B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2625/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny De Coulon
Scuntaro, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Asyl
und Integration (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. April
2011 / N (…).
E-2625/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 15. November 2010 und reiste am 17. November 2010 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. November
2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summari-
sche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Eine einlässliche Befragung
durch das BFM folgte am 21. März 2011. Der Beschwerdeführer machte
dabei im Wesentlichen geltend, er sei von 1995 bis 1999 als Mitglied der
LTTE in [Ortschaft] und in der Vanni-Region im Einsatz gewesen. Nach-
dem er sich anlässlich eines Gefechts schwere Verletzungen zugezogen
habe, habe er sich aus gesundheitlichen Gründen im [Arbeitsbereich] der
LTTE ausbilden lassen, wo er bis im Jahr 2009 als [Berufsbezeichnung]
beschäftigt gewesen sei. Danach habe er sich mit seiner jungen Familie
ins Flüchtlingslager nach B._______ begeben. Dort sei er im Januar 2010
von der sri-lankischen Armee verhaftet und in einem Armee-Camp gefol-
tert worden, bis er sich mit Hilfe eines Freundes gegen Geldzahlung habe
freikaufen können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der LTTE
werde er durch die sri-lankische Regierung verfolgt. Die sri-lankischen
Behörden hätten ihn bereits als Befreiungskämpfer identifiziert. Aus die-
sen Gründen habe er sich nach seiner Freilassung entschieden, seine
Heimat zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren folgende
Dokumente zu den Akten:
- Kopie seiner Geburtsurkunde;
- ein Schuldokument, ausgestellt am 31. Mai 2002, im Original;
- diverse Fotos aus seinem Leben in Sri Lanka, die ihn unter anderem
bei der Arbeit, als Soldat oder an seiner Heirat zeigen;
- diverse sri-lankische Internetartikel zu Kriegsopfern in Sri Lanka;
- Bestätigungen für Arztbesuche in der Schweiz;
- Adresse seines Bruders in [Drittstaat], die auf einem FedEx-
Lieferschein aufgeführt wird.
E-2625/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 6.
April 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Verfü-
gung des BFM an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Foto Nr. 1 – der Beschwerdeführer bei der Arbeit als [Berufsbezeich-
nung];
- Foto Nr. 2 – [Räumlichkeiten des Arbeitsorts];
- Bericht der ETH Zürich "(…)" vom (…) 2007;
- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (…) 2005;
- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (…) 2005;
- Medienbericht der Zeitung Tamil Guardian "(...)" vom (…) 2005;
- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet "(...)" vom (…) 2008;
- Foto Nr. 3 – drei unterschiedliche Ausschnitte eines Hochzeitfotos mit
seiner Ehefrau;
- Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 21. März 2011;
- Schreiben des Hausarztes Dr. med. (...) vom 27. April 2011.
E-2625/2011
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichte-
te damit auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Be-
schwerdeführer wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert angesetz-
ter Frist zwei Arztberichte einzureichen und das Gericht über das Verfah-
ren im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer der [psychiatrische Klinik]
auf dem Laufenden zu halten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 20. Mai 2011;
- Arztbericht von Dr. med. (...) vom 4. März 2011;
- Heiratsbestätigung der LTTE vom 30. März 2005 mit deutscher
Übersetzung;
- behördliches Schreiben betreffend einer Bewilligung des Holz-
transports (versehen mit einem handschriftlichen Kommentar des
Beschwerdeführers) vom 15. Oktober 2005 mit deutscher Über-
setzung;
- Antrag für eine Lebensmittelkarte durch die LTTE-Behörden vom
(…) 2005 mit deutscher Übersetzung;
- 3 Fotos, die den Beschwerdeführer in LTTE-Uniform und mit Waf-
fe zeigen (versehen mit handschriftlichen Kommentaren des Be-
schwerdeführers, welche auf Deutsch übersetzt wurden);
- 3 Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Arbeit beim [LTTE
Arbeitgeber] zeigen (ebenfalls handschriftlich kommentiert durch
den Beschwerdeführer mit deutscher Übersetzung).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 führte das BFM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auch in seiner Rechtsmit-
teleingabe die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten
Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen können. Es hielt an seinen bisheri-
gen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-2625/2011
Seite 5
Der Vernehmlassung beigelegt war – auf vorgängige Aufforderung des
Gerichts – ein Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 zur La-
ge in Sri Lanka.
G.
Mit Replik vom 20. März 2012 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung, wobei sie insbesonde-
re die Aussagekraft des im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Dienstrei-
seberichts des BFM in Zweifel zog. Im Übrigen hielt sie an ihren Be-
schwerdebegehren vollumfänglich fest.
H.
Mit Datum vom 6. Juni 2012 wurde ein weiteres Beweismittel – ein psy-
chiatrischer Bericht des [psychiatrische Klinik], vom (…) 2012 – nachge-
reicht.
I.
Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2012 dem BFM Gele-
genheit zur Stellungnahme zu den neuen Beweismitteln geboten wurde,
nahm das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung mit Datum vom 2. Juli
2012 hierzu Stellung und führte aus, die diagnostizierten gesundheitli-
chen Probleme seien nicht als so gravierend zu bezeichnen, dass sie den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dem
Beschwerdeführer stünden – unter Hinweis auf einen COI-Report 2011,
S. 130ff. – medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
J.
Im Zusammenhang mit der zweiten Vernehmlassung des BFM nahm die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wie folgt Stellung: Da
sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf einen bestimmten Bericht
berufe, ohne dessen vollständige Quellenangabe zu nennen, ersuche sie
um eine korrekte Bezeichnung des fraglichen Berichts sowie um die dies-
bezügliche Gewährung des rechtlichen Gehörs.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2012 wurde der Rechtsvertreterin
die beantragte vollständige Quellenangabe zum fraglichen Bericht mitge-
teilt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
L.
Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Replik vom 31. Juli 2012 zum COI-
Report im Wesentlichen darauf hin, dem Bericht könne nicht entnommen
E-2625/2011
Seite 6
werden, dass in Sri Lanka für tamilische Personen mit schwerer post-
traumatischer Belastungsstörung psychotherapeutische oder psychiatri-
sche Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten vorhanden und zugäng-
lich wären.
M.
Mit Eingabe vom 5. September 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein
rechtskräftiges Urteil des 'Cour nationale du droit d'asile' vom (…) 2009
ein, worin das französische Gericht den Vater des Beschwerdeführers,
C._______, als Flüchtling anerkannt hat. Im Zusammenhang mit dessen
Asylverfahren in Frankreich wurden folgende Dokumente zu den Akten
gereicht:
- französische Ausweiskopien von C._______;
- Beschwerde des Vaters an die 'Commission des recours des réfu-
giés';
- Schreiben von (...), Member of Parliament in Sri Lanka, vom 6.
Februar 2007 in sri-lankischer Sprache samt französischer Über-
setzung;
- Arztbericht vom 15. Juni 2007 zu C._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
E-2625/2011
Seite 7
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien aufgrund unlogischer und widersprüch-
E-2625/2011
Seite 8
licher Schilderungen insgesamt unglaubhaft. So habe er an der Erstanhö-
rung ausgesagt, er habe von Januar 1995 bis 1999 für die LTTE gearbei-
tet und sei dann im (...) 1999 ins Flüchtlingscamp eingetreten. Dagegen
habe er an der Zweitanhörung angegeben, bis im Jahr 2008 für die LTTE
tätig gewesen zu sein und sich erst im (...) 2009 ins Flüchtlingslager be-
geben zu haben. Seine Beschäftigung beim [LTTE Arbeitgeber] zwischen
2006 und 2008 sei an der Erstbefragung noch unerwähnt geblieben. Wei-
ter hielt die Vorinstanz fest, die Beschreibungen des Beschwerdeführers
seien weitgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. So habe er
unter anderem nicht angeben können, wie lange ein Verhör durch das sri-
lankische Militär jeweils gedauert habe, da er während den Befragungen
bewusstlos geworden sei. Das BFM erachtete die Darstellung der Inhaf-
tierung, der Verhöre und der Haftentlassung durch den Beschwerdeführer
als zu ungreifbar und unpersönlich, mithin als konstruiert. Schliesslich wi-
dersprächen seine Schilderung zu seiner Freilassung gegen Geldzahlung
und die Begleitung durch Armeeangehörige bis zum Schlepper in Colom-
bo der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns von Behörden mit
Inhaftierten.
4.2
4.2.1 Die Rechtsvertreterin hielt auf Beschwerdeebene fest, dass der Be-
schwerdeführer als LTTE-Kämpfer 1998 bei einem Gefecht schwer ver-
letzt worden sei und sechs Monate gelähmt im Krankenhaus und weitere
zwei Jahre in Rehabilitation verbracht habe. Infolgedessen habe er in der
[Abteilung] der LTTE zu arbeiten begonnen und sei schliesslich zum [Be-
rufsbezeichnung] des Nachrichtensenders NTT befördert worden. Auf-
grund der strengen Geheimhaltungspflicht der internen Abläufe habe es
sich hierbei um eine sehr wichtige Funktion innerhalb der LTTE gehan-
delt, weshalb er jahrelang im Visier der sri-lankischen Regierung gewe-
sen sei. Sein Alias-Name sei "D._______" gewesen und (…). Im April
2009, kurz vor Kriegsende, sei es dem Beschwerdeführer und seiner
Familie gelungen, aus dem Einflussbereich der LTTE zu entfliehen und
sie hätten im Flüchtlingslager in B._______ Schutz gefunden. Der Be-
schwerdeführer sei jedoch Monate später, im Januar 2010, von Armee-
angehörigen verhaftet und während seiner Gefangenschaft mindestens
vier Mal verhört worden. Die Armee habe seinen LTTE-Aliasnamen
"D._______" gekannt und über seine Tätigkeit [beim LTTE-Arbeitgeber]
Bescheid gewusst. Während diesen Anhörungen sei er dermassen
schwer misshandelt worden, dass dies bis zur Bewusstlosigkeit geführt
habe. Die Foltererlebnisse hätten den Beschwerdeführer schwer trauma-
tisiert. Die Freilassung aus der siebenmonatigen Haft sei für den Be-
E-2625/2011
Seite 9
schwerdeführer sehr überraschend gekommen. Dies sei nach der erstma-
ligen Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen möglich gewor-
den. Die Haftentlassung habe allerdings die Zahlung von rund Fr. 30'000.-
bedingt, welche durch seinen in [Drittstaat] ansässigen Bruder geleistet
worden sei.
4.2.2 Dem Argument des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Sri Lanka schwer traumati-
siert sei und sich bei seiner Ankunft in der Schweiz gefürchtet habe, als
Terrorist eingestuft zu werden. Diese Angst habe sich in seiner Erzähl-
weise an der Erstbefragung zu erkennen gegeben. Er habe bewusst kei-
ne Details genannt und habe in seiner Schilderung gewisse Sachver-
haltselemente ausgelassen. Ferner weist die Rechtsvertreterin daraufhin,
dass dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt der ablehnenden Verfügung
kein Rechtsbeistand zur Seite stand, der ihn über seine Rechte und
Pflichten im Asylverfahren hätte aufklären können. Weiter sei dem Vor-
wurf der Vorinstanz, es fehle an persönlichen Empfindungen des Be-
schwerdeführers, als er von den militärischen Verhören berichtete, zu wi-
dersprechen. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung durch das
BFM, als er auf die Verhöre angesprochen wurde, deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass es ihm schwer falle, über diese Ereignisse zu sprechen.
Er sei sehr emotional gewesen und habe mehrmals geweint. Dies habe
auch die damals anwesende Hilfswerksvertreterin in ihrem Kurzbericht
kommentiert. Weiter sei die Folgerung der Vorinstanz, das vom Be-
schwerdeführer geschilderte Geschehen sei mit der Logik des Handelns
der Behörden im Umgang mit Inhaftierten unvereinbar, unzutreffend. Ent-
gegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei Sri Lanka ein äusserst kor-
ruptes Land, und Haftentlassungen gegen Geld seien demnach nichts
Unübliches.
4.2.3 Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka als ehe-
maliges LTTE-Mitglied in höchstem Masse gefährdet und erfülle offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft. Die Rechtsvertreterin stützt ihre Ein-
schätzung auf verschiedene Lage- und Menschenrechtsberichte zu Sri
Lanka sowie auf diverse sri-lankische Medienberichte.
4.2.4 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Rechtsvertreterin –
unter Verweis auf diverse Lage- und Medienberichte – den Erwägungen
der Vorinstanz entgegen, dass eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas als
E-2625/2011
Seite 10
unzumutbar zu betrachten sei. Das BFM habe weiter zu Unrecht fest-
gehalten, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes Bezie-
hungsnetz in seiner Heimat verfüge. So habe er seit seiner Verhaftung
keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und seinen Kindern aufnehmen kön-
nen. Seine Mutter sei früh verstorben, und nach der Wiederverheiratung
seines Vaters habe er den Kontakt zu diesem verloren. Schliesslich sei
der Vollzug der Wegweisung auch in medizinischer Hinsicht mit höchster
Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide an einer
posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich derzeit in ärztli-
cher Untersuchung.
Die mit Eingabe vom 30. Mai 2011 eingereichten Arztberichte von Dr.
med. (...) und Dr. med. (...) stellten nach Untersuchung des Beschwerde-
führers im Wesentlichen folgenden Befund fest:
Der Beschwerdeführer habe eine Schussverletzung im Schulter- und Na-
ckenbereich erlitten, wobei aufgrund der äusseren Verletzungsmerkmale
und des langen Klinikaufenthaltes von einer traumatischen Läsion des
hochzervikalen Myelons auszugehen sei. Offenbar habe initial eine
Tetraplegie bestanden, von welcher der Beschwerdeführer sich inzwi-
schen erfreulich gut erholt habe. Der Beschwerdeführer leide aktuell [ak-
tuelle Beschwerden]. Nebenbefundlich sei eine Gehörsverminderung des
rechten Ohrs festzustellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2012 verwies das BFM
auf seinen amtsinternen Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011, wel-
cher in einer zur Edition geeigneten Fassung der Vernehmlassung beige-
legt wurde. Hinsichtlich des zwischenzeitlich ergangenen Grundsatzur-
teils BVGE 2011/24 seien keine Ergänzungen anzufügen. Die im erstin-
stanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe habe der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
4.4 In der darauffolgenden Replik nahm die Rechtsvertreterin zunächst
Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und stellte dessen Objektivität
und Aussagekraft in Frage. Dieser entspreche keineswegs den geltenden
Qualitätsstandards der "Country of Origin Information". Der Bericht ent-
halte indessen zahlreiche Informationen, die ihrerseits auf eine fortdau-
ernde Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würden. Mit Hin-
weis auf aktuelle Berichterstattungen zur Menschenrechtslage in Sri Lan-
ka hält die Rechtsvertreterin fest, dass rückkehrende Tamilen willkürlichen
Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien.
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Seite 11
Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 wurde ein psychiatrischer Bericht, datie-
rend vom (…) 2012, zu den Akten gereicht. Darin wird festgestellt, dass
das Vorliegen von erhöhter psychophysiologischer Erregung, Flash-
backs, einschiessende Erinnerungen, Albträume etc. auf eine posttrau-
matische Belastungsstörung hinweisen. Gleichzeitig seien Symptome wie
Aufmerksamkeits- und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, aus-
geprägtes Grübeln, negativer Affekt, Antriebsminderung, Schlafstörungen
und sozialer Rückzug als eine depressive Störung zu interpretieren. Der
Beschwerdeführer werde bis auf Weiteres im [psychiatrische Klinik], be-
handelt. Eine psychische Stabilisierung sei nur durch regelmässige psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen zu erreichen. Aus ärztlicher
Sicht führe eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit grosser Wahr-
scheinlichkeit zu einer Verschlechterung der Traumafolgestörung, was ei-
ne geordnete Verarbeitung des Erlebten schwer behindern bis verunmög-
lichen würde. Hinsichtlich der depressiven Störung sei bei einer Rückkehr
ebenfalls mit einer Verschlechterung bis hin zur Suizidgefahr zu rechnen.
4.5 Das BFM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung zum nachgereich-
ten medizinischen Bericht Stellung und bezeichnete den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers als nicht derart gravierend, als dass der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen könnte. In Sri Lanka
seien im Bereich der psychischen Erkrankungen Behandlungs- und The-
rapiemöglichkeiten vorhanden, wobei auf den UK Home Office, Country
of Origin Information (COI) Report vom 4. Juli 2011 über Sri Lanka ver-
wiesen wird.
4.6 Zur zweiten Vernehmlassung des BFM nahm die Rechtsvertreterin
wie folgt Stellung: Entgegen der Behauptung in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung enthalte der zitierte COI-Report vom 4. Juli 2011 keine An-
gaben zu psychiatrischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für
Tamilen mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung in Sri Lanka.
Es wird indessen – basierend auf dem vorgenannten COI-Report und
dem neueren Bericht der UK Home Office Border Agency vom März 2012
– festgehalten, dass angesichts des offensichtlichen Mangels an Psycho-
therapeuten und Psychiatern in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen
Minderheit der Zugang zu einer Therapie nicht gewährleistet sei. Vorlie-
gend komme nebst den psychischen Leiden eine körperliche Behinde-
rung erschwerend hinzu. Die gemäss Arztbericht angeordnete notwendi-
ge Behandlung in einem sicheren Umfeld sei Voraussetzung dafür, dass
der Beschwerdeführer den normalen Lebensalltag überhaupt bewältigen
könne.
E-2625/2011
Seite 12
4.7 Mit Eingabe vom 5. September 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seinem Vater und seiner
Ehefrau Kontakt aufnehmen konnte. Sein Vater sei in Frankreich als
Flüchtling aufgenommen worden. Hierzu wurden ein rechtskräftiges Urteil
des 'Cour nationale du droit d'asile' und weitere Beweismittel im Zusam-
menhang mit dem Asylverfahren in Frankreich beigelegt. Seine Frau lebe
mit den zwei gemeinsamen Kindern als Flüchtling in Indien.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung der ausführlichen Lageanalyse des
Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011
(BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen
auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.
5.2 Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen
Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Ge-
suchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchstel-
ler persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
5.3
E-2625/2011
Seite 13
5.3.1 Die Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Er-
eignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen vermag.
Hinsichtlich der durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchlichkeit
in den Vorbringen hält die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerdebegrün-
dung überzeugend entgegen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung schwer traumatisiert gewesen sei und aus Furcht vor einer
Abschiebung nicht gewagt habe, die volle Wahrheit zu erzählen. Diese
Begründung erscheint insbesondere plausibel, wenn man mitberücksich-
tigt, dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Rechts-
beistand im Verfahren beiseite stand. Der Beschwerdeführer war auf sich
alleine gestellt und äusserst verunsichert. Die Rechtsvertreterin weist zu-
treffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar – mit Verweis auf
die vorstehenden Gründe – anlässlich der beiden Befragungen nicht
sämtliche Umstände genannt habe, indessen sei festzuhalten, dass kei-
nerlei frei erfundene Sachverhaltselemente hinzugefügt wurden. Die Sich-
tung der Protokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Tat an der
Erstbefragung angab, nur bis 1999 für die LTTE tätig gewesen zu sein,
dagegen an der späteren einlässlichen Befragung neu ausführlich über
seine Tätigkeit bis 2009 als [Berufsbezeichnung] beim [LTTE Arbeitgeber]
berichtet. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind – trotz der vorgängi-
gen Verschweigung – genügend präzise und in sich schlüssig, um den
Anforderungen der Glaubhaftigkeit standzuhalten. Dieses zusätzliche
Vorbringen ist vielmehr als eine Erweiterung bzw. Ergänzung der bisheri-
gen Vorbringen zu betrachten, als dass es einen Widerspruch zur Erstbe-
fragung darstellen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sei-
ne Tätigkeit bei der LTTE mittels Fotos zu untermauern vermochte (vgl.
A21, S. 5 und 8f.). Folglich kann – unter Berücksichtigung der genannten
Umstände – der Auffassung der Vorinstanz, es seien Widersprüche zu er-
kennen, die die Glaubhaftigkeit der Vorbringen erschüttern würden, nicht
gefolgt werden.
5.3.2 Dem Vorwurf der Vorinstanz, die Aussagen bezüglich der militäri-
schen Verhöre seien oberflächlich, schemenhaft und frei von persönli-
chen Empfindungen, ist – in Übereinstimmung mit der Darlegung in der
Beschwerde – zu widersprechen. So ist die Antwort des Beschwerdefüh-
rers, er wisse nicht mehr, wie lange eine Befragung gedauert habe, da er
währenddessen oft bis zu seiner Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei
(vgl. A21, S. 5), keineswegs als Scheingrund zu interpretieren, sondern
erscheint vor dem gegebenen Hintergrund als durchaus plausibel. Weiter
kann von einer traumatisierten Person nicht erwartet werden, dass auf die
alleinige Frage 'Was haben Sie heute für ein Gefühl, wenn Sie an diese
E-2625/2011
Seite 14
Anhörungen zurückdenken", eine präzise Beschreibung ihrer Empfindun-
gen folgen würde. Der Beschwerdeführer hat hierauf durchaus begreiflich
folgende Antwort zu Protokoll gegeben: "Was soll ich sagen? Erst hier bin
ich etwas entspannter. (GS weint) Das Leben besteht aus Hoffnung, ich
habe so vieles schon ertragen müssen und stehe nun heute vor Ihnen.
(…)" (vgl. A21, S. 5). Der Beschwerdeführer wendet sich mit dieser Aus-
sage von den Erinnerungen an die geltend gemachten Misshandlungen
ab, indem er sich auf seine aktuelle und künftige Situation konzentriert,
denen er mit Hoffnung zu begegnen versucht. Diese Reaktion ist aus ei-
nem psychologischen Blickwinkel als eine Form von Verdrängung zu in-
terpretieren und demnach durchaus natürlich und nachvollziehbar. Ferner
kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schilderung der Haftent-
lassung nicht angelastet werden, sie sei zu unpersönlich und deswegen
unglaubhaft. Die diesbezüglichen Protokollaussagen erweisen sich – ent-
gegen der vorinstanzlichen Erwägung – als schlüssig und genügend prä-
zis (A21, S. 6f.). Schliesslich überzeugt auch die Argumentation des BFM
nicht, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und dem logischen
Handeln, wenn die sri-lankische Armee einen LTTE-Gefangenen gegen
Geldzahlung freilasse. Diesbezüglich ist die entgegenstehende Darstel-
lung der Rechtsvertreterin, Haftentlassungen gegen Geldleistung seien in
Sri Lanka nichts Unübliches, als zutreffend zu bezeichnen. Unter der Not-
rechtsgesetzgebung wurden in den vergangenen Jahren Tausende LTTE-
verdächtigte Personen inhaftiert (vgl. BVGE 2011/24, E. 7.6 m.w.H.). Ge-
mäss öffentlich-zugänglichen Quellen ist die Korruption in Sri Lanka stark
verbreitet und Schmiergeldforderungen durch die sri-lankischen Behör-
den stehen an der Tagesordnung. Vor diesem Hintergrund erscheint das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gegen Zahlung in Höhe von
umgerechnet Fr. 30'000.- frei gelassen worden, als durchaus plausibel.
5.3.3 Anhand zahlreicher Beweismittel gelingt es dem Beschwerdeführer,
seine Vorbringen zu untermauern, wenn nicht sogar zu belegen. Es lie-
gen nebst diversen Beweisfotos zu seiner LTTE-Tätigkeit – sowohl als
Soldat als auch als [Beruf] – verschiedene Zeitungsartikel vor. Letztere
berichten insbesondere über [LTTE Geschäftstätigkeit], bei welchem der
Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 angestellt (vgl. A21, S. 3) war. Im
Weiteren fällt bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass der
Beschwerdeführer an mehreren Stellen – namentlich auf Ansprechen auf
die gewaltsamen Verhöre hin – weint respektive mit den Tränen zu kämp-
fen hat (vgl. A1, S. 6; A21, S. 3, 5 und 7). Die Emotionalität des Be-
schwerdeführers ist ein weiterer Aspekt, der für die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen spricht. Dies wird im Bericht der Hilfswerksvertretung bestä-
E-2625/2011
Seite 15
tigt, indem sie anführt, der Beschwerdeführer habe sehr leise gesprochen
und von Anfang an mit den Tränen gekämpft. Im Laufe der Befragung ha-
be er heftiger geweint und versucht, seinen Gefühlen Ausdruck zu geben.
Seine Aussagen erschienen der Hilfswerksvertretung nachvollziehbar und
logisch. Ihrer Meinung nach müsse es sich beim Beschwerdeführer um
einen traumatisierten Menschen handeln. Diese Betrachtungsweise der
Hilfswerksvertretung ist unter Berücksichtigung der nachgereichten Arzt-
berichte als zutreffend zu bezeichnen. Aufgrund der ärztlichen Untersu-
chungen konnten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperli-
chen und psychischen Beschwerden medizinisch nachgewiesen werden
(vgl. oben E. 4.2 und 4.4). Es ist somit festzuhalten, dass sämtliche Be-
weismittel mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachver-
halt übereinstimmen und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen damit unter-
strichen wird.
5.3.4 Schliesslich konnte der Beschwerdeführer anhand eines Urteils des
'Cour nationale du droit d'asile' vom (…) 2009 belegen, dass sein Vater
in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden ist. Gemäss diesem Urteil
und weiteren Unterlagen aus dem französischen Asylverfahren seines Va-
ters hängen die Fluchtgründe seines Vaters eng mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers zusammen. So wird die LTTE-Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in sämtlichen Dokumenten seines Vaters, die im Zu-
sammenhang mit dessen französischem Asylverfahren eingereicht wur-
den, explizit als dessen Verfolgungsgrund aufgeführt. Der Beschwerde-
führer spielte somit eine zentrale Rolle in den Vorbringen seines Vaters.
Gestützt auf die entsprechenden Ausführungen des in Rechtskraft er-
wachsenen französischen Urteils konnte die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers erneut bestärkt werden.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
seine Vorbringen – im Wesentlichen die langjährige LTTE-Tätigkeit, der
Zuzug einer schweren Verletzung als LTTE-Soldat und schliesslich die
Inhaftierung und Misshandlungen durch das sri-lankische Militär – nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG zu machen vermochte.
5.5 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute
- nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist,
aufgrund dessen er mit Verfolgung zu rechnen hat. Dazu ist das Lageur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE
E-2625/2011
Seite 16
2011/24) heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der Lage und den
Kategorien aktuell gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.
5.5.1 So hielt das Gericht im erwähnten Urteil vom 27. Oktober 2011 ein-
leitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Ra-
japakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe.
Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge
komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden
Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entwe-
der gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef
Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es
gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, An-
griffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es
sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE
keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation
respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Er-
scheinung treten könnten (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1).
5.5.2 Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die
heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter ande-
rem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als ge-
fährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Per-
sonen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der
Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar
könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine
aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
E-2625/2011
Seite 17
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE 2011/24 E.8).
5.5.3 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Die-
se Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2007/24 des Bundes-
verwaltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Ein-
schätzung des UNHCR bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri
Lanka, 21. Dezember 2012).
5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdefüh-
rer – nachdem sich seine Vorbringen vorstehend als glaubhaft erwiesen
haben – offenkundig der Gefährdungsgruppe der als 'politische Oppositi-
onelle verdächtigten Personen' angehört. Der Beschwerdeführer war von
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1995 bis 1999 im Vanni-Gebiet als Soldat der LTTE im Einsatz. Zwischen
2006 und 2008 arbeitete er bei [LTTE Arbeitgeber]. Aus den eingereichten
Beweisunterlagen sowie aus öffentlich zugänglichen Quellen geht hervor,
dass die [Angaben zum Geschäftsbereich der LTTE]. Seine Tätigkeit bei
[LTTE Arbeitgeber] beinhaltete unter anderem die [Tätigkeit bei LTTE].
Der Beschwerdeführer war somit jahrelang in der LTTE-Bewegung – zu-
nächst als Kämpfer und später im (...) Bereich – aktiv. Dies geht nament-
lich auch aus den als Beweismittel eingereichten Unterlagen des franzö-
sischen Asylverfahrens seines Vaters hervor. Als ehemaliges LTTE-
Mitglied, das nach seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit durch die sri-
lankische Armee inhaftiert und unter Schmiergeldzahlung wieder freige-
lassen wurde, ist der Beschwerdeführer in Sri Lanka einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 sowie UNHCR: Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 26 f.). Die LTTE-
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Aktivitäten ebenso wie sein
LTTE-Aliasname waren den sri-lankischen Behörden seinen glaubhaften
Aussagen zufolge bekannt. Damit muss von einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
5.5.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner LTTE-Zugehörigkeit ge-
fährdet ist und eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Ver-
folgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss.
Dem Beschwerdeführer ist – nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen
Vorverfolgung – auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Asyl zu attestieren.
5.5.6 Gründe für eine Verweigerung des Asyls gemäss Art. 53 AsylG we-
gen Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit
der Schweiz liegen nicht vor. Ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigen-
schaft wegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG ist eben-
falls zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer seit seiner schweren Ver-
letzung im Jahr 1998 nicht mehr als Soldat der LTTE, sondern nach sei-
ner medizinischen Rehabilitation beim [LTTE Arbeitgeber] beruflich wie-
dereinstieg, konnte er glaubhaft darlegen. Über seine Aufgaben beim
[LTTE Arbeitgeber] konnte er unter anderem anhand Beweisfotos über-
zeugend Bericht erstatten (vgl. A21, S. 5). Dies geht auch aus den übri-
gen Beweismitteln, namentlich den Gerichtsakten aus dem französischen
Asylverfahren seines Vaters, widerspruchsfrei hervor. Praxisgemäss ist
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Seite 19
zur Erfüllung der Asylunwürdigkeit ein konkreter Tatbeitrag an entspre-
chenden Handlungen, namentlich an einem gemeinstrafrechtlichen, ge-
gen Leib und Leben gerichteten Verbrechen erforderlich. Es bestehen
gemäss Aktenlage jedoch keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwer-
deführer an Gewalttaten oder Terrorismus-Akten der LTTE beteiligt hatte.
Aus den Verfahrensunterlagen sind ferner auch keine führenden Funktio-
nen des Beschwerdeführers im Laufe seiner gesamten LTTE-Tätigkeit er-
sichtlich. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht, wie durch die geltende
Praxis (vgl. BVGE 2011/29 E. 9 m.w.H.) verlangt, mit der erforderlichen
Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden. Die blosse
Mitgliedschaft bei den LTTE reicht nicht zur Bejahung einer Asylunwür-
digkeit. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihm daher zuzuerkennen und das
Asyl zu gewähren.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die Prüfung der
Beschwerdebegehren hinsichtlich der Zulässigkeit resp. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
6.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Mit Faxeingabe vom 26. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers die Kostennote für die im Beschwerdeverfahren
vom 6. Mai 2011 bis 26. November 2012 angefallenen Kosten ein. Ge-
mäss Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 27 Stun-
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Seite 20
den bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen in der Höhe
von Fr. 394.– (Dossiereröffnungspauschale, Übersetzungskosten, Porti)
geltend gemacht. Das Gericht erachtet den zeitlichen Aufwand insgesamt
nicht als vollumfänglich angemessen. 13 Stunden für das Verfassen der
zwanzigseitigen Verwaltungsbeschwerde entsprechen nicht einem pra-
xisüblichem Aufwand, zumal daneben zusätzliche 3.5 Stunden für die Be-
sprechung mit dem Klienten und 2 Stunden für das Aktenstudium in
Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des zeitlichen Aufwands von 13
auf 8 Stunden erscheint adäquat. Der Aufwand für die Erstellung der Kos-
tennote sowie die Dossiereröffnung werden praxisgemäss nicht entschä-
digt. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von 21.5 Stunden zuzüglich die
Übersetzungskosten und Porti. Dem Beschwerdeführer ist somit unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine
Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 3'569.- (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2625/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 3'569.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: