B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2634/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rainer Weibel, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…). Er gelang-
te (…) auf dem Luftweg (…) nach Deutschland und von dort am
14. Oktober 2008 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 zeigte sein Rechtsvertreter die Man-
datsübernahme an und beantragte, es sei umgehend ein rechtsmedizini-
sches Gutachten zu Folterspuren anzuordnen. Am 20. Oktober 2008 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen;
für die Dauer des Asylverfahrens sei er (…) zuzuweisen; er sei anwaltlich
zu verbeiständen, und es sei möglichst rasch ein rechtsmedizinisches
Gutachten anzuordnen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
(BzP); am 13. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe als (…) gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Am (…) sei
dort eine Bombe explodiert. Daraufhin sei er verdächtigt, von Soldaten
festgenommen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn verhört
und schwer gefoltert habe. Am nächsten Tag respektive nach einer Wo-
che sei er freigelassen worden; er habe jeden Sonntag respektive jeden
Tag zur Unterschrift in das Camp gehen müssen, dies bis (…) respektive
(…), wobei er jeweils geschlagen und misshandelt worden sei. Einmal
hätten Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei ihm Pla-
kate aufgehängt, worauf ihn Soldaten aufgefordert hätten, diese zu zer-
reissen. In der Folge hätten die LTTE ihn mitgenommen und befragt. Sie
hätten ihn in einen Wald geführt, gefesselt, geschlagen und gedroht, ihn
zu erschiessen. Er sei sowohl von den LTTE, als auch von der Armee be-
fragt und behelligt worden. Im (…) habe er sich nach C._______ bege-
ben, wo er jedoch nicht habe bleiben können. Auch danach habe er mit
beiden Seiten Probleme gehabt und sich deshalb schliesslich entschlos-
sen, ins Ausland zu gehen.
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Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, seine
Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunden seiner Frau und seiner Toch-
ter zu den Akten.
C.
Mit am 8. April 2013 eröffneter Verfügung vom 4. April 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und seien asyl-
rechtlich unbeachtlich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer
diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, subeventuell die Feststellung, dass
er nicht in sein Heimatland zurückgeschafft werden dürfe, subsubeventu-
ell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und der Vorinstanz sowie (…) sei mitzuteilen,
dass der angefochtene Entscheid bis zu dessen Rechtskraft nicht vollzo-
gen werden dürfe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Clearance vom (…), die
Kopie eines Schreiben des D._______ vom (…) inklusive Übersetzung
sowie mehrere Berichte zu Sri Lanka zu den Akten und führte eine Reihe
von in (…) wohnhaften Zeugen auf. Als weitere, zu edierende Beweismit-
tel gab er vorinstanzliche Akten und die Tagebücher des E._______ von
(…) bis (…) an.
E.
Am 10. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 teilte er dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und
der angefochtene Entscheid könne infolge der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde während des hängigen Verfahrens nicht vollzogen wer-
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den. Unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall forderte
er ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Mit
Eingabe vom 7. Juni 2013 reichte er als Beweismittel ein Schreiben von
F._______ vom (…), welcher in der Rechtsmitteleingabe als Zeuge ange-
geben worden sei, zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 führte das Bundesamt aus,
es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es wäre zu erwar-
ten gewesen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Folterspuren ein
medizinisches Gutachten einreichen würde. Es sei ihm nicht gelungen,
die Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, und die Beweismittel hät-
ten wenig Beweiskraft. Das BFM halte vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest.
H.
Mit Replik vom 25. Juli 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die gestell-
ten Rechtsbegehren und führte aus, indem die Vorinstanz kein rechtsme-
dizinisches Gutachten habe erstellen lassen, habe sie seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Als Beweismittel reichte er das Original
des Schreibens des D._______ vom (…) und ein Bestätigungsschreiben
der G._______ vom (…) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [(AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrich-
tige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994
Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
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dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;
dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache
selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄ-
NER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E-2634/2013
Seite 7
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Sachverhalt sei unvollstän-
dig festgestellt worden. In seinem schriftlichen Asylgesuch vom 20. Ok-
tober 2008 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich um die Erstellung
eines rechtsmedizinischen Gutachtens ersucht, welches über die von ihm
erlittenen körperlichen und sexuellen Misshandlungen Auskunft gebe. Ein
solches Gutachten sei nie erstellt worden. Die erlittenen Verletzungen
habe das BFM auch nicht anderweitig als Beweismittel abgenommen,
und auf das gestellte Begehren sei es nie eingegangen. Dem Anhörungs-
protokoll vom 13. Juli 2009 sei zudem zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer dem Befrager angeboten habe, ihm die Narben (…) zu
zeigen, worauf dieser verzichtet habe. Damit sei das rechtliche Gehör
krass verletzt worden. Der Sachverhalt sei auch in Bezug auf die heutige
Lage in Sri Lanka unzutreffend festgestellt worden.
4.2 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuches damit, dass
die Vorbringen einerseits nicht glaubhaft und anderseits nicht asylrelevant
seien. Bezüglich der Glaubhaftigkeit führte es neben dem Aufzeigen meh-
rerer Widersprüche insbesondere aus, es ergebe keinen Sinn, dass der
Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE
von (…) bis (…) angeblich praktisch täglich verfolgt, misshandelt und be-
helligt worden sei, jedoch innerhalb eines Tages einen Pass ausgestellt
bekommen habe und mehrmals jährlich (…) und letztlich legal ins Aus-
land habe reisen können. Es sei erfahrungswidrig, dass die sri-lankischen
Behörden ihn von (…) bis (…) derart intensiv verfolgt, befragt und miss-
handelt hätten, ohne von ihm Informationen über die LTTE erhalten zu
haben. Zudem sei im Kontext des sri-lankischen Bürgerkrieges nicht
nachvollziehbar, dass er wegen der bis (…) geltenden Meldepflicht im
(…) ausgereist sei, weil zwei Bekannte, welche sich auch hätten melden
müssen, erschossen worden seien.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 führte das BFM aus, es liege
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die anhörende Person
während der Anhörung auf dem Körper sichtbare Folterspuren nicht an-
schauen wolle, da dies nicht der geeignete Ort und Zeitpunkt sei, um all-
fällige Folterspuren festzustellen. Der Beschwerdeführer habe es trotz
seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz unterlassen, ein medizi-
nisches Gutachten einzureichen. Dies wäre angesichts der Bedeutung,
welche er dieser Angelegenheit zumesse zumindest auf Beschwerdeebe-
ne zu erwarten gewesen. Bezeichnenderweise seien seine Vorbringen im
Zusammenhang mit der Folter unglaubhaft.
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Seite 8
5.
5.1 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz vermag nicht in
allen Punkten zu überzeugen. Insbesondere können die Vorbringen zu
den sexuellen Übergriffen nicht aufgrund von Widersprüchen zwischen
den Aussagen der beiden Befragungen oder aufgrund erst bei der zwei-
ten Befragung vorgebrachter Sachverhalte als unglaubwürdig bezeichnet
werden, zumal bei der BzP eine Frau (als Übersetzerin) zugegen war und
sich der Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehielt, in Gegenwart eines
Übersetzers männlichen Geschlechts weitere Gründe für seine Ausreise
zu nennen.
5.2 Bereits in seiner Eingabe an das BFM vom 20. Oktober 2008 bean-
tragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens über die er-
littenen körperlichen und sexuellen Misshandlungen und führte aus, er
habe Mühe, "demütigende Punkte" in verständlicher Weise zur Sprache
zu bringen. Anlässlich der BzP vom 22. Oktober 2008 machte er Angaben
zu den Folterungen und den sexuellen Misshandlungen (vgl. Akten BFM
A1/13 S. 5) und deutete seit den Misshandlungen andauernde körperliche
Beschwerden an (vgl. a.a.O. S. 8). Der für den Rechtsvertreter anwesen-
de Substituent wies darauf hin, dass er sich vorbehalte, weitere Gründe
der Ausreise zu nennen, sobald ein Dolmetscher männlichen Geschlechts
anwesend sei. Anlässlich der Anhörung vom 13. Juli 2009, welche durch
ein reines Männerteam durchgeführt wurde, schilderte der Beschwerde-
führer, wie er misshandelt und erniedrigt worden sei. Er wies darauf hin,
dass er die Folternarben zeigen könne, was der Befrager ablehnte
(vgl. A16/19 S. 5 f.). Auf Nachfragen hin berichtete er von weiteren sexu-
ellen Misshandlungen und fortdauernden Beschwerden (vgl. a.a.O. S. 9,
13 f., 16 f.). Der Hilfswerksvertreter regte im Sinne weiterer Sachverhalts-
abklärungen an, dem Beschwerdeführer bezüglich der traumatisierenden
Erlebnisse Hilfe anzubieten.
Trotz des ausdrücklichen schriftlichen Antrages, ein medizinisches Gut-
achten zu erstellen, und den Hinweisen des Beschwerdeführers auf erlit-
tene Misshandlungen und die fortbestehende körperlichen Beschwerden
blieb das BFM in der Folge diesbezüglich völlig untätig. In der Verfügung
vom 4. April 2013 wurde auf den Antrag auf Erstellung eines Gutachtens
sowie auf die geltend gemachte erlittene Folter und den sinngemäss als
Beweisantrag gestellten Augenschein der Folterspuren nicht eingegan-
gen.
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Das Bundesamt wäre jedoch gehalten gewesen, auf den Beweisantrag
einzugehen, ihn allenfalls gutzuheissen oder mit entsprechender Begrün-
dung abzuweisen. Indem es die Hinweise und klaren Beweisofferten zum
Sachverhalt unbeachtet liess, verletzte es seine Pflicht, die wesentlichen
Vorbringen tatsächlich zu hören, zur Kenntnis zu nehmen und zu würdi-
gen. Zwar wies die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2013
zu Recht darauf hin, dass die Anhörung nicht der geeignete Ort und Zeit-
punkt ist, um Folterspuren festzustellen, dies bereits deshalb, weil das
befragende Personal nicht die notwendigen medizinischen Fachkenntnis-
se besitzen dürfte, welche zur sachgerechten Beurteilung von Folterspu-
ren erforderlich sind. Dennoch hätte es das BFM nicht dabei bewenden
lassen dürfen, sondern eine anderweitige Untersuchung anordnen oder
den Beschwerdeführer an eine geeignete Stelle verweisen sollen. Zumin-
dest wäre es gehalten gewesen, vom H._______, in welchem sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge hatte behandeln lassen (vgl.
A16/19 S. 13 f.), einen Bericht anzufordern. Der Hinweis, der Beschwer-
deführer hätte selbst ein Gutachten erstellen lassen sollen, ist angesichts
des bereits zu Beginn des Verfahrens gestellten (unbeantwortet geblie-
benen) Beweisantrages untauglich.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
Eine Heilung der Gehörsverletzung ist schon deshalb nicht möglich, weil
das Versäumte bisher nicht nachgeholt worden ist. Es ist auch nicht Sa-
che der Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt an Stelle des BFM voll-
ständig festzustellen.
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie die eingereichten Doku-
mente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache
des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen.
5.4 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist gehalten, den
Beweisantrag des Beschwerdeführers zu behandeln, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und gestützt darauf
einen neuen Entscheid zu fällen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät-
zen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulas-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub