Abtei lung V
E-2634/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2634/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15.
September 2008 sein Heimatland mit einem Schiff verliess und per
Zug am 20. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe vom 22. Oktober 2008 sowie der
Anhörung vom 27. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 2004 mit seinen Eltern
und seinem Bruder in B_______ / Rivers State gelebt, wo er bis zu
den fluchtauslösenden Ereignissen vom 14. September 2009 nie
Probleme gehabt habe,
dass in B_______ Öl gewonnen worden sei, wofür die Dorfbewohner
von der Regierung mit Geld entschädigt worden seien, dass diese
Geldzahlungen jedoch im Jahr 2008 für mehrere Monate ausgeblieben
seien, was schliesslich zu gewaltsamen Protesten geführt habe, an
denen auch der Beschwerdeführer sich aktiv beteiligt habe,
dass man nämlich am 14. September 2008 die Polizeistation in
B_______ angegriffen habe, wobei der Beschwerdeführer während der
Kämpfe einen Polizisten getötet habe,
dass auch die Polizisten im Rahmen dieser Kämpfe viele der Angreifer
getötet hätten,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei, dass jedoch die
Polizei ihn bei sich zu Hause gesucht habe, wobei das Haus
angezündet und sein Vater umgebracht worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer zu einem Bekannten geflüchtet habe,
der ihn im Kofferraum eines Autos an einen unbekannten Hafen
gebracht habe, wo dank der Hilfe eines unbekannten Weissen bereits
am nächsten Tag die Ausreise per Schiff möglich gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer an einem unbekannten Hafen gelandet
sei, dort ohne Schwierigkeiten, und ohne kontrolliert zu werden, das
Schiff habe verlassen können, worauf ihm ein weiterer Unbekannter
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ein Zugsbillett gekauft habe, so dass der Beschwerdeführer direkt
habe nach Vallorbe gelangen können,
dass er die Reise ohne Identitätspapiere gemacht habe, solche auch
nie besessen habe, und dass er für die Reise nichts habe bezahlen
müssen,
dass ein Fingerabdruckvergleich bei den österreichischen Behörden
ergeben hat, dass der Beschwerdeführer – unter einer anderen
Identität – am 16. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht
hatte, das im Oktober 2004 erstinstanzlich abgelehnt worden war,
wobei eine Beschwerde gegen diesen Entscheid im Zeitpunkt der
Anfrage durch das BFM in Österreich weiterhin hängig war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen Erkenntnissen (A20) an seinen
Darstellungen festhielt, er sei nie in Österreich gewesen und habe vor
seiner Ausreise am 15. September 2008 das Heimatland nie verlassen
und sich nie in einem andern Land aufgehalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 17.
April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er die
Reise von Nigeria in die Schweiz in der geschilderten Weise ohne
Reisepapiere, und ohne etwas bezahlen zu müssen, habe machen
können, und seine entsprechenden Aussagen vielmehr stereotyp,
realitätsfremd und betreffend den angeblichen Reiseweg
unsubstanziiert seien,
dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese
seien angesichts der erheblichen Widersprüche in seinen Aussagen
und der oberflächlichen und unsubstanziierten Darstellungen ebenfalls
unglaubhaft,
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dass auch die tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen Aufenthaltsorten seit 2004 an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zweifeln liessen, nachdem nämlich aus den Akten keine
Hinweise hervorgingen, der Beschwerdeführer sei überhaupt je aus
Österreich, wo er im Jahr 2004 ein Asylgesuch eingereicht hat, ins
Heimatland zurückgekehrt,
dass das BFM sodann die Wegweisung des Beschwerdeführers
anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich würdigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei von der Wegweisung
abzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch die
Asylgewährung nicht Prozessgegenstand und auf das entsprechende
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierte Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zutreffend und
überzeugend sind und der Beschwerdeführer denn auch hierzu in
seiner Beschwerdeeingabe nichts vorbringt,
dass zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben
wiedergegebenen Argumenten insbesondere auch nicht geglaubt
werden kann, dass der Bekannte des Beschwerdeführers dessen
Ausreise nach Europa innert weniger als eines Tages hätte
organisieren können,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 27. November 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
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im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM die Schilderungen der angeblichen fluchtauslösenden
Ereignisse zu Recht als unglaubhaft gewürdigt hat, beziehen sich doch
die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers auf
erhebliche Aspekte der Vorbringen (ob auch der Bruder an den
Kämpfen gegen den Polizeiposten teilgenommen habe oder nicht; ob
die Polizei geschossen habe oder nicht; ob der Beschwerdeführer den
Brand seines Hauses und den Tod des Vaters selber mitangesehen
habe oder von einem Dritten darüber unterrichtet worden sei),
dass der Beschwerdeführer zudem die zentralen Ereignisse des 14.
September 2008 trotz mehrerer Nachfragen gänzlich unsubstanziiert
geschildert hat und seine Angaben, wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, nicht den Eindruck von selbst Erlebtem erwecken,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
lediglich erneut daran festhält, dass er sich nie in Österreich
aufgehalten habe, und im Übrigen seine bisherigen Vorbringen
wiederholt, wobei er nunmehr die früheren Aussagen, er habe einen
Polizisten getötet, relativiert und hierzu ausführt, er habe diesen nur
geschlagen, jedenfalls niemanden töten wollen und auch keine Waffe
bei sich gehabt, und vielleicht sei jener Polizist unglücklich gefallen
(Beschwerde S. 3),
dass die Relativierung in der Beschwerde, er wisse nicht, ob er den
Polizisten getötet habe, mit den anders lautenden, früheren
Schilderungen nicht übereinstimmt, bei welchen er unmissverständlich
zu Protokoll gab, er habe den besagten Polizisten getötet (vgl. A10, F
89, F 166-173),
dass diese neuen Darstellungen in einem weiteren Widerspruch zu
den früheren Angaben stehen, denen sich – trotz äusserst karger
Substanziiertheit – immerhin entnehmen lässt, die kämpfende Gruppe,
zu der der Beschwerdeführer gehört habe, sei mit verschiedenen
Waffen, mit Messern und Stöcken, ausgerüstet gewesen (A10 F 170),
beziehungsweise man habe die „Schwerter und andere Gegenstände“
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zum Kampf mitgenommen (A10 F 52), viele hätten auch noch Steine
benutzt (A10 F 85),
dass in der Beschwerde im Übrigen nichts vorgebracht wird, was die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem
Heimatland wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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