B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2632/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johanna Fuchs,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 1. März 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihm zur mutmasslichen
staatsvertraglichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
mit Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Er machte gel-
tend, er müsse sicher sein, nicht nach Sri Lanka zurückgeschickt oder in
Polen missbraucht zu werden. Er brauche ein sicheres Umfeld.
B.
Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssys-
tem CS-VIS von Polen ein vom 12. Januar 2017 bis am 11. Februar 2017
gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 5. April 2017
die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am
13. April 2017 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu.
C.
Mit am 28. April 2017 eröffneter Verfügung vom 25. April 2017 trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorlie-
gende Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, bei den polnischen Behörden vorgängig der Überstel-
lung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ausset-
zung des Vollzugs, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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E.
Am 9. Mai 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Kosten-
note ein.
F.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kosten-
note
G.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Über-
weisungsbericht an die psychiatrische Abteilung des Bürgerspitals Solo-
thurn zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
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Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zu-
ständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kri-
terien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
5.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, auf-
grund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Visum
ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmege-
such zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zu-
ständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers vermögen die Zuständigkeit Polens – wie
nachfolgend aufzuzeigen – nicht in Frage zu stellen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe erneut auf seine
in der Schweiz lebenden Verwandten – ein Onkel väterlicherseits und eine
Tante mütterlicherseits – hinweist, hat die Vorinstanz in zutreffender Weise
dargetan, dass diese nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO gelten und zudem auch kein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis aufgezeigt wurde, weshalb sich aus deren Anwesenheit keine Zu-
ständigkeit der Schweiz für den Beschwerdeführer ergibt.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
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nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
8.
Der Beschwerdeführer beantragt den Selbsteintritt der Schweiz. Er begrün-
det ihn damit, die meisten Dublin-Rückkehrer würden in Polen inhaftiert.
Weiter sei der Zugang zu Rechtsvertretungen erschwert, es fehle an psy-
chologischer und medizinischer Versorgung sowie an einer angemessenen
Unterbringung vulnerabler Asylsuchenden und es gäbe viele Übergriffe vor
allem auf dunkelhäutige Ausländer. Der Beschwerdeführer kämpfe mit Su-
izidgedanken und benötige dringend psychologische Betreuung. Als Opfer
von Misshandlungen brauche er ein vertrautes Umfeld.
Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Gemäss konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt die Vermutung, dass Polen sei-
nen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. statt vie-
ler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-32/2016 vom 13. Januar
2016, E-2050/2016 vom 8. April 2016 und D-5514/2016 vom 27. Septem-
ber 2016). Das Rechtsbegehren, es seien bei den polnischen Behörden
vorgängig der Überstellung Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen einzuholen, ist deshalb abzuweisen. Die
Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen
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Problemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist.
Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass Polen über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu er-
kennen sind, wonach Polen dem Beschwerdeführer eine adäquate medizi-
nische Behandlung verweigern würde. Was die beanstandeten Mängel im
Asylverfahren sowie bei der Unterbringung in Polen betrifft, so ist die Ver-
mutung, dass Polen den entsprechenden Verpflichtungen nachkommt, da-
mit nicht umgestossen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer gehalten, sich
an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden und in Polen Recht-
schutz zu suchen. Ferner und gerade, was die im Überweisungsbericht
festgestellte aktuelle Suizidgefahr und stationäre Begutachtung des Be-
schwerdeführers betrifft, sind die schweizerischen Behörden, welche mit
dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gehalten, den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die polni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hinsichtlich
der befürchteten – rassistisch motivierten – Übergriffe gegen asylsuchende
Personen in Polen ist festzustellen, dass die polnischen Behörden willens
und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu ge-
währen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, wes-
halb gerade er zu befürchten hätte, in Polen inhaftiert zu werden.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintritts-
recht nicht auszuüben, keinen Ermessensfehler begangen. Demnach hat
die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf die
Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht einge-
treten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig-
keit – abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die übrigen
Prozessanträge, namentlich der Antrag um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs, gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: