B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2630/2019
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-
scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kabul reiste gemäss eigenen Anga-
ben im Oktober 2015 legal von seinem Heimatland mit dem Flugzeug in
die Türkei. Von dort sei er auf dem Land- und Wasserweg am 8. Ja-
nuar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch
stellte. Er wurde am 22. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP;
Protokoll in den SEM-Akten A4/13) und am 15. August 2017 (Anhörung;
Protokoll in den SEM-Akten A32/14) einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei in Kabul geboren, grösstenteils aber in der Pro-
vinz B._______ aufgewachsen. Ab der 9. Klasse habe er wieder in Kabul
bei seinem Onkel gelebt und dort die weiterführenden Schulen besucht.
Seine Eltern seien in B._______ verblieben. Im Jahr 2009 habe er für die
(…)kommission gearbeitet. Vom 23. Dezember 2010 bis zum 30. Ap-
ril 2013 habe er bei der (…)gesellschaft (…) als Merchandising Agent ge-
arbeitet und vom 12. November 2013 bis zum 15. August 2015 bei (…) im
Bereich (…) sowie als (…) für die Mitarbeitenden aus Amerika, England,
und Japan. (…) sei ein privates Unternehmen, gehöre jedoch zum afgha-
nischen Ministerium für (…).
Etwa im November 2014 habe er zum ersten Mal eine Telefondrohung von
unbekannten Personen erhalten, die Arabisch, Dari, Paschtu und Englisch
gesprochen hätten. Sie hätten ihn aufgefordert, seine Arbeit zu verlassen
und ihn töten wollen, da er mit Ausländern und Christen zusammenarbeite
und von der Regierung angestellt sei. Als die Drohanrufe zugenommen
hätten, respektive nach dem zweiten Telefonanruf ungefähr ein Jahr spä-
ter, sei er zu seinen Eltern gereist, um sie zu informieren. Er habe seine
Mutter weinend angetroffen, die ihm mitgeteilt habe, der Kommandant
C._______ beziehungsweise eine Gruppe von Personen habe seinen Va-
ter getötet und das Land der Familie beschlagnahmt. Sie hätten seinen
Vater wegen des Beschwerdeführers umgebracht beziehungsweise weil er
sein Land nicht habe verkaufen wollen respektive er wisse nicht, warum
sein Vater getötet worden sei. Die Personen, welche mit dem Kommandan-
ten gekommen seien, hätten seiner Mutter gedroht, sie würden den Be-
schwerdeführer töten, wenn die Familie den Wohnort nicht verlasse. Er
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habe dann seine Mutter und seinen Bruder mit zu seinem Onkel nach Ka-
bul genommen. Er selbst beziehungsweise sein Onkel habe wegen der Te-
lefondrohungen bei der Polizei in Kabul Anzeige erstattet. Die Behörde
habe versprochen, der Sache nachzugehen, habe ihm jedoch keinen
Wächter zum Schutz zur Verfügung stellen können. Die Polizei habe zu-
dem die Angelegenheit dem Innenministerium weitergeleitet, welches das
Amt für Anti-Terror über den Vorfall benachrichtigt habe. Während den da-
rauffolgenden fünf Monaten habe er nicht mehr gearbeitet. Er und auch
seine Mutter seien während dieser Zeit wieder telefonisch bedroht worden
beziehungsweise sei er während diesen fünf Monaten nicht mehr angeru-
fen worden. Die Anrufer hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen an-
schliesse und ihnen Informationen weiterleite sowie gegen die Regierung
arbeite, ansonsten töteten sie ihn. Nachdem er einen Schlepper gefunden
habe, sei er im Oktober 2015 aus Afghanistan ausgereist.
Nach seiner Ausreise, im Dezember 2016, sei sein Bruder D._______ auf
dem Heimweg von der Arbeit entführt worden. Drei Tage später hätten die
Entführer seine Mutter kontaktiert und von ihr entweder US-Dollar 50'000
oder die Aushändigung des Beschwerdeführers verlangt. Ausserdem hät-
ten sie mit der Tötung von D._______ gedroht für den Fall, dass sie die
Polizei benachrichtige oder sonst jemandem davon erzähle. Sein Bruder
sei nach wie vor verschollen, ansonsten sei seit dessen Entführung nichts
Weiteres vorgefallen.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem fol-
gende Dokumente zu den Akten: seine Tazkera, diverse Ausbildungszerti-
fikate, Arbeitsausweise und -bestätigungen aus Afghanistan, eine Anzeige
sowie eine Bestätigung der Polizei (alle im Original und letztere mit deut-
scher Übersetzung) sowie einen Arztbericht von Dr. med. E._______, vom
15. August 2018.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 – eröffnet am 29. April 2019 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif-
fer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 8. Januar 2016 ab (Dispositivziffer 2),
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 3) und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an (Dispositivziffern 4 – 6).
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C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin
vom 29. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Bei-
ständin.
Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer
Kopie der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung für den Bezug von
Sozialhilfeleistungen der (…) vom 27. Mai 2019 sowie eine Kostennote
vom 29. Mai 2019 zu den Akten.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
3. Juni 2019 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
5.2 Zum einen seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert aus-
gefallen, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt habe. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
zunächst einen relativ ausführlichen Bericht vorgebracht. Bei näherer Be-
trachtung falle aber auf, dass dieser einiges an Substanz und Tiefe vermis-
sen lasse. Weiter habe der Beschwerdeführer das bereits Gesagte stets
mit praktisch gleichem Wortlaut und identischen Formulierungen wieder-
holt. Zudem sei seinen Angaben nicht klar und eindeutig zu entnehmen,
was wann genau passiert sei, und es fehle ihnen an Realkennzeichen.
Schliesslich habe er auch den Zusammenhang zwischen der Ermordung
seines Vaters und den Drohungen wegen seiner eigenen Arbeit nicht über-
zeugend darlegen und begründen können. Zum anderen enthielten die
Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche. Während
der Beschwerdeführer in der BzP erklärt habe, regelmässig Telefondrohun-
gen erhalten zu haben, habe er im Gegensatz dazu in der Anhörung ledig-
lich von zwei Anrufen gesprochen. Zudem seien seine Angaben bezüglich
des Zeitpunkts des zweiten Anrufs sowie hinsichtlich der Frage, ob er wäh-
rend seiner fünfmonatigen Arbeitslosigkeit nochmals bedroht worden sei,
widersprüchlich ausgefallen. Auch seine Schilderungen zum Wortlaut der
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Drohungen enthielten Widersprüche. In der BzP habe er lediglich erklärt,
man habe ihn aufgefordert, den Job zu verlassen und nach Hause zu ge-
hen. Hingegen habe er an der Anhörung geltend gemacht, man habe ihn
töten wollen, weil er mit Ausländern zusammengearbeitet habe, sowie die
Anrufer hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse und gegen die Re-
gierung arbeite, indem er ihnen Informationen liefere. Weiter sei wider-
sprüchlich, dass er in der BzP angegeben habe, selber bei den Behörden
Anzeige erstattet zu haben und demgegenüber in der Anhörung wiederholt
ausgesagt habe, sein Onkel habe die Anzeige eingereicht. Sodann seien
die Umstände der Ermordung seines Vaters unklar. Einerseits habe der
Beschwerdeführer vorgebracht, sein Vater sei vom Kommandanten
C._______ getötet worden, weil dieser das Land der Familie habe an sich
nehmen wollen. Andererseits habe er erklärt, sein Vater sei seinetwegen
getötet worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer gesagt, seine
Mutter sei in Kabul in den fünf Monaten vor seiner Ausreise im Oktober
2015 telefonisch bedroht worden. Kurz darauf habe er jedoch geschildert,
die Entführer seines Bruders hätten die Nummer seiner Mutter von seinem
Bruder erhalten, nachdem dieser im Dezember 2016 entführt worden sei.
5.3 Zu den Beweismitteln hielt das SEM fest, diese belegten die geltend
gemachten Probleme nicht. So beruhten die Anzeige und ein
Bestätigungsschreiben der Polizei zum einen auf den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers. Zum anderen bestünden zwischen den
Übersetzungen dieser beiden Schreiben und den Vorbringen des
Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens diverse Widersprüche.
So sei in der Anzeige erwähnt, der Beschwerdeführer sei bei einer
Friedenskommission tätig gewesen. Darauf in der Anhörung angesprochen
habe er diesen Inhalt verneint. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in
den Befragungen auch keine solche Tätigkeit erwähnt. Weiter stehe in
der Anzeige, dass der Beschwerdeführer seit etwa fünf bis sechs
Monaten telefonisch bedroht werde. Im Gegensatz dazu sei im
Bestätigungsschreiben die Rede von einer Frist von fünf Monaten. Ferner
sei der Beschwerdeführer in der Anzeige als Antragssteller aufgeführt,
entgegen seinen wiederholten Behauptungen in der Anhörung, sein Onkel
habe die Anzeige erstattet. Sodann sei auf dem Bestätigungsschreiben als
Datum der 13. März 1995 aufgeführt, was dem 2. Juni 2016 entspreche.
Folglich sei das Dokument erst ausgestellt worden, als sich der
Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten in der Schweiz
aufgehalten habe. Schliesslich käme solchen Dokumenten keinerlei
Beweiswert zu, da sie, wie auch sonstige afghanische Ausweise und
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Seite 8
Beweismittel, grundsätzlich leicht käuflich erwerbbar seien und leicht
gefälscht oder modifiziert werden könnten.
6.
6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer zunächst
fest, die Vorinstanz gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
die Darstellung seiner Asylgründe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich plau-
sibel sei. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt zudem aus,
dass sie bei den Besprechungen mit dem Beschwerdeführer bemerkt
habe, dass dieser Mühe habe, sich exakt auszudrücken. Zudem neige er
dazu, bereits besprochene Themen bei späteren Fragen zu wiederholen.
Dies dürfe jedoch nicht – wie es die Vorinstanz teilweise getan habe – zu
Lasten seiner Glaubwürdigkeit gewürdigt werden. Sodann weist der Be-
schwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen darauf hin, dass
die Asylgründe bei der BzP nur summarisch erfragt würden und weniger
Raum für detaillierte Aussagen bestehe. Dieser Umstand sei bei der Ge-
genüberstellung der dortigen Angaben und jener in der einlässlichen Anhö-
rung zu beachten. Ferner hält er den ihm vorgehaltenen Widersprüchen
entgegen, es sei zwischen ihm und der Dolmetscherin zu sprachlichen
Missverständnissen gekommen. So habe die Dolmetscherin bei der Anhö-
rung gesagt: «Wir sprechen in Paschtu, ich merke, er kann sich nicht so
gut ausdrücken. Wir wechseln auf Dari.» (vgl. A32 F9). Doch auch nach
dem Wechsel auf Dari habe die Dolmetscherin teilweise nicht verstanden,
was der Beschwerdeführer gesagt beziehungsweise gemeint habe. Was
den vom SEM vorgebrachten Widerspruch bezüglich die Anzahl der Droh-
anrufe betrifft, hält er insbesondere entgegen, er habe anlässlich der BzP
nicht von regelmässigen, sondern von mehrfachen Anrufen gesprochen.
Der Dolmetscher habe offensichtlich das Wort «mehrfach» mit «regelmäs-
sig» verwechselt. Der Beschwerdeführer habe diesen protokollierten Feh-
ler jedoch nicht bemerken können, da ihm das Protokoll auf Paschtu vor-
gelesen worden sei. Hinsichtlich der voneinander abweichenden Aussagen
zum Zeitpunkt des zweiten Anrufs führt er aus, es liege ein Protokollie-
rungsfehler vor und die Aussagen seien im Gesamtkontext nicht wider-
sprüchlich. Ferner sei seine Aussage anlässlich der BzP, er selbst habe bei
den Behörden eine Anzeige erstattet, als vereinfachte Angabe zu werten.
Er habe damit nur zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Anzeige erstat-
tet worden sei, und es damals nicht für erwähnenswert gehalten, dass dies
durch seinen Onkel geschehen sei. Sodann bringt er vor, es sei richtig,
dass er sich bezüglich der Umstände der Ermordung seines Vaters miss-
verständlich ausgedrückt habe. Insgesamt seien seine diesbezüglichen
Ausführungen jedoch nachvollziehbar und stimmig. So habe Kommandant
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C._______, nachdem er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Tätigkeit bei (…) als Feind betrachtet worden sei, dies als zusätzli-
chen und entscheidenden Anlass genommen, den Vater des Beschwerde-
führers zu töten und das Land zu beschlagnahmen. Schliesslich habe er
keine widersprüchlichen Angaben gemacht zum Zeitpunkt der Drohanrufe,
welche seine Mutter erhalten habe. Er habe nämlich erklärt, dass seine
Mutter bereits vor der Entführung seines Bruders telefonisch bedroht wor-
den sei und er nicht wisse, woher die Anrufer zu jenem Zeitpunkt ihre Te-
lefonnummer gehabt hätten (vgl. A32 F59).
6.2 Zu den Vorhalten des SEM zu den Beweismitteln – der Anzeige und
dem Bestätigungsschreiben – entgegnet der Beschwerdeführer im We-
sentlichen, wenn das SEM den Dokumenten jeglichen Beweiswert abspre-
che, dürfe es sie auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwenden.
Sodann gehe aus der einen Arbeitsbestätigung des Beschwerdeführers
(vgl. A30 Beweismittel 11) hervor, dass er 2009 als Operator für die (…)
Commission ([…]) Afghanistan tätig gewesen sei. In einer Friedensgruppe,
wie es in der Übersetzung der Anzeige und des Bestätigungsschreibens
stehe, sei er nie gewesen. Folglich handle es sich um einen Übersetzungs-
fehler. Im Übrigen habe das SEM zu Recht ausgeführt, dass das Bestäti-
gungsschreiben nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst wor-
den sei. Dies gelte auch für die Anzeige.
6.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner Arbeitstätig-
keit insbesondere vor, er sei bei (…), einem modernen (…)unternehmen
angestellt gewesen, für welches auch nicht-muslimische Ausländer arbei-
teten. Er gehöre daher einer konkreten Risikogruppe im Sinne der bundes-
verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung an. So sei er bereits vor seiner
Ausreise wegen dieser Tätigkeit bedroht und verfolgt worden. Im Weiteren
sei es im April 2019 zu einem Sprengstoffanschlag auf die Büroräumlich-
keiten des Unternehmens (…) gekommen. Folglich sei angesichts der ge-
schilderten Asylgründe des Beschwerdeführers sowie aufgrund der aktuel-
len Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor davon auszugehen, dass
er in seinem Heimatland künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürch-
ten habe. Da sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer unter eine spezifische Risikogruppe falle, sei
die Sache zur Ergänzung und erneuten Entscheidung an das SEM zurück-
zuweisen.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die
grösstenteils zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Zusammenfassung oben E. 5) verwiesen werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – die vorgebrachten Asylgründe nicht für grundsätzlich
plausibel hielt. Vielmehr führte es zutreffend aus, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Anhörung zwar zunächst einen relativ ausführlichen
Bericht vorgebracht, bei näherer Betrachtung falle aber auf, dass dieser an
Substanz und Tiefe vermissen lasse. So ist es dem Beschwerdeführer ins-
besondere weder gelungen, genauere Angaben zum Inhalt der Drohanrufe
noch zur Identität der Anrufer zu machen. Dies obwohl es sich dabei um
sein Kernvorbringen handelt. Er brachte im Wesentlichen lediglich pau-
schal vor, man habe ihn bedroht respektive töten wollen, weil er für die
Regierung gearbeitet habe, und auch weil dort Ausländer arbeiteten. Zu-
dem hätten die Anrufer ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und
ihnen Informationen der Regierung weiterzuleiten bezüglich allem, was in
der Regierung passiere, beispielsweise hätte er ihnen Informationen über
die Amerikaner, Japaner und Engländer liefern sollen, damit sie diese fest-
nehmen und töten könnten (vgl. A4 Ziff. 7.02 S. 9, A32 F40, F44 F63). Wei-
ter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an
das Datum des angeblichen zweiten Drohanrufes erinnern konnte (vgl. A32
F47). Was den vorgebrachten Tod des Vaters des Beschwerdeführers be-
trifft, so vermag er auch damit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
darzulegen. Den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
ist ergänzend anzufügen, dass der Beschwerdeführer sogar einmal aus-
sagte, er wisse nicht, weshalb sein Vater getötet worden sei (vgl. A32 F39).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen auch erhebliche Wider-
sprüche auf. So sagte er einerseits, er habe, nachdem er das Bestäti-
gungsschreiben wegen der Anzeige bezüglich der Drohanrufe erhalten
habe, während fünf Monaten nicht mehr gearbeitet (vgl. A32 F48). Ande-
rerseits bestätigt er dann in der Beschwerde den Vorhalt des SEM, die An-
zeige und das Bestätigungsschreiben seien ja erst nach seiner Ausreise
aus Afghanistan verfasst worden. Soweit der Beschwerdeführer die Wider-
sprüche mit sprachlichen Missverständnissen zwischen ihm und dem Dol-
metscher beziehungsweise der Dolmetscherin zu erklären versucht, über-
zeugt seine Argumentation nicht. So gab er in der BzP an, er verfüge über
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Seite 11
sehr gute Kenntnisse in Dari (vgl. A4 Ziff. 1.17.03) und erklärte in der An-
hörung, er habe unter anderem als (…) für Dari, Paschtu und Englisch ge-
arbeitet (vgl. A32 F29). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass ihm
der Wechsel von Paschtu zu Dari der Übersetzerin zu Beginn der Anhörung
Mühe bereitet hätte, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer die übersetzende Person nicht verstan-
den hätte, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen im
Rahmen der Rückübersetzung festgehalten. Auch mit dem pauschalen
Einwand, die Asylgründe würden bei der BzP nur summarisch befragt, ge-
lingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine widersprüchlichen Vorbringen
zu erklären. Jedenfalls wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass er
die Bedrohung mit dem Tod bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte und
nicht erst bei der Anhörung. Zwar sind dem Anhörungsprotokoll – wie vom
Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – keine widersprüchlichen
Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohanrufe an seine Mutter zu
entnehmen. Dies vermag aber angesichts der zahlreichen und gewichtigen
Unstimmigkeiten sowie der auch hinsichtlich zentraler Ausreisegründe un-
substanziierten Vorbringen nichts Wesentliches zu Gunsten des Be-
schwerdeführers zu bewirken.
7.2 Auch hinsichtlich der Würdigung der Beweismittel ist die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen. Mit dem angeblichen Übersetzungsfehler in
der Anzeige und dem Bestätigungsschreiben vermag der Beschwerdefüh-
rer die vom SEM zu Recht festgestellten gewichtigen Unstimmigkeiten
nicht aufzulösen. Auch hat das SEM die Beweismittel eben gerade nicht
nur deshalb als untauglich erachtet, weil sie leicht käuflich und fälschbar
seien, sondern, es hat sich auch inhaltlich damit auseinandergesetzt.
7.3 Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, eine begrün-
dete zukünftige Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner vom
SEM nicht bestrittenen Arbeitstätigkeit glaubhaft darzulegen. Dies, soweit
er sie mit bereits vor der Ausreise drohender Verfolgung begründet, weil
eine solche Verfolgung, wie soeben erwogen, nicht glaubhaft ist. Unabhän-
gig davon hatte der Beschwerdeführer keine höhere Position beim Unter-
nehmen (…) inne und trug auch keine Verantwortung. So sagte er selber,
er sei ein einfacher Arbeiter gewesen (vgl. A32 F28, F40). Vor diesem Hin-
tergrund ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er persönlich, gezielt und in naher Zukunft bei einer heu-
tigen (hypothetischen) Rückkehr in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt
würde, weshalb seine Furcht objektiv nicht begründet ist. Der vorgebrachte
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Sprengstoffanschlag auf das Unternehmen (…) vom April 2019 vermag zu
keiner anderen Einschätzung zu führen.
Soweit im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer deshalb einer Risikogruppe angehöre, ist dieser
Einwand unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich nicht
etwa von einer Kollektivverfolgung in diesem Zusammenhang aus, bei
welcher der Beweis einer Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genügen würde. Vielmehr ist
die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung so zu verstehen,
dass dem Umstand, dass eine asylsuchende Person der afghanischen
Regierung nahesteht oder für eine internationale oder Organisation
oder ein entsprechendes Unternehmen arbeitet, im Rahmen der
Einzelfallprüfung besonderes Augenmerk zu schenken ist. Nachdem das
SEM die vor seiner Ausreise aus seiner Tätigkeit abgeleitete Verfolgung als
unglaubhaft erachtet hat, bestand für das SEM kein Anlass, sich weiter mit
einer allfälligen Bedrohung aufgrund eben dieser Arbeitstätigkeit
auseinanderzusetzen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher
abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die
Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschät-
zung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt
sich.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 13
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2019 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
ist unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abzuweisen, weil die Begeh-
ren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als im Sinne des
Gesetzes aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten von ins-
gesamt Fr. 750.– sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.2 Nach dem soeben Erwogenen, ist auch das Gesuch um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab-
zuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2630/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus