B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2624/2011
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 4. September 2010 verliess und am 6. September 2010 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und hierzu die
rubrizierte Rechtsvertretung mandatierte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. September 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung
vom 31. März 2011 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er ethnischer Tamile sei, aus C._______ (Jaffna-Distrikt) stamme,
seit dem Jahre 2005 mit der Familie in D._______ (Vanni-Gebiet), im Jah-
re 2009 in einem Flüchtlingscamp in E._______ und seit Dezember 2009
wieder in Jaffna (zunächst bei den Grosseltern in F._______ und in der
Folge bei Verwandten in G._______) gelebt habe,
dass sein Vater früher (…) Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gewesen sei – im Übrigen ebenso seine ältere Schwester seit de-
ren Zwangsrekrutierung vor einigen Jahren im Vanni-Gebiet – und die
Familie deshalb Probleme mit Unbekannten, vermutlich Angehörigen der
mit der Regierung zusammenarbeitenden EPRLF (Eelam People's Revo-
lutionary Liberation Front) und EPDP (Eelam People's Democratic Party),
bekommen habe, welche den Vater im Juli 2010 einmal gesucht hätten,
dass er selber angesichts der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester sei-
tens dieser Organisation nie zu rekrutieren versucht worden sei und ihm
persönlich auch sonst nie etwas von irgendwelcher Seite widerfahren sei,
dass die Familie aber aus Angst vor möglichen Übergriffen dennoch ent-
schieden habe, ihn als (…) Sohn ins Ausland zu schicken, und er deshalb
Jaffna am 18. August 2010 in Richtung Colombo verlassen habe und von
dort am 4. September 2010 auf dem Luftweg (…) nach Italien und zwei
Tage später auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt sei, wo seit
(…) Jahren eine Tante wohne,
dass er keine näheren Angaben zu den Reiseumständen zu machen im-
stande sei, er aber von einem Schlepper begleitet und die Reise von ei-
nem in Deutschland lebenden Onkel organisiert und finanziert worden
sei, der die Familie zuvor schon unterstützt habe,
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dass er im Übrigen nie politisch tätig gewesen sei und nie irgendwelche
Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt habe, jedoch eine
Bestrafung wegen seiner heimlichen Ausreise und seiner Auslandabwe-
senheit befürchte,
dass sein Vater – seit dessen aus Sicherheitsgründen erfolgtem Wegzug
aus dem gemeinsam bewohnten Flüchtlingscamp – unbekannten Aufent-
haltes sei und er (Beschwerdeführer) seit seiner Ausreise keinen Kontakt
mehr mit seiner Familie habe, weil sich diese an verschiedenen Orten
aufhalte und er in der Eile der Ausreise keine Telefonnummern mitge-
nommen habe,
dass er auch zu anderen Verwandten keinen Kontakt mehr habe und
nicht wisse, wo in Deutschland der Onkel wohne,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine Identitätskarte, eine
"Temporary ID Card" und mehrere Zeitungsberichte zu den Akten gab
und erklärte, nie einen Reisepass besessen zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom "6. April 2011" – versehen mit einem Ausgangsstempel vom 5. April
2011 und postalisch eröffnet am 6. April 2011 – ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3 des Dispositivs) verfügte sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs),
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden – unbesehen der
Frage nach ihrer Glaubhaftigkeit – mangels Asylrelevanz den Anforde-
rungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, wobei für die
diesbezügliche detaillierte Begründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
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ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass sich ferner die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingun-
gen in Sri Lanka seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009
deutlich verbessert hätten, sodass eine Rückkehr – abgesehen vom
ehemals unter LTTE-Kontrolle gestandenen Vanni-Gebiet – auch in den
Norden des Landes (darunter der Jaffna-Distrikt) grundsätzlich zumutbar
sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprächen, da der aus dem Jaffna-Distrikt
stammende und keine gesundheitlichen Beschwerden aufweisende Be-
schwerdeführer dort über Familienangehörige mit Haus und Land in Fa-
milienbesitz sowie über weitere Verwandte verfüge, somit im Heimatland
auf ein bestehendes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie ei-
ne gesicherte Wohnsituation zurückgreifen und zudem mit finanzieller Un-
terstützung durch die in Europa lebenden Verwandten rechnen könne,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 5. Mai 2011 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und dar-
in nebst prozessualen Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung und Einräumung eines allfälligen Replikrechts die
Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5 und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, die Vorinstanz habe bei der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Sachverhalt un-
genügend festgestellt und daraus unsubstanziierte und unzutreffende
Folgerungen gezogen,
dass insbesondere die vom BFM vorgenommene, von der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Lagebeur-
teilung seit der Beendigung des Bürgerkrieges einseitig und unvollständig
sei, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die Le-
bensbedingungen für die der Willkür und Diskriminierung ausgesetzten
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Tamilen insbesondere in den von hoher Militärpräsenz geprägten Nord-
und Ostprovinzen nach wie vor prekär bis katastrophal präsentierten, wie
auch zahlreichen aktuellen Berichten von Menschenrechts-, Flüchtlings-
und anderen Organisationen sowie der Nachrichtenagentur "TamilNet" zu
entnehmen sei,
dass aus dem Ausland Rückkehrende zudem generell der Verbindung zu
den LTTE verdächtigt würden und dieser Verdacht für ihn aufgrund der
LTTE-Kontakte des Vaters und der älteren Schwester besonders belas-
tend sei,
dass er im Weiteren bei seiner Rückkehr entgegen der Ansicht des BFM
weder ein ausreichendes Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsi-
tuation vorfinden werde, da sein Vater unbekannten Aufenthaltes sei, die
ältere Schwester sich in einem Camp befinde und er seit der Ausreise
auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Familienmitgliedern oder zu
weiteren Verwandten habe,
dass er jedoch aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Ausbildung
auf die finanzielle und psychische Unterstützung seiner Familie dringend
angewiesen sei und daher die Situation der Familie zuerst abgeklärt wer-
den müsse, andernfalls nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und ei-
ne gesicherte Wohnsituation geschlossen werden dürfe,
dass im Übrigen auch Zweifel an der weiteren Unterstützungsbereitschaft
des Onkels in Deutschland bestünden,
dass der Wegweisungsvollzug jedoch nur als zumutbar (und zulässig)
qualifiziert werden dürfe, wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen eindeutig ausgeschlossen werden könne, was vorliegend
nicht der Fall sei, und er daher Anspruch auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme habe,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Mai 2013 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens festgestellt, ferner die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und der
Entscheid über die weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt in Aus-
sicht gestellt wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene, vom BFM versehentlich auf den 6. April
2011 datierte Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den
klaren Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfüg-
ten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges bildet,
wogegen die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung
(Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs)
unangefochten geblieben und damit bereits in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde und damit der prozessuale Antrag betreffend
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Einräumung des Replikrechts zu einer allfälligen Vernehmlassung der
Vorinstanz hinfällig wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde, was in der Beschwerde denn auch substan-
ziell nicht bestritten wird,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass somit die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung einer fakti-
schen Umkehr der Beweislast und des Beweismasses dergestalt, dass
der Wegweisungsvollzug nur als zumutbar (und zulässig) qualifiziert wer-
den dürfe, wenn die Behörde nach umfassender Abklärung das Gegen-
teil – das Bestehen von Vollzugshindernissen – eindeutig auszuschlies-
sen imstande sei, im Grundsatz nicht zutreffend ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass diese Erkenntnis angesichts des Umstandes, dass die Ziffern 1 und
2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bereits unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind und sich die vorliegende Beschwerdebe-
gründung nur mit der Frage der Zumutbarkeit und nicht auch mit jener der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges befasst, ebenfalls als unbestrit-
ten zu bezeichnen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochte-
nen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe
oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten
kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist und der Inhalt der Be-
schwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzu-
stossen vermag,
dass zwar der in der Beschwerde vom 6. Mai 2011 erhobene Einwand ei-
ner nicht praxiskonformen Lageeinschätzung durch das BFM insofern
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seine Berechtigung hatte, als zum Verfügungszeitpunkt im Wesentlichen
noch die Lageeinschätzung gemäss dem publizierten Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 massgebend gewesen wäre, und das BFM als Vorinstanz
sich grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts als letzte Instanz zu halten hat, was insbesondere auch hinsichtlich
der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender gilt (vgl. BVGE 2010/54),
dass jedoch die in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung
des beendeten Bürgerkriegs in Sri Lanka vorgenommene allgemeine La-
geeinschätzung und die angewandten Kriterien der individuellen Zumut-
barkeitsbeurteilung retrospektiv betrachtet in ihren wesentlichen Punkten
mit jener gemäss dem wenige Monate später publizierten Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (aktualisierte Lagebeurtei-
lung zu Sri Lanka mit einer insbes. betreffend den Norden des Landes
geänderten Zumutbarkeitseinschätzung, publiziert in BVGE 2011/24)
übereinstimmt (vgl. nachfolgende Erwägungen),
dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 dieses nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchenden Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets –
nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das
zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die
aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvoll-
zug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen
für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Fak-
toren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist,
dass der aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stam-
mende Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkrieges ausge-
reist ist und darüber hinaus verschiedene (nachfolgend zu erörternde)
begünstigende individuelle Faktoren im Hinblick auf die Zumutbarkeits-
frage auf sich vereint,
dass er (…) die Kindheit und die persönlichkeitsprägenden Jahre in sei-
ner Heimat verbracht hat und erst seit gut zweieinhalb Jahren landesab-
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wesend ist, weshalb nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gespro-
chen werden kann,
dass er zwar (noch) keinen Beruf erlernt hat, aber über eine hinreichende
Schulbildung und eine inzwischen zweijährige Arbeitserfahrung in einem
schweizerischen (…)betrieb verfügt und auch aufgrund seines aktuellen
Alters von (…) Jahren intakte Chancen für eine zumindest mittelfristig ei-
genständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes bestehen, zumal er
bis heute nie irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend
gemacht hat,
dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach der Be-
schwerdeführer im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz zurückgreifen könne – dieses besteht vorab aus (…)
und weiteren Verwandten – und er zudem Unterstützung durch in Europa
wohnhafte Verwandte mit einer besonderen Beziehungsnähe (Onkel in
Deutschland und Tante in der Schweiz) beanspruchen könne (vgl. dazu
die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers in den vor-
instanzlichen Akten A1 Ziff. 12, 15 und 16 sowie A15 F23-35, F40 f., F83-
86, F99, F105 und F113),
dass die Glaubhaftigkeit des angeblich unbekannten Aufenthaltes des Va-
ters und die angeblich nicht realisierbare Beziehungsnähe zur älteren
Schwester nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind,
dass demgegenüber die in der Anhörung und in der Beschwerde ge-
machten Behauptungen, die Mutter und die weiteren Geschwister seien
für ihn seit seiner Ausreise ebenfalls unbekannten Aufenthaltes, da sie
manchmal den Wohnort wechselten und er die Telefonnummer in der Eile
der Ausreise nicht mitgenommen habe, und auch sämtliche weiteren
Verwandten und nunmehr sogar der Onkel in Deutschland nicht mehr
kontaktierbar seien, offensichtlich realitätsfern sind, dementsprechend
nicht geglaubt werden können und nicht nur Schutzbehauptungen dar-
stellen, sondern gar auf eine Verschleierung und Vertuschung der tat-
sächlichen Verhältnisse hindeuten,
dass selbst für den hypothetischen Fall, dass die diesbezüglichen Anga-
ben der Wahrheit entsprächen, nicht nachzuvollziehen wäre, weshalb
sich der Beschwerdeführer nicht um Informationen und zumindest Kon-
taktierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aufenthaltsorte dieser Angehöri-
gen und Verwandten bemühen sollte, zumal der Wohnortradius der Fami-
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lie auf drei Dörfer begrenzt zu sein scheint (vgl. A15 F106), die Verwand-
ten in Deutschland und der Schweiz mit Sicherheit ebenfalls der Kontakt-
vermittlung dienen könnten (z.B. durch Kenntnisgabe von Telefonnum-
mern) und die Familie zudem in der Heimatregion über eine enge Bezie-
hung zu einem Priester verfügt (vgl. A1 Ziff. 15 und A15 F46 und F73 ff.),
der somit ebenfalls für Auskünfte kontaktierbar sein müsste,
dass entsprechende Schritte auch Bestandteil der dem Beschwerdeführer
obliegenden und umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und
Art. 13 VwVG sind und es nicht alleinige Sache der Behörde im Rahmen
ihrer Untersuchungspflicht sein kann, solchermassen Abklärungen zu tä-
tigen, besonders bei volljährigen und mithin nicht von kinderrechtlichen
Schutzbestimmungen begünstigten Asylsuchenden,
dass die Familie des Beschwerdeführers ferner in F._______ unbestritte-
nermassen über ein Haus und Land verfügt (vgl. A15 F43 f. und F82 ff.),
dass schliesslich die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, er sei als heimlich ausgereister und aus dem Ausland zurückkeh-
render Tamile bei der Rückkehr gefährdet, da ihm Unterstützung der
LTTE unterstellt würde, in dieser pauschalen Form nicht haltbar ist, da er
noch im Heimatland und bis zur nach Kriegsende erfolgten Ausreise of-
fensichtlich keinerlei Verdachtsmomente auch nur niederschwelliger Un-
terstützungsleistungen für die LTTE generierte, andernfalls die sri-
lankischen Behörden – in Kenntnis seiner Wohnsitze und seiner familiä-
ren Beziehung zu (angeblich) zwei LTTE-Angehörigen – bereits damals
ein Verfolgungsinteresse an ihm manifestiert hätten (vgl. dazu A15
F108 f. und F119),
dass er denn auch keinerlei politisches Profil aufweist oder anderweitig
einer besonderen Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) angehört und
der blosse Umstand einer heimlichen Ausreise und eines Auslandaufent-
haltes in der Schweiz noch kein Gefährdungspotenzial begründet,
dass abgesehen davon die angeblich illegale Ausreise angesichts der un-
substanziierten und wiederum auf Verschleierung ausgerichteten Schilde-
rung der Reiseumstände (vgl. A1 Ziff. 16) ohnehin erheblich zweifelhaft
erscheint,
dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme,
der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einer
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existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges bewirkenden Situation ausgesetzt, unbegründet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da unbestrittenermassen keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist und es sich erübrigt, auf den Beschwerdeinhalt und die dort er-
wähnten Berichte näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung
aber angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2011 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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