B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-263/2015
Ur t e i l vom 2 8 J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals: Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
E-263/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer gelangte am 25. Septem-
ber 2014 in die Schweiz und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfü-
gung vom 13. November 2014 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers fest, lehnte jedoch das Asylgesuch ab (mit der Be-
gründung, es würden nur subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht)
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzulässigkeit des
Vollzugs wurde die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
B.
Gegen die Ablehnung des Asylgesuchs erhob der Beschwerdeführer am
17. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das
Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-7388/2014 vom 29. Januar
2015 ab.
II.
C.
Anlässlich der Registrierung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ am 26. September 2014 trug der Beschwerdeführer Barmittel
in der Höhe von USD 4870.00 auf sich. Davon wurden ihm USD 3820.00
abgenommen, der Betrag von USD 1050.00 wurde ihm belassen. Der ab-
genommene Betrag wurde mit Valuta 9. Oktober 2014 zugunsten des bei
der Vorinstanz eingerichteten Sonderabgabekontos überwiesen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte das SEM einerseits fest,
anlässlich der Vermögenswertabnahme sei dem Beschwerdeführer statt
des gesetzlich festgelegten Mindestbetrages von Fr. 1000.– versehentlich
nur Fr. 976.50 belassen worden; die Differenz in Höhe von Fr. 23.50 werde
dem Beschwerdeführer rücküberwiesen.
D.b Zur Begründung der Vermögenswertabnahme führte die Vorinstanz
andererseits aus, bei Vermögenswerten, in deren Besitz asylsuchende
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Personen bei ihrer Ankunft in der Empfangsstelle seien, bestehe die Ver-
mutung, dass es sich um nicht verbrauchtes Reisegeld handle, weshalb
auch auf einen Nachweis der Herkunft verzichtet werden könne und der Fr.
1000.– übersteigende Betrag eingezogen werde.
D.c Das SEM stellte schliesslich gestützt auf Art. 87 AsylG (SR 142.31) und
Art. 16-18 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR
142.312) fest, bei selbständiger Ausreise innerhalb von sieben Monaten
seit Einreichung des Asylgesuches werde der abgenommene Betrag dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zurückerstattet. Andernfalls werde der
Betrag auf das Sonderabgabekonto des Beschwerdeführers überwiesen
und vollumfänglich an die von ihm zu leistende Sonderabgabe angerech-
net.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Januar 2015 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
Verfügung vom 11. Dezember 2014 beantragen; die Vorinstanz sei anzu-
weisen, den ihm abgenommenen Betrag in Höhe von Fr. 3552.60 rückzu-
erstatten. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Akten zu gewähren; ihm sei zudem Frist zum Beibringen
eines Nachweises zu setzen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwer-
deführer den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses beantragen.
Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 3. Dezember 2014 zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer den Antrag
auf Gewährung der Akteneinsicht zurück, nachdem ihm zwischenzeitlich
von der Vorinstanz die Akten zugestellt worden waren. Dabei wurde (er-
neut) darauf hingewiesen, in den Akten würde sich kein Hinweis auf die
korrekte Gewährung des rechtlichen Gehörs finden.
G.
Der Instruktionsrichter verfügte am 2. Februar 2015, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren
Verfahrenszeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte er die Akten der
Vorinstanz und lud diese ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
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H.
Das SEM reichte am 2. März 2015 innert (erstreckter) Frist seine Stellung-
nahme zu den Akten, hielt darin an seiner Verfügung vom 11. Dezember
2014 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
I.
Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 4. März
2015 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zuge-
stellt.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik fristgerecht am 19. März 2015 zu
den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG). Die vorliegend angefochtene Verfügung
wurde gestützt auf Art. 87 AsylG i.V.m. Art. 16 und 17 AsylV 2 erlassen,
womit es sich um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs,
indem ihm vor Erlass der Verfügung respektive der Vermögenswertab-
nahme nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Sache zu äus-
sern. Weder sei in der angefochtenen Verfügung ein Hinweis auf die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu finden noch sei diese in der Anhörung
thematisiert worden oder im Aktenverzeichnis ersichtlich. Es sei daher
nicht erkennbar, ob respektive dass der Beschwerdeführer darüber infor-
miert worden sei, dass er die Herkunft des Vermögenswertes hätte nach-
weisen sollen.
4.2 Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammenhang Folgendes
festzustellen:
4.2.1 Im Protokoll der Befragung zur Person vom 26. September 2014 ist
der Betrag von USD 4870.– unter Ziffer 1.17.07 (wie bereits auf dem Per-
sonalienblatt, vgl. SEM-Aktenstück A 14/2) aufgeführt.
4.2.2 Bei den Akten der SEM-Sektion Finanzaufsicht und Sonderabgabe
liegt zudem das Formular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten",
mit dem die Betroffenen im Hinblick auf eine Vermögenswertabnahme in
zehn Sprachen über die Rechtslage informiert werden und ihnen Gelegen-
heit geboten wird, eine Erklärung zur Herkunft der Vermögenswerte zu Pro-
tokoll zugeben. Davon machte am 3. Oktober 2014 auch der Beschwerde-
führer Gebrauch, bevor er das Formular mit seiner Unterschrift versah.
4.2.3 Schliesslich wurde der eingezogene Betrag korrekt quittiert, verbucht
und an das SEM zuhanden des Sonderabgabekontos des Beschwerdefüh-
rers überwiesen.
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4.3 Insgesamt ist bei dieser Aktenlage die Vermögenswertabnahme dem
Beschwerdeführer offenkundig hinreichend zur Kenntnis gebracht und er-
läutert worden; er erhielt auch die Möglichkeit, eine Erklärung dazu akten-
kundig zu machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem
Zusammenhang nicht festzustellen.
5.
5.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, soweit zumutbar, zu-
rückzuerstatten.
5.2 Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vor-
läufig aufgenommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und
betragsmässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1–4
AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AsylV 2).
Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine erste
Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2);
sie endet, wenn der Betrag von Fr. 15000.– erreicht ist, spätestens aber
nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2), oder wenn eine asylsu-
chende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird
(Art. 10 Abs. 2 Bst. d AsylV 2).
5.3 Das Sonderabgabekonto wird nicht nur durch Erwerbseinkommen der
Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, son-
dern auch durch das Institut der Vermögenswertabnahme geäufnet.
5.3.1 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1
AsylV 2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli-
gung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus ih-
rem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden
können solche Vermögenswerte zuhanden des Sonderabgabekontos
sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermö-
gen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder
aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen, oder wenn sie die Herkunft
der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b
AsylG).
5.3.2 Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig, wenn der geforderte
Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag
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übersteigt (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig ist ein Betrag von
Fr. 1000.– massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). Vermögenswerte müssen,
damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens Fr. 500.– betragen. Ein
Freibetrag von Fr. 100.– ist dem Betroffenen in jedem Fall zu belassen.
Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.– nach Abzug des ge-
nannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht abgenommen (vgl.
hierzu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2970/2012 vom
7. Januar 2014 E. 4.2 m.w.H.).
5.3.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten insbesondere
Geldbeträge (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermö-
genswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechts-
genossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der
Fall ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom
29. März 2006 E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf
das Sonderabgabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vol-
lem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17
AsylV 2).
5.3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermö-
genswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1000.– übersteigende Betrag einzu-
ziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung
des erwähnten Freibetrags von Fr. 100.–.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylverfahren durchlau-
fen, welches vom 26. September 2014 (Einreichung des Asylgesuchs) bis
zum 13. November 2014 dauerte, als er vom SEM als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen wurde. (Die rechtskräftige Abweisung des
Asylgesuchs – die für das vorliegende Verfahren betreffend Vermögens-
wertabnahme nicht relevant ist – erfolgte dann mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2015).
6.2 In der Zeitspanne von Asylgesuchstellung bis Anerkennung als Flücht-
ling unterstehen die Betroffenen grundsätzlich der Sonderabgabepflicht
(vgl. Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 AsylG).
6.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers unterscheidet sich indes-
sen in einem zentralen Punkt von demjenigen anderer Asylsuchender:
Er war nämlich im Rahmen eines sogenannten Relocation-Verfahrens ge-
stützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 30. September 2011 betreffend
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die Aufnahme von Personen aus dem ehemaligen Camp Ashraf auf Ersu-
chens des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) mit einem aus humanitären Gründen erteilten Einreisevisum in
die Schweiz eingereist. Das UNHCR hatte zuvor bereits seine Flüchtlings-
eigenschaft gestützt auf das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgestellt. Nach einer
ausführlichen Evaluation der detaillierten UNHCR-Informationen über den
Beschwerdeführer durch das SEM und nach Prüfung seines Dossiers
durch den Nachrichtendienst des Bundes wurde er mit sieben anderen Per-
sonen aus einer grösseren Gruppe von ehemaligen Bewohnern des
Camps
Ashraf für die Relocation ausgewählt.
6.4 Das SEM konnte bei dieser Aktenlage davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittel-
bar nach der Einreise (auch) durch die Schweiz als Flüchtling anerkannt
werden und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Sonderabgabepflicht un-
terstehen würde.
6.5 Die naheliegende Frage, ob es in dieser besonderen Ausgangslage an-
gemessen war, unmittelbar vor der formellen Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft noch den grössten Teil seiner Barschaft zu konfiszieren, kann
sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht stellen (Streichung der Be-
stimmung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG – betreffend Angemessenheits-
kontrolle – per 1. Februar 2014).
6.6
6.6.1 Hingegen ist bei Durchsicht der Akten festzuhalten, dass das SEM
die aussergewöhnliche persönliche und rechtliche Situation des Beschwer-
deführers weder in seiner Verfügung noch in der Vernehmlassung erwähnt
und bei der Abnahme der Vermögenswerte ganz offensichtlich in keiner
Weise berücksichtigt hat.
6.6.2 Unter diesen Umständen ist einerseits eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz gemäss
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG festzustellen.
6.6.3 Andererseits verzichtet das SEM, soweit dem Gericht bekannt ist, bei
Relocation-Verfahren offenbar regelmässig darauf, den Betroffenen nach
der Einreise allfällige Vermögenswerte abzunehmen. Den Akten ist nicht
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Seite 9
zu entnehmen, aus welchem Grund sich das Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ im Fall des Beschwerdeführers für ein anderes Vorge-
hen entschieden hat. Unter diesem Blickwinkel erscheint die Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs immerhin mit Bezug auf die vorinstanzliche
Begründungspflicht als nicht unbegründet. Dem Beschwerdeführer war es
mangels irgendwelcher Erläuterungen des SEM, wieso in seinem Fall von
der offenbar üblichen Vorgehensweise abgewichen werde, faktisch verun-
möglicht, die Verfügung vom 11. Dezember 2014 sachgerecht anfechten
zu können.
6.7 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese ist aufzufordern, den Sachverhalt im Sinn dieser Erwägungen
korrekt und vollständig festzustellen und gestützt darauf neu zu verfügen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
6.8 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel zusätzlich gel-
tend, die Verfügung der Vermögenswertabnahme sei am 11. Dezember
2014 ergangen, obwohl er bereits mit Entscheid des SEM vom 14. Novem-
ber 2014 rechtskräftig als Flüchtling anerkannt worden und ab diesem Zeit-
punkt der Sonderabgabepflicht gar nicht mehr unterstellt gewesen sei; das
SEM habe die Vermögenswertabnahme somit ohnehin zu spät verfügt.
Auf dieses Vorbringen braucht angesichts der Aufhebung der Verfügung
nicht weiter eingegangen zu werden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten erweist
sich damit als gegenstandslos.
8.
Gestützt auf 64 Abs. 1 VwVG ist dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung zuzusprechen. Diese ist mangels einer vom Rechtsvertreter
eingereichten Kostennote und unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive
sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen (vgl. Art. 7 ff. und
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die
Akten werden der Vorinstanz zur korrekten und vollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die
Vermögenswertabnahme überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM richtet dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.– aus.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay