B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2635/2018
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…) .
E-2635/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom
10. August 2015 und der Anhörung vom 15. Februar 2017 machte sie im
Wesentlichen folgendes geltend:
Sie sei am (…) geboren und stamme aus B._______, Zoba Maekel. Die
Schule habe sie bis zur (…) Klasse besucht, die Prüfungen jedoch dreimal
nicht bestanden (zuletzt im (…) 2014). In der Folge habe sie dreimal (BzP)
respektive zweimal (Anhörung) eine Aufforderung erhalten, sich für den Mi-
litärdienst nach C._______ zu begeben. Dieses Aufgebot habe sie erst-
mals im (…) 2014 nach dem Nichtbestehen der Prüfung (BzP) respektive
im (…) 2015 erhalten, als ihre Mutter vom Schuldirektor telefonisch kon-
taktiert worden sei (Anhörung). Diesen Anordnungen habe sie keine Folge
geleistet und stattdessen etwa eineinhalb Monate lang einen Computer-
kurs in Asmara besucht. Ende (…) 2015 sei ihre Mutter ein weiteres Mal
telefonisch kontaktiert worden, wobei der Lehrer respektive der Schuldirek-
tor angedroht habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen
würde und dass man Soldaten schicken würde, sollte sie nicht freiwillig
einrücken. Ihre Mutter habe diesbezüglich mit dem Dorfverwalter gespro-
chen, da die Beschwerdeführerin noch minderjährig gewesen sei. Dieser
habe für sie ein Gesuch schreiben wollen. Da sie gewusst habe, dass nach
dem zweiten Telefonat etwas passieren und man sie abholen würde, habe
sie sich zur Ausreise entschieden. Anfang (…) 2015 sei sie zusammen mit
einer Freundin in einem Motorboot mit weiteren Personen von D._______
nach E._______ in den Sudan gelangt. Im Sudan sei sie zunächst zwei
respektive drei Wochen und drei Tage respektive circa einen Monat lang
inhaftiert worden. Gegen Kaution respektive Bürgschaft ihres in Sudan
wohnhaften Onkels sei sie freigekommen. In der Folge sei sie über Khar-
tum, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte sie einen Flüchtlingsausweis – ausgestellt am (…)
2015 in Khartum – und eine Taufurkunde (jeweils im Original) sowie Kopien
der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
B.
Am 3. September 2015 führte das SEM eine ergänzende Befragung be-
treffend das Alter der Beschwerdeführerin durch und kam zum Schluss,
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dass die von ihr angegebene Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Ihr Geburts-
datum wurde auf den (…) festgelegt. Dabei stützte sich das SEM unter
anderem auf eine Handknochenanalyse vom 20. August 2015.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 (eröffnet am 6. April 2018) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 (Datum des Poststempels: 7. Mai 2018)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässig-
keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre
Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhalten würden.
Zur Begründung stellte sie zunächst fest, dass zwar nicht von vornherein
auszuschliessen sei, dass sie in der von ihr geschilderten Art und Weise
bezüglich des Militärdienstes kontaktiert worden sei. Die Wahrscheinlich-
keit einer tatsächlichen Rekrutierung erscheine jedoch als gering. Eine Vor-
ladung vor die Verwaltung hätte nicht zwangsläufig einen direkten Bezug
zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. Sie habe auch kein Schrei-
ben erhalten und sie respektive ihre Mutter seien vielmehr mündlich und
zudem durch die Schule aufgefordert worden, sich nach C._______ zu be-
geben. Überdies sei nie nach ihr gesucht worden, obwohl sie bereits seit
dem Nichtbestehen der Generalprüfung (…) 2014 hätte einrücken sollen.
Die diesbezüglichen Zweifel würden dadurch bestärkt, dass sie nach der
ersten Aufforderung ohne Schwierigkeiten und während mehrerer Wochen
in Asmara einen Computerkurs besucht hätte. Des Weiteren basierten ihre
Befürchtungen hinsichtlich des Militärdienstes mehrheitlich auf Informatio-
nen, welche sie einzig vom Hörensagen erhalten hätte. Somit sei nicht
glaubhaft, dass sie sich mit ihrer Flucht dem Militärdienst oder einer ande-
ren Pflicht gegenüber dem Staat entzogen habe. Auch sähe sie sich auf-
grund ihrer illegalen Ausreise nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG konfrontiert. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 6
6.
In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ih-
rer Vorbringen fest.
So gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, ob die Vorinstanz
noch weitere Elemente berücksichtigt und eine umfassende Beurteilung
der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorgenommen habe. Dass ihre Aus-
führungen im Rahmen der Anhörung umfassend und kongruent gewesen
seien, sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Es sei zudem, wie
von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten worden sei, nicht aus-
zuschliessen, dass sie auf die von ihr geschilderte Art und Weise bezüglich
dem Militärdienst kontaktiert worden sei. Auch sei nicht auszuschliessen,
dass sie in den von ihr geschilderten Umständen von der Schulleitung für
den Militärdienst oder zur Umerziehung in einem militärischen Ausbil-
dungslager aufgeboten worden sei. Da ihr somit ernsthafte Nachteile – wie
eine willkürliche Inhaftierung mit anschliessender Zwangsrekrutierung –
gedroht hätten, welchen sie sich nur mit ihrer Flucht habe entziehen kön-
nen, seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb ihr Asyl
zu gewähren sei.
Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist. Es
sei zudem davon auszugehen, dass die letzte Ausreise ihres Vaters eben-
falls illegal erfolgt sei, wodurch ihre Familie den eritreischen Behörden be-
kannt sei. Somit drohten aufgrund des Vorhandenseins von Nachflucht-
gründen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG, womit ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.
Da die Beschwerdeführerin Eritrea vor Erreichen des dienstpflichtigen Al-
ters verlassen habe, sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden würde. Dabei könne
nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde,
da sie für den Dienst nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Vollzug der
Wegweisung würde somit eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2
EMRK darstellen. Es lägen aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Lebens-
situation auch keine begünstigenden individuellen Umstände vor, welche
den Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen liessen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der erhalte-
nen Aufgebote minderjährig gewesen sei. Auch unter Annahme des von
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der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatums wäre sie zum Zeitpunkt der im
Jahr 2014 geltend gemachten ersten Aufforderung, sich nach C._______
zur militärischen Ausbildung zu begeben, noch minderjährig gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016 vom
25. Januar 2018 [publiziert als Referenzurteil] zur Möglichkeit der Rekru-
tierung Minderjähriger in Eritrea festgehalten, dass eritreische Schüler im
11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur
Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Dies ge-
schieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise
vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung fin-
det für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-
Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht
ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-General As-
sembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Com-
mission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015
[A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im
11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern
in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebens-
jahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl.
EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Rek-
rutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General
Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the
situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43).
Minderjährige „Übeltäter“, welche die Schule schwänzen oder angeblich
kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager
geschickt werden (vgl. GEISER, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Raz-
zien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob
die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor,
dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Ju-
gendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht
die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber
auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme
gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3;
GEISER, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des
Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine er-
höhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly,
Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission
of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten
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Seite 8
zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, aller-
dings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas
gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung
dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden
oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landes-
weit mehrere Ausbildungslager, wie beispielsweise Wi’a (vgl. Landinfo,
Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; GEISER, a.a.O.).
7.2 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekterweise für unglaub-
haft befunden hat. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise.
Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
bereits im (…) 2014 nach nichtbestandener Generalprüfung aufgeboten
worden, aber in der Folge trotz dreimaligem Nichtbefolgen der Aufgebote
bis zu ihrer Ausreise im (…) 2015 nicht gesucht worden sein soll und un-
behelligt gelebt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass sie offenbar
nach dem ersten telefonisch erhaltenen Aufgebot im (…) 2015, welchem
sie wiederum keine Folge geleistet habe, ohne Schwierigkeiten und
scheinbar unbekümmert eineinhalb Monate lang Computerkurse in Asmara
habe besuchen können (vgl. A24, F71). Dies spricht gegen das Vorhan-
densein einer objektiven sowie subjektiv empfundenen Verfolgungssitua-
tion.
Zum anderen ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführerin beziehungsweise ihre Mutter telefonisch von der Schule respek-
tive dem Schuldirektor ein Aufgebot erhalten hat. Angesichts der oben auf-
geführten (vgl. E. 7.1) vorliegenden Informationen zur Vorgehensweise der
eritreischen Behörden bei der Rekrutierung ist dies jedoch überwiegend
unwahrscheinlich. Schulabbrecher können zwar ab dem 18. Lebensjahr di-
rekt von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden, die
Beschwerdeführerin war aber zum Zeitpunkt des geltend gemachten ers-
ten Aufgebots im Jahre 2014 noch minderjährig. Ausserdem sei sie von der
Schule respektive dem Lehrer beziehungsweise dem Schuldirektor und
nicht von der Lokalverwaltung aufgeboten worden. Auch ist nicht ersicht-
lich, weshalb die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdeeingabe an-
geführt – zur Umerziehung in ein militärisches Ausbildungslager hätte ge-
schickt werden sollen. Aus ihren Aussagen und den Akten geht nichts her-
vor, was den Schluss zuliesse, dass sie aufgrund krimineller Aktivitäten
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oder anderen Vorfällen bei der Behörde in Missgunst geraten wäre. Wei-
tere Gründe, welche allenfalls zu einer Rekrutierung der Beschwerdefüh-
rerin hätten führen können – beispielsweise eine Vergeltungsmassnahme
gegen die Familie – sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Zum Zeitpunkt des ersten telefonischen Aufgebots im (…) 2015 wäre sie –
gemäss dem vom SEM festgelegten und von der Beschwerdeführerin be-
strittenen Geburtsdatum – zwar volljährig gewesen, was die Wahrschein-
lichkeit einer Rekrutierung erhöht hätte. Dennoch wäre auch hier grund-
sätzlich zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin schriftlich
durch die Verwaltung, und nicht telefonisch über die Mutter durch den
Schuldirektor aufgeboten worden wäre, zumal gemäss ihren Ausführungen
andere Schulabbrecher in ihrer Region schriftlich für den Nationaldienst
aufgeboten worden seien (vgl. A24, F63). Der diesbezügliche Einwand in
der Beschwerdeeingabe, wonach sie telefonisch kontaktiert worden sei,
weil die Schule über die Telefonnummer der Familie verfügt habe, über-
zeugt nicht, zumal sie bereits zweimal erfolglos mündlich aufgeboten wor-
den sei. Ebenfalls nicht überzeugend ist ihre Schilderung, wonach der Dorf-
verwalter gesagt habe, dass er versuchen würde ein Gesuch für sie zu
schreiben, ihr Lehrer jedoch darauf bestanden habe, dass sie einrücken
müsse (vgl. A24, F76). Es ist unter Berücksichtigung der in E. 7.1 aufge-
führten Länderinformationen grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Dorfverwalter, gerade in Angelegenheiten betreffend den Nationaldienst,
über mehr Einflussmöglichkeiten verfügt als der Lehrer respektive Direktor
der Dorfschule.
Ein klarer Widerspruch besteht zudem bezüglich der Anzahl erhaltener Auf-
gebote für den Militärdienst. An der BzP erwähnte die Beschwerdeführerin,
nach nicht bestandener Prüfung im Jahr 2014 eine erste Aufforderung von
der Schulverwaltung erhalten zu haben, sich nach C._______ zu begeben.
In der Folge habe sie sodann zwei weitere Aufgebote erhalten (vgl. A3,
Ziff. 7.01). Demgegenüber erwähnte sie das erste, im Jahr 2014 erhaltene
Aufgebot an der Anhörung nicht sondern gab zu Protokoll, dass sie erst-
mals im (…) 2015 und ein weiteres Mal (…) aufgefordert worden sei, ein-
zurücken (vgl. A 24, F56, F58, F71). Auf die Frage, ob sie vor dem (…)
2015 bereits bei irgendeiner Gelegenheit auf den Nationaldienst angespro-
chen worden sei, bezog sie sich in ihrer Antwort lediglich auf Ereignisse im
(…) 2015, wonach einige Schulabbrecher schriftlich für den Nationaldienst
aufgefordert respektive verhaftet worden seien, als sie der Aufforderung
keine Folge geleistet hätten. Sie persönlich habe zu dieser Zeit aber kein
Aufgebot erhalten (vgl. A24, F56 und F60 ff.).
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Des Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin zu den telefonischen Aufgeboten zwar einigermassen kohärent, aber
auffallend repetitiv und kaum substantiiert ausgefallen sind. Sie erwähnt
mehrmals in gleicher Manier, dass der Lehrer respektive der Schuldirektor
gesagt habe, dass er den Fall an die obere Stelle weiterreichen würde und
dass dann Soldaten vorbeikommen würden, um sie mitzunehmen (vgl.
A24, F56, F58, F68, F69 ff.).
Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich letztlich teil-
weise auch dadurch aus, dass sie auf der einen Seite im Kerngeschehen
oberflächlich und nur wenig substantiiert verbleibt, während sie auf der an-
deren Seite stellenweise bei anderen Sachverhaltsschilderungen geradezu
augenscheinlich darum bemüht ist, ihre Vorbringen mit (überhöhten) De-
tailangaben zu unterlegen. Beispielhaft für Letzteres aufzuführen sind die
Zeitangaben ihrer Ausreise. Obgleich im Zeitpunkt der Anhörung die Aus-
reise bereits zwei Jahre zurück lag, wollte sie sich gar auf eine halbe
Stunde genau an die jeweilige Dauer der einzelnen Reiseabschnitte ent-
sinnen. „Dort waren wir am Strand bis etwa 00:30 Uhr“ […] „um 09:00 Uhr
morgens sind wir auf sudanesischem Gebiet“ […] „3½ Stunden ungefähr
hat die Reise gedauert“ […] „In D._______ sind wir um zehn Uhr dreissig
angekommen“ [vgl. A24, F 86 und 87]. Entsprechende Sachverhaltsanga-
ben kontrastieren hierbei zum einen deutlich mit den übrigen detailarmen
Schilderungen der Beschwerdeführerin und stellen zum anderen auch ei-
nen offenkundigen Bruch im Erzählstil dar.
7.3 In einer Gesamtwürdigung vermögen die kohärenten Teile der Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin die festgestellten Widersprüche, Unstim-
migkeiten sowie die Unvereinbarkeiten mit vorhandenen Länderinformati-
onen und die fehlende Substantiierung nicht aufzuwiegen. Es ist folglich
nicht davon auszugehen, dass sie für den Nationaldienst aufgeboten
wurde und in einem konkreten Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick
auf eine Rekrutierung stand.
7.4 Auch aufgrund der behaupteten illegalen Ausreise ergibt sich keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
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Seite 11
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenz-
urteil publiziert]).
Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachte Refraktion ist, wie dargelegt, nicht
glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass sie im Visier der eritrei-
schen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte.
Insbesondere ist auch aufgrund der Ausreise ihres Vaters – welcher die
Familie scheinbar ohne Schwierigkeiten seitens der Behörden mehrmals
habe besuchen und wieder ausreisen können (vgl. A24, F21, F23 und F54)
– nicht davon auszugehen, dass ihre Familie im Fokus der Behörden steht.
Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungs-
weise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten
nicht ersichtlich.
7.5 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun
und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 12
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
10.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden würde. Dieser verletze
das Verbot von Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK. Es könne ebenfalls
nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft bestraft werde,
da sie nicht für den Dienst zur Verfügung gestanden sei. Solche Strafen
seien grundsätzlich prekär und willkürlich, der Vollzug der Wegweisung sei
demnach nach Art. 3 EMRK nicht zulässig.
Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Erit-
rea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur erit-
reischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
E-2635/2018
Seite 13
10.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-
entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
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Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
10.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
10.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl.
E. 10.3) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger
berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
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vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die
junge und gesunde Beschwerdeführerin verfügt in Eritrea gemäss ihren
Angaben über zahlreiche Familienangehörige, mit denen sie in aktivem
Kontakt steht (vgl. A24, F7). Ihre Mutter und Geschwister leben nach wie
vor in einem eigenen Haus. Die Familie wird überdies vom Familienvater
gelegentlich finanziell unterstützt, ihr Vater hat behauptungsweise denn
auch ihre Reise vom Sudan nach Italien finanziert (vgl. A24, F94). Es ist
demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der Reintegration
wird unterstützen können, und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden
wird.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. vorstehende E. 10.3.1) überdies fest,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hin-
weise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Einzug
in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
12.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilli-
gen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen.
Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
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Seite 16
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die eventuell beantragte Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 18. Mai 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finan-
ziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
16.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 wurde ein amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch des ursprünglich mandatierten amtli-
chen Rechtsbeistands um Entlassung aus dem Amt gut und ordnete der
Beschwerdeführerin MLaw El Uali Emmhammed Said neu als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand
von pauschal 5 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Unter Berück-
sichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nicht an-
waltliche Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwal-
tungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 750.– (inklusive
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 750.–
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: