B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-263/2014
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Kolumbien,
p.A. Schweizer Generalkonsulat in São Paulo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 (Eingangsdatum) suchte der Beschwerde-
führer für sich und seine Familie bei der Schweizer Botschaft in Bogotà
um Asyl respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durch-
führung eines Asylverfahrens nach. Das Asylgesuch wurde im Wesentli-
chen mit einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich der
Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC), begründet, vor
denen der kolumbianische Staat die Beschwerdeführenden nicht schüt-
zen könne.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtkraft.
II.
C.
Mit einer am 29. März 2012 bei der Schweizer Botschaft in Bogotà einge-
troffenen Eingabe (datiert vom 27. Februar 2012) verwiesen die Be-
schwerdeführenden auf ihre schwierige persönliche Situation sowie die
sich zuspitzende Sicherheitslage und ersuchten das BFM, seine Verfü-
gung unter Berücksichtigung der mit dem Gesuch eingereichten Unterla-
gen (Anzeige des Beschwerdeführers, Mitteilungen des kolumbianischen
Innen- und Justizdepartements) in Wiedererwägung zu ziehen.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 lehnte das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft der Verfügung vom 19. De-
zember 2011 fest.
E.
Mit Eingabe an das Schweizer Generalkonsulat in São Paulo, Brasilien,
– dort eingetroffen am 11. Dezember 2013 – reichten die Beschwerdefüh-
renden eine vom 10. Dezember 2013 datierende Beschwerde gegen die
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Verfügung vom 7. November 2012 mit mehreren Beilagen zu den Akten.
Sie führten er aus, diese Verfügung sei ihm erst am 2. Dezember 2013 an
ihrem neuen Wohnort in Brasilien eröffnet worden. Auf die inhaltliche Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Die Beschwerde wurde in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht
übermittelt, wo sie am 17. Januar 2014 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
7. November 2012 ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit. Mit der
Beschwerde vom 10. Dezember 2013 wird zwar ein auf diese Verfügung
Bezug nehmender "Acuso de Recibo" eingereicht, der den handschriftli-
chen Eintrag "Brésil–D._______ 02/12/13" trägt; ob dieser – offenbar vom
Beschwerdeführer verfasste – Eintrag zutreffend ist, ergibt sich aus dem
Dokument nicht. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zuguns-
ten der Beschwerdeführenden von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen.
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1.3 Die Beschwerde ist damit vermutungsweise frist- und auch formge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss alt Art. 19 AsylG konnte ein Asylgesuch früher bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden (vgl. alt Art. 20 Abs. 1
AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringli-
che Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September
2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurden die Bestim-
mungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und
Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom
28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes wei-
terhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dring-
lichen Änderungen gestellt worden sind. Das Gleiche muss für Gesuche
um Wiedererwägung einer negativen Verfügung betreffend ein Ausland-
gesuch jedenfalls dann gelten, wenn diese Folgeverfahren am 28. Sep-
tember 2012 ebenfalls bereits erstinstanzlich hängig waren. Vorliegend
war das Wiedererwägungsgesuch bereits am 29. März 2012 gestellt wor-
den, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Be-
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stimmungen zum Auslandverfahren – im Übrigen auch der altrechtlichen
wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Abs. 2 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012)
– zu prüfen und zu beurteilen ist.
5.
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Bei Durchsicht der Vorakten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgen-
des fest:
6.1 Der Asylentscheid vom 19. Dezember 2011 war einerseits damit be-
gründet worden, dass die kolumbianischen Behörden mit Bezug auf die
geltend gemachte Verfolgung durch die FARC schutzbereit und grund-
sätzlich auch schutzfähig seien; die Beschwerdeführenden könnten die-
sen Übergriffen gemäss Akten ausserdem durch einen Umzug innerhalb
ihres Heimatstaates entgehen, zumal sie nicht besonders exponiert sei-
en; es werde keine persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden zur
Schweiz geltend gemacht; diese könnten nötigenfalls auch in einem der
anderen südamerikanischen Staaten um Schutz nachsuchen.
6.2 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie
entspricht derjenigen einer Vielzahl von Personen, die auf der Schweizer
Botschaft in Bogotà ein Ausland-Asylgesuch gestellt haben. Die soeben
zusammengefasste Argumentation des BFM folgt einer langjährigen, in-
haltlich konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die im Jahr
2004 erstmals durch die ARK definiert worden war (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 E. 4, und statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgericht
E-1295/2013 vom 20. März 2013 E. 5).
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6.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es in ihrem Wiedererwägungs-
gesuch vom 29. März 2012 offenkundig nicht, die Richtigkeit der Ausfüh-
rungen des BFM in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom
19. Dezember 2011 ernsthaft in Frage zu stellen.
Sie vermögen auch nicht eine Situation darzutun, die wiedererwägungs-
oder revisionsrechtlich relevant sein könnte. Insbesondere ist schon des-
halb nicht von einer relevanten nachträglichen Veränderung der Situation
zu ihren Gunsten auszugehen, weil sie sich mittlerweile in Brasilien auf-
halten: Gemäss Lehre und Praxis ist bei einer asylsuchende Person, die
sich in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer Vermutung davon auszuge-
hen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn
dort erlangen; unter diesen Umständen ist vermutungsweise auch anzu-
nehmen, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich
dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
Den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen ist im Übrigen zu ent-
nehmen, dass sich die Beschwerdeführenden auch bei den venezolani-
schen Behörden um Schutz bemüht haben. Ausserdem ziehen sie ihren
Angaben zufolge angeblich einen Umzug nach Argentinien in Betracht
(vgl. Beschwerde S. 2).
Dass die Beschwerdeführenden in Brasilien, Venezuela oder Argentinien
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachstellungen der FARC zu befürch-
ten hätten, ist angesichts der vergleichsweise geringen politischen Expo-
niertheit nicht anzunehmen.
6.4 Bei der heutigen Aktenlage hat das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. November 2012 zu Recht festgehalten, die Beschwerdefüh-
renden vermöchten keine relevante Veränderung der Sachlage seit dem
Asylentscheid vom 19. Dezember 2011 darzutun.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökono-
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mischen Gründen – respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlich-
keit der Kosten – ist jedoch praxisgemäss von einer Kostenauflage abzu-
sehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerischen Vertretungen in São Paulo und Bogotà.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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