B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2624/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch Felicity Oliver,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine ugandische Staatsangehörige aus
B._______ – eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2013 ihren Hei-
matstaat verliess und am 27. Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 13. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 13. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, Mutter dreier erwachsener Kinder zu sein, von
denen zwei homosexuell seien,
dass sie zusammen mit ihrem Vater in B._______ gelebt habe, ihre drei
Kinder jedoch ein eigenständiges Leben geführt hätten,
dass sie im Januar 2013 nachts von mehreren maskierten Männern zu
Hause aufgesucht worden sei, welche sich nach ihren homosexuellen
Kindern erkundigt und sie aufgefordert hätten, diese zu suchen,
dass die Beschwerdeführerin vergeblich nach dem Aufenthaltsort nachge-
fragt habe,
dass sie SMS-Drohungen von Fremden erhalten habe und mit dem Tod
bedroht worden sei, falls sie ihre Kinder nicht finde,
dass sie bei der Polizei Anzeige eingereicht und sich danach bei einer
Frau versteckt habe,
dass nach einiger Zeit die gleichen Personen bei ihrem Vater erschienen
seien, worauf sie nach Hause zurückgekehrt sei und diese Personen sie
erneut dazu aufgefordert hätten, ihre Kinder zu suchen, andernfalls man
die Beschwerdeführerin mitnehmen und umbringen würde,
dass sie erneut bei der Polizei Anzeige eingereicht habe, diese ihr jedoch
geraten habe, sie solle nach ihren Kindern suchen,
dass ihr Vater danach ihre Ausreise vorbereitet und ihr drittes Kind ver-
steckt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 14. April 2014 – eröffnet am 22. April 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen,
dass sie bezüglich der Anzahl der maskierten Männer, die eines Nachts
zu Hause erschienen seien, sowie zum Zeitpunkt, wann sie ein zweites
Mal erschienen seien, unterschiedliche Angaben gemacht habe, wobei
sie diese Widersprüche nicht habe klären können,
dass sie auch bezüglich der Anwesenheit ihres Vaters bei den beiden Be-
suchen der Männer widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass sie zudem im EVZ angegeben habe, SMS-Drohungen erhalten zu
haben, diese jedoch in der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe,
wobei sie auf Vorhalt dieses Unterlassens vorerst nicht gewusst habe, um
was es gegangen sei, und auf nochmaliges Nachfragen vorgebracht ha-
be, es seien SMS herumgegangen, in denen von der Ermordung von
homosexuellen Kindern allgemein die Rede gewesen sei,
dass sie zudem das Vorbringen, wonach sie sich bei einer Frau versteckt
habe, im EVZ nicht erwähnt habe, weshalb dieses als nachgeschoben
gelte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 14. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht dage-
gen Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, eventuali-
ter die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte,
bis zum 10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
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der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kosten-
vorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde,
dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, unter Angabe ent-
sprechender Belegstellen in den Protokollen, auf die zahlreichen Wider-
sprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
hingewiesen hat,
dass diese Erwägungen des BFM sich als zutreffend erweisen und auch
das Gericht nach Durchsicht der Akten erhebliche Widersprüche in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer homosexu-
ellen Kinder behelligt und bedroht worden sei, feststellt,
dass die Beschwerdeführerin – wie bereits wie in der Instruktionsverfü-
gung vom 23. Mai 2014 dargelegt – insbesondere unterschiedliche Anga-
ben zur Anzahl der Personen, die sie wegen ihrer Kinder aufgesucht ha-
ben sollen, gemacht hat,
dass sie weiter den Zeitpunkt des zweiten Besuches dieser Personen wi-
dersprüchlich dargestellt hat, welcher zwei Wochen beziehungsweise ei-
ne Woche nach dem ersten Besuch erfolgt sein soll,
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dass es auch bezüglich der Anwesenheit des Vaters der Beschwerdefüh-
rers während diesen Besuchen zu Widersprüchen gekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner anlässlich der BzP erwähnt hat, sie
habe SMS-Drohungen erhalten, welche sie der Polizei gezeigt habe,
worauf diese das Natel behalten habe, während sie demgegenüber diese
SMS anlässlich der Bundesanhörung erst bestätigte, nachdem sie darauf
angesprochen wurde, und nunmehr geltend machte, sie habe das Natel
der Polizei gezeigt und dieses dann aus Angst fortgeworfen, womit auch
bezüglich dieses Vorbringens klare Widersprüchlichkeiten bestehen,
dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM in der Be-
schwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
dass namentlich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach
sie die Dolmetscherin zwar gut verstanden habe, indessen der Verdacht
bestehe, dass diese Probleme mit der deutschen Sprache gehabt habe,
nicht zu überzeugen vermag, zumal es bei den festgestellten Widersprü-
chen um Angaben gegangen ist, die spätestens bei der Rückübersetzung
aufgefallen wären und hätten geklärt werden können,
dass dies auch für die angeblich falsche Rückübersetzung betreffend die
Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt,
dass überdies in den entsprechenden Protokollstellen auch keine Ver-
ständigungsprobleme ersichtlich sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schweizer Partner
beim Zivilstandesamt (...) zwecks Heirat vorgesprochen hat, jedoch ge-
mäss Auskunft des Zivilstandesamtes bisher kein formelles Gesuch ein-
geleitet worden ist,
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dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Partner offen steht,
bei einer allfälligen Heiratsabsicht im Rahmen eines ordentlichen frem-
denpolizeilichen Familiennachzugs ein Einreisegesuch zwecks Heirat in
der Schweiz zu stellen,
dass damit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
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gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Uganda praxisgemäss nicht von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. Entscheide
D-5758/2010 vom 2. Juli 2013 E. 9.3, E-7911/2009 vom 12. März 2012
E. 7.3),
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrungen verfügt und mit ih-
rem Vater, ihren Geschwistern sowie drei erwachsenen Kindern, welche
in Uganda leben (vgl. Akten A4 S. 4 und A16 S. 4 f.), auf ein Beziehungs-
netz zurückgreifen kann, das ihr bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte
Unterstützung bieten kann,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am 5. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: