B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2626/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
E-2626/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Albaner mit letztem Wohnsitz in F._______ –
reisten zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter G._______
(E-2731/2013) und der Mutter des Beschwerdeführers 1, H._______.
(N (…), E-2792/2013), am 22. Oktober 2012 in die Schweiz ein und such-
ten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallor-
be um Asyl nach. Am 5. November 2012 fanden im EVZ summarische
Befragungen und am 19. Dezember 2012 Anhörungen der Beschwerde-
führenden 1–3 zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau hätten eine (…)firma betrie-
ben. Sie seien bedroht worden, nachdem sie vor etwa 15 Monaten Auf-
träge zur (…) im serbischen Teil I._______ angenommen gehabt hätten.
Namentlich habe seine Ehefrau, welche Geschäftsführerin ihres Unter-
nehmens gewesen sei, mit einem Serben namens J._______ einen Ver-
trag zur (…) abgeschlossen. Sie sei deswegen drei- oder viermal von un-
bekannten Personen der Kollaboration mit dem Serben bezichtigt und
bedroht worden. Er selber sei im Januar 2012 von zwei ihm nicht bekann-
ten Männern bedroht und aufgefordert worden, sich von seiner Frau
scheiden zu lassen. Einige Tage darauf habe er sich mithilfe eines am
Gericht tätigen Bekannten formell von seiner Ehefrau scheiden lassen,
habe aber weiterhin mit dieser und seinen Kindern zusammengelebt. Er
gehe davon aus, dass er und seine Ehefrau von denselben Personen be-
droht worden seien. Das auslösende Ereignis für die Flucht sei gewesen,
dass seine Tochter (Beschwerdeführerin 2) Anfang September mehrmals
auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann verfolgt und mit einem
Messer bedroht worden sei. Er habe daraufhin beschlossen, mit seiner
Familie ins Ausland zu gehen, und ihre Ausreise in die Wege geleitet.
Kurz vor der Ausreise sei ein Jugendlicher in ihrem Dorf umgebracht wor-
den. Er glaube, dass dieser irrtümlich getötet worden sei und die unbe-
kannten Täter es eigentlich auf seine Tochter abgesehen gehabt hätten.
Er und seine Angehörigen hätten den Kosovo am 18. Oktober 2012 ver-
lassen und seinen von einem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht
worden.
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B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie sei Anfang September
2012 auf dem Schulweg von einem grossgewachsenen, unbekannten
Mann wiederholt verfolgt worden. Dieser habe sie dreimal verbal belästigt
und bedroht, und beim letzten Mal habe er ihr vor dem Haus ihrer Familie
auch ein Messer an die Kehle gehalten. Sie habe befürchtet, der Mann
wolle sie umbringen, weil zuvor ein mit ihr befreundeter Jugendlicher aus
der Nachbarschaft von Unbekannten getötet worden sei. Sie und ihre
Schwestern hätten danach das Haus nicht mehr verlassen und seien
nicht mehr zur Schule gegangen. Seit diesen Vorfällen habe sie psychi-
sche Probleme.
B.c Die Beschwerdeführerin 3 gab zu Protokoll, sie selber habe in ihrer
Heimat keine persönlichen Probleme gehabt.
B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier
Dokumente betreffend ihre Geschäftstätigkeit zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 7. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bun-
desamt aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den gegen ihn ausgespro-
chenen Drohungen und zu seiner Reaktion darauf seien widersprüchlich
und realitätsfremd, und seine Angaben zur Geschäftstätigkeit in
I._______ stünden im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen
seiner Ehefrau. Ferner würden sich die Ausführungen des Beschwerde-
führers 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die von Letzterer an-
geblich erlittenen Behelligungen in zahlreichen Punkten widersprechen.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden
nicht die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht hätten. Die Be-
schwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche
in ihren Aussagen auf entsprechenden Vorhalt aufzulösen.
D.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten
die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorin-
stanz ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
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sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien in einer separaten
Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Ver-
fügung des Kantonalen Sozialdiensts vom 19. November 2012 hinsicht-
lich der Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen zu den Akten. Auf die
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand ver-
zichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt be-
funden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die in der Beschwerdeeingabe erhobene Rüge, es stelle einen
Rechtsverstoss dar, dass H._______ nicht am selben Termin angehört
worden sei, wie die übrigen Familienangehörigen und dass die Anhörung
von H._______ durch das BFM erst nach Erlass der Verfügung im vorlie-
genden Verfahren stattgefunden habe, ist unberechtigt. Insbesondere ist
darauf zu verweisen, dass H._______ keine eigenen Asylgründe vorge-
bracht hat und somit ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen kei-
ne Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zukommt.
Im Weiteren hat das BFM zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden als unglaubhaft bezeichnet, da ihre Ausführungen in wesentli-
chen Punkten zahlreiche Widersprüche und realitätsfremde Elemente
enthalten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffen-
den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In der Be-
schwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an
ihren Asylvorbringen fest und verweisen zur Erklärung der Widersprüche
zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau
auf deren psychische Probleme im Zeitpunkt der Anhörungen sowie die
hohe Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers im Zeittraum der geschil-
derten Ereignisse. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht
gewusst, dass er bei der Anhörung durch das BFM alle bei der Befragung
zur Person gemachten Aussagen hätte wiederholen sollen. Diese Ausfüh-
rungen sind bei der vorliegenden Aktenlage klarerweise nicht geeignet,
die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten aus-
zuräumen.
Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit
Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country)
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass
nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Ver-
folgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem beste-
henden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Ko-
sovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden – na-
mentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo
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(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der
"European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo
Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation
"Kosovo Force" (KFOR) – auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom
13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen),
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Ver-
folgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Ehefrau/
Mutter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht abge-
wiesen (Verfahren E-2731/2013).
Auf die Beschwerde der Mutter/Grussmutter der Beschwerdeführenden
war das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem
das Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren
E-2792/2013).
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorgani-
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sation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
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hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die
im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach
Kosovo sprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adä-
quate Behandlung der vorgebrachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin 2 im Kosovo gewährleistet ist, und es liegen auch keine
weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Fal-
le der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage
geraten werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Be-
schwerdeführers an die kosovarischen Behörden. Die Gesuche um Offen-
legung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jegli-
cher Datenweitergabe an die Behörden des Kosovo sind mit vorliegen-
dem Entscheid gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Der Entscheid über das in der Beschwerdeeingabe vom 13. Mai
2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Zwi-
schenverfügung vom 16. Mai 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes
die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Be-
schwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht gegeben, da sich die Vorbringen der Beschwer-
deführenden als aussichtslos erwiesen haben
10.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: