Abtei lung V
E-262/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-262/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober
2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 20. Oktober 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 27. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 27. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, am 12. August 2008 sei sein Vater von Angehö-
rigen der militanten Organisation Movement for Emancipation of Niger-
Delta (MEND) umgebracht worden, weil dieser sich geweigert habe,
deren Aktivitäten (Entführungen und Ermordungen von unschuldigen
Personen, die für Ölfirmen im Niger-Delta gearbeitet hätten) zu unter-
stützen,
dass der Beschwerdeführer, der den Schmerz über den Tod seines Va-
ters nicht habe ertragen können, am 1. September 2008 einen der
Militanten lebensgefährlich verletzt habe,
dass er daraufhin zum Haus seines engsten Freundes geflüchtet sei,
von dem er später erfahren habe, dass der Verletzte im Spital gestor-
ben sei,
dass er von der Polizei und den Militanten überall, auch bei seinen
Freunden gesucht worden sei,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe,
dass sein Freund seine Reise organisiert und bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 21. Oktober 2008 zur Pa-
pierbeschaffung, erneuert am 27. November 2008 innert 48 Stunden
nicht nachgekommen ist,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf
entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe
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seine Identitätspapiere unterwegs verloren respektive er habe keine
Möglichkeit, diese zu beschaffen,
dass er weiter geltend machte, er könne ausser dem Tag seiner Flucht
mit einem Schiff von Port Harcourt keine Angaben zur Reiseroute von
Nigeria in die Schweiz machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am
15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der sehr vagen und unsubstanziierten Vorbringen zu
seiner Identitätskarte und den Telefonnummern von Verwandten und
Bekannten sowie der geschilderten Reise von Nigeria bis in die
Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne kontrolliert worden zu
sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner
Flucht gemacht habe,
dass ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprächen,
dass das geschilderte Verhalten der Polizei, welche nach der Anzeige
des Beschwerdeführers nichts unternommen hätte, hingegen nach der
Ermordung des MEND-Mitglieds unverzüglich die Fahndung des Be-
schwerdeführers aufgenommen habe, nicht nachvollziehbar sei,
dass MEND durch den nigerianischen Staat als Terrorgruppe einge-
stuft und durch diesen aktiv bekämpft werde,
dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass Angehörige der MEND
eine Person umgebracht hätte, welche eigentlich mit den Zielen der
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MEND übereinstimme und ausschliesslich Kritik an der Entführung von
Ölarbeitern geäussert habe,
dass sich MEND zeitweise selbst von der Entführung von Ölarbeitern
distanziert habe, wobei diese innerhalb der MEND eine umstrittene
Angelegenheit sei,
dass daher nicht zu erwarten sei, dass MEND gegen Personen vorge-
he, die in dieser Hinsicht nicht ihrer Meinung sei, zumal der Vater des
Beschwerdeführers einfacher Bauer gewesen sei,
dass das fehlende Motiv von MEND an der Ermordung des Vaters des
Beschwerdeführers durch die Tatsache bekräftigt werde, dass
B._______ im C._______ und somit an der Peripherie des Niger Delta
wie auch dem Aktionsgebiet von MEND liege,
dass die festgestellten Zweifel dadurch erhärtet würden, dass die Aus-
führungen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert
geblieben seien,
dass er keine konkreten Antworten auf die Frage gegeben habe, wer
ihm und seinem Freund mitgeteilt habe, dass er von MEND gesucht
werde,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach alle Leute in Port
Harcourt von der Suche nach ihm gewusst hätten, in Anbetracht der
Grösse von Port Harcourt nicht glaubhaft sei,
dass zudem die Schilderungen zu den angegebenen Fluchtgründen ei-
nen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen und nicht den Ein-
druck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden,
dass aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfüllt sei und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 13. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen
und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat des Beschwerdeführer offen zu legen und ihm dazu
das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu
gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da die Bestim-
mung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG völkerrechtswidrig
sei,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
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dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Identitäts-
karte verloren habe, unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route
und deren Dauer enthalten (vgl. Akten A1, S. 5f. und A9, S. 3 f.), als
realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist zu sein, nicht zu überzeugen vermö-
gen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. Oktober 2008 so-
wie der Direktanhörung vom 27. November 2008 darstellt, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen hat,
dass er sich mit den ihm in der angefochtenen Verfügung vom BFM
vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen überhaupt nicht ausein-
andersetzt,
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dass er einerseits die Anwendung des neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG als völkerrechtswidrig erachtet,
dass diesbezüglich ohne zusätzliche Erörterungen auf die Rechtspre-
chung zu verweisen ist (BVGE 2007/8 E. 6.1 und 6.2),
dass der Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen, unlogi-
schen, nicht nachvollziehbaren, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei
dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweiterga-
be angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsa-
che gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang
an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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