B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2621/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. September 2012 – eingereicht als Beilage des
Schreibens des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vom 27. September
2012 – reichte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch aus dem Ausland
ein. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 wurde ihr vom SEM die Einreise-
bewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens erteilt.
Die Beschwerdeführerin verliess den Iran sodann am 24. April 2013 und
reiste gleichentags in die Schweiz ein. Am 13. Mai 2013 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das SEM
hörte sie am 9. Juli 2013 zu den Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der
Probleme ihres Stiefvaters, der im Jahr 2009 aus dem Iran geflüchtet sei,
habe sie Besuch von zwei Männern erhalten. Diese hätten sie mitgenom-
men und ausserhalb der Stadt verhört. Man habe ihr vorgeworfen, mit dem
Stiefvater zusammenzuarbeiten. Sie habe sodann auf ein leeres Blatt un-
terschreiben müssen und sei nach einigen Stunden freigelassen worden.
Ein paar Tage zuvor sei gleiches ihrer Mutter wiederfahren. Diese sei je-
doch mehrere Tage festgehalten worden. Wie ihre Eltern sei sie ebenfalls
zum Christentum übergetreten.
C.
Mit Verfügung vom 26. März 2015 – eröffnet am 27. März 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene
Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzu-
erkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiord-
nung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Bestätigung der Kirche C._______, Fotos ihrer Tätigkeit bei
B._______, ein Dokument "Dringliche Apelle/April 2015" der B._______
inkl. Brief an den Präsidenten des Irans sowie drei ihren Vater betreffende
Dokumente) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Ihre Schilderungen der Festhaltung und
Befragung durch Personen des iranischen Regimes seien äusserst unprä-
zise, würden zahlreiche stereotype Elemente aufweisen und seien in den
wesentlichen Punkten unlogisch. So gebe die Beschwerdeführerin in der
freien Erzählung eine Geschichte wieder, die keinerlei persönliche Kompo-
nenten aufweise und von jeder Person ihrer Herkunft erzählt werden
könne. Sie sei auch auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, ihre
Festnahme sowie die Umstände der Befragung erlebnisorientiert zu schil-
dern. Sodann sei es unlogisch, dass die Befrager von ihr verlangt hätten,
sie solle spionieren und ihnen alles berichten, ihr sodann aber den Kontakt
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mit ihrem Stiefvater verboten hätten. Zudem sei es sehr unwahrscheinlich,
dass ihre Mutter trotz ihres mehrstündigen Fernbleibens nichts von diesen
Ereignissen mitbekommen habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es könne nicht schlüssig
nachvollzogen werden, warum die Vorinstanz ihre Vorbringen als nicht
glaubhaft eingestuft habe. Darauf solle jedoch nicht weiter eingegangen
werden, stelle sich doch vorwiegend die Frage einer möglichen Reflexver-
folgung aufgrund der Konvertierung und Missionierung ihres Stiefvaters,
der in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dieser sei deswegen zu acht Jahren
Haft verurteilt worden. Es müsse deshalb angenommen werden, dass dem
iranischen Geheimdienst bekannt sei, dass ihre Familie aus dem Iran ge-
flüchtet sei und in der Schweiz Asyl erhalten habe, und auch dass sie selbst
in der Schweiz als Asylsuchende lebe. Wegen ihres ausserordentlichen
Profils könne aufgrund der Bespitzelung der iranischen Behörden in der
Schweiz nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den
Iran gefährdet wäre, massiv belästigt, inhaftiert und angeklagt zu werden.
Es würden zureichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei einer
Rückkehr aufgrund ihrer religiösen Gesinnung und der religiösen Aktivitä-
ten ihres Stiefvaters mit einer Reflexverfolgung zu rechnen habe.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So gelingt es der Beschwer-
deführerin nicht, ihre angebliche Festhaltung und Befragung durch das ira-
nische Regime glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden
und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine
weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerde macht, ist auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt eine Reflexverfolgung aufgrund der re-
ligiösen Aktivitäten ihres Stiefvaters vor. Sie macht geltend, ihr Stiefvater,
der in der Schweiz Asyl bekommen habe, sei aufgrund seines christlichen
Glaubens und der diesbezüglichen Propagierung und Missionierung acht
Jahr lang im Gefängnis gesessen. Er sei massiv gefoltert, beschimpft und
schlecht behandelt worden. Zudem sei ihre Mutter ebenfalls vom Regime
festgenommen worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Eine Re-
flexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen
von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG
relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-
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gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzel-
falls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prü-
fung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls
ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Re-
flex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die
entsprechende Partei erbracht werden.
Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der iranischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen.
Allein die Tatsache, dass ihr Stiefvater und ihre Mutter in der Schweiz Asyl
erhalten haben, reicht nicht für die Annahme einer Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit oder der Ausreise ih-
res Stiefvaters oder der Festnahme ihrer Mutter das Interesse der irani-
schen Behörden geweckt hätte, und dass ihre Furcht vor Reflexverfol-
gungsmassnahmen begründet ist. Bestätigt wird diese Auffassung durch
die unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in den vorinstanzli-
chen Befragungen zu ihrer angeblichen Festhaltung und Befragung durch
Personen des iranischen Regimes und der Tatsache, dass die Beschwer-
deführerin nach der Ausreise ihres Stiefvaters ohne aktenkundige Prob-
leme noch vier Jahre im Iran gelebt hat. Aus dem zitieren von Berichten zur
allgemeinen Situation der Christen im Iran kann die Beschwerdeführerin
keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Daran vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese wurden verspätet
eingereicht und sind vorliegend nicht wesentlich, weshalb darauf nicht nä-
her einzugehen ist.
4.5 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzuge-
ben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: