B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2626/2014
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
Januar 2010, gelangte am 31. März 2011 in die Schweiz und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 5. April 2011 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am
22. Januar 2014 zu den Asylgründen an. Unter anderem führte der Be-
schwerdeführer aus, seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er keine
Nachrichten mehr von seinen Familienangehörigen. Eine Suche durch
das IKRK sei bislang ergebnislos verlaufen. Er sei deshalb in einer
schlechten psychischen Verfassung und aus diesem Grund in psychiatri-
scher Behandlung.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewäh-
ren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenso hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin
in der Person von lic. iur. Isabelle Müller Reber. Die Akten überwies er der
Vorinstanz zur Vernehmlassung.
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E.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde. Am 2. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung)
des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. April 2014 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).
5.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerde-
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führer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medi-
zinischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3).
6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Bezug-
nahme auf die Urteile BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38 des Bundesver-
waltungsgerichts zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Herat sei zumutbar. Der Beschwerdeführer stam-
me aus dieser Stadt. Er habe dort einen B._______ besessen und sei mit
dem von ihm erzielten Einkünften einerseits für seinen Lebensunterhalt
aufgekommen, andererseits habe er damit zum Unterhalt der Familie bei-
getragen. Die in Kopie eingereichten Unterlagen des IKRK, wonach der
Beschwerdeführer seit zwei Jahren vergeblich nach den Familienangehö-
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rigen suchen würde, seien nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass
sämtliche Verwandten sich aktuell nicht mehr in Herat befinden würden.
Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen könne er bei einer Rückkehr ein
soziales Beziehungsnetz aufbauen, welches sich für die Aufnahme und
die Wiedereingliederung als tragfähig erweisen dürfte. Schliesslich sei er
jung und gesund.
6.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, um das Ausmass seiner
psychischen Befindlichkeit richtig beurteilen zu können, wäre die Vorin-
stanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Damit wird eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt.
Indes verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Un-
tersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden, welche verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung
aktiv mitzuwirken (Art. 8 AsylG, BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entspre-
chend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht auf-
merksam gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, nicht bloss
einen Zettel mit einem Arzttermin abzugeben. Denn allein aufgrund eines
solchen lässt sich noch nichts über den Gesundheitszustand einer Per-
son aussagen. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt aufgrund der Ak-
ten als genügend abgeklärt. Die Rüge erweist sich als unzutreffend.
6.4 Der Beschwerdeführer erachtet den Vollzug nach Herat als unzumut-
bar. Er verfüge dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz und sei in einer
sehr schlechten psychischen Verfassung.
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Kontakt zu sei-
ner Familie verloren. Er habe das IKRK mit der Suche nach der Familie
beauftragt, allerdings ergebnislos. Gemäss dem Antwortschreiben des
IKRK ist die Familie weggezogen. Ob dem tatsächlich so ist, ist indes
fraglich. Namentlich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Familie
hätte wegziehen sollen. Weder anlässlich der Befragung noch in der
Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dafür einen plausiblen
Grund an. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass nicht allein
aufgrund der beiden ergebnislosen Suchen nach ein paar wenigen Ver-
wandten geschlossen werden kann, sämtliche Verwandten würden sich
aktuell nicht mehr in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer liess nach
seinen Eltern und Geschwister, seinem Grossvater mütterlicherseits und
zwei Onkel mütterlicherseits suchen. Gemäss seinen Angeben anlässlich
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der Erstbefragung leben aber auch zwei Tanten mütterlicherseits in Herat.
Aufgrund der soziokulturellen Situation in Afghanistan ist davon auszuge-
hen, dass diese beiden Tanten ihrerseits weitere Familienmitglieder und
Verwandte haben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist für die Beurteilung des Bestehens eines Beziehungsnetzes nicht
die persönliche Beziehungsnähe zu einer Person massgebend, sondern
die Frage, ob eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich und zuzumu-
ten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6702/2013
vom 27. Januar 2014). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer nicht Kontakt zu den beiden Tanten und de-
ren Verwandten aufnehmen könnte. Im Übrigen fällt in diesem Zusam-
menhang auf, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Verwandten
väterlicherseits genannt hat. Dass der Vater des Beschwerdeführers kei-
nen einzigen lebenden Verwandten mehr haben soll, ist in Anbetracht des
kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Alltags in Afghanistan mit ho-
her Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Es ist deshalb von einem beste-
henden familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen.
Weiter hat der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in Herat ge-
lebt und gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass er Beziehungen zu seinen
Nachbarn und auch zu anderen C._______ sowie Kunden hat. Insgesamt
ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Herat über
ein tragfähiges familiäres sowie ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt
und er bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend eine Wohnmöglich-
keit hat. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den in der
Rechtsmitteleingabe genannten Personen weitere Abklärungen einzuho-
len. Der Antrag ist abzuweisen.
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jah-
ren als C._______ zu arbeiten begann. Er wird demnach erneut in der
Lage sein, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubau-
en, um damit seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. In diesem
Zusammenhang ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht unerheblich, ob der Beschwerdeführer ein Handy bedienen kann
oder nicht und ob er Analphabet ist. Vielmehr ist festzustellen, dass er
gemäss seinen eigenen Angaben vormals ein Mobiltelefon besessen hat
und offensichtlich in der Lage war, dieses zu bedienen (Akten BFM
A16/20 S.3). Hinzu kommt, dass ernsthaft zu bezweifeln ist, dass es sich
beim Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelgabe erneut vorgebracht
wird, um einen Analphabeten handelt. Nachdem er anfänglich das Proto-
koll in der Empfangsstelle mit seinem Fingerabdruck unterzeichnete, hat
er das Anhörungsprotokoll mit offensichtlich geübter, immer gleicher Un-
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terschrift unterzeichnet, ebenso die beiden Suchaufträge, ein Schreiben
an die Vorinstanz vom 17. Oktober 2013 (Akten BFM A13/1), das Gesuch
um Akteneinsicht vom 18. März 2014 (Akten BFM A19/1), den Rück-
schein sowie die Vertretungsvollmacht. Insoweit bestehen erhebliche
Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Herat
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie zumindest vorüber-
gehend über eine Wohnmöglichkeit verfügt und in der Lage ist, eine neue
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Insoweit ist der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar.
6.4.2 Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der
Beschwerdeführer weiter vor, er sei psychisch in einer schlechten Verfas-
sung, weil er nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte. Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis der D._______ vom 1. Mai 2014 war der Beschwerde-
führer zwischen dem 26. März 2012 und dem 18. Dezember 2013 und ist
erneut seit dem 24. Februar 2014 in ärztlicher Behandlung. Aktuell wurde
bei ihm eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Dazu führt der behandelnde Arzt aus, der
Beschwerdeführer habe sich aufgrund einer Zustandsverschlechterung
mit depressiver Symptomatik, namentlich wegen ausgeprägten Schlafstö-
rungen, am 24. Februar 2014 erneut beim D._______ gemeldet. Anläss-
lich einer Befragung bezüglich seines Aufenthalts seien alle Erinnerungen
und Gefühle an die Familie wieder hochgekommen, was ihm sehr weh
getan und zum Weinen gebracht habe. Ohne Medikamente finde er kei-
nen Schlaf, er leide an Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, innerer
Unruhe, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und vermindertem
Appetit sowie Lust- und Motivationslosigkeit. Aktuell liege eine psychische
Dekompensation mit akuter Suizidalität nach Ablehnung des Asylgesuchs
vor. Am 25. April 2014 habe der Beschwerdeführer in die E._______ ein-
gewiesen werden müssen, um eine bestehende Eigengefährdung abzu-
wenden. Es sei eine regelmässige Psychotherapie auf gesprächsthera-
peutischer Basis in engmaschigen Abständen indiziert. Zudem müsse die
medikamentöse, antidepressive Therapie fortgeführt werden. Es sei von
einer Behandlungsdauer von sechs bis zwölf Monaten auszugehen.
Die Ursachen der psychischen Probleme des Beschwerdeführer liegen
nach übereinstimmender Ansicht der Vorinstanz und des Gerichts einer-
seits in der familiären Situation des Beschwerdeführers, andererseits ste-
hen sie im Zusammenhang mit dem Erhalt des negativen Asylentscheids.
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Was die familiäre Ursachen anbelangt, so wird sich das psychische Be-
finden wohl nur dann ändern, wenn der Beschwerdeführer Kontakt zu
seiner Familie hat. Eine Gesprächstherapie und die Einnahme antide-
pressiver Medikamente hier in der Schweiz mag diesbezüglich zwar Lin-
derung schaffen, das Problem als solches bleibt bestehen. Insoweit liegt
keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche
den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
Zu den Suizidabsichten des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz
(vgl. Vernehmlassung vom 19. Juni 2014) festzustellen, dass diese ge-
mäss dem ärztlichen Zeugnis offenbar in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Abweisung des Asylgesuchs stehen. Gemäss konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes bei einer Konfronta-
tion mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Auswei-
sung nicht Abstand zu nehmen, solange konkrete Massnahmen zwecks
Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai
2012).
Der Beschwerdeführer war bereits rund eindreiviertel Jahr in einer ambu-
lanten Behandlung bei der D._______. Was konkret der Gegenstand der
Behandlung war und wie sich diese im Einzelnen gestaltete, ist weder
dem Zeugnis vom 1. Mai 2014 noch anderweitig den Akten zu entneh-
men. Aus dem ärztlichen Zeugnis ist jedenfalls einzig zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer mit Antidepressiva medikamentös behandelt wur-
de. Seit über vier Monaten ist der Beschwerdeführer erneut in psychiatri-
scher Behandlung. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger,
bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt
auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimat-
land, namentlich nach Herat, vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen
der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer
mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu ver-
sorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der
Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Um-
setzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern (beispielsweise begleite-
te Rückführung). Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse
vor.
6.4.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtspre-
chung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei
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einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übri-
gen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stel-
len (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]
sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr-
und Wiedereingliederungshilfe). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss
vermögen die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts
zu ändern, zumal keine vergleichbare Situation vorliegt. Die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat der Instruktionsrichterin auch
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller Reber als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote eingereicht. Sie weist
darin einen zeitlichen Aufwand von 515 Minuten (8 Stunden und 35 Minu-
ten) und keine Auslagen aus. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
den geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie zuzüglich der Mehr-
wertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'390.50. Dieser Be-
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trag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller
Reber, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller Reber, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von CHF 1'390.50 (inkl.
MWSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: