B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2626/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / N (…).
E-2626/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 4. Februar 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person
durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nament-
lich zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, nachdem ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Cis-Vis) ergeben hatte, dass
ihm von Ungarn ein vom (…) 2015 bis (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt
worden war.
B.
Am 10. Februar 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches am 8. April
2016 gutgeheissen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 (eröffnet am 27. April 2016) trat das SEM
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung nach Un-
garn an.
D.
Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seines Rechtsvertreters von 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Dabei liess er in der Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz
für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um vollumfängliche
Akteneinsicht namentlich in die Aktenstücke A1/1 und A10/3 (unter eventu-
aliter anschliessend zu gewährenden rechtlichen Gehörs).
E.
Am 29. April 2016 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwal-
tungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde dem Rechtsmittel an-
tragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. Die Ersuchen um un-
entgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
E-2626/2016
Seite 3
tenvorschusses wurden unter dem Vorbehalt des fristgerechten Nachwei-
ses der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutgeheissen, und das SEM
wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Am 12. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mit-
tellosigkeit (Faxkopie) einreichen; am 17. Mai 2016 wurde die Originalbe-
stätigung zu den Akten gereicht.
G.
G.a Am 11. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht
in die entscheidwesentlichen Akten.
G.b In ihrer Vernehmlassung gleichen Datums hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.c Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 3. Juni 2016 seinerseits
an seinen Rechtsbegehren festhalten.
H.
Am 10. Mai 2017 und 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer zwei Arzt-
berichte von Frau Dr. med. B._______ vom 5. und 26. Mai 2017 sowie die
Kopie eines "Austrittsberichts 1. Hospitalisation" der Klinik für (…), datie-
rend vom 28. Februar 2017, zu den Akten.
I.
Am 14. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (D-7853/2015)
darum, dem SEM "die Möglichkeit der vernehmlassungsweisen Wiederauf-
nahme" des vorliegenden Verfahrens zu geben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2626/2016
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
E-2626/2016
Seite 5
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im – vom Beschwerdeführer in sei-
ner letzten Eingabe thematisierten – Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
(zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung
der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in An-
wendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Da-
bei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass
die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende
Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der unga-
rischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fra-
gen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermit-
telt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
"Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue
Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnah-
mebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde,
sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung
dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe
der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachent-
scheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den
gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere
E. 13).
3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
E-2626/2016
Seite 6
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfang-
reichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im
Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom
2. Mai 2016 gutgeheissen worden.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat bis-
her keine Kostennote aktenkundig gemacht, weshalb die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff.
VGKE) – und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur die notwendi-
gen Verfahrenskosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8
Abs. 2 VGKE) –, ist die Parteientschädigung somit auf insgesamt
Fr. 1700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2626/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: