B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2638/2009
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N (…).
E-2638/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsan-
gehöriger von Bosnien und Herzegowina, der Ethnie der Roma zugehö-
rig, seinen Heimatstaat am 14. Februar 2009 und reiste am 16. Februar
2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anläss-
lich der Kurzbefragung vom 19. Februar 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 19. März 2009 zu
den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus C._______ und habe zwischen 1992 und 1998 mit seiner
Familie in Deutschland gelebt. Dort habe er die Schule besucht, danach
nicht mehr. Nach der Rückkehr sei ihre Familie aus dem Heimatort ver-
trieben worden und nach D._______ gezogen, von wo sie jedoch nach
einem oder zwei Monaten erneut vertrieben worden seien. Danach habe
er mit seiner Familie in Baracken in einer Freihandelszone im Ort
E._______ gelebt. Dort sei seine Familie eines Tages von vier unbekann-
ten Personen überfallen und verprügelt worden, sein Vater so schwer,
dass er bewusstlos gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) sei mitgenom-
men und in ein Auto gezerrt worden, habe jedoch unterwegs die Tür öff-
nen und fliehen können. Er sei zur Baracke zurückgekehrt und habe ge-
sehen, dass diese angezündet worden sei. Nach diesem Vorfall habe er
eine Zeit lang bei einem (…) in D._______ gewohnt, wo er seinen Vater
wieder getroffen habe. Schon früher habe er (Beschwerdeführer) Proble-
me gehabt, sei malträtiert und provoziert worden. Im Jahr 2003 sei er von
der Polizei mitgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, einen
Diebstahl begangen zu haben. Er sei 24 Stunden festgehalten, verprügelt
und gezwungen worden, den Diebstahl zuzugeben, obwohl er ihn nicht
begangen habe. In der Folge habe es in D._______ eine Gerichtsver-
handlung gegeben, und er sei zu 12 Monaten Haft verurteilt worden. Von
diesen Vorfällen habe er sich nie richtig erholt und sei deshalb psychisch
angeschlagen. Er sei in ärztlicher Behandlung und habe Tabletten ver-
schrieben bekommen.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 (eröffnet am 26. März 2009) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 24. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung.
D.
Am 29. April 2009 setzte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerde-
verbesserung, stellte den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei
vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er eine ärztliche Be-
scheinigung (…) vom 11. Mai 2009 zu den Akten. Der Kostenvorschuss
wurde am 12. Mai 2009 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. beziehungsweise 22. Juni 2009 setzte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung ärztli-
cher Zeugnisse und einer Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht.
G.
Am 30. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damals neu
mandatierten Rechtsvertreter die unterschriebene Entbindungserklärung
sowie einen Arztbericht (…) (Fax vom 30. Juni 2009) zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2009 hielt das Bundesamt an
der Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
In der fristgerecht eingereichten Replik vom 15. September 2009 hielt der
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Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und reichte eine ärztliche Be-
scheinigung (…) vom 8. September 2009 zu den Akten.
J.
Am 10. Februar 2010 heiratete der Beschwerdeführerin die Landsfrau,
F._______. Am (…) kam die gemeinsame Tochter G._______ zur Welt
und wurde in das Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kindsmutter
eingeschlossen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichte-
rin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts.
L.
Am 7. Februar 2012 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder, da er
den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren habe.
M.
Mit Verfügung 23. Mai 2012 wurde deshalb der Beschwerdeführer direkt
zur Einreichung eines aktualisierten ärztlichen Berichts aufgefordert.
N.
In einer von der neu mandatierten Rechtsvertreterin eingereichten Stel-
lungnahme vom 30. Mai 2012 wurde geltend gemacht, der Beschwerde-
führer befinde sich zur Zeit nicht in regelmässiger ärztlicher Behandlung
und werde sobald als möglich einen ärztlichen Bericht beibringen. Aus-
serdem reichte er eine Kopie eines Anstellungsvertrages vom 29. Mai
2012, der (…) (inkl. Arbeitsreglement), zu den Akten. Am 9. Juni 2012 leg-
te er eine ärztliche Bestätigung des(…) vom 8. Juni 2012 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So erschienen die Schilde-
rungen des Überfalls und insbesondere die Vorbringen zur Entführung
und nachfolgenden Befreiung als unglaubhaft. Es bleibe völlig unklar, wa-
rum die Unbekannten den Beschwerdeführer hätten entführen sollen,
nachdem sie die Familie zuvor aufgefordert hätten, die Barackensiedlung
zu verlassen. Hätten sie ihn tatsächlich aus den von ihm vorgebrachten
Gründen – da sie dachten, sie hätten den Vater umgebracht und er (Be-
schwerdeführer) wäre Zeuge – entführt, so hätte er sich nicht auf die ge-
schilderte Art befreien können. Die Vorinstanz schloss daher aus, dass
sich der geltend gemachte Überfall so ereignet haben könne. Die pau-
schale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Polizei gegen
Überfälle dieser Art nichts unternehme, beurteilte sie weiter als tatsa-
chenwidrig. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina seien grundsätz-
lich willens und fähig, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Auch an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre
2003 zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden sei, hege das Bun-
desamt gewisse Zweifel. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wel-
ches Gericht das Urteil gesprochen habe, und er könne keine entspre-
chenden Unterlagen vorlegen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erübrige
sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
4.2 In seiner Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2009 hält der Be-
schwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, er leide als
Folge der Übergriffe, die er in Bosnien und Herzegowina erlitten habe, an
einer (…) und sei in (…) Behandlung. Im Weiteren würden die Einwände
des BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht über-
zeugen. Er sei Zeuge davon geworden, wie sein Vater von vier unbekann-
ten Personen umgebracht worden sei, weshalb es nachvollziehbar sei,
dass die Täter ein Interesse daran gehabt hätten, ihn als Zeugen zu be-
seitigen. Ihre Unaufmerksamkeit, dank welcher er habe fliehen können,
lasse sich damit erklären, dass die Täter aufgrund des Geschehenen sehr
aufgeregt gewesen seien. Vom Zerschlagen der Autoscheibe habe er
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ausserdem immer noch sichtbare Narben. Die Aussage des BFM, es sei
tatsachenwidrig, dass die Polizei gegen Überfälle dieser Art nichts unter-
nehme, da sich die Situation in Bosnien und Herzegowina stark verbes-
sert habe, sei nicht richtig und widerspreche gerade im Hinblick auf den
Umgang mit Minderheiten den Erkenntnissen anderer Organisationen,
wie beispielsweise des UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees) und des Roma Rights Centers. Auch die Zweifel des BFM an
seinen Vorbringen betreffend das Gerichtsverfahren aus dem Jahre 2003
hielten einer näheren Betrachtung nicht stand. Es sei nachvollziehbar,
dass er den Namen des Gerichts und die genauen Anklagepunkte nach
sechs Jahren vergessen gehe. Schliesslich sei er nicht Jurist und verfüge
nur über eine einfache Bildung. Ein Anwalt hätte angesichts der Feindse-
ligkeit und der Ablehnung gegenüber den Romas auch nichts erreichen
können. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sie seien ausserdem
asylrelevant, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 Im am 30. Juni 2009 eingereichten ärztlichen Bericht wird dem Be-
schwerdeführer eine (…) diagnostiziert. Ohne angemessene fachpsychi-
atrische Behandlung drohe eine Chronifizierung mit anhaltender Arbeits-
unfähigkeit. Ein Wiederauftreten von akuten suizidalen Handlungsabsich-
ten sei nicht auszuschliessen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Diagnose der
PTBS stütze sich auf ein Ereignis, dessen Schilderung der Glaubhaftig-
keitsprüfung nicht standgehalten habe. Dem Arztbericht sei nicht zu ent-
nehmen, dass die behandelnde Ärztin das geschilderte Erlebnis kritisch
hinterfragt habe. Zudem wurde argumentiert, dass die notwendige psy-
chiatrische/psychotherapeutische Behandlung auch in Bosnien und Her-
zegowina gewährleistet sei. Vom staatlichen Krankenkassensystem könn-
ten in der Regel jedoch die teuersten Medikamente nicht übernommen
werden, weshalb die medikamentöse Behandlung oft mit weniger spezifi-
schen und preiswerteren Psychopharmaka als in der Schweiz durchge-
führt werde. Das Gesundheitssystem sei kantonal aufgebaut und die
Qualität der psychiatrischen Einrichtungen hänge deshalb vom Herkunfts-
beziehungsweise Wohnkanton der Person ab. Im Vergleich zur Schweiz
müssten sich die Personen in Bosnien und Herzegowina selber mehr en-
gagieren, um eine gute medizinische Behandlung zu erhalten. Im Übrigen
wird auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen und die Abweisung
der Beschwerde beantragt.
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Seite 8
4.5 Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Be-
scheinigung zu den Akten, gemäss welcher er seit dem 14. April 2009 in
ambulanter Behandlung sei. Seitdem habe sich sein Beschwerdebild
nicht wesentlich verändert. Es bestehe kein Hinweis auf eine Simulation
oder Aggravation der Beschwerden. Das Beschwerdebild passe zu einer
PTBS und es sei irrelevant, ob das auslösende Ereignis genau so abge-
laufen sei, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Bedeutsam sei die in-
nerpsychische Bewertung. Aufgrund des Ausmasses der Symptome sei
die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich – wie im Schreiben des
BFM beschrieben – "mehr zu engagieren", um in seinem Heimatland ei-
nen Therapieplatz zu bekommen, deutlich eingeschränkt. Auch würde es
ihm aufgrund der krankheitsbedingten verminderten Arbeitsfähigkeit
schwer fallen, die finanziellen Mittel für eine Behandlung zu erwirtschaf-
ten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich das BFM in seiner Ver-
nehmlassung nicht mit der Romazugehörigkeit und mit den zahlreichen
Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden auseinandergesetzt
habe. So hätten Roma praktisch keine Möglichkeit, sich medizinisch be-
handeln zu lassen. Nach den Worten des Leiters der Organisation für Si-
cherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Bosnien und Herze-
gowina aus dem Jahre 2005 sei die Situation der Roma in Bosnien und
Herzegowina die schlimmste auf dem ganzen Balkan.
4.6 Der am 8. Juni 2012 von der Rechtsvertreterin eingereichten medizi-
nischen Bestätigung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
seit März 2010 nicht mehr (…) in Behandlung befunden habe.
5.
5.1
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stüt-
zen ist. Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erwogen, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
im Wesentlichen auf die Begründung des Bundesamtes gemäss ange-
fochtener Verfügung sowie obenstehende Zusammenfassung in Erwä-
gung 4.1 verwiesen werden. So ist der Einschätzung des BFM zuzustim-
men, dass die Vorbringen wenig konkret und detailliert ausgefallen sind.
Insbesondere bezüglich der angeblichen Entführung vermögen sie nicht
zu überzeugen. Wäre er tatsächlich entführt worden, müsste davon aus-
gegangen werden, dass er besser bewacht worden wäre und nicht aus
dem fahrenden Auto hätte springen und davonlaufen können, zumal die
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Entführer in der Überzahl gewesen seien. Ausserdem widerspricht sich
der Beschwerdeführer bezüglich seines Vaters, indem er einmal angibt, er
habe diesen nach dem Überfall bei seinem Cousin wieder angetroffen
(vgl. vorinstanzliche Akten A6 S. 7 F54), in seiner Beschwerdebegrün-
dung jedoch geltend macht, sein Vater sei beim Überfall getötet worden.
Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu
qualifizieren. Die Beschwerdeschrift enthält, selbst unter Berücksichti-
gung der geltend gemachten psychischen Probleme, keine stichhaltigen
Gegenargumente und vermag deshalb keine andere Sichtweise zu be-
gründen.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist ausserdem anzuführen, dass es den
Vorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet deren Glaubhaftigkeit an
der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Die bosnisch-
herzegowinischen Behörden sind grundsätzlich willens und fähig, ihre
Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Der Bundesrat hat Bosnien-
Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum sogenannten verfol-
gungssicheren Staat ernannt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss ei-
genen Aussagen nie an die heimatlichen Behörden gewendet. Es beste-
hen somit keine Hinweise dafür, dass er keine Hilfe bekommen hätte.
Überdies können sich Benachteiligte in Bosnien und Herzegowina an die
zahlreichen Ansprechpartner bei Non Profit Organisationen und bei inter-
nationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa (OSZE), dem Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen (UNHCR) und des Office of the High Representative
(OHR), wenden, was der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen hat.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass
dieser keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte
und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
somit nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und den diversen medizinischen Berichten einzugehen, da
diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
6.5 Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen
Datum betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers (…) wird diese ge-
stützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist in Beachtung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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Seite 11
1995 Nr. 24) praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau und
des gemeinsamen Kindes einzubeziehen.
6.6 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung (…), keine hin-
reichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der voran-
gehenden Erwägung erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist indessen dar-
auf aufmerksam zu machen, dass das BFM die vorläufige Aufnahme auf-
heben kann, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr
gegeben sind, beispielsweise infolge weiterer strafrechtlich relevanter
Verfehlungen oder dissozialen Verhaltens anderer Art.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung entsprechend aufzuheben.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Weg-
weisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
hat er obsiegt, was praxisgemäss ein hälftiges Obsiegen bedeutet.
Die Verfahrenskosten sind deshalb zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), sind auf insgesamt Fr. 300.- festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 12. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist
dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.
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Seite 12
Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig –
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Da er keine Kostennote eingereicht hat,
die Mandatierung eines Rechtsvertreters erst nach Einreichung der Be-
schwerde erfolgte, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet
werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aufgrund des relativ geringen Um-
fangs der notwendigen Eingaben der Rechtsvertretungen wird die von der
Vorinstanz auszurichtende – hälftige – Parteientschädigung in Anwen-
dung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt
Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
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Seite 13
2.
Betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 – 5 der angefoch-
tenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Das BFM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 12. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem
Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: