Abtei lung V
E-2628/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft,
vertreten durch Felicity Oliver, _______, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-2628/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Februar
2008 aus Kenia ohne ein Ausweispapier ausreiste und am 5. März
2008 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 6. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
des BFM (...) um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Gesuchseinreichung keine Ausweispapiere vorlegte,
worauf er mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei ande-
ren Behörden hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdoku-
mente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 7. März 2008 im EVZ (...) zu seiner Person, zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wur-
de und am 11. April 2008 die direkte Bundesanhörung stattgefunden
hat,
dass im Auftrag des BFM am 20. März 2008 ein LINGUA-Gespräch
(Herkunfts- und Sprachanalyse) durchgeführt wurde, wobei der Exper-
te in seinem Gutachten vom 28. März 2008 zum Schluss kam, auf-
grund des sprachlichen Hintergrundes sei der Beschwerdeführer nicht
wie von ihm angegeben geographisch-sprachlich Kenia, sondern mit
Sicherheit der Herkunftsregion Westafrika, genauer gesagt dem Her-
kunftsland Nigeria, zuzuordnen,
dass ihm bei der direkten Bundesanhörung zum Ergebnis des LIN-
GUA-Gutachtens sowie im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid
nach Art. 32 Abs. 2 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ (Kenia) geboren
und im Alter von acht Jahren zusammen mit seiner Mutter in den
Senegal gegangen, wo seine Mutter in einer Schule in C._______ eine
Anstellung als Lehrerin gefunden habe,
dass er im November 2007 zusammen mit seiner Mutter und seinem
jüngeren Bruder in die Ferien nach Kenia gegangen sei,
Seite 2
E-2628/2008
dass die Probleme in Kenia nach den Wahlen vom 27. Dezember 2007
begonnen hätten,
dass er an einem Abend Anfang März 2008, als er vom Fussballtrai-
ning gekommen sei, gesehen habe, wie eine Gruppe von Personen
das Haus seiner Mutter zerstört habe,
dass er daraufhin sofort zum Hafen gerannt sei und eine Woche später
auf einem Containerschiff habe fliehen können,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. April 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 24. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen sowie eventualiter
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
Seite 3
E-2628/2008
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv (Ziff. 1) das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist ,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei Asyl
zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über
das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
Seite 4
E-2628/2008
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. April 2008 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
Seite 5
E-2628/2008
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaub-
haft zu machen vermag,
dass hierzu einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Vorinstanz die Version des Beschwerdeführers, wonach er
nicht wisse, wo sich seine Mutter aufhalte, und er deshalb niemanden
kontaktieren könne, um die im zerstörten Haus zurückgelassenen
Identitätspapiere zu beschaffen, zu Recht als nicht überzeugend qua-
lifiziert hat,
dass seine Angaben zu den Umständen seiner Ausreise und zum Ab-
reiseort als ausgesprochen vage und widersprüchlich zu bezeichnen
sind (vgl. act. A1 S7; act. A 12 S. 6, 7),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, in wel-
chem Land er von Bord gegangen sei, als unglaubhaft zu bezeichnen
ist,
dass er sowohl in den Anhörungen als auch in der Beschwerde keiner-
lei Bemühungen um Erhalt seiner Identitätspapiere vorbringt,
Seite 6
E-2628/2008
dass begründeter Anlass zu der Annahme besteht, der Beschwerde-
führer enthalte seine Dokumente bewusst den schweizerischen Behör-
den vor,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Anhörung vom
11. April 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und
ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass es angesichts der vom BFM zu Recht hevorgehobenen fehlerhaf-
ten, widersprüchlichen und vagen Aussagen als unglaubhaft zu erach-
ten ist, der Beschwerdeführer sei in Kenia geboren, bis zum Alter von
acht Jahren dort aufgewachsen und habe sich dort wieder von No-
vember 2007 bis März 2008 aufgehalten,
dass er in Bezug auf Ethnien, Orte, den Herkunftsort seiner Mutter
und die Begleitumstände der Wahlen lediglich lücken- und fehlerhafte
Angaben über sein angebliches Herkunftsland gemacht hat (vgl.
act. A1 S. 3, 7 und act. A12 S. 6, 7),
dass er in der Anhörung vom 11. April 2008 zwar einige seiner vorheri-
gen Aussagen berichtigt und einige korrekte Antworten gegeben hat
(vgl. act. A12 S. 5, 7), aber die entsprechende Vorbereitungszeit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist,
dass er sich in der Befragung im EVZ (...) und in der Anhörung
hinsichtlich der Ethnien in Kenia (vgl. act. A1 S. 3 und A12 S. 5, 6)
sowie den Ursachen des Konflikts, die er einmal als ausschliesslich
Seite 7
E-2628/2008
politische, das andere mal auch als ethnische bezeichnete, wider-
sprach (act. A1, S. 6; A12, S. 5),
dass er nicht einmal die Namen der wichtigsten Parteien korrekt wie-
derzugeben vermochte (act. A12, S. 8),
dass die Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Direktbefragung
und in der Beschwerdeschrift, er sei nicht an kenianischer Politik und
ethnischen Konflikten interessiert, dieses Unwisssen nicht zu erklären
vermögen,
dass der Beschwerdeführer nach LINGUA-Analyse, die aufgrund ihres
nachvollziehbaren, überzeugenden Eindrucks und fehlender Bean-
standungen einen erhöhten Beweiswert besitzt, angesichts der un-
verwechselbaren Sprachmerkmale des von ihm gesprochenen Eng-
lischen und der fehlenden Einflussmerkmale des Französischen dem
Herkunftsland Nigeria zuzuordnen ist,
dass in dem Gutachten zudem auf einige unwahre beziehungsweise
unsubstanziierte Orts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers
zu Kenia hingewiesen wird (vgl. act. A8 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
LINGUA-Analyse und in der Beschwerde die darin erhaltenen Schluss-
folgerungen zwar vehement abstritt, aber offensichtlich nicht zu wider-
legen vermochte,
dass angesichts dieses Gutachtens auch zu bezweifeln ist, dass der
Beschwerdeführer in Senegal zur Schule gegangen und aufgewach-
sen ist,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht an-
satzweise gelingt, aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorins-
tanz unzutreffend seien,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
Seite 8
E-2628/2008
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Subs-
tanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbe-
hörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer deshalb die Folgen
seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächli-
chen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zulässig und
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
Seite 9
E-2628/2008
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den oben dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfah-
ren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten
beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-2628/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, _______, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
Seite 11