B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2623/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Ok-
tober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesent-
lichen geltend machte, dass er der Pfingstgemeinde angehöre, die von der
eritreischen Regierung nicht anerkannt werde, und er im Übrigen seinen in
der Dauer unabsehbar gewordenen Militärdienst nicht mehr weiter habe
leisten wollen,
dass er aus diesem Grund seinen Heimatstaat am 9. Juni 2006 verlassen
und am 14. Juni 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches po-
sitiv entschieden worden sei, weshalb er seither im Besitze einer – aktuell
bis (…) gültigen – Aufenthaltsbewilligung sei,
dass er jedoch im Januar 2010 legal nach B._______ gereist sei, dort am
(…) Mai 2011 eine Landsfrau religiös geheiratet habe und in der Folge vor-
wiegend dort geblieben sei, bis er am 14. Oktober 2014 nach Italien zu-
rückgekehrt und am 18. Oktober 2014 illegal und papierlos in die Schweiz
weitergereist sei, wo sich bereits sein (…) und seine aufenthaltsberechtigte
Frau mit dem am (…) geborenen gemeinsamen Kind aufhielten,
dass er selber zwischenzeitlich auch mehrmals illegal und ohne Behörden-
kontakte in der Schweiz gewesen sei, zuletzt für drei Tage im März 2013,
jedoch nie die Absicht gehabt habe, ein Asylgesuch zu stellen,
dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer mög-
lichen Wegweisung nach Italien infolge der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit dieses Landes aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen er-
klärte, Italien sei friedlich, aber nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung habe
sich niemand um ihn kümmern wollen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer – nach Beendigung des zwischen-
zeitlich eingeleiteten Dublinverfahrens aufgrund der ihm in Italien gewähr-
ten Aufenthaltsbewilligung infolge seiner Flüchtlingseigenschaft – mit
Schreiben vom 5. Januar 2015 das rechtliche Gehör zu einem beabsich-
tigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) mit Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Januar "2014"
(recte: 2015) dem SEM mitteilte, das gemeinsame Familienleben in der
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Schweiz fortsetzen zu wollen, zumal seine Frau auch wieder schwanger
sei und er sich hier glücklich fühle,
dass er als Beweismittel die Kopie einer kirchlichen Heiratsurkunde, ein
hausärztliches Schwangerschaftsattest mit Empfehlung zur Familienzu-
sammenführung und ein Unterstützungsschreiben seiner Frau zu den Ak-
ten gab, in welchem diese auf die schwierige Arbeitslage in Italien und die
kaum mehr möglichen Besuchsreisen aufmerksam machte, sollte ihr Mann
nach Italien zurückgeschickt werden,
dass er zudem auf ein gegen ihn als Beklagten lautendes Vaterschafts-
und Unterhaltspflichturteil des Bezirksgerichts C._______ verwies,
dass die zuständige italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 30.
März 2015 dem SEM auf dessen Gesuch hin die Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zusicherte,
dass gemäss den Asylakten der Partnerin (N […]) diese am 17. Juni 2009
aus Eritrea ausgereist sei und am 12. März 2009 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, welches mit Entscheid des BFM vom 7. Februar 2014 unter
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und unter Einbezug des zwi-
schenzeitlich in der Schweiz geborenen Kindes gutgeheissen wurde,
dass sie am (…) in der Schweiz ein zweites Kind gebar,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, un-
ter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zuges nach Italien sowie unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in wel-
chem Land der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erhalten
habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur
Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass vorliegend aufgrund der in Italien gewährten Flüchtlingseigenschaft
zwar Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG bestünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige In-
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teresse nicht vorliege, wenn bereits ein Drittstaat diesen das Non-Refoule-
ment beinhaltenden Schutzstatus gewährt habe, weshalb die Nichteintre-
tensvoraussetzungen erfüllt seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien
schliessen lassen könnten,
dass angesichts der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Non-Re-
foulement-Gebot bezüglich den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prü-
fen sei,
dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend auch vor
Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) standhalte, da von den beiden
Voraussetzungen – gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und tat-
sächliche, gelebte und gefestigte Beziehung – letztere nicht vorliege,
dass nämlich die Beziehung zur Ehefrau frühestens 2010 entstanden sei,
beide in den letzten drei Jahren nicht zusammengewohnt hätten und der
Beschwerdeführer zwischen März 2012 und Oktober 2014 nur selten tele-
fonisch Kontakt zur Partnerin und zum Kind gehabt habe,
dass am Fehlen einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung
auch die aktuelle Schwangerschaft ([…]) nichts ändere und es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten sei, den Kontakt zur Familie von Italien aus
aufrechtzuerhalten,
dass im Übrigen die Partnerin B._______ im März 2012 ohne den Be-
schwerdeführer in Richtung Schweiz verlassen habe, obwohl er damals
bereits in Italien als Flüchtling anerkannt gewesen sei und sie mithin legal
dorthin hätte reisen und sich um eine dortige Familienzusammenführung
bemühen können,
dass die damalige Trennung auch nicht aufgrund der Fluchtumstände er-
folgt sei,
dass selbst bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen und des Famili-
enbegriffs Art. 51 Abs. 1 AsylG (Familienasyl) vorliegend angesichts der
gegenläufigen besonderen Umstände nicht zum Tragen käme, da der Be-
schwerdeführer im Drittstaat Italien über den Flüchtlingsstatus verfüge und
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in Umgehung der ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen illegal die
Schweiz gereist sei, was nicht schützenswert sei,
dass sodann weder die in Italien herrschende Situation noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien
sprächen, das Land insbesondere die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU
mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend So-
zialleistungen und Zugang zu Wohnraum und medizinischer Versorgung
umgesetzt habe, diese Ansprüche bei den dortigen Behörden einzufordern
seien und im Übrigen auch private Hilfsorganisationen zur Unterstützung
angerufen werden könnten,
dass ebenso der aktuell aus wirtschaftlichen Gründen erschwerte Zugang
zum Arbeitsmarkt in Italien unerheblich sei,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei und die entsprechende Rückübernahmezustimmung
Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 27. April 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin
deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das
Asylgesuch, die Gewährung des Familienasyls, eventualiter die Bewilli-
gung des Aufenthalts gestützt auf Art. 8 EMRK sowie in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt,
dass er in der Begründung zunächst seinen seit dem Jahre 2006 beste-
henden Flüchtlingsstatus in Italien bestätigt, jedoch einen auf Art. 51 Abs.
1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
seiner in der Schweiz lebenden Frau geltend macht, welcher aber vom
SEM gar nicht geprüft worden sei,
dass die diesbezüglich von der Vorinstanz als Hinderungsgrund erwähnten
besonderen Umstände (Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen)
nicht von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder vom vor-instanz-
lichen Handbuch Asyl und Rückkehr erfasst seien und auch von einer dau-
erhaften Trennung keine Rede sein könne,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5570/2014 in einer ähnli-
chen Konstellation die Pflicht des SEM zur Prüfung des Asylgesuchs unter
dem Aspekt von Art. 51 AsylG anerkannt habe und er somit ebenfalls in
das Familienasyl seiner Frau einzubeziehen sei,
dass ein Familiennachzugsanspruch eventualiter auch gestützt auf
Art. 8 EMRK bestehe, denn die bundesgerichtliche Anspruchsvorausset-
zung der hinreichend engen Beziehung stehe dem vom EGMR praxisge-
mäss als genügend erachteten – und vorliegend unbestrittenen – biologi-
schen Vater-Kind-Verhältnis entgegen, weshalb das Familienleben beim
Beschwerdeführer, seiner Partnerin und den beiden Kindern als erfüllt zu
betrachten sei,
dass unbesehen dessen gar von einem intensiv gelebten Familienleben
auszugehen sei, das selbst während der unfreiwilligen geografischen Dis-
tanz so eng wie möglich weitergeführt worden sei,
dass ferner im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das in Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) verankerte Kindeswohl zu berücksichtigen sei und eine Tren-
nung des (…) Sohnes vom Beschwerdeführer verheerend wäre, da Klein-
kinder normalerweise sehr starke Bindungen mit den Eltern bilden und da-
rauf ihre persönliche Identität aufbauen,
dass für diese Sichtweise auch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue
Sorgerecht spreche, welchem die Wertung vorausgehe, dass Eltern sich
nach Möglichkeit zusammen um gemeinsame Kinder kümmern sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. April 2015 den
einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest-
stellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prü-
fung der Akten in Aussicht stellte,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Beizugsakten N (…)
zwar frühzeitig, die massgeblichen vorinstanzlichen Akten aber erst am 4.
Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1
AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unbesehen ihrer pro-
zessualen Berechtigung mit Ergehen der Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. April 2015 und des vorliegenden Direktentscheides
in der Sache hinfällig geworden sind,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwer-
deinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefoch-
tene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass bereits aus diesem Umstand klar wird, dass auf den Antrag betreffend
Gewährung des Familienasyls schon aus diesem Grund nicht einzutreten
ist und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, sollten sie
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sich als berechtigt erweisen, bestenfalls zur – immerhin ebenso beantrag-
ten – Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führen
können,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass indessen selbst unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Bewilli-
gung eines auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltstitels im hypothetischen
Berechtigungsfall nicht durch das Bundesverwaltungsgericht auszuspre-
chen wäre, sondern daraus allenfalls die Aufhebung des Wegweisungsvoll-
zuges und die Anweisung an das SEM zur Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme resultieren kann,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerde-
führer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien ihn
unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthalts-
bewilligung ausgestattet hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin auf-
grund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusi-
cherung über einen geregelten und – gemäss eigenen Angaben – einst-
weilen bis (…) gültigen Aufenthaltsstatus verfügt,
dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens
der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 gel-
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tenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsu-
chenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in
einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichne-
ten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich
dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurück-
kehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots
durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision of-
fensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb
grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche
Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen,
die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden
sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin
zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 S. 6 f.),
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu
Recht – und diesbezüglich substanziell unbestritten – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass mit dem zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Asylgesuch aber
auch kein Raum mehr bleibt für ein Eintreten auf ein scheinbares Parallel-
gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG, denn im schweizerischen Recht gilt die
Einheit des Asyls gemäss Art. 2 AsylG, unabhängig seiner Anspruchs-
grundlage und unabhängig davon, ob es originär, derivativ oder akzesso-
risch gewährt werden kann,
dass unbesehen dessen die Rüge, wonach das SEM einen auf Art. 51 Abs.
1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau gar nicht ge-
prüft habe, angesichts der betreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (dort E. III/1 am Ende) nicht durchschlägt, zumal dort klar und
in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, es bestünden – ne-
ben den fehlenden Eintretensvoraussetzungen – besondere Umstände im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen einen Einbezug,
dass die behauptete Analogie mit der im Urteil D-5570/2014 gegebenen
Konstellation aber auch deshalb nicht besteht, weil der Beschwerdeführer
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im Gegensatz zum Vergleichsfall in Italien unbestrittenermassen den
Flüchtlingsstatus hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat – bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden
Gesuch angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter
Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfü-
gung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bis-
lang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht
hat,
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dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage
im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung
des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK, auch i.V.m. Art. 3 KRK) stützt,
dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffen-
den, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss an-
gefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten
Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Be-
schwerde zu keiner anderen Sichtweise führt,
dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Enge, Nähe und In-
tensität der Familienbeziehung – besonders zu Klein(st)kindern und im Üb-
rigen nach wie vor ohne gemeinsame Wohnadresse – glaubhaft zu ma-
chen, offensichtlich scheitern und auch kein Anlass besteht, auf die reine
biologische Vaterschaft abzustellen,
dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK
nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partne-
rin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung
eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl.
ebenso z.B. das Urteil E-321/2015 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dessen
Begehung – ob in Italien durch den Beschwerdeführer oder in der Schweiz
durch die restlichen Familienmitglieder – durchaus zumutbar scheint und
damit letztlich auch dem Kindeswohl entsprochen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich
und substanziell unbestritten auch zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum auf die betreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG ungeachtet der behaupteten, aber
nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David