaft zu begründen, zumal was die Mitgliedschaft bei der
Nachfolgepartei der DTP, der BDP und sein politisches Engagement
betreffe,
dass die geltend gemachte drohende Verurteilung nicht asylrelevant sei,
weil sie, wenn überhaupt, aus rechtsstaatlich legitimen Zwecken drohe,
ganz abgesehen davon, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens bestünden,
dass dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2011 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei gutzuheissen,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, entgegen der
Behauptung des BFM habe er sein politisches Engagement sehr wohl
detailliert darzutun vermocht, welches auch der Hauptgrund dafür sei,
dass es ihm nach seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz nicht
gelungen sei, in der Türkei wieder Fuss zu fassen, ohne seitens der
Behörden benachteiligt zu werden,
dass er in der Türkei zudem eines Delikts beschuldigt werde, das er nicht
begangen habe, und er dieses Vorbringen anlässlich der ersten
Befragung nur deswegen nicht geltend gemacht habe, weil er angehalten
worden sei, sich kurz zu fassen,
dass er sowohl zu seiner Mitgliedschaft bei der BDP als auch zum
Gerichtsverfahren Unterlagen nachliefern werde,
dass das Gerichtsverfahren sehr wohl politisch motiviert sei, weil in
vergleichbaren Fällen nur Geldstrafen auferlegt würden, während gegen
ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet und eine Haftstrafe beantragt worden
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt, die vom Beschwerdeführer
für die Zeit nach dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens geltend
gemachten Vorbringen seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass es die angefochtene Verfügung ausführlich begründet und
umfassend auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass es den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen – unabhängig von ihrer
Glaubhaftigkeit – trotz der dabei angeblich erlittenen Schläge an der
geforderten Intensität fehlt, um als flüchtlingsrechtlich relevante ernsthafte
Nachteile qualifiziert zu werden,
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dass er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2011 nichts vorbringt,
was diese Einschätzung zu ändern vermag,
dass dies insbesondere für seinen Einwand gilt, er habe im Verlaufe der
ersten Befragung gar keine Gelegenheit gehabt vorzubringen, dass in der
Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn im Gange sei,
dass dieses Vorbringen, unabhängig von seiner Glaubhaftigkeit,
asylrechtlich nicht relevant ist, weil die Strafverfolgung wegen illegaler
Ausreise legitimen staatlichen Zwecken dient, keine Hinweise ersichtlich
sind, wonach das Verfahren politisch motiviert sein könnte, wie dies der
Beschwerdeführer behauptet, und es sich deshalb erübrigt, eine Frist zur
Nachreichung entsprechender Beweismittel anzusetzen,
dass das BFM nämlich mit zutreffender Begründung ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der türkischen Behörden am
Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements verneinte,
und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise selbst angegeben hatte,
er wisse wenig über die Partei (DTP, später BDP) und habe sich nicht
sonderlich für sie eingesetzt (B12 S. 5 f. und 11),
dass eine Mitgliedschaft bei der BDP für sich allein kein solchermassen
umschriebenes Interesse der türkischen Behörden zu begründen
vermöchte, weshalb es sich erübrigt, eine Frist zur Nachreichung
entsprechender Beweismittel anzusetzen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist
(Art. 83 Abs. 3 AuG), da sich aus den Akten und den Ausführungen in der
Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu schliessen
wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der
landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bezeichnet, umso weniger als die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wie oben erläutert, keine Hinweise
enthalten, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und
seiner Rückkehr in die Türkei Ereignisse eingetreten wären, die geeignet
sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
dass selbst wenn der Beschwerdeführer wegen der Verletzung von
Ausreisebestimmungen eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte, keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
zumal aus den Akten keine gesundheitliche Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers hervorgeht, er gemäss eigenen Angaben seit vielen
Jahren in B._______ lebt, dort nahe Verwandte hat und als (…)
erwerbstätig war, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung offensichtlich
als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat dem
Beschwerdeführer schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen
Personalausweis (Nüfus Cüzdanı) verfügt, und es im Übrigen ihm obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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4.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax
zu den Akten N(…), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
– die kantonale Migrationsbehörde (…) (per Telefax)