B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2639/2018
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Iran,
vertreten durch ass. iur. Urs Jehle,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im (…) 2015 illegal verliess und über die Türkei und Griechenland am
29. September 2015 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ zu den Personalien, zum Reiseweg so-
wie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 22. Dezember 2016 stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen darlegte, sie habe im Januar 2015 an einem Geburtstagsfest
einer Freundin teilgenommen, bei dem Männer und Frauen gemeinsam
gefeiert hätten und auch Alkohol konsumiert worden sei,
dass das Privatfest durch eine Razzia von zivilgekleideten Geheimdienst-
agenten beendet worden sei, die sie unter dem Vorwurf, solche Feste or-
ganisiert und dabei Drogen verkauft sowie unsittliche Kontakte ermöglicht
zu haben, verhaftet hätten,
dass sie bei den Verhören misshandelt und einmal von einem Befrager
vergewaltigt worden sei,
dass sie unter Zwang ein Geständnis unterzeichnet habe und schliesslich
gegen Kaution, die ihre Familie für sie geleistet habe, nach (…) Monaten
freigelassen worden sei, worauf sie sich in Spitalpflege begeben habe,
dass es in der Folge noch einige Male zu Kontakten mit ihrem Vergewalti-
ger/Befrager gekommen sei, der sie dabei jeweils wieder sexuell miss-
braucht habe,
dass sie sich dann aus Furcht vor weiteren solchen Übergriffen zur Flucht
aus dem Heimatstaat entschieden habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. April 2018 – eröffnet am 16. April
2018 – das Asylgesuch abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
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dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit Be-
schwerde vom 7. Mai 2018 (Datum der Postaufgabe) durch ihren Rechts-
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihr sei unter Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistands beantragt wurde,
dass der Instruktionsrichter am 9. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde
bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren bei der vorliegenden Aktenlage als teil-
weise begründet erweisen, weshalb auch angezeigt ist, den vorliegenden
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Handelns
entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung zwei Besonderheiten
ins Auge stechen,
dass erstens die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, welche die Be-
schwerdeführerin nach der Haftentlassung erlitten habe, als unglaubhaft
qualifiziert werden, das Kernvorbringen der unmittelbar vorangehenden
Inhaftierung und der Vergewaltigung während der Verhöre – durch den glei-
chen Täter – jedoch auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz hin geprüft und
geglaubt wird (vgl. Verfügung S. 4: "Ohne die von Ihnen erlittenen Nach-
teile zu verkennen, stellt das SEM fest…"),
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dass dieses Aufsplitten eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts
in einen unglaubhaften und in einen glaubhaften (auf die Relevanz hin zu
überprüfenden) Teil sinnwidrig erscheint und nicht zu einem überzeugen-
den Prüfergebnis führen kann,
dass an dieser Feststellung der Umstand nichts zu ändern vermag, dass
das Kernvorbringen durchaus gewisse Realitätskennzeichen aufweist,
während dies bei der Schilderung der Ereignisse unmittelbar nach der Haft
weniger der Fall zu sein scheint,
dass zweitens das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Ereignisse in der Haft – eine kurz vor der Ausreise erlittene (…)-tägige
Freiheitsbeschränkung unter körperlichen Misshandlungen und sexuellem
Missbrauch wegen Verletzung religiöser Gebote – als flüchtlingsrechtlich
irrelevant qualifiziert,
dass sich das Gericht einer solchen Einschätzung voraussichtlich nicht an-
schliessen könnte und in diesem Zusammenhang der Einfachheit halber
auf die überzeugende Argumentation in der Beschwerde verwiesen wer-
den kann (vgl. Beschwerde S. 17 ff.),
dass damit die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen abschliessend
zu prüfen (und nicht einfach anzunehmen) ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl Glaubhaftigkeits- als
auch Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen und eine seriöse Beurteilung
im Sinn von Art. 7 AsylG bei der heutigen Aktenlage nicht möglich ist, zumal
auf das Protokoll der Befragung zur Person, soweit die geschlechtsspezi-
fische Verfolgung betreffend, in der Tat nicht uneingeschränkt abgestellt
werden kann (vgl. Beschwerde S. 5 ff.),
dass es sich unter diesen Umständen wohl insbesondere aufdrängt,
die Schweizer Vertretung im Heimatland mit einer diskreten Überprüfung
der leicht verifizierbaren Angaben der Beschwerdeführerin zu beauftragen,
dass das SEM nach dem Gesagten den Sachverhalt nicht vollständig fest-
gestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens schon deshalb nicht zur Debatte steht, weil es nicht Sache des
Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die sachverhaltlichen Abklärungen
an Stelle der ersten Instanz vorzunehmen,
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dass zwecks Vermeidung unnötigen Aufwands von der Durchführung eines
Schriftenwechsels und weiteren Instruktionshandlungen abzusehen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, direkt gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur
korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts im Sinn der vorstehenden Erwägungen und zum neuen Entscheid
zu überweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin, nachdem sie im Ergeb-
nis mit ihrem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung
obsiegt hat, für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], womit auch der Antrag auf Beiordnung eines amt-
lichen Rechtsbeistands gegenstandslos wird,
dass die in der Beschwerde enthaltene Auflistung der Vertretungskosten
angemessen erscheint und die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung auf dieser Basis auf insgesamt Fr. 1158.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1158.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang