B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2628/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 22. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen
Angaben (…) 2015 aus dem Iran aus, um über die Türkei, Griechenland
und weitere europäische Länder am 25. September 2015 in die Schweiz
zu gelangen, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A4 S. 5).
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel vom 1. Oktober 2015 (A4) und der eingehenden An-
hörung vom 11. März 2016 (A13) brachte er vor, dass er im Jahr (…) –
nachdem er an Kundgebungen der „Partei“ (…) ([…]) teilgenommen habe
– für (…) inhaftiert, dabei geschlagen und schliesslich dank seines Bruders
aus der Haft entlassen worden sei (A4 S. 6; A13 S. 13 f. und 17). Sodann
habe er anfangs (…) (…) Flugblätter – ohne Unterschrift – verfasst, aus-
drucken lassen und eigenhändig verteilt. Daraufhin hätten Mitarbeiter des
iranischen Geheimdienstes (Ettelaat) auf der Suche nach ihm seine Fami-
lie aufgesucht (A13 S. 10 ff.), weshalb er nach C._______ ausgezogen sei.
Vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran sei er dort für (…) auf einem
Polizeiposten festgehalten worden (A13 S. 15 f.). Wiederum sei er dank
Beziehungen seines Bruders entlassen worden (A13 S. 16).
Während der Befragung beziehungsweise Anhörung überreichte der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz eine Kopie eines Dokumentes (Reiseverbot
der iranischen Sicherheitspolizei), welches ihm anlässlich der (…) Unter-
suchungshaft in C._______ ausgehändigt worden sei (A5; A13 S. 17 f.),
sowie Unterlagen über seine exilpolitische Tätigkeit (A12).
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2016 – eröffnet am 29. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
dieser Wegweisung. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass
die Vorbringen teilweise nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG), teilweise nicht im
Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft seien. Ferner sei kein Vollzugshindernis
zu erkennen, da er in B._______ über ein intaktes familiäres und berufli-
ches Beziehungsnetz verfüge.
C.
Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 28. April 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragt,
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dass nach Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2016 dem Beschwer-
deführer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei er vorläufig
aufzunehmen. Zudem sei Einsicht in die Akte A5 (Reiseverbot) und dies-
bezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Ausserdem sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und der mandatierte Rechtsanwalt als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde zum einen dahingehend begründet,
dass die Ereignisse des Jahres (…) vor dem Hintergrund der erneuten Ver-
folgung des Beschwerdeführers im Jahr (…) zu betrachten seien. Die Um-
schreibung seiner gesamten politischen Tätigkeit im Iran sei als glaubhaft
zu bezeichnen, da sämtliche Aussagen übereinstimmen und ein klares Bild
seiner Motive vermitteln würden; überdies seien seine Äusserungen (z.B.
betreffend Druck- und Verteilaktion sowie Verhaftung in C._______) plau-
sibel und nachvollziehbar. Sodann würden gewisse Erklärungen seitens
des SEM zu kurz greifen. Die Vorinstanz vermische bezüglich des Ausrei-
severbotes zwei unterschiedliche Vorfälle: Einerseits sei der Reisepass
des Beschwerdeführers im Jahr (…) beschlagnahmt worden, anderseits
sei ihm das Ausreiseverbot erst im Zusammenhang mit der Inhaftierung im
Jahr (…) auferlegt worden. Aufgrund der insgesamt glaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich der Geschehnisse im Iran habe dieser
bei einer Rückkehr in dieses Land eine begründete Furcht vor ernsthafter
und asylrelevanter Verfolgung (Art. 3 AsylG).
Zum andern sei hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten darauf hinzuwei-
sen, dass diese ein niederrangiges Profil verlangen würden (vgl. Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] S.F. et al. gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, Nr. 52077/10). Da der Beschwerdeführer
den iranischen Behörden bereits vor seiner Ausreise bekannt gewesen sei,
sei davon auszugehen, dass er durch seine Tätigkeiten in der Schweiz wie-
der in den Fokus des Ettelaat geraten sei. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass selbst die illegale Ausreise eines iranischen Staatsangehörigen
aus dem Iran eine Gefährdung bei dessen Rückkehr bedeute.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess am 4. Mai 2016 den Antrag auf Ak-
teneinsicht und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs gut.
Gleichzeitig verschob es den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65
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Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstüt-
zungsbestätigung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2016 ein.
F.
Am 19. Mai 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellung-
nahme zum vorinstanzlichen Aktenstück A5 (Reiseverbot) eingereicht. Da-
bei wurde festgehalten, dass dort handschriftlich geschrieben stehe, dass
der Beschwerdeführer seinen Reisepass erhalten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Motive vornehmen.
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylrelevante Intensität (Ernsthaftigkeit) erreichen Angriffe auf die in
Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter (Nachteile) bei einer Gefährdung des
Lebens dann, wenn eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine
Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem
Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur)
zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität errei-
chen die nötige Intensität indessen nicht. Auch kommt nicht jedem Eingriff
in die Bewegungsfreiheit Asylrelevanz zu. Einerseits ist bei der Beurteilung
die Dauer der Inhaftierung, andererseits die Behandlung während dieser in
Betracht zu ziehen. So erreicht etwa eine kurzzeitige Inhaftierung begleitet
von allgemein "schlechten" Bedingungen im Normalfall die erforderliche In-
tensität zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Bei der Beurtei-
lung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mit zu berücksichtigen,
dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die
zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen
das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im ob-
genannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträg-
lichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres
Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der
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Seite 6
von einem Gesuchsteller geltend gemachte psychische Druck objektiv ge-
sehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass
sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine generellen Kri-
terien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entschei-
den, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige In-
tensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Erträglichkeit
eines psychischen Druckes überschritten ist.
2.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob
eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person spre-
chen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6; EMARK 2004
Nr. 1 E. 5 m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt an, im Jahr 2009 als Mitglied der Bewe-
gung (…) ([…]) in B._______ politische Slogans an die Wände geschrieben
und Flugblätter verteilt zu haben (A4 S. 6; A13 S. 13). Diese Bewegung
setzte sich im Juni 2009 für den damaligen Präsidentschaftskandidaten Mir
Hossein Mussawi ein. Nach der Wahl gab es in Teheran und anderen grös-
seren Städten über Wochen öffentliche Proteste und Demonstrationen ge-
gen das Wahlergebnis, das dem bisherigen Amtsinhaber Mahmud Ahma-
dinedschad die Stimmenmehrheit einräumte. Der Beschwerdeführer sei
daraufhin auf einen Polizeiposten vorgeladen und befragt worden; man
habe ihn beschuldigt, Parolen an die Wände geschrieben zu haben. Ob-
wohl er seine Beteiligung nicht zugegeben habe, habe man ihn auf dem
Posten heftig geschlagen. Nach (…) Untersuchungshaft sei er nach Be-
zahlung einer Busse und Abgabe eines Versprechens – an dessen Inhalt
er sich nicht mehr erinnern könne (A13 F. 157) – wieder freigekommen.
Später habe er erfahren, dass er deshalb als vorbestraft eingetragen wor-
den sei. Deswegen habe er nicht studieren können (A13 S. 14 f.).
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Seite 7
3.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 22. März 2016 fest, dass zwi-
schen den Ereignissen des Jahres 2009 und der Ausreise im Jahr 2015
kein zeitlicher Kausalzusammenhang zu erkennen sei (Art. 3 AsylG). Die
Vorbringen des Jahres 2015 seien nicht im Sinne von Art. 7 AsylG als
glaubhaft zu erachten.
3.3 Der Rechtsvertreter stimmte der Vorinstanz zwar zu, dass die zeitliche
Kausalität zwischen der Haft im Jahr 2009 und der Ausreise fehle, betonte
indes, diese Ereignisse seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vor-
bringen, namentlich der erneuten Verfolgung im Jahr 2015, zu berücksich-
tigen (vgl. E. 4.2.2).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Jahr (…) – unter Schlä-
gen – erlittene (…) und die im Jahr (…) (…) Haft sowie die Verweigerung
eines Studiums nicht als intensiv genug, um im asylrechtlichen Sinn als
ernsthafter Nachteil zu gelten. Nach seinem Matura-Abschluss (ungefähr
im Jahr 2007/2008, A13 F. 30) habe der Beschwerdeführer während vier
oder fünf Jahren – und somit auch nach der Haft im Jahr (…) – unbehelligt
als freier Händler gearbeitet (A13 S. 4 und 6). Ungefähr vier Monate vor
seiner Ausreise – (…) – sei er zwar in C._______ auf dem Posten für Si-
cherheit und Auswanderung vorläufig festgenommen und befragt worden,
jedoch nach (…) wieder freigekommen (A13 S. 15 f.). Dies sei geschehen,
weil er einige Monate zuvor aufgrund der Ungerechtigkeiten und Verbre-
chen, welche die iranische Regierung täglich begangen habe, handschrift-
lich (…) kritische Texte (A13 F. 104) verfasst habe (A13 S. 10). Darauf sei
seine Mutter vom Ettelaat aufgesucht worden mit der Aufforderung, er habe
vor Gericht zu erscheinen, was er verweigert habe und stattdessen zu Ver-
wandten nach C._______ gegangen sei. Wenn er sich gemeldet hätte,
hätte er für zwei oder drei Monate ins Gefängnis gehen müssen und wäre
dann wohl verurteilt worden (A13 F. 111). Diese Ereignisse haben keine
weiteren negativen Konsequenzen nach sich gezogen. Das erlassene Rei-
severbot ist per 23. Juni 2015 aufgehoben worden (A5; A13 S. 17 f.). Eine
asylrelevante Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise oder begründete
Furcht vor Verfolgung ist mit diesen Darstellungen nicht aufgezeigt.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelingt asylrelevante Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun.
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Seite 8
4.
Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM Be-
weismittel, welche seine exilpolitischen Aktivitäten beweisen sollen (A12;
A13 S. 18). Dabei hielt er fest, dass er an Sitzungen des Vereins „(…)“
([…]) teilgenommen habe (A13 F. 167). Ferner sei durch die eingereichten
Fotos belegt, dass der Beschwerdeführer an drei Kundgebungen der (…)
vom (…) 2015 ([in D._______]), (…) und (…) 2016 ([jeweils in E._______])
teilgenommen habe (A12). Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe
geltend.
4.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Die am 1. Februar 2014
in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzge-
bungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, sind jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Der Asylausschlussgrund ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massge-
bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29
E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
4.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-5292/2014 und E-5296/2014 vom
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Seite 9
25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in-
des davon aus, dass die iranischen Behörden durchaus in der Lage sind,
zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden ver-
mögen, und Exilaktivisten, die im Rahmen einer friedlichen Kundgebung
ihre Meinung über die Lage in ihrem Heimatstaat äussern, zu unterschei-
den. Es bleibt folglich im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivi-
täten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich zie-
hen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine mög-
licherweise drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention (EMRK) jeweils aufgrund der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al.
gegen Schweden, a.a.O., §§ 63 f.).
4.2.1 Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass das exilpoliti-
sche Wirken des Beschwerdeführers nicht derart exponiert ist, um bei einer
Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben zu müs-
sen. Er hat keine politisch organisierte Funktion und sticht auch sonst nicht
aus der Masse der Regimekritiker besonders hervor. Durch drei Teilnah-
men an Protestkundgebungen unterscheidet er sich nicht von der breiten
Masse der exilpolitisch tätigen Iraner. Der Beschwerdeführer erfüllt daher
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe wegen
exilpolitischer Tätigkeit gemäss Art. 54 AsylG nicht.
4.2.2 Für Personen, die den Iran illegal verlassen haben, besteht aufgrund
einer strikten Einreisekontrolle die Möglichkeit, dass sie bei ihrer Rückkehr
am Flughafen verhört und allenfalls verhaftet werden (vgl. FIORENZA
KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politi-
sche Aktivitäten im Exil – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 2010, S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) einen Reisepass beantragt und
erhalten (A13 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
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Seite 10
in C._______ lediglich für (…) auf dem Posten für Sicherheit und Auswan-
derung (A13 F. 143 und 145) festgehalten worden ist und ein gegen ihn
verhängtes Ausreiseverbot am (…) aufgehoben wurde, kann davon ausge-
gangen werden, dass er keine flüchtlingsrelevante Probleme bei der Ein-
reise in den Iran antreffen wird. Folglich sind diesbezüglich subjektive
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ebenfalls zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen;
die entsprechende Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung angelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer, Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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6.3.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausge-
gangen werden kann.
6.3.2 Aus den Akten lassen sich auch keine individuellen Wegweisungs-
hindernisse entnehmen. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Matura-
Abschluss als Händler frei gearbeitet und auf diese Weise seinen Lebens-
unterhalt verdient (A4S. 4; A13 S. 4 f.). Sein Vater sei verstorben (A4 S. 4).
Der Beschwerdeführer habe bis vor seinem Weggang nach C._______ mit
zwei Brüdern bei seiner Mutter in B._______ im Haus der Familie gelebt
(A13 S. 6). Auch seine Schwestern würden in dieser Stadt leben (A4 S. 4).
Bei dieser Ausgangslage ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle
Notlage geraten würde, weshalb nicht vom Vollzugshindernis der Unzu-
mutbarkeit auszugehen ist.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), was ihm gelingen sollte, da er im Besitz einer Identitäts-
karte ist. Deshalb ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2016 um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
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aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägun-
gen ist die eingereichte Beschwerde als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aus-
sichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei aus-
gewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzu-
setzen (Art. 1-3 VGKE).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden
Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine
amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand insbeson-
dere bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (ausser Dublin-
Verfahren) und ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist indes das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-
weisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: