B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2622/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Ruanda,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von den zuständigen belgischen
Behörden ein bis am (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden
war,
dass das BFM am 13. Februar 2014 die Beschwerdeführerin summarisch
befragte (BzP) und sie am 25. Februar 2014 zu den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe
ihr Land einzig mit dem Ziel verlassen, ihrem Ehemann in die Schweiz zu
folgen,
dass für ihre detaillierten Angaben auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde und sie angab, sie wolle nicht nach Bel-
gien zurückkehren, weil ihr Ehemann in der Schweiz wohne,
dass das BFM die belgischen Behörden am 8. April 2014 um Übernahme
der Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Gesuch am 16. April
2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2014 – eröffnet am 7. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bel-
gien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei für die
Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig und
von einer dauerhaften gelebten Beziehung mit ihrem Ehemann, der sich
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seit (…) in der Schweiz aufhalte und seit (…) über eine Jahresaufent-
haltsbewilligung verfüge, könne nicht ausgegangen werden, nachdem sie
ihren Ehemann (…) geheiratet, er sie (…) für drei bis vier Wochen in Ru-
anda besucht habe und sie ansonsten per Facebook kommuniziert hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Amt sei an-
zuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asyl-
gesuch als zuständig zu erachten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen auf Art. 9 und 16 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-
III-VO) verwies und geltend machte, ihr Ehemann lebe seit über (…) Jah-
ren in der Schweiz und habe eine Aufenthaltsbewilligung und sie habe
keine Menstruationsblutung mehr, weshalb sie davon ausgehe, sie sei
schwanger,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen begehrte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Belgien abzusehen, der Beschwerde sei die aufschie-
benden Wirkung zu erteilen, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2014
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
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gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen
Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Krite-
rien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die belgischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführerin am 16. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in ihrer Beschwerde bestreitet, ein von den belgischen
Behörden ausgestelltes Visum erhalten zu haben und Art. 9 Dublin-III-VO
vorliegend schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Ehemann der Be-
schwerdeführerin nicht in seiner Eigenschaft als Begünstigter internatio-
nalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, sondern sein
Asylgesuch abgelehnt wurde und er die Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erhalten hat,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, – und im Übrigen auch nicht
geltend gemacht wird ˗˗ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in Belgien würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
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handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich
brächten,
dass Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demzufolge zu Recht festgestellt hat, Belgien sei für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Beschwerdeführerin aus ihrem unsubstanziierten Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe, ihr Ehemann sei in der Schweiz und sie habe
keine Menstruationsblutung mehr, weshalb sie von einer Schwanger-
schaft ausgehe, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass nämlich zum einen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch das Alter
der Beschwerdeführerin für die ausbleibende Menstruation der Grund
sein könnte und sie bezeichnenderweise bis heute den Beleg für die
Schwangerschaft nicht nachgereicht hat und zum anderen der Ehemann
der Beschwerdeführerin ohnehin nicht dem von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO erfassten Personenkreis zuzurechnen ist, sie kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zu ihm geltend macht und er aktenkundig auch
nicht in der Lage wäre, sie finanziell zu unterstützen,
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dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die belgischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Belgien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die belgischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahme-
bedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO unter ande-
rem dann zur Anwendung käme, wenn eine Überstellung nach Belgien
gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
verstossen würde,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen
hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass vorliegend offen bleiben kann, ob sich die Beschwerdeführerin nach
dieser Rechtsprechung aus der Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes
einen Anspruch für sich ableiten könnte,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nämlich zu Recht darauf
verwies, von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne im vorliegen-
den Fall nicht ausgegangen werden und, um Wiederholungen zu vermei-
den, auf die ausführliche diesbezügliche Erwägung verwiesen werden
kann,
dass darüber hinaus vorliegend aber auch keine unüberwindbaren Hin-
dernisse ersichtlich sind, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann nicht in einem der Herkunftsstaaten ihr Familienleben führen könn-
ten (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 4.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des EGMR zu Art. 8 EMRK),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vielmehr ausge-
führt hatte, sie habe ihrem Ehemann vorgeschlagen, in Ruanda zusam-
menzuleben, was dieser nicht gewollt habe, weil er nicht von Null begin-
nen könne und die Sprache nicht kenne, worin offensichtlich keine un-
überwindbaren Hindernisse zu erkennen sind (vgl. Akten BFM A6/10 S.6),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass abschliessend ausdrücklich auf die zutreffende Erwägung des BFM
verwiesen wird, wonach die Regelungen des Flüchtlings- und Asylrechts
nicht dazu dienen können, jene zum Familiennachzug zu umgehen, son-
dern gegebenenfalls die dort vorgesehenen rechtlichen Mittel zu ergreifen
sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
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eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb der am 16. Mai 2014 verfügte Vollzugsstopp und der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) gegenstand-
los werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, weshalb es an einer der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: