B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2620/2012
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass eigenen Angaben zufolge der Beschwerdeführer am 25. Februar
2012 und die Beschwerdeführerin mit den Kindern am 20. März 2012 ih-
ren Heimatstaat verliessen und am 29. Februar 2012 beziehungsweise
am 25. März 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie jeweils gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
8. März 2012 und der Anhörung vom 19. März 2012 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mache, er habe am 26. August
2009 vom Islam zum Katholizismus konvertiert, woraufhin er seine Ar-
beitsstelle verloren habe und ihm drei Muslime 24 Stunden gegeben hät-
ten, um wieder den muslimischen Glauben anzunehmen, ansonsten sie
ihn, seine Familie und sein Haus in Pristina in Brand stecken würden,
dass vier Tage später jemand das Haus mit Steinen beworfen und er von
drei anderen Muslimen zu Hause bedroht worden sei, ein Mitarbeiter der
UNMIK (United Nations Interim Administration Mission) ihm aber vorüber-
gehend geholfen habe, indem dieser regelmässig bei ihm (Beschwerde-
führer) zu Hause vorbeigekommen sei,
dass ihn ein Muslim drei Monate später auf dem Markt tätlich angegriffen,
kurz darauf der Sohn von der Schule entführt, nach Hause gebracht und
der Muslim in Aussicht gestellt habe, er könne die Familie jederzeit auslö-
schen,
dass sie (die Beschwerdeführenden) danach vorübergehend bei Ver-
wandten Schutz gesucht und nach einem Jahr Aufenthalt in verschiede-
nen Dörfern sieben Monate lang unbehelligt in Ferizaj hätten leben kön-
nen,
dass der Muslim, welcher ihn (Beschwerdeführer) tätlich angegriffen ha-
be, ihn in Ferizaj aus der Kirche habe kommen sehen und ihm sowie sei-
ner Familie mit dem Tod gedroht habe, woraufhin er bei einem Onkel in
F._______ seine Ausreise vorbereitet habe,
dass er ansonsten keinerlei Probleme gehabt habe, insbesondere nicht
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali,
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dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
jedoch ausführte, seine Frau werde seine UNMIK-Identitätskarte mitbrin-
gen,
dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2012 summarisch befragt und
am 25. April 2012 eingehend angehört wurde und zur Begründung ihres
Asylgesuchs insbesondere ausführte, sie habe am 23. Januar 2010 eben-
falls zum Katholizismus konvertiert und sei anschliessend einmal von
zwei Muslimen darauf hingewiesen worden, sie sei eine muslimische
Frau und solle sich entsprechend verhüllen und fünf Mal täglich beten,
dass sie im Übrigen die durch den Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle
– allerdings in anderer chronologischer Reihenfolge – vorbrachte,
dass die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Geburtsschein vom
27. Dezember 2005, aber weder ihre eigene noch die UNMIK-ID ihres
Mannes abgab und hierzu ausführte, der Schlepper habe ihr die Papiere
abgenommen, weil sie die Reisekosten nicht in vollem Umfang habe be-
gleichen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 11. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden hätten trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht
und hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuld-
baren Gründe nicht in der Lage gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person einerseits vor-
gebracht habe, er sei derart überstürzt ausgereist, dass er keine Doku-
mente habe mitnehmen können und andererseits in widersprüchlicher
Weise angegeben habe, er habe seine Ausreise während eines einwö-
chigen Aufenthalts bei seinem Onkel vorbereitet, um schliesslich bei der
Anhörung zu erklären, der Schlepper habe ihm von der Mitnahme von
Papieren abgeraten,
dass diese Aussagen eine Hinhaltetaktik erkennen liessen und dieser
Eindruck durch die Aussagen der Beschwerdeführerin – der Schlepper
habe die Papier behalten, weil sie die Reisekosten nicht vollständig be-
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zahlt habe, werde diese aber mitbringen, wenn er die in Kosovo verblie-
bene Tochter der Beschwerdeführenden in die Schweiz bringe – bestätigt
werde,
dass die Beschwerdeführenden überdies die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht erfüllen würden und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer seine Motivation für den – gemäss eigenen
Angaben nach neun Jahren reiflicher Überlegung erfolgten – Religions-
wechsel nicht nachvollziehbar dargelegt habe, nur über rudimentärste
und teilweise falsche Kenntnisse der christlichen Religion, des Katholi-
zismus und dessen Hierarchien und Strukturen verfüge und auf dem Per-
sonalienblatt noch angegeben hatte, Muslim zu sein,
dass die Beschwerdeführerin ihren neuen Glauben mit der fadenscheini-
gen Begründung, sie habe alles der Reihe nach erzählen wollen, erst ge-
gen Ende der Befragung zur Person geltend gemacht und zunächst
ebenfalls behauptet habe, Muslimin zu sein, wobei auch die Begründung
ihres Glaubenswechsels und die Schilderung ihrer Taufe unsubstantiiert
ausgefallen seien,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2012 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
und die Aufhebung der Verfügung des BFM, den Eintritt auf und die Gut-
heissung der Asylgesuche und eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragen lassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ausführen,
die Konvertierung sei aus innerer Überzeugung erfolgt und daher glaub-
haft, wobei sie auf die anlässlich der Befragungen zur Person und der
Anhörungen vorgebrachten Vorfälle verweisen,
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dass sie aufgrund der wiederholten Drohungen und der Entführung ihres
Sohnes in begründeter Weise Anlass zur Befürchtung hätten, ihr Leben
und jenes der Kinder sei gefährdet und somit die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würden beziehungsweise dass es mindestens notwendig sei, hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen zu tätigen, ins-
besondere betreffend die politischen Lage im Kosovo sowie die Situation
der dort ansässigen Christen,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden schliesslich aus-
führte, es könne aufgrund der kurzfristigen Mandatierung derzeit keine
einlässlichere Beschwerde erfolgen, weshalb sie darum ersuche, die Be-
schwerde nach Einsicht in die Akten detailliert zu begründen oder zurück-
zuziehen,
dass die vorinstanzlichen Akten – zwei Arbeitstage vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist – am 16. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Mai 2012
eine von diesen unterzeichnete Vollmacht vom 15. Mai 2012 zu den Ak-
ten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2012 den Eingang der
Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S.
116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu
gewähren, nicht eingetreten werden kann,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass hinsichtlich des Ersuchens um Einreichung einer einlässlichen Be-
gründung beziehungsweise um Möglichkeit zum Beschwerderückzug zu
bemerken ist, dass den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen
gleichzeitig mit dem Entscheid die editionspflichtigen Akten ausgehändigt
wurden und auf Beschwerdeebene kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt
wurde,
dass die Rechtsmittelfrist am 21. Mai 2012 abgelaufen ist und die Be-
schwerdeführenden bis dato – abgesehen von der Nachreichung der
Vollmacht – weder weitere Eingaben gemacht noch die Beschwerde zu-
rückgezogen haben,
dass die Beschwerde ausreichend begründet ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb den Beschwerdeführenden keine Nachfrist zur Beschwerdebe-
gründung gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG anzusetzen war,
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen und ohne ent-
schuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Ak-
ten reichten und auch keine Anstrengungen zur Beibringung solcher Do-
kumente innert 48 Stunden unternahmen, wobei diesbezüglich auf die zu-
treffende Erwägung I/1 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der voll-
umfänglich beigepflichtet wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht
der Vorinstanz teilt, wonach die Beschwerdeführenden die Gründe und
die Umstände ihrer angebliche Konvertierung nicht nachvollziehbar dar-
zulegen vermochten (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F83-103; A19 Ziff.
7.01 S. 8; A27 F72-87 und F110 f.), zumal sie nur über minimalste und
teilweise falsche Kenntnisse der christlichen Religion verfügen (vgl. A6
Ziff. 7.02 S. 11 f.; A12 F62, 67, 69, 119, 123, 125 ff. und F138; A27 F92-
97) und zunächst beide angegeben hatten, dem Islam anzugehören (vgl.
A1; A19 Ziff. 1.13), wobei dies mit ihrer angeblichen Angst vor Muslimen
im EVZ (A12 F73 f.) beziehungsweise der chronologischen Erzählung der
Geschehnisse (A19 Ziff. 7.02 S. 10) nicht glaubhaft erklärt werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin zudem die angeblich religiös motivierten
Vorfälle in Kosovo in anderer chronologischer Reihenfolge darstellte als
der Beschwerdeführer, beziehungsweise manche Vorkommnisse gar
nicht erwähnte (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8 f.; A19 Ziff. 7.01 S. 8),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft
sind und sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, wes-
halb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegwei-
sungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zu-
sätzlichen Abklärungen nötig sind, namentlich nicht betreffend die Lage
der Christen in Kosovo,
dass sich die Beschwerde im Übrigen in appellatorischer Kritik erschöpft,
welche am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag, weshalb
es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz.
11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden angaben, zur Ethnie der Ashkali zu gehö-
ren und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Ashkali grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern
eine Einzelfallabklärung ergeben hat, dass eine ausreichende Lebens-
grundlage gesichert erscheint (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 S. 111 f.),
dass praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinrei-
chend erstellt erachtet werden kann, wenn alle von der Rechtsprechung
verlangten Kriterien (Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszu-
standes, der beruflichen Ausbildung und des Vorhandenseins eines so-
zialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes) gestützt auf die Ak-
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ten hinreichend substantiiert eruiert werden können (vgl. das Urteil E-
7359 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2012), was vorlie-
gend der Fall ist,
dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen ethnischen Her-
kunft keinerlei Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali gel-
tend machten, sondern im Gegenteil ausführten, sie hätten vor dem Reli-
gionswechsel weder mit Serben noch mit Albanern Probleme gehabt (vgl.
A19 Ziff. 7.01 S. 8), es gebe kaum Unterschiede zwischen Ashkali und
Albanern und sie hätten in Pristina und in Ferizaj in einem "gemischten
Gebiet" gelebt (vgl. A12 F42-52; A27 F47-59),
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in seiner Heimat als (…) tätig
gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin angab, sie hätten in ihrem
Heimatstaat in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gewohnt, in Pristina
ein eigenes Haus und keinerlei finanzielle Schwierigkeiten gehabt,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mutmasslich weiter-
hin auf die bisherigen Ressourcen werden zurückgreifen können, bei gu-
ter Gesundheit sind, gemeinsam mit ihrer dort verbliebenen Tochter
schon immer in Kosovo gelebt haben und über ein tragfähiges verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügen,
dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des Aufenthalts von nur zwei
Monaten nicht von einer Assimilierung der drei Kinder in der Schweiz be-
ziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen wer-
den kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: