B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-262/2014 und E-460/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Nicole Allemann, Rechtsanwältin und
Notarin, Aarejura Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. Sep-
tember 2010 (Eingang bei der Botschaft: 24. September 2010) an die
Schweizer Vertretung in Colombo wandte und sinngemäss um Asyl er-
suchte,
dass die Schweizer Vertretung die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 24. September 2010 aufforderte, ihre Eingabe vom 16. September
2010 schriftlich zu ergänzen, und ihr hierzu einen Fragekatalog unterbrei-
tete,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe vom 13. Okto-
ber 2010 ergänzte und dabei mehrere Beweismittel nachreichte,
dass die Schweizer Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 19. No-
vember 2010 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihre Eingaben als
Asylgesuch entgegengenommen und behandelt würden und dem BFM
überwiesen worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2011 wie-
der an die Schweizer Botschaft richtete und dabei auf ihre Schwierigkei-
ten in Sri Lanka verwies,
dass die Freiplatzaktion Basel, Barbara Frei-Koller (mit Substitutions-
recht), mit Eingabe vom 15. November 2011 das BFM – unter Einrei-
chung einer von der Beschwerdeführerin in Colombo eigenhändig unter-
zeichneten Vollmacht – auf ihre Mandatierung verwies und gleichzeitig
mehrere Dokumente nachreichte,
dass die Freiplatzaktion Basel mit Schreiben vom 26. Januar 2012 an das
BFM nochmals auf ihre Mandatierung durch die Beschwerdeführerin ver-
wies und unter anderem um Auskunft über den Stand des Verfahrens er-
suchte,
dass das BFM mit Schreiben vom 3. Februar 2012 der Freiplatzaktion
Basel mitteilte, die Schweizer Vertretung in Colombo habe das Asylge-
such der Beschwerdeführerin dem Bundesamt überwiesen; der ent-
scheidrelevante Sachverhalt werde als erstellt betrachtet; unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Faktoren und der vorliegenden Akten er-
wäge das BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung
zu verweigern, zumal davon ausgegangen werde, dass die Beschwerde-
führerin nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes; unter Hin-
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weis auf die Rechtsprechung (BVGE 2007/30) werde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör gewährt und ihr eine Frist zur schriftlichen Stel-
lungnahme eingeräumt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe der Freiplatzaktion vom
7. März 2012 auf ihre persönliche und frauenspezifische Sicherheitssitua-
tion im Heimatland verwies,
dass das BFM am 18. Mai 2012 die Schweizer Vertretung unter anderem
anwies, die Beschwerdeführerin zu einem Interview aufzubieten, zu be-
fragen und dabei den angesetzten Befragungstermin im Voraus auch der
Rechtsvertreterin in der Schweiz bekannt zu geben,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 von der Schweizer Vertre-
tung in Colombo zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin weitere Eingaben direkt bei der Schweizer
Vertretung einreichte (Eingang Botschaft: 12. Juli, 17. Juli, 30. Juli,
15. Oktober und 26. Dezember 2012),
dass die Freiplatzaktion Basel mit Schreiben vom 16. Mai 2013 und
26. Juli 2013 zwei von der Beschwerdeführerin per Telefax übermittelte
Schreiben nachreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2013 – lediglich der
Schweizer Botschaft zugestellt – die Einreise der Beschwerdeführerin
verweigerte und ihr Asylgesuch abwies,
dass die Freiplatzaktion mit Eingabe vom 7. November 2013 ein weiteres,
von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Schreiben (inklusive
Übersetzung) vom 8. Oktober 2013 nachreichte,
dass das BFM mit Schreiben vom 29. November 2013 (per Einschreiben
mit Rückschein verschickt) der Freiplatzaktion Basel mitteilte, dass die
BFM-Verfügung vom 21. August 2013 irrtümlich nur an die schweizeri-
sche Botschaft in Colombo versandt worden sei und der Asylentscheid
der Freiplatzaktion nachgereicht werde,
dass gemäss Rückschein die BFM-Verfügung vom 21. August 2013 in-
klusive Begleitschreiben vom 29. November 2013 am 2. Dezember 2013
von der Freiplatzaktion entgegengenommen wurde,
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dass sich Rechtsanwältin Nicole Allemann mit Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2013 an das BFM wandte, dabei ihre Mandatierung durch die Be-
schwerdeführerin mitteilte und eine entsprechende Vollmacht (Telefax-
Kopie), ausgestellt in Colombo am 16. Dezember 2013, einreichte,
dass Rechtsanwältin Allemann gleichzeitig auf die laufende Beschwerde-
frist verwies und um die Zustellung der Verfahrensakten zur Einsichtnah-
me ersuchte,
dass das BFM mit Begleitschreiben vom 23. Dezember 2013 die verfah-
renswesentlichen Akten an Rechtsanwältin Allemann überwies,
dass Rechtsanwältin Allemann mit Eingabe vom 16. Januar 2014
(Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
BFM-Verfügung vom 21. August 2013 sei aufzuheben; eventualiter sei die
Beschwerdefrist nach Art. 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wiederherzustellen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin sei anzuerkennen, ihr Asylgesuch gutzuheissen
und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtpflege inklusive –verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem zur Wahrung der Be-
schwerdefrist vorgetragen wurde, Rechtsanwältin Allemann habe am
16. Dezember 2013 über den Schwager mit der Beschwerdeführerin Kon-
takt hergestellt,
dass Rechtsanwältin Allemann am 16. Dezember 2013 bei der Freiplatz-
aktion Akteneinsicht verlangt und am 17. Dezember 2013 per Fax den
(negativen) Entscheid des BFM erhalten habe,
dass sie am 18. Dezember 2013 (nach Kenntnisnahme des BFM-
Entscheides) beim BFM Akteneinsicht verlangt und mit Begleitschreiben
des BFM vom 23. Dezember 2013 am 27. Dezember 2013 diese Akten
erhalten habe,
dass Rechtsanwältin Allemann weiter vorbringt, der auf den 21. August
2013 datierte Entscheid sei mit Begleitschreiben vom 29. November 2013
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an Frau Nijhof (Freiplatzaktion Basel) nachgesandt worden und die Be-
schwerdeführerin habe "frühestens am 18. Dezember 2013" Kenntnis von
der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 erlangt, weshalb die Be-
schwerdefrist am 19. Dezember zu laufen begonnen habe,
dass Rechtsanwältin Allemann in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar
2014 explizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellt
und dazu ausführt, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewe-
sen, früher eine Beschwerde einzureichen; es könne weder der Schwei-
zer Vertretung in Colombo noch der Freiplatzaktion zugemutet werden,
den Fristenbeginn für die Beschwerdeführerin erkannt und für diese
rechtzeitig gehandelt zu haben; die Schweizer Vertretung sei zu keiner
Zeit Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gewesen; die Freiplatzak-
tion habe nach Erhalt der BFM-Verfügung im Dezember 2013 annehmen
müssen, dass die Beschwerdefrist zur BFM-Verfügung vom 21. August
2013 längst abgelaufen sei, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist gutzuheissen sei, zumal die versäumte Handlung in-
nert der gesetzlichen Frist nachgeholt werde,
dass Rechtsanwältin Allemann mit Eingabe vom 20. Januar 2014 weitere
Beweismittel (zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin) nachreich-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch hier, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
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Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden
(vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass somit das – gleichzeitig mit der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar
2014 – anhängig gemachte Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterin-
nen zu behandeln ist, hingegen die ebenfalls am 16. Januar 2013 erho-
bene Beschwerde aufgrund der verspäteten Eingabe durch den Einzel-
richter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und die Voraussetzungen für
das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des
behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt
sind, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG),
dass hinsichtlich der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2014 auf die
nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass sich vorweg die Frage nach der rechtsgültigen Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der Eröffnung der BFM-Verfügung vom
21. August 2013 und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) und damit
einhergehend die weitere Frage nach der rechtsgültigen Eröffnung der
BFM-Verfügung an die damals rechtsgültige Rechtsvertretung stellt,
dass aufgrund der spätestens am 15. November 2011 erfolgten Mandatie-
rung der Freiplatzaktion Basel davon auszugehen ist, dass diese die
rechtsgültige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Ausfällung der BFM-Verfügung vom 21. August 2013 innehatte (vgl. dazu:
Vollmacht der Beschwerdeführerin als Bestandteil der Eingabe vom 15.
November 2011),
dass ganz offensichtlich auch das BFM während des gesamten
vorinstanzlichen Verfahrens von dieser Rechtsvertretung ausging, nach-
dem mehrfache Schriftenwechsel zwischen dem Bundesamt und der
Freiplatzaktion Basel erfolgt sind,
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dass weder eine Mandatsniederlegung der Freiplatzaktion noch ein Man-
datswiderruf der Beschwerdeführerin gegenüber der Freiplatzaktion ak-
tenkundig ist,
dass somit das BFM seine Verfügung vom 21. August 2013 rechtsgültig
der Freiplatzaktion hätte eröffnen müssen (vgl. dazu: Art. 12 AsylG und
Art. 11 Abs. 3 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 21. August 2013 unmittelbar nach dem
Entscheid jedoch irrtümlich nur an die Schweizer Vertretung in Colombo
gesandt wurde (vgl. Schreiben des BFM an die Freiplatzaktion vom 29.
November 2013) und unbestrittenermassen damals keine Eröffnung an
die Freiplatzaktion Basel als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
erfolgt ist,
dass das BFM diesen Irrtum jedoch erkannt hat und mit Begleitschreiben
vom 29. November 2013 die angefochtene Verfügung korrekt der Frei-
platzaktion eröffnet hat (vgl. Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und 34
Abs. 1 VwVG),
dass aus diesem behördlichen Versehen bei der Eröffnung kein Rechts-
nachteil für die Beschwerdeführerin erwachsen darf und ihr die gesetzlich
vorgesehene Frist zur Beschwerdeerhebung (ab dem Zeitpunkt, in dem
ihre Rechtsvertretung Kenntnis von der BFM-Verfügung erhalten hat) zu-
steht,
dass die Freiplatzaktion Basel den Empfang der BFM-Verfügung gemäss
Rückschein am 2. Dezember 2013 bestätigt hat (vgl. Stempel und Unter-
schrift auf dem Rückschein),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), wobei gemäss Art. 17
Abs. 1 AsylG die Bestimmungen des VwVG über den Fristenstillstand
keine Anwendung auf das Asylverfahren finden,
dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist am 3. Dezember 2013 zu lau-
fen begann,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
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dass demnach die am 3. Dezember 2013 zu laufen beginnende 30-tägige
Beschwerdefrist am 2. Januar 2014 geendet hat (Art. 20 VwVG),
dass die Freiplatzaktion innert Frist keine Beschwerde im Namen der Be-
schwerdeführerin erhob,
dass sich indessen Rechtsanwältin Allemann erstmals mit Vollmacht der
Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 auswies (vgl. Eingabe
betreffend Akteneinsicht vom 18. Dezember 2013 an das BFM),
dass aufgrund dieser Vollmacht vom 16. Dezember 2013 zu schliessen
ist, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zum 16. Dezember 2013
von der Freiplatzaktion Basel vertreten wurde, diese Mandatierung wider-
rief und nunmehr – seit dem 16. Dezember 2013 – von Rechtsanwältin
Allemann rechtsgültig vertreten wird,
dass aufgrund der Aktenlage auch aus dem Verhalten der Freiplatzaktion,
welche einerseits keine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin
eingereicht und andererseits ihre Verfahrensakten am 16. Dezember
2013 Rechtsanwältin Allemann übermittelt hat, geschlossen werden kann,
dass die Freiplatzaktion Basel selbst auch vom Übergang des Mandats
zur Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
auf Rechtsanwältin Allemann ausging,
dass auch seitens Rechtsanwältin Allemann innert Frist, d.h. bis zum 2.
Januar 2014, keine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin ein-
gereicht hat,
dass die Bevollmächtigung einer neuen Rechtsvertretung während einer
laufenden Beschwerdefrist nicht dazu führt, einen neu beginnenden Fris-
tenlauf auszulösen,
dass die von Rechtsanwältin Allemann am 16. Januar 2014 eingereichte
Beschwerde verspätet ist,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 16. Januar 2014 zwar die verspäte-
te Einreichung bestritten wird, aber dennoch für den Fall, dass die Be-
schwerdeeingabe vom Bundesverwaltungsgericht als verspätet erkannt
werde, entsprechende Ausführungen zur Fristwiederherstellung gemacht
werden und formell ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist gestellt wird,
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dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nach-
lässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE
112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 60.39, S. 367),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: BEERLI-
BONNORAND, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und
Praxis),
dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Grün-
de für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung recht-
fertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zu-
folge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann,
dass sich der Gesuchsteller indessen das schuldhafte Verhalten eines
Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson anrechnen lassen muss
(vgl. zum Ganzen: VOGEL, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 24 VwVG) bzw. dem Ge-
suchsteller und seinem Vertreter auch Fehler ihrer Hilfspersonen ange-
rechnet werden (vgl. BERNHARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA
BOCHSLER] in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
zu Art. 24 VwVG, Rz. 12, S. 489),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung kei-
ne Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis
auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhal-
ten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu
Art. 24 VwVG),
dass die neu, mit Vollmacht vom 16. Dezember 2013, mandatierte
Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Allemann, vorbringt, es sei der ersten
Rechtsvertretung (Freiplatzaktion Basel) weder zumutbar noch möglich
gewesen, den Fristenbeginn für die Beschwerdeführerin zu erkennen und
rechtzeitig zu handeln,
dass diese von Rechtsanwältin Allemann vertretene Sichtweise nicht wei-
ter begründet wird,
dass insbesondere nicht konkret dargelegt wird, weshalb es der bis zum
16. Dezember 2013 gültigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
(Freiplatzaktion Basel) nicht möglich gewesen sein sollte, im Namen der
Beschwerdeführerin eine Beschwerdeschrift einzureichen, nachdem sie
am 2. Dezember 2013 den Empfang der BFM-Verfügung vom 21. August
2013 bestätigt hat (vgl. Rückschein),
dass Rechtsanwältin Allemann in der Eingabe vom 16. Januar 2014
ebenfalls nicht darlegt, weshalb es ihr selbst nicht möglich und zumutbar
gewesen wäre, im Namen der Beschwerdeführerin rechtzeitig innert der
bis zum 2. Januar 2014 laufenden Frist Beschwerde zu erheben,
dass vorliegend ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass es Rechts-
anwältin Allemann möglich gewesen wäre, rechtzeitig für die Beschwer-
deerhebung besorgt zu sein, nachdem sie bereits in ihrem Aktenein-
sichtsgesuch an das BFM vom 18. Dezember 2013 explizit auf die lau-
fende Beschwerdefrist hingewiesen und am 27. Dezember 2013 über die
Verfahrensakten verfügt hat,
dass die für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG)
angeführten Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist
nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutref-
fende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler Urteile
D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013,
D-2158/2013 vom 25. April 2013),
dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersicht-
lich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nach-
lässigkeit der Rechtsvertretung beruht, weshalb öffentliche Interessen der
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Ver-
säumnis nicht als unverschuldet gilt,
dass sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Rechtsvertretung
anrechnen lassen muss,
dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zuweisen ist,
dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 16. Januar 2014
nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1‒3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das
BFM und die Schweizer Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: