B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2631/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
E-2631/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz West-Aserbaidschan),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) und begab
sich in den Irak (…). Anschliessend reiste er über den Iran in die Türkei,
welche er am (…) verliess und in einem Lastwagen durch ihm angeblich
unbekannte Länder am 23. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte.
Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 5. Januar 2009 erfolgte die Be-
fragung zur Person (BzP) und am 26. Januar 2009 die Anhörung zu den
Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, mehrere Mitglieder
seiner Familie hätten als Peshmerga (irakisch-kurdische Kämpfer, Anm.
BVGer) gedient. Er habe mit den Ideen dieser Gruppierung sympathisiert,
Zeitungen der Partiya Demokratîk a Kurdistana Îranê (KDP-I) verteilt und
Parolen an die Wände geschrieben. Als der Bekannte eines Freundes,
von welchem sie jeweils die Zeitungen erhalten hätten, verhaftet worden
sei, habe er befürchtet, dass sein Name genannt werden könnte; er habe
deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Im Irak sei er der KDP-I bei-
getreten und Peshmerga geworden; er habe für die Partei (…) gearbeitet.
Der Iran habe die Parteimitglieder jedoch auch im Irak nicht in Ruhe ge-
lassen, und es seien mehrere Anschläge verübt worden, bei welchen vie-
le Peshmerga ums Leben gekommen seien. Er habe deshalb seinen
Dienst eingestellt und sei in die Türkei gegangen. Dort habe er beim Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein
Asylgesuch eingereicht und sei als Flüchtling anerkannt worden. Weil er
von der Polizei und vom Staat nicht korrekt behandelt worden sei und
Angst gehabt habe, in den Iran deportiert zu werden, habe er die Türkei
verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen iranischen Identitäts-
ausweis, zwei Parteiausweise (…), eine provisorische Aufenthaltsbewilli-
gung der Türkei (…), einen UNHCR-Flüchtlingsausweis (…), die Kopie
eines Diploms, ein Informationsschreiben der KDP-I (Sektion Schweiz),
die Kopie eines Berichtes von Human Rights Watch vom 9. Januar 2009
sowie ein Foto seiner Taufe und die Kopie eines Flugblattes der Kirche
(…) zu den Akten.
B.
Mit Anfrage vom 26. April 2010 ersuchte das BFM das UNHCR-
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Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein um Auskunft über die
Authentizität des eingereichten Flüchtlingsausweises, über die korrekte
Registrierungsnummer des Beschwerdeführers und dessen massgebli-
che Sachverhaltsschilderungen sowie über die Erwägungen des UNHCR
zur Flüchtlingseigenschaft und zu allfälligen Ausschlussgründen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte das UNHCR mit, das Zertifikat des
UNHCR zur Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft sei authentisch und
weise die korrekte Registrierungsnummer auf. Es gab zusammenfassend
die Gründe für die Anerkennung als Mandatsflüchtling an. Zur weiteren
Information liess es dem BFM ein Dokument zur Situation iranischer
Flüchtlinge aus dem Irak zukommen.
C.
Am 12. Januar 2012 teilte die vormalige Rechtsvertreterin die Mandats-
übernahme mit und ersuchte mit Schreiben vom 23. Februar 2012 um
Mitteilung, wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne. Das
Bundesamt antwortete mit Schreiben vom 14. März 2012, aufgrund der
hohen Geschäftslast könne keine verbindliche Aussage zur Dauer des
Verfahrens gemacht werden.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 führte der Beschwerdeführer aus, das
Warten sei für ihn sehr frustrierend, und bat um einen baldigen Entscheid.
Am 6. März 2013 ersuchte das (…) aufgrund der unbefriedigenden Situa-
tion um möglichst baldigen Abschluss des Asylverfahrens. Das BFM teilte
mit, es bemühe sich um einen Entscheid innert annehmbarer Frist.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 an Bundesrätin Simonetta Sommaruga
und unter Beilage eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens
vom 27. März 2013 ersuchte Dr. med. C._______, (…), um Beschleuni-
gung des Verfahrens. Am 24. April 2013 teilte das BFM mit, das Schrei-
ben habe sich mit dem Asylentscheid gekreuzt.
D.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 9. April 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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Seite 4
E.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2013 Beschwerde erheben und
in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1–3 der angefochtenen Ver-
fügung seien aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung. Es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das zuständige Migration-
samt sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen ab-
zusehen; zu einer allfälligen Stellungnahme des Bundesamtes sei ihm
das Replikrecht einzuräumen.
Als Beweismittel reichte er ein Asylgutachten von Amnesty International
vom 22. September 1999, einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte
Völker vom 19. Februar 2004, einen Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 16. November 2010, eine CD mit Fotos und Videos
von Teilnahmen an exilpolitischen Aktivitäten und ein Schreiben mit Un-
terschriften "anerkannter kurdischer Iraner" zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
G.
Am 21. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung (…)
ein.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2013, welche dem
Beschwerdeführer am 5. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, voll-
umfänglich und ohne weitere Ausführungen an seinen Erwägungen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, nach gel-
tender Rechtsprechung der Asylbehörden würden Angehörige der kurdi-
schen Ethnie im Iran nicht bereits allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit
systematisch verfolgt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Kurde
sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Er habe auch keine
Benachteiligungen geltend gemacht, welche geeignet wären, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dessen Befürchtung, wegen des
Verschwindens des Bekannten seines Freundes von Verfolgungsmass-
nahmen seitens der heimatlichen Behörden betroffen zu werden, sei als
unbegründet einzustufen. Er habe nicht geltend gemacht, sein Freund sei
von den iranischen Behörden aufgegriffen worden oder habe seinen Na-
men verraten, und da er, obwohl mit seiner Familie in Kontakt stehend,
diesbezüglich keine Fahndungsmassnahmen seitens der Behörden er-
wähnt habe. Seine Konversion zum Christentum stehe nicht im Zusam-
menhang mit einer besonders aktiven Glaubensausübung und löse keine
asylrelevanten Massnahmen des iranischen Staates aus.
Aktivitäten zugunsten der KDP-I vermöchten zwar im Einzelfall eine
Furcht vor Verfolgung zu begründen, aber angesichts der niedrigprofiligen
und weit zurückliegenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers sei nicht
davon auszugehen, er wäre wegen dieser Aktivitäten bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaft gefährdet. An
dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass Verwandte des
Beschwerdeführers den Peshmerga angehört hätten, nichts zu ändern.
Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR (…) sei im Hinblick auf
die damalige Situation und der Schutzbedürftigkeit vor Ort erfolgt und
könne auf den aktuellen Zeitpunkt nicht übertragen werden. Die geltend
gemachten Aktivitäten im Irak seien daher nicht geeignet, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdefürer geltend, er
habe glaubhaft dargelegt, dass er bereits in jungen Jahren am politischen
Kampf für die Sache der Kurden teilgenommen habe, und nach dem Ver-
schwinden des Bekannten seines Freundes habe er zu Recht befürchtet,
seine Identität könnte bekanntgegeben werden. Er sei deshalb wegen
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begründeter Furcht vor politisch motivierter Verfolgung geflüchtet und be-
reits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzuneh-
men. Da er aus einer kurdischen Familie stamme, welche schon mehrere
kurdische Kämpfer hervorgebracht habe und den iranischen Behörden
zweifellos bekannt sei, erfülle er alle Voraussetzungen, um verfolgt zu
werden. Hinzu komme, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, was die
Gefahr, in die Fänge der polizeilichen, militärischen und gerichtlichen Kur-
denabwehr zu gelangen, erheblich erhöhe. Es sei zudem klar, dass die
Behörden nicht ruhen würden, bis alle männlichen Mitglieder der Familie
ausgeschaltet seien. Er erfülle auch die Voraussetzungen, um als indivi-
duell Verfolgter Asyl zu erhalten. Aufgrund der konkret erlebten Vorfälle
habe er begründete Furcht, als politischer Kurde der gesamten Verfol-
gungsmaschinerie des iranischen Staates ausgesetzt, verhaftet, gefoltert,
willkürlich verurteilt oder auch extralegal getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer habe den Bekannten seines Freundes zwar nicht
gekannt, jedoch davon ausgehen müssen, dass dessen Verschwinden
mit einer Verhaftung durch den Geheimdienst zusammengehangen sei
und es eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis er die Identität seines
Freundes und damit auch diejenige des Beschwerdeführers preisgege-
ben hätte. Er sei darüber informiert worden, dass sich der iranische Ge-
heimdienst in seinem Viertel über ihn und seinen Onkel erkundigt habe.
Dies bestätige seine Befürchtung, dass sein Name dem Geheimdienst
bekannt sei. Die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR bestätige,
dass er den Iran aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Seine
Schutzbedürftigkeit bestehe weiterhin, da sich der Geheimdienst immer
noch in seinem Viertel nach ihm erkundige, und er müsse auch heute
noch befürchten, aus politischen Gründen verfolgt zu werden.
Seine Aktivitäten für die KDP-I im Irak seien entgegen der Einschätzung
des BFM geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begrün-
den. Er habe zwar vorwiegend (…) gearbeitet, aber seine primäre Aufga-
be sei es gewesen, als Peshmerga zu dienen, womit auch Wachaufgaben
und die Ausbildung an der Waffe einhergegangen seien. Anlässlich der
Befragungen durch das BFM habe er sich aus Angst, als Terrorist einge-
stuft zu werden, auf seine zivile Tätigkeit für die Partei konzentriert. Zu-
dem beschränke sich die Verfolgung von kurdischen Oppositionellen im
Iran nicht auf hochrangige Parteimitglieder. Er setze seine politische Akti-
vität zur Stärkung der Rechte der Kurden in der Schweiz trotz des vor
zwölf Jahren erfolgten Austritts aus der Partei fort, was dem iranischen
Geheimdienst bekannt sein dürfte.
E-2631/2013
Seite 8
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Ereignisse in seinem Heimatland vor der Ausreise in den
Irak (…) als asylrelevant zu bezeichnen sind.
5.1.1 In Übereinstimmung mit dem BFM gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Befürchtung, wegen des Verschwindens
des Bekannten seines Freundes und der möglichen Preisgabe seines Na-
mens staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, nicht
als asylrelevant eingestuft werden kann. Der Beschwerdeführer machte
anlässlich der Befragungen keine erlittenen Übergriffe oder konkreten
Verfolgungsmassnahmen im Iran geltend (vgl. Akten BFM A8/16 S. 5 f.,
A1/11 S. 5), und er brachte auch nicht vor, nachträglich aus diesem
Grund vom Geheimdienst gesucht worden zu sein. Anlässlich der Anhö-
rung erwähnte er als einen der Gründe für sein Ausscheiden aus der
KDP-I, dass seine Schwester nicht an der Universität habe studieren
können (vgl. A8/16 S. 9). Wenngleich dies ein indirekter Hinweis auf Re-
pressalien zum Nachteil seiner im Iran verbliebenen Familie sein mag, so
ist diese Aussage doch klar im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit
zu den Peshmerga im Irak erfolgt; ein Bezug zu den Ereignissen vor der
Ausreise besteht damit nicht. Erstmals macht er in der Beschwerde gel-
tend, er sei darüber informiert worden, dass der iranische Geheimdienst
in seinem Viertel Erkundigungen über ihn und seinen Onkel eingezogen
habe. Diese unbelegte Behauptung ist angesichts der Aussagen des Be-
schwerdeführers als nachgeschoben zu bezeichnen und kann nicht ge-
glaubt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgebrachten
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran keine asylrelevante Verfolgung
ausgelöst haben. Für diese Einschätzung sprechen auch die im Schrei-
ben des UNHCR vom 27. Juli 2010 zusammenfassend wiedergegebenen
Gründe, welche zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandats-
flüchtling geführt haben. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er den
Iran aufgrund der dortigen allgemeinen Lage für die Kurden verlassen
habe: "Due to the general atmosphere of insecurity towards the Kurdish
people in Iran, the applicant decided to leave Iran and go to Northern Iraq
(…)." (vgl. A13/4 S. 2).
5.1.2 In der Beschwerde wird ohne weitere Erläuterungen zur aktuellen
Situation der Kurden im Iran oder zu allfälligen Veränderungen derselben
und ohne Angabe von Beweismitteln oder Quellen angenommen, der Be-
schwerdeführer sei bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als
Flüchtling aufzunehmen. Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der
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Seite 9
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ
grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsre-
levanten Verfolgung ausgesetzt sind. Die flüchtlingsrechtlich zu beurtei-
lenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das
Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der
Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei
nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen wer-
den. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen
in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen,
so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus,
selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.). Diese hohen Anforderungen für die Annahme
einer Kollektivverfolgung sind im Falle der Kurden im Iran nicht erfüllt.
5.1.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen
Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe den Iran (…)
verlassen und sich im Irak den Peshmerga der KDP-I angeschlossen. Es
ist daher zu prüfen, ob er aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der
Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt.
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss der eingereichten Bestätigung vom UNHCR (…)
als Mandatsflüchtling anerkannt wurde. Eine solche Anerkennung ist für
die Unterzeichnerstaaten nicht bindend, hat aber eine starke Indizwir-
kung. Die Anerkennung als Mandatsflüchtling beruht auf dem Statut des
UNHCR (im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Verein-
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Seite 10
ten Nationen 428 [V] von 1950 publiziert). Dieses sieht in Ziff. 6 A II Bst. e
vor, dass Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des UNHCR ausscheiden,
wenn die Umstände, welche zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben,
weggefallen sind. Daraus ist zu schliessen, dass – auch im Falle einer
vorgängigen Anerkennung eines Asylsuchenden als Mandatsflüchtling
durch das UNHCR – letztendlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beur-
teilung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaftdurch die schwei-
zerischen Asylbehörden massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6618/2009 vom 8. Juli 2011 E. 5.3).
5.2.3 Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer während gut
zwei Jahren für die KDP-I tätig, (…). Er sei über die politische Situation
der Partei unterrichtet worden und habe aus Sicherheitsgründen für die
Selbstverteidigung eine Ausbildung an der Waffe absolviert, sei jedoch
niemals an Kämpfen beteiligt gewesen (vgl. A1/11 S. 6, A8/16 S. 7f.). Die-
se Tätigkeit zugunsten der KDP-I ist als untergeordnet und wenig expo-
niert zu bezeichnen und deutet auf ein niedriges politisches Profil des Be-
schwerdeführers hin. Nachdem seit dem Austritt aus der Partei und der
Ausreise in die Türkei (…) Jahre vergangen sind, ist der Einschätzung
des BFM zu folgen, wonach diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in
den Iran nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Mass-
nahmen zur Folge hätten.
5.2.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, in der Türkei nicht
in einer Partei organisiert gewesen zu sein und sich in der Schweiz nicht
politisch betätigen zu wollen (vgl. A8/16 S. 13). In der Beschwerde dage-
gen wird geltend gemacht, er setze sich auch nach dem Austritt aus der
Partei im Rahmen von Demonstrationen und Informationsveranstaltungen
für die Stärkung der Rechte der Kurden ein; es wird jedoch weder erläu-
tert noch mit Beweismitteln belegt, wann und wo er dies bisher getan ha-
ben soll. Wenngleich unbestritten ist, dass die iranischen Behörden die
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen
und erfassen, so ist davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich über die massen-
typischen Erscheinungsformern exilpolitischer Proteste hinaus betätigen,
aus der Masse herausragen und als ernsthafte und gefährliche Regime-
gegner eingestuft werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Da das auf Be-
schwerdeebene geltend gemachte politische Engagement des Be-
schwerdeführers nicht als exponierte exilpolitische Aktivität bezeichnet
werden kann, ist nicht davon auszugehen, er habe das Interesse der ira-
nischen Behörden auf sich gezogen.
E-2631/2013
Seite 11
5.2.5 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach
dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter
diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt
werden kann.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 5. April
2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
E-2631/2013
Seite 12
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indes-
sen die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erwiesen
haben und das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferle-
gung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2631/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub