Abtei lung V
E-2638/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Maurice Utz, Service d'Aide
Juridique aux Exilés SAJE, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gebührenvorschuss und Wegweisung (Nichteintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügungen des BFM
vom 14. Februar 2008 und 20. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2638/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 lehnte das BFF das erste Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2002 ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 13. Mai 2002 wegen Nichtbezahlens des Kosten-
vorschusses nicht ein. Seit dem 20. September 2002 galt der Be-
schwerdeführer als verschwunden.
B.
Am 11. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch. Das BFF trat darauf – gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – mit
Verfügung vom 31. Oktober 2003 nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug an. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
C.
Mit Urteil vom 5. Januar 2004 trat die ARK auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschus-
ses nicht ein. Damit wurde die Verfügung des BFF vom 31. Oktober
2003 rechtskräftig.
D.
Am 19. April 2007 anerkannte der Beschwerdeführer die am 12. Au-
gust 2004 geborene Tochter einer Landsfrau.
E.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer mit-
tels seines Rechtsvertreters für sich und seine Tochter beim BFM um
Wiedererwägung der Verfügung vom 31. Oktober 2003.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 verlangte das BFM ei-
nen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.--, verknüpft mit der
Androhung, bei Nichtbezahlung werde auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten.
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E-2638/2008
G.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM um Erlass des Gebührenvorschusses.
H.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 – eröffnet am 25. März 2008 – trat
das BFM androhungsgemäss nicht auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers ein und stellte fest, dass die Verfügung vom
31. Oktober 2003 somit rechtskräftig und vollstreckbar bleibt.
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2008 und beantragte de-
ren Aufhebung, die Feststellung, dass das Wiedererwägungsgesuch
nicht von vornherein aussichtslos gewesen sei sowie eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Wiedererwägungs-
gesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Ausset-
zung von Vollzugshandlungen im Sinne von vorsorglichen Massnah-
men, um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Telefax vom 25. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die
zuständigen kantonalen Behörden an, einstweilen von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen.
K.
Mit Telefax vom 13. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
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nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch, welches der Beschwerde-
führer gleichzeitig auch im Namen seiner Tochter einreichte, machte er
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage in Bezug auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. Mit Verweis auf
die Rechtsprechung in EMARK 2004 Nr. 33 hielt er fest, in die Prüfung
des Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo (Kin-
shasa) müssten das Auftreten von schweren Krankheiten, das Pro-
blem von Mangelernährung und desaströsen sanitären Zuständen mit-
einbezogen werden, dies insbesondere bei Personen in Begleitung
kleiner Kinder.
Im vorliegenden Fall sei auch zu beachten, dass das in der Schweiz
geborene Kind des Beschwerdeführers und seiner Partnerin bezüglich
seiner Entwicklung – beispielsweise im Hinblick auf seine Ernährung –
nur schweizerische Verhältnisse kennengelernt habe. Ausserdem sei
gemäss beigelegtem ärztlichem Zeugnis von Dr. B_______, Pédiatre
FMH, beim Kind eine mässige Verzögerung in der psychomotorischen
Entwicklung, insbesondere eine diskrete Verzögerung im sprachlichen
Ausdruck, festgestellt worden.
In Bezug auf sein familiäres Netz habe der Beschwerdeführer schon
während des zweiten Asylverfahrens angegeben, dass er nach seiner
Rückkehr nach Kongo im Jahre 2002 allein gelebt und keinen Kontakt
mehr mit seiner ersten Frau, ihren Kindern und seiner eigenen Familie
gehabt habe.
Aus alledem folge, dass eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) für das
Kind des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung darstelle. Der
Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar; er und seine Tochter sei-
en folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 In seiner Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 hält das BFM
vorerst fest, der Beschwerdeführer verfüge nicht über das Sorgerecht
über seine Tochter, was aber Voraussetzung wäre, sie in sein Wieder-
erwägungsgesuch miteinzubeziehen. Aus diesem Grund werde seine
Eingabe als Gesuch einer Einzelperson behandelt, die in der Schweiz
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ein Kind habe, das bei der Mutter, die das Sorgerecht besitze, wohne.
Gemäss Aktenlage habe der Beschwerdeführer nie ein Gesuch um
Kantonswechsel gestellt, der ihm ermöglichen würde, im selben
Kanton wie seine Tochter zu wohnen. Die späte
Vaterschaftsanerkennung – zweieinhalb Jahre nach der Geburt der
Tochter – spreche ebenfalls nicht für ein enges Verhältnis des
Beschwerdeführers zu seiner Tochter.
Grundsätzlich werde der Vollzug der Wegweisung für alleinstehende
Männer aus der Demokratischen Republik Kongo, die aus städtischen
Gebieten stammten, als zumutbar eingeschätzt. Der Beschwerdeführer
stamme aus Kinshasa, wo gemäss Aktenlage seine Eltern wohnhaft
seien. Zudem lebten im Land seine Ehefrau und die gemeinsamen vier
Kinder. In der ursprünglichen Verfügung vom 31. Oktober 2003 habe
das BFF festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten
Asylverfahren in der Schweiz nicht nach Kongo (Kinshasa) zurückge-
kehrt sei. Daher seien auch die im zweiten Asylverfahren gemachten
Aussagen zu seinem fehlenden Beziehungsnetz in Kongo (Kinshasa)
zweifelhaft.
Die die Tochter des Beschwerdeführers betreffenden medizinischen
Vorbringen sprächen nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seine Heimat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das BFM den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach wie vor als zumut-
bar.
Gestützt auf das Vorstehende forderte das BFM den Beschwerdefüh-
rer infolge Aussichtslosigkeit seines Gesuchs zur Bezahlung eines Ge-
bührenvorschusses auf, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten
werde.
5.3 Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer das BFM, wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Gebüh-
renvorschusses zurückzukommen. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe erhebliche Tatsachen übersehen („inadvertance“),
indem es von der Voraussetzung eines Sorgerechts über das Kind
ausgegangen sei. Demgegenüber umfasse der Begriff der Familie ge-
mäss Rechtsprechung der ARK den Ehepartner und die minderjähri-
gen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft le-
bende Partner dem Ehepartner gleichzustellen sei. Der Grundsatz der
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Einheit der Familie verbiete ausserdem eine nicht gleichzeitige
Wegweisung von Familienmitgliedern (EMARK 1993 Nr. 24, 1995
Nr. 24, 1999 Nr. 1).
Vorliegend handle es sich – angesichts des gelebten Familienlebens
zwischen dem Beschwerdeführer und dem bloss dreijährigen Kind („la
réalité de la vie de famille“) – zweifelsfrei um eine Familie im erwähn-
ten Sinn.
Schliesslich widerspreche es Treu und Glauben, dem Beschwerdefüh-
rer das Nichtstellen eines Kantonsumteilungsgesuchs nachteilig anzu-
rechnen, da das BFM in vergleichbaren Fällen ein solches Gesuch im-
mer abgewiesen habe.
5.4 In der Beschwerde wird – über die bisherigen Eingaben hinausge-
hend – geltend gemacht, der Beschwerdeführer führe tatsächlich ein
wirkliches Familienleben mit seiner Tochter und deren Mutter. Die Mut-
ter des Kindes sei nur aus dem Grund nicht in das Wiedererwägungs-
gesuch miteinbezogen worden, weil sie kürzlich ein Gesuch um Auf-
enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG gestellt habe und des-
sen Ausgang abwarten wolle.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos quali-
fiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss erhoben hat.
6.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch
an das BFM lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne der
Unzumutbarkeit geltend, die seine Tochter betreffen. Mit Verweis auf
EMARK 2004 Nr. 33 hält er fest, die ARK habe einschränkende Krite-
rien für die Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo von
Personen mit kleinen Kindern entwickelt; dies vor dem Hintergrund,
dass dort schwere Krankheiten auftreten und es zu Mangelernährung
kommen könne und die dortigen sanitären Zustände desaströs seien.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass gemäss erwähntem Ur-
teil der Vollzug der Wegweisung – nach sorgfältiger Prüfung und Ab-
wägung der individuellen Umstände – in aller Regel unter anderem
nicht zumutbar sei, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder
in ihrer Begleitung habe (a.a.O., E. 8.3 S. 237). Zu den vom Beschwer-
deführer wörtlich zitierten Unzulänglichkeiten in der Demokratischen
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Republik Kongo (Krankheiten, Mangelernährung, sanitäre Zustände)
finden sich im fraglichen Urteil jedoch keine Ausführungen. Aus der
angeblichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seiner Tochter
leitet der Beschwerdeführer dann einen Anspruch auf vorläufige
Aufnahme für seine Tochter und ihn in der Schweiz ab.
Die mit vorliegender Beschwerde mitangefochtene Zwischenverfügung
des BFM ist insofern zutreffend, als die Vorinstanz feststellt, der Be-
schwerdeführer sei – sofern er nicht über das elterliche Sorgerecht
über seine Tochter verfüge – gar nicht legitimiert, im Namen seiner
Tochter ein Wiederwägungsgesuch zu stellen. Gemäss Art. 298 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) steht die elterliche Sorge der Mutter zu, falls die Eltern nicht
verheiratet sind. Dass der Beschwerdeführer und die Mutter seiner
Tochter eine gemeinsame elterliche Sorge beantragt hätten, geht aus
den Akten – ebensowenig wie das Gegenteil – nicht hervor (Art. 298a
Abs. 1 ZGB). Inhalt der elterlichen Sorge ist unter anderem, die nöti-
gen Entscheidungen für das Kind zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Der
Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge ist der gesetzliche
Vertreter des Kindes; diese Person vertritt von Gesetzes wegen Dritten
gegenüber ihr Kind, sie handelt für das Kind mit Wirkung für das Kind
(Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. zum Ganzen PETER TUOR / BERNHARD SCHNYDER
/ JÖRG SCHMID / ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetz-
buch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 439 ff.). Da – wie erwähnt – aus den
Akten nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Besitz des el-
terlichen Sorgerechts über seine Tochter ist, durfte das BFM das vor-
liegende Wiedererwägungsgesuch als Gesuch einer Einzelperson (des
Beschwerdeführers) behandeln.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass der Beschwerdeführer,
wenn auch nur sinngemäss und am Rande, eigene Wiedererwägungs-
gründe geltend machen will: In seinem Gesuch schliesst er aus der be-
haupteten konkreten Gefährdung seiner Tochter bei einer allfälligen
Wegweisung derselben, dass auch er – neben und mit seiner Tochter
– in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Konkreter werden seine
Vorbringen in der Eingabe vom 29. Februar 2008, wo er gestützt auf
den Grundsatz der Einheit der Familie argumentiert, eine nicht gleich-
zeitige Wegweisung von Familienmitgliedern sei verboten.
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Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass dieses Vor-
bringen – in grosszügiger Auslegung – dahingehend verstanden wer-
den muss, dass im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitberücksichtigt werden
muss, ob der Grundsatz der Einheit der Familie ein allfälliges Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstelle.
6.3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berücksichtigt das Bundesamt bei
der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs den Grundsatz
der Einheit der Familie. Als Familie im Sinne des Asylgesetzes gelten
Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichge-
stellt sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle-
benden Personen (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu auch
EMARK 1995 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). In EMARK 1999 Nr. 1
E. 4 wurde festgehalten, dass der Grundsatz der Einheit der Familie
eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft
werden muss.
6.3.3 Aufgrund des Vorstehenden kann zweifelsfrei gesagt werden,
dass der Beschwerdeführer und seine von ihm anerkannte Tochter
eine Familie im asylrechtlichen Sinne bilden. Inwieweit in Bezug auf
die Beziehung des Beschwerdeführers mit der Mutter der Tochter von
einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden kann, lässt sich
aufgrund der Akten nicht feststellen.
Vorliegend interessierend und relevant für die „Berücksichtigung“ nach
Art. 44 Abs. 1 AsylG der Einheit der Familie in der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Qualität der Vater-Kind-Bezie-
hung. Die Vorinstanz geht davon aus, dass zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Tochter kein enges Verhältnis bestehe, da er ei-
nerseits nie ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt habe und ande-
rerseits seine Tochter erst mehr als zweieinhalb Jahre nach ihrer Ge-
burt anerkannt habe.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können diese beiden
vom BFM angeführten Kriterien sehr wohl Anhaltspunkte zum Verhält-
nis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter liefern. Insgesamt sind
diese Argumente aber nicht ausreichend. Die Aktenlage, wie sie sich
derzeit darstellt, ist nicht genügend dicht, um abschliessend festzustel-
len, ob vorliegend tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung be-
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steht, die dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im Wege
stehen könnte. Namentlich fehlen in den Akten Hinweise darauf, inwie-
weit sich der Beschwerdeführer am Unterhalt und an der Erziehung
seiner Tochter beteiligt, wie häufig und unter welchen Umständen er
Kontakte zu seiner Tochter und ihrer Mutter pflegt, und auch, wie Letz-
tere die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihrer Tochter beschreibt.
Mit Blick auf diese fehlenden Sachverhaltselemente durfte das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden.
6.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen
des Beschwerdeführers – gestützt auf die aktuelle Aktenlage – zu Un-
recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss ver-
langt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens
des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten. Das BFM wäre vielmehr gehalten
gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 14. Februar 2008 (Feststel-
lung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Kostenvorschusses)
sowie die darauf basierende Verfügung vom 20. März 2008 (Nichtein-
treten auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtbezahlens des
Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltserstellung und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Mai 2008 ei-
nen Aufwand von 2,5 Stunden und Gebühren und Auslagen in der
Höhe von Fr. 100.-- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
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gung von Fr. 475.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom
Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 14. Februar 2008 und 20. März
2008 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 475.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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