B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2627/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
gegen Ende 2006 verliess und am 29. Juli 2011 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ unter anderem zu seiner Person und summarisch zu den
Fluchtgründen befragt wurde,
dass das Migrationsamt C._______ dem BFM mit Schreiben vom
27. April 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2012
unbekannten Aufenthalts,
dass das BFM auf Grund dieser Meldung davon absah, den Beschwerde-
führer zu einer vertieften Anhörung vorzuladen, und stattdessen in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (eröffnet am 9. Mai
2012) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzt, weil es auf
Grund seines Untertauchens nicht möglich gewesen sei, die beabsichtig-
te Anhörung durchzuführen, dadurch habe er sein Desinteresse an der
Fortsetzung seines Asylverfahrens klar zu erkennen gegeben, weshalb
ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass die Regelfolge des Nichteintretens die Wegweisung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, wobei insbesondere
auf Grund der groben und schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht
und des bekundeten Desinteresses an der Fortsetzung des Asylverfah-
rens keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorlägen, so dass das
Refoulementverbot nicht angewandt werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren
zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen und das BFM
sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu seinen
Asylgründen vorzuladen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvorschusses sowie
der Verfahrenskosten und um Ausrichtung einer angemessenen Partei-
entschädigung ersuchte,
dass er in der Beschwerde erklärte, sich zwischen Ende März und Anfang
Mai 2012 bei (…) aufgehalten zu haben, sich dafür entschuldigt und ein-
räumt, einen Fehler begangen zu haben, indem er niemanden über sei-
nen Aufenthalt informiert habe,
dass er zur Begründung seines Begehrens geltend macht, dadurch, dass
er die angefochtene Verfügung abgeholt habe, bewiesen zu haben, den
Asylbehörden jederzeit zur Verfügung gestanden und damit auch sein In-
teresse am Asylverfahren signalisiert zu haben,
dass dies bei einer Vorladung zur Bundesanhörung nicht anders gewesen
wäre und das BFM zumindest hätte versuchen müssen, ihn für eine An-
hörung vorzuladen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – wie auch im vorlie-
genden Verfahren – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechselverzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf
andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten
Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen
(Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass sich Asylsuchende – unter anderem zwecks Durchführung einer An-
hörung – jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede
Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen Behörden (des Kan-
tons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben (vgl. Art. 8 Abs. 3
AsylG),
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dass dies gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergehführten
Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) in-
dessen nicht bedeutet, dass sich Asylsuchende dauernd physisch an der
ihnen zugewiesenen Adresse aufzuhalten haben (vgl. EMARK 2001
Nr. 19 E. 4 S. 142 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis der ARK),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann als grob im Sinne
des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu qualifi-
zieren ist, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht, die Verunmöglichung einer
theoretisch denkbaren Amtshandlung dagegen nicht ausreicht EMARK
2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136 mit weite-
ren Hinweisen auf die Praxis der ARK),
dass der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen und den Behörden
bekannten Aufenthaltsort – wie er selber einräumt – für mehr als einen
Monat verlassen hat, ohne die zuständige kantonale Behörde oder das
BFM über seinen Verbleib und die Kontaktmöglichkeiten informiert zu ha-
ben,
dass dieses Verhalten aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz,
sofern es als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu würdigen ist, jedenfalls
keine grobe Mitwirkungspflichtverletzung darstellt,
dass es nämlich keine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshand-
lung verhindert hat, zumal das BFM den Beschwerdeführer bislang noch
zu keiner Anhörung vorgeladen hat, auch wenn den Akten gewisse Hin-
weise auf die Planung einer Vorladung zu entnehmen sind,
dass das BFM zwar anführt, auf Grund der kantonalen Vollzugs- und Er-
ledigungsmeldung vom 27. April 2012 von einer Vorladung zur Anhörung
abgesehen zu haben, dem Beschwerdeführer aber darin zuzustimmen
ist, dass er mit der Abholung der angefochtenen Verfügung den Tatbeweis
dafür erbracht hat, dass er eine Vorladung – hätte das BFM anstelle sei-
nes Nichteintretensentscheids eine ordnungsgemässe Vorladung vorge-
nommen – wohl ebenfalls abgeholt und zur Kenntnis genommen hätte, so
dass seiner vorübergehenden Abwesenheit keine Verhinderung einer
konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung zugerechnet werden kann,
dass das BFM, wenn es auf Grund der kantonalen Meldung auf ein weg-
gefallenes Rechtschutzinteresse geschlossen hat, das Asylgesuch zwar
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hätte abschreiben können, die Rechtsfolge des Nichteintretens bei feh-
lendem Rechtschutzinteresse dagegen nicht statthaft ist,
dass die kantonale Meldung für sich keinen Nichteintretensgrund begrün-
det,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend durch das Ver-
halten des Beschwerdeführers keine bestimmte, konkrete Verfahrens-
handlung verhindert worden ist und somit keine grobe Mitwirkungspflicht-
verletzung vorliegt,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen und diese anzuweisen ist, den Beschwerdeführer
zu einer vertieften Anhörung vorzuladen,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Obsiegens eine ange-
messene Parteientschädigung zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass er jedoch nicht vertreten ist, so dass ihm keine Vertretungskosten
entstanden sind und ihm folglich auch keine Parteientschädigung auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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