B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2627/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
E-2627/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Oktober 2013 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. November 2013 und der
Anhörung vom 11. Februar 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei ka-
tholisch und in B._______ geboren. Dort sei er bis 1998 zur Schule gegan-
gen. Danach habe er bis 2000 die 6. und 7. Klasse der Mission C._______
in D._______ besucht. Von 2000-2004 habe er in E._______ in der Mission
gewohnt und die Sekundarschule besucht. Von 2004-2007 habe er in
F._______ am theologischen Institut G._______ Philosophie studiert und
den Studiengang mit einem Diplom abgeschlossen. Seit 2004 habe er für
die H._______ oder die I._______ jeweils im Juli/August in D._______ Re-
ligionsunterricht gegeben, die sogenannte „Pastoral Mission“. Er habe in
der religiösen Schule im unterirdischen Teil der Kirche unterrichtet, als am
26. Juli 2007 ungefähr 20 Soldaten die Kirche und die Schule eingekreist
hätten und er ohne Erklärung verhaftet worden sei. Viele Schüler seien
weggerannt, nur die Mädchen seien dort geblieben. Er sei an einen unbe-
kannten Ort gebracht und während einer Woche verhört und geschlagen
worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe dem ihm unbekannten
J._______ zur Flucht verholfen und hierzu den unterirdischen Raum als
Versteck gebraucht. Diesbezüglich habe er ein Dokument unterschreiben
müssen. Am 4. August 2008 habe man ihn ins Gefängnis K._______ in
L._______ gebracht, wo er über ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Dort sei er
nicht verhört, aber geschlagen worden. Bei einem Gefangenentransport
am 20. September 2008 sei ihm zusammen mit dem Mithäftling M._______
(welcher aus Tesseney stamme) in der Nacht kurz vor N._______ die
Flucht gelungen. Sie seien nachts barfuss nach O._______ gelaufen, wo
sie am 23. September 2008 angekommen seien. Dort hätten sie sich vier
Tage aufgehalten. Der Vater des Mithäftlings habe sie mit Schuhen, Klei-
dern und zwei Sicheln versorgt. Am 27. September 2008 habe der Vater
sie zu Fuss zur Grenze zum Sudan geführt. An der sudanesischen Grenze
seien sie von sudanesischen Grenzleuten aufgegriffen und ins Flüchtlings-
camp P._______ und von dort aus nach Q._______ gebracht worden.
Nach seiner Ausreise in den Sudan habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass am 26. Juli 2007 auch einige Knaben verhaftet worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte drei Fotos, eine Schwarzweisskopie der
Identitätskarte seines Vaters, ein Originalzertifikat des (…) von F._______
über den Abschluss seines Philosophiestudiums vom 30. Juni 2007 und
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eine Kopie des Schreibens des Rektors dieses Instituts vom 2. Februar
2015 ein.
Weiter befinden sich in den Akten die eritreische Identitätskarte und die
Studentenidentitätskarte des Beschwerdeführers jeweils im Original.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2015 (eröffnet am 26. März 2015) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2015 das Original des
Schreibens des Rektors des (…) von F._______ vom 2. Februar 2015 ein.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Unterzeichnete sei
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
eine Kopie des in Q._______/Sudan ausgestellten Flüchtlingsaus-
weises vom 22. Oktober 2008
eine Kopie eines Schreibens von R._______ vom 18. April 2015
einen Auszug eines Artikels der NZZ vom 24. Dezember 2014 mit
dem Titel „Priester R._______; Ein Eritreer an vorderster Front“
eine Kopie eines Berichts des Refugee Documentation Centre (Ire-
land) mit der Überschrift „Eritrea – Researched and compiled by the
Refugee Documentation Centre of Ireland on 27 April 2010“.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2015 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter mit, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung werde – unter der Voraussetzung der Nachreichung
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einer Fürsorgebestätigung und dem Vorbehalt einer nachträglichen Ver-
besserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutge-
heissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zu-
dem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut, ordnete Herrn Tarig Hassan, lic. iur. LLM, dem Beschwer-
deführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und gab der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Am 26. Mai 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Mit Replik vom 11. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ver-
nehmlassung. Der Replik war eine Honorarnote beigelegt.
H.
Am 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu
den Akten:
eine Kopie sowie eine Übersetzung eines Schreibens des Kirchen-
rats S._______ vom 6. April 2015
eine Kopie eines Schreibens des Präfekts der T._______ vom
8. April 2015
eine Kopie eines Schreibens des F._______ vom 8. April 2015
eine undatierte Kopie des International General Cretificate of Sec-
ondary der University of Cambridge
eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Eritrean Solidarity
Movement for National Salvation vom 11. Mai 2015
eine Kopie einer Identitätskarte seines Bruders
eine Kopie eines Militärausweises seines Bruders
eine Kopie der Fürsorgebestätigung
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2016 und am 2. Oktober
2017 weitere Schreiben ein. Er bitte um einen baldigen und wohlwollenden
Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies be-
deutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfol-
gung (noch) begründet ist.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
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Seite 6
nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor-
liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es
müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objek-
tive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE
2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet und sie
seien offensichtlich widersprüchlich; dies hinsichtlich der Dauer der theolo-
gischen Ausbildung, der Verhaftung, des Gefängnisaufenthalts, des Besit-
zes der Identitätskarte während der Haft, der Flucht aus der Haft sowie der
illegalen Ausreise aus Eritrea.
So habe er mehrfach geltend gemacht, er sei bis im Jahr 2007 am theolo-
gischen Institut in F._______ gewesen. Im entsprechenden Bestätigungs-
schreiben des Rektors des Instituts sei allerdings festgehalten, dass er von
2004 bis 2006 am Institut gewesen sei.
E-2627/2015
Seite 7
Im Weiteren habe er den Weg vom unterirdischen Raum der Kirche in
D._______ nach draussen anlässlich der Verhaftung und den weiteren Ver-
lauf der Verhaftung widersprüchlich angegeben. Die Schilderungen zu sei-
nem Verhalten bei der Razzia seien sehr vage. Das dargelegte Vorgehen
der Soldaten sei wenig nachvollziehbar. Die beträchtliche Anzahl von circa
20 Soldaten, welche die Schule und die Kirche umzingelt hätten, lasse auf
eine geplante Aktion schliessen. Dennoch sei es allen Knaben gelungen
zu fliehen. Obschon die Wehrpflicht für beide Geschlechter gelte, hätten
die Mädchen nicht versucht zu fliehen. Er sei der einzige gewesen, der
verhaftet worden sei. Die Folgerung, die 20 Soldaten hätten es direkt auf
ihn abgesehen, bleibe nicht begründet. Er habe geltend gemacht, er habe
keine Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt und sei weder vor
Gericht noch in Haft gewesen. Auch sei er den Leuten, welche ihn verhaftet
hätten, nicht bekannt gewesen und er habe die Person, welcher er zur
Flucht verholfen haben solle, nicht gekannt. Sämtliche Eckdaten habe er
konkret benennen können. Die Aussage, er sei an einem Sonntag verhaftet
worden, sei allerdings eine Falschaussage, da es sich bei dem von ihm
genannten Datum um einen Donnerstag handle. Dies lege die Vermutung
nahe, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt und die Daten auswendig
gelernt habe. Bei der Schilderung eines typischen Nachmittags in Haft
habe er sich auf stereotype Aussagen zum Essen, zu den Essenszeiten
und zur Verrichtung der Notdurft beschränkt. Erst nach mehrmaligem
Nachfragen habe er das Gebet als einzigen Zeitvertreib zwischen Mittag-
essen und Abendessen genannt. Die Aussage, er habe die Identitätskarte
während der Haft behalten dürfen, sei zudem höchst unglaubhaft.
Auch bezüglich des Gefangenentransports habe er unterschiedliche Anga-
ben betreffend die anwesenden Häftlinge und Soldaten getätigt. Schliess-
lich seien die Schilderungen zur Flucht aus dem Lastwagen und zum zu
Fuss zurückgelegten Fluchtweg von über 120 Kilometern unglaubhaft. Auf
der Reise von O._______ in den Sudan hätten sie sich als Bauern verklei-
det und eine Sichel getragen, um bei einer allfälligen Kontrolle nicht erkannt
zu werden. Er habe nicht zu erklären vermocht, wie sie sich bei einer nächt-
lichen Kontrolle verhalten hätten und inwiefern die Behauptung ihnen hätte
helfen können, sie würden für jemanden in der Einöde mit einer Sichel han-
tieren.
Ausserdem sei von einer legalen Ausreise aus Eritrea auszugehen und das
Vorhandensein von subjektiven Nachfluchtgründen sei zu verneinen.
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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, anhand des beigefügten Dip-
loms und des Passierscheins sei zweifelsfrei belegt, dass er von 2004 bis
2007 im genannten Institut studiert habe. Beim Eintrag des Jahres 2006
statt 2007 im Schreiben des theologischen Instituts handle sich um ein Ver-
sehen. Die Verhaftung habe er widerspruchsfrei geschildert. Er sei mit sei-
nen Schülerinnen und Schülern in einem unterirdischen Unterrichtsraum
unterhalb der Kirche gewesen. Eine zu spät kommende Schülerin habe
gemeldet, Soldaten würden kommen. Die Kinder hätten Angst gehabt. Er
sei die Treppe hoch gelaufen um zu sehen, was es damit auf sich gehabt
habe. Daraufhin sei er verhaftet worden. Er habe realitätsnah, wider-
spruchsfrei und sogar mit Angabe der Himmelsrichtung geschildert, dass
er am Tage der Verhaftung vom unterirdischen Unterrichtsraum zuerst
Richtung Westen und dann Richtung Norden gelaufen sei, um ans Tages-
licht zu gelangen. Er sei ohne Nennung von Gründen festgenommen wor-
den. Er habe auch die Emotionen und Ängste der Kinder, welche das plötz-
liche Erscheinen der Soldaten ausgelöst habe, beschrieben. Er habe zu-
dem von Details berichtet, wie etwa, dass er von den Soldaten in einem
verschlossenen Toyota abtransportiert worden sei. All dies ergebe klar den
Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei
unglaubwürdig, dass die Mädchen nicht versucht hätten zu flüchten, ver-
möge nicht zu überzeugen. Er habe zu Protokoll gegeben, dass die Solda-
ten meistens die Männer suchen würden. Auch erläutere er plausibel, dass
er im Moment der Verhaftung nicht gewusst habe, was mit den fliehenden
Knaben passiert sei, da er selbst vom Ort des Geschehens weggebracht
worden sei. Erst später im Sudan habe er in Erfahrung bringen können,
was nach seiner Verhaftung geschehen sei. Im eritreischen Kontext sei es
nicht unwahrscheinlich, dass Personen – selbst Kleriker – unter falschem
Vorwand verhaftet werden würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen,
indem ihm vorgeworfen worden sei, er habe einen Mann namens
J._______ in der Kirche versteckt gehalten. Er habe die Hintergründe sei-
ner Verhaftung nicht gekannt. Die katholische Schule, welche er besucht
habe, habe – entgegen der vorinstanzlichen Behauptung – immer wieder
Probleme mit der Regierung gehabt. Es käme auch bei offiziell anerkann-
ten religiösen Gruppierungen oft zu Repressalien, Inhaftierungen und Ein-
mischung durch die Regierung. Die Verwechslung des Wochentags der
Verhaftung dürfte nicht überbewertet werden.
Die Ansicht der Vorinstanz, er habe zur Haft nur stereotype Aussagen ge-
tätigt, sei unzutreffend. Betreffend die Haftumstände habe er beschrieben,
das Gefängnis habe die Form des Buchstabens L gehabt. In drei Zellen
seien 60 Personen und in der vierten Zelle, in welcher er selbst eingesperrt
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gewesen sei, seien 110 Personen gewesen. Er habe Auskunft geben kön-
nen über den Standort des Gefängnisses, den Gefängnisalltag, den Na-
men sowie den Spitznamen des Gefängnisdirektors.
Ferner sei er als Geistlicher gegenüber Soldaten und Wärtern eine Res-
pektperson gewesen, weshalb auch nicht unglaubhaft sei, dass er die Iden-
titätskarte während der Haft habe behalten dürfen.
Auch bezüglich der Flucht während des Gefängnistransports nach
N._______ habe er sich nicht widersprochen. Im Lastwagen sei auch im
Dunkeln zu erkennen gewesen, dass die Gefangenen gesessen seien und
an allen vier Ecken des Lastwagens Soldaten postiert gewesen seien. Als
es einen Knall gegeben und der Lastwagen abrupt gestoppt habe, sei im
Innern des Lastwagens eine unübersichtliche Situation entstanden. Im
Weiteren sei es möglich, die Strecke von N._______ bis O._______ innert
drei Nächten zurückzulegen. Sein Begleiter habe die Gegend gekannt. An-
ders als die Vor-instanz behaupte, messe die Strecke 113 Kilometer, über
Land noch weniger. Auch dem Vorhalt der Vorinstanz, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass sein Begleiter und er sich als Bauern verkleidet hätten,
sei zu widersprechen. Er habe kohärent angegeben, dass der Vater seines
Begleiters ihnen für die weitere Flucht ab O._______ die Verkleidung als
Bauern mitgegeben habe. Damit hätten sie bei einer Kontrolle sagen kön-
nen, dass sie für ihn arbeiten würden.
Insgesamt habe er den Grund der Verhaftung, die Haft, die Flucht aus der
Haft und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Der
Beschwerdeführer sei wegen seiner Missionstätigkeit für die katholische
Kirche und des Verdachts, eine vom Regime gesuchte Person versteckt zu
haben, verhaftet worden und ohne ein gerichtliches Verfahren über ein Jahr
inhaftiert gewesen. Aufgrund dessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinzu komme die illegale Ausreise und
sein Engagement in der eritreischen Diaspora. Dadurch sei er dem eritrei-
schen Regime bekannt, weshalb sein Votum auch registriert worden sein
dürfte. Bei einer Rückkehr würde ihm dadurch die Verfolgung durch die
eritreischen Behörden drohen.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Einreichen des
Flüchtlingsausweises sei nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage her-
beizuführen, da die klassischen gelben Flüchtlingskarten aus dem Sudan
leicht zu fälschen seien und grundsätzlich über wenig Beweiswert verfügen
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würden. Weder die geltend gemachte Herkunft noch die religiöse Ausbil-
dung und die in diesem Zusammenhang geschilderten Tätigkeiten inklu-
sive der Pastoral Mission in D._______ würden in Abrede gestellt. Es sei
zudem durchaus möglich, die Strecke N._______- O._______ von 113 Ki-
lometern in drei Nächten zu bewältigen. Allerdings habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, dass er den Fussmarsch noch vor N._______ be-
gonnen habe, weshalb von einer Strecke von 120 Kilometern ausgegan-
gen worden sei. Entsprechend seiner Aussage, er sei am 20. August 2008
verlegt worden, die Flucht sei nach acht bis zehn Stunden Fahrt gelungen
und er sei am 23. August 2008 in N._______ angekommen, müsste er die
genannte Strecke in nur zwei Nächten zurückgelegt haben. Weiter wende
er ein, seit 2007 würde bezüglich des Militärdienstes eine veränderte Rek-
rutierungspolitik bestehen, wonach vermehrt Kleriker und Mitarbeiter der
anerkannten Religionsgemeinschaften einberufen werden würden. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb gerade er von der plötzlichen Rekrutierung be-
troffen sein solle, obwohl zwei seiner Geschwister trotz theologischer Aus-
bildung bis zum Zeitpunkt der Anhörung nicht rekrutiert worden seien. Im
Rahmen seines exilpolitischen Engagements habe er lediglich an der eu-
ropäischen Asylpolitik und nicht am eritreischen Regime Kritik geübt. Dies
dürfte beim eritreischen Regime kein Aufsehen erregen.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, der Flüchtlings-
ausweis weise weder Fälschungsmerkmale auf noch benenne die Vor-
instanz solche. Die Vorinstanz anerkenne die Herkunft und Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die pastorale Mission ausdrücklich, würdige diese
aber nicht entsprechend. Es fehle an Hinweisen, er habe die notwendigen
Ressourcen und Beziehungen gehabt, um sich ein Ausreisevisum für eine
legale Ausreise zu organisieren. Bezüglich der Strecke N._______-
O._______ führte der Beschwerdeführer aus, es sei in Eritrea üblich, auch
grössere Distanzen ohne Schuhe zurückzulegen. Dies sei er sich seit klein
auf gewohnt und er sei auch heute noch in der Lage, lange Fussmärsche
am Stück zu absolvieren. Die erwähnte Strecke verlaufe teilweise durch
den Wald und würde beschränkt Möglichkeiten zur Nahrungsaufnahme
bieten. Als Priester sei er es gewohnt, während langer Zeit zu fasten. Des-
wegen sei es ihm möglich gewesen, die Strecke mit Trinken von Wasser
und mit nur geringer Nahrungsmittelaufnahme zu bewältigen. Ihm und sei-
nem Mithäftling sei die Flucht vom Gefangenentransport in der Nacht be-
ziehungsweise fast frühmorgens gelungen. Deshalb habe er die Strecke in
zweieinhalb Nächten zurückgelegt und nicht in zwei Nächten. Ferner sei
zutreffend, dass die beiden jüngeren Geschwister noch immer in der Non-
nenschule und nicht rekrutiert worden seien. Daraus lasse sich aber nicht
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der Umkehrschluss ziehen, er sei vor einer Zwangsrekrutierung im Falle
einer Rückkehr gefeit. Ferner richte sich seine Kritik nicht nur gegen die
europäische Asylpolitik, sondern dagegen, wie Eritrea mit der katholischen
Kirche und ihren Mitgliedern umgehe. Somit richte sich sein Engagement
auch gegen das eritreische Regime, welches bereits die illegale Flucht aus
dem Land als Landesverrat auffasse.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers, seine religiöse Ausbil-
dung und seine in diesem Zusammenhang geschilderten Tätigkeiten sowie
die Pastoral Mission in D._______ als glaubhaft erachtet werden. Zudem
hat der Beschwerdeführer mit dem Einreichen zahlreicher Beweismittel
seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen, was für seine persönliche Glaub-
würdigkeit spricht.
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Seite 12
In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die
Angaben zur Dauer der theologischen Ausbildung, zur Verhaftung, zur In-
haftierung, zum Besitz der Identitätskarte während der Haft, zur Flucht so-
wie zur anschliessenden illegalen Ausreise aus Eritrea seien unglaubhaft.
Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als zutreffend erweisen.
5.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen wird als überwiegend
glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2007 am (…)
in F._______ studiert hat. Beim Bestätigungsschreiben des Rektors muss
es sich tatsächlich um ein Versehen handeln, wenn dort die Jahreszahlen
2004 bis 2006 vermerkt wurden. In der Anhörung kann er nachvollziehbar
erklären, der Stempel für das dritte Ausbildungsjahr, also für 2006/2007,
sei für einen Passierschein gewesen, da sie die Schule unterbrochen hät-
ten und für ein Jahr Dienst geleistet hätten (A18/18 F11ff.). Darüber hinaus
kann der Beschwerdeführer das Vorgetragene auch durch das Originalzer-
tifikat des Instituts bestätigen, auf welchem das Abschlussjahr 2007 sowie
das Ausstellungsdatum „30.06.2007“ vermerkt ist. Es ist hier auch nicht
nachvollziehbar, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus dieser Aus-
sage für sich ziehen sollte und weshalb er auf dieser mehrfach getätigten
Aussage bestehen sollte.
5.2.2 Der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angelastete Vorwurf,
er habe betreffend die Verhaftung nur sehr vage Schilderungen gemacht,
findet keine Grundlagen in den Akten. So berichtet er anlässlich der Anhö-
rung vielmehr detailliert und nachvollziehbar, er habe in einem unterirdi-
schen Raum der Kirche unterrichtet. Eine Schülerin sei zu spät zum Unter-
richt erschienen und habe berichtet, Soldaten seien gekommen. Er sei
nach draussen gegangen, um die Situation zu beobachten, als ungefähr
20 Soldaten die Kirche umzingelt hätten. Die Soldaten seien von der Süd-
seite her gekommen. Richtung Westen habe es einen Eingang gegeben
und Richtung Süden eine Treppe. Zunächst sei er Richtung Westen und
dann Richtung Süden die Treppen hoch gelaufen. Der Weg nach draussen
sei sehr weit und das Gelände der Kirche sehr gross gewesen. Nicht nur
den Weg vom Unterrichtsraum nach draussen konnte er sehr präzise be-
schreiben, sondern auch die Himmelsrichtung, aus welcher die Soldaten
kamen. Seine Aussage, nur die Schüler seien geflohen, die Schülerinnen
nicht, da die Soldaten meistens Männer suchen würden, erscheint glaub-
haft (act. A 5/12 Ziff. 7.01; A18/18 F41, F64). Frauen wurden in den letzten
Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom
Dienst befreit (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E-2627/2015
Seite 13
E 12.5). Dies bestätigt auch die Aussage des Beschwerdeführers, seine
beiden Schwestern seien im Dienst Gottes und deshalb nicht zum Militär-
dienst eingezogen worden. Seine Aussage, er sei nach seiner Verhaftung
vom Kirchengelände abtransportiert worden und habe nicht beobachten
können, was mit den Schülern und Schülerinnen passiert sei, unterstreicht
sodann die Annahme der Vorinstanz, die Umzingelung der Kirche durch
ungefähr 20 Soldaten lasse auf eine geplante Aktion schliessen. Der Ablauf
seiner Verhaftung verlief sehr schnell, weshalb er davon ausging, dass die
Soldaten gezielt nur ihn verhaften wollten. Die detaillierte Erinnerung an
den „verschlossenen Toyota“ (act. A18/18 F68), mit welchem er abtrans-
portiert worden sei, deutet ebenfalls darauf hin, dass er das von ihm Ge-
schilderte tatsächlich erlebt hat.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe jegliche Eckdaten
in seinen Vorbringen konkret benennen können, inklusive das Verhaftungs-
datum, das Verlegungsdatum, das Fluchtdatum und die Reisedaten. Be-
züglich des Wochentags der Verhaftung habe er allerdings statt den Don-
nerstag den Sonntag genannt. Es sei zu vermuten, dass er die Daten aus-
wendig gelernt habe. Vorab ist anzumerken, der Beschwerdeführer konnte
glaubhaft darlegen, die Verhaftung habe am 26. Juli 2007 stattgefunden.
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Verhaftung und der an-
schliessenden Haft um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt hat, ist es
nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auch nach einer länge-
ren Zeitdauer noch an die jeweiligen Daten erinnern kann. Kleinere Un-
stimmigkeiten bei der Wochentagangabe lassen nicht auf eine Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen schliessen (Urteil des BVGer E-1056/2014 vom
20. November 2014 E 4.3). Weiter sprechen für den Wahrheitsgehalt sei-
ner Aussagen seine stimmigen Angaben betreffend die erste Woche seiner
Verhaftung. Er sagte diesbezüglich aus, ihm sei vorgeworfen worden, er
habe die ihm unbekannte Person J._______ versteckt. Er sei verhört, ge-
schlagen und unter massivem Druck erpresst worden, ein Geständnis zu
unterschreiben (act. A5/12 Ziff. 7.02, A18/18 F41, F58). Im Kontext zu Erit-
rea ist eine notorische Willkür im Zusammenhang mit Haftgrund, Haftdauer
und Haftentlassung hinreichend bekannt, weshalb alleine der Verdacht
oder die Beschuldigung, er habe jemanden versteckt gehalten, für eine In-
haftierung ausreichen kann (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.8.2 f.). Sodann wurden an-
lässlich der Razzia bei der Kirche in D._______ gemäss seinen Aussagen
weitere seiner Schüler verhaftet. Es ist davon auszugehen, dass diese für
den nationalen Militärdienst eingezogen wurden. Der Beschwerdeführer
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erklärte, er habe bis anhin kein Aufgebot erhalten. Da er sich im militär-
dienstpflichtigen Alter befindet, musste er damit rechnen, dass auch er ein-
gezogen würde.
5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend einen typi-
schen Nachmittag in Haft stufte die Vorinstanz als stereotyp ein. Dem ist
zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer widerspruchsfrei den Aufbau
des Gefängnisses mit diversen Realkennzeichen beschreiben konnte; so
nannte er die Form des Gebäudes, die Anzahl Zellen, die geografische
Ausrichtung sowie die Anzahl Häftlinge pro Zelle. Authentisch wirken auch
seine Angaben über unbewachte und bewachte Toilettengänge. Letztere
hätten zwei Mal am Tag stets zu den gleichen Tageszeiten – nachmittags
sei dies um 16 Uhr gewesen – und stets am gleichen Ort ungefähr 200
Meter vom Gefängnis entfernt stattgefunden. Er erklärt sehr detailliert, wie
etwa nach Ablauf der zehn Minuten gepfiffen worden sei und so schnell wie
möglich eine Reihe habe gebildet werden müssen. Weiter beschreibt er die
Mahlzeiten mit den genauen Uhrzeiten. Die Vorinstanz hält fest, der Be-
schwerdeführer habe erst nach mehrmaligem Nachfragen erklärt, er habe
zum Zeitvertreib innerlich gebetet (act. A5/12 Ziff. 7.02, A18/18 F88). Dar-
aus ist nicht automatisch zu schliessen, dass die Aussagen unglaubhaft
sind. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst
von den wichtigsten Eckpunkten des nachmittäglichen Ablaufs im Gefäng-
nis berichtete und sich erst dann auf Ausführungen etwa zu seinen Gedan-
ken konzentrierte. Er gibt zudem an, dass es nicht erlaubt gewesen sei, die
Religion im Gefängnis auszuüben, weshalb er innerlich gebetet habe. Wei-
ter war der Beschwerdeführer fähig, den Namen des Gefängnisdirektors
zu benennen, und fügte spontan den Spitznamen hinzu (act. A18/18 F83
f.). Ferner konnte er den Standort des Gefängnisses geografisch korrekt
lokalisieren.
5.2.4 Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass die Belassung der
Identitätskarte beim Beschwerdeführer während der Haft im ersten Mo-
ment seltsam anmutet. Seine Begründung in der Beschwerdeschrift, er sei
während der Inhaftierung als Geistlicher mit Respekt behandelt worden, ist
jedoch nachvollziehbar und als glaubhaft einzustufen.
5.2.5 Die Vorinstanz moniert die Angaben zum Gefangenentransport vom
Gefängnis K._______, anlässlich welchem ihm die Flucht gelungen sei.
Obwohl es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers dunkel gewe-
sen sei, da der Transport nachts stattgefunden habe, habe er einerseits
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ausgesagt, er habe nicht sehen können, wie viele Leute im Fahrzeug ge-
wesen seien, andererseits habe er konkret berichten können, wie die Sol-
daten postiert gewesen seien. Es ist nachvollziehbar, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht möglich war, eine genaue Anzahl der Häftlinge im
Transporter anzugeben. Die Soldaten waren bewaffnet und kontrollierten,
dass die Häftlinge sitzen geblieben sind (act. A18/18 F98 ff.). Aus der Sicht
eines Häftlings wird der Fokus bei einem Gefangenentransport verständli-
cherweise auf die bewaffneten Soldaten gerichtet sein und nicht auf die
Mithäftlinge. Die Aussagen erscheinen somit nicht widersprüchlich. Auch
nachvollziehbar erscheint die Aussage, ihm und einem Mithäftling namens
M._______ sei die Flucht gelungen, als es kurz vor N._______ ein lautes
Geräusch gegeben habe. Die Soldaten seien im Lastwagen, einem „Lorry“
(act. A18/18 F93), auf die Häftlinge gefallen, da sie über ihnen gesessen
hätten. Betreffend den Fluchtweg ist zunächst festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer und seinem Begleiter die Flucht frühmorgens am 20. Sep-
tember 2008 gelungen ist (act. A18/18 F106, F111). Am 23. September
2008 sind sie in O._______ angekommen, weshalb mindestens zweiein-
halb Nächte für die gesamte Strecke zur Verfügung standen. Im Weiteren
beschreibt der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar, es sei in
Eritrea durchaus üblich, grössere Strecken zu Fuss, auch barfuss, im Lauf-
schritt zurückzulegen. Er gab an, sein Begleiter sei ortskundig gewesen,
da er aus O._______ stamme. Die Strecke habe über weite Teile durch den
Wald geführt. Sie seien nicht auf der Strasse gelaufen. Die von den beiden
gewählte Strecke ist somit wesentlich kürzer, als die von der Vorinstanz
angenommenen 120 Kilometer auf der Strasse. Auch die Begründung des
Beschwerdeführers, er sei sich als Priester gewohnt, während längerer Zeit
zu fasten, klingt plausibel. Nicht zuletzt befand er sich auf der Flucht und
musste schnellstmöglich die Landesgrenze erreichen; die Zurücklegung ei-
nes Fussmarsches von der genannten Distanz erscheint daher in der an-
gegebenen Zeit plausibel.
Der Beschwerdeführer schildert seine illegale Ausreise sehr detailliert und
lebensecht. Er sagte klar aus, er habe sich in O._______ ungefähr vier
Tage aufgehalten, zunächst in der Wohnung des Begleiters, danach habe
der Vater seines Begleiters beide zu einem Tierhof gebracht. Er habe ihnen
eine Verkleidung mitgegeben, falls ihnen die Flucht in der Nacht nicht ge-
lingen würde und sie tagsüber an der Grenze hätten verweilen müssen.
Sie seien wie die Lokalbevölkerung gekleidet gewesen und hätten Werk-
zeuge wie eine Sichel bekommen, damit sie wie Landwirte aussehen wür-
den. Bei Tageslicht hätten sie erklären können, dass sie für den Vater des
Begleiters arbeiten würden. Die Ausführungen sind nachvollziehbar und
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plausibel. Weiter gab er anlässlich der Befragung zur Person und der An-
hörung übereinstimmend an, an der sudanesischen Grenze seien sie von
sudanesischen Grenzleuten aufgegriffen worden. Zunächst seien sie ins
Flüchtlingscamp P._______ gebracht und anschliessend in Q._______ re-
gistriert worden. Dies wird durch die Flüchtlingskarte belegt (vgl. Beschwer-
deschrift Beilage 3). Die illegale Ausreise ist somit als glaubhaft einzustu-
fen.
5.2.6 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gel-
tend gemachten Vorbringen betreffend die Ausbildung (auch in Bezug auf
die Dauer) zum Priester, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Priester,
die Verhaftung, den einjährigen Gefängnisaufenthalt, die Flucht aus der
Haft sowie die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft.
6.
Es gilt zu prüfen, ob die glaubhaft gemachte Haft des Beschwerdeführers
sowie dessen Flucht aus dem Gefangenentransport als asylrelevanter Vor-
fluchtgrund qualifiziert werden kann.
Nach der Verhaftung wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, eine vom
eritreischen Regime gesuchte Person versteckt zu haben. Es ist davon
auszugehen, dass dies vom eritreischen Regime als Unterstützung eines
Oppositionellen angesehen wurde und der Beschwerdeführer dadurch
selbst als Oppositioneller eingestuft wurde. Nicht relevant ist, ob die An-
schuldigung zutrifft oder nicht. Durch seine Flucht aus der Haft und die il-
legale Ausreise bestätigte der Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen
Regimes ein Profil als Oppositioneller. Anzufügen ist, dass auch die staat-
lich anerkannten religiösen Glaubensgemeinschaften Repressalien durch
das eritreische Regime ausgesetzt sind (irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper >, abgerufen am 14.09.2018). Der
Beschwerdeführer ist als Mitglied der H._______ und der I._______ sowie
als Religionslehrer zusätzlich exponiert, womit das Vorliegen eines asylre-
levanten Verfolgungsmotivs gegeben ist. Es besteht eine grosse Gefahr,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut
verhaftet würde.
Der Beschwerdeführer wurde in der ersten Woche der Inhaftierung täglich
verhört und mit Knüppeln und Fusstritten malträtiert. Anlässlich eines Ver-
hörs wurde sein linker Unterarm ausgehängt. Seine Geständnisse wurden
erzwungen (act. A5/12 Ziff. 7.02). Während der einjährigen Haft wurde er
gelegentlich geschlagen und nicht mehr verhört. Es erfolgte weder ein
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offizielles Verfahren noch eine offizielle Verurteilung und auch die Dauer
der Haft wurde ihm nicht mitgeteilt. Generell ist bekannt, dass es in Eritrea
zu willkürlichen Verhaftungen, Befragungen, Folter und Haft kommt und die
Haftbedingungen als prekär zu bezeichnen sind (Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E 16.6). Die vom Beschwerdeführer er-
littenen Nachteile sind demnach ernsthaft, da sie von einer gewissen In-
tensität zeugen und er durch die Gezieltheit der Verfolgung persönlich da-
von betroffen war. Der Haft konnte der Beschwerdeführer nur durch Flucht
entkommen, weshalb die Haft ursächlich war für die direkt anschliessende
Flucht aus Eritrea. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen
der asylrelevanten Verfolgung und der Ausreise ist erfüllt. Ihm stand da-
mals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine Aufenthalts- res-
pektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist die
Haft des Beschwerdeführers als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG ein-
zustufen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen hat. Die Voraussetzungen von Art. 2 AsylG sind somit erfüllt.
Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG, so dass der Be-
schwerdeführer asylberechtigt ist.
7. Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Der Rechtsvertreter reichte am 11. Juni 2015 eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 4‘977.30 für das Aktenstudium, das Verfassen der Replik und
die Kosten für Übersetzungen ein. Der veranschlagte Stundensatz von
Fr. 300.– entspricht gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE der maximalen Ober-
grenze. Die Höhe der Kostennote bewegt sich somit an der oberen Grenze.
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Unter Einbezug des noch nicht in der Kostennote enthaltenen Schreibens
vom 24. März 2016 erscheint der Betrag jedoch vertretbar. Die Vorinstanz
ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 4‘977.30 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4‘977.30 auszurichten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
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