B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2640/2018
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. April 2018.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben im Jahr 2015. Am 27. August 2016 reiste er in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er den
(…) an. Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minder-
jährigkeit führte Dr. med. B._______ am 5. September 2016 im Auftrag der
Vorinstanz eine Handknochenanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die
Untersuchung ergab ein Knochenalter von (…) Jahren oder mehr.
A.b Am 9. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der
Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den (…) an und führte aus, er
habe keine Ausweispapiere. Gleichentags gewährte ihm die Vorinstanz
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse und zum
Umstand, dass für das weitere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausge-
gangen werde. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei höchstens
(…) Jahre alt.
A.c Am 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz eine Kopie seiner Tazkira ein. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016
führte er aus, der Tazkira lasse sich entnehmen, dass er im Jahr 20(…)
(…) Jahre alt gewesen sei. Dementsprechend sei er zum jetzigen Zeitpunkt
(…) Jahre alt.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab er an, er sei (…) und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz
D._______. Dort habe er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusam-
mengelebt. Sein Vater sei (…) und arbeite nebenbei auf den (…). Die
Schule habe er selbst nur (…) Jahre lang besucht, weil die Taliban seinen
Vater bedroht hätten beziehungsweise weil er – der Beschwerdeführer –
kein Interesse an der Schule gehabt habe. Nach dem Schulabbruch habe
er seinem Vater auf den (…) geholfen.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Vater habe einen Drohbrief von
den Taliban mit der Aufforderung erhalten, seine Tätigkeit als (…) aufzuge-
ben und für sie zu arbeiten. Sein Vater habe sich geweigert. Als sein Vater
in E._______ gewesen sei, habe seine Familie (…) weitere Drohbriefe der
Taliban erhalten, welche er – der Beschwerdeführer – zerrissen habe. In
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der (…) Nacht seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hät-
ten ihn – den Beschwerdeführer – mitgenommen. Sie hätten ihn gefesselt
und seine Augen verbunden. (…) sei er in der Nähe von F._______ gefan-
gen gehalten worden. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er ein
Selbstmordattentat verübe. Da er sich geweigert habe, sei er geschlagen
worden und habe nichts zu essen bekommen. Eines Tages sei er in einem
Auto an einen Ort gebracht worden, wo er ein Attentat hätte ausüben sol-
len. Während der Fahrt hätten die Taliban einen Anruf erhalten und ihn da-
raufhin gehen lassen. Am nächsten Tag habe er sich mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern nach E._______ begeben. Dort hätten sie den Vater
getroffen und seien in den G._______ gereist. Im G._______ hätten Poli-
zisten auf sie geschossen und die Polizei sei in ein Haus eingedrungen,
wo sich seine Familie mit rund 250 Flüchtlingen aufgehalten habe. Einige
Flüchtlinge seien aus dem Fenster gesprungen. Er habe seine Eltern und
Geschwister aus den Augen verloren und sei alleine weitergereist. Das Ori-
ginal seiner Tazkira habe er in H._______ verloren.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die unentgeltli-
che Verbeiständung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Brief des I._______
vom 12. Januar 2018 und einen Bericht der Psychiatrischen Dienste
J._______ vom 20. Dezember 2017 ein.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Am 18. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Ak-
ten.
H.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.
Bei der Ankunft des Beschwerdeführers im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) seien Zweifel am angegebenen Alter aufgekommen, weshalb
eine Handknochenanalyse durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben,
dass beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein Skelettalter von min-
destens (…) Jahren vorgelegen habe. Bei der BzP habe er als Geburtsda-
tum den (…) angegeben, womit die Abweichung zwischen dem von ihm
angegebenen Alter und dem durch die radiologische Knochenaltersbestim-
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mung festgestellten zweieinhalb respektive drei Jahre betrage. Es sei da-
her davon auszugehen, dass er falsche Angaben zu seinem Alter mache.
Aufgrund der Knochenaltersanalyse, den ungenauen Angaben zum Alter,
zu den Familienangehörigen, zur Schuldbildung und zu den Arbeitstätig-
keiten sowie aufgrund seines Aussehens sei er im weiteren Verlauf des
Verfahrens als volljährige Person eingestuft und das Geburtsdatum auf den
(…) festgelegt worden. Bei der am 15. Dezember 2016 eingereichten Ko-
pie der Tazkira handle es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto,
indes habe dieses nur einen geringen Beweiswert und sei leicht zu fäl-
schen. Sie sei demnach nicht geeignet, an der Beurteilung seines Alters
etwas zu ändern.
Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylvor-
bringen substanziiert zu schildern. Realkennzeichen würden in seinen Aus-
führungen gänzlich fehlen. Auch auf Nachfragen seien seine Antworten
einsilbig ausgefallen. Er habe weder seine angebliche Festnahme, noch
die Zeit, als er gefangen gewesen sei, so geschildert, als ob er von persön-
lich Erlebtem berichten würde. Dies zeige sich beispielhaft an seinen Aus-
sagen zur Festnahme. Er habe ausgeführt, er sei am Schlafen gewesen,
als die Taliban die Haustüre zerstört hätten, ins Haus gekommen seien und
ihn festgenommen hätten. Er sei gefesselt und seine Augen seien verbun-
den worden, danach habe er nichts mehr mitbekommen. Auf die Frage, ob
er eine spezielle Erinnerung an diese Zeit habe, habe er ausweichend zu
Protokoll gegeben, es sei alles grausam gewesen. Er sei geschlagen wor-
den und habe Narben davongetragen. Den Moment der Freilassung habe
er gleichermassen oberflächlich geschildert. Es sei ihm gesagt worden,
sein Vater müsse sich bei den Taliban melden. Im Unterlassungsfall werde
die ganze Familie getötet. Diese stereotypen Schilderungen enthielten kei-
nerlei persönliche Eindrücke. Nichts in seinen Aussagen würde letztlich da-
rauf hindeuten, dass er die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich er-
lebt habe.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass eine Person, die eine Entfüh-
rung und Misshandlung durch die Taliban erfahre und auf der Flucht von
der Familie getrennt werde, ein (…) davontragen könne, welches das Aus-
sageverhalten beträchtlich beeinflussen könne. Wie durch den psychiatri-
schen Bericht belegt, liege bei ihm eine (…) mit vorwiegender (…) vor. Im
Weiteren zähle die Vorinstanz lediglich zwei Beispiele auf, um die angebli-
che Unglaubhaftigkeit in seinen Aussagen zu begründen. Er habe indes
seine Asylgründe detailliert, widerspruchsfrei und mit Realkennzeichen
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versehen geschildert. Schliesslich sei die Anordnung eines Altersgutach-
tens durch den Einsatz ionisierender Strahlung ein Grundrechtseingriff und
nur dann gesetzesmässig, wenn Hinweise auf Volljährigkeit bestehen wür-
den. Ferner habe das SEM diese Hinweise vor der Durchführung eines
Altersgutachtens in Verfügungsform darzulegen. Bei der im vorliegenden
Verfahren erstellten Handknochenanalyse handle es sich um ein gesetzes-
widrig erstelltes Altersgutachten, welches unter das Verbot rechtswidrig er-
langter Beweismittel falle.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdefüh-
rer sei vor der Durchführung der Knochenaltersanalyse mitgeteilt worden,
dass diese gemacht werde, weil er kein Identitätsdokument zu den Akten
gereicht habe und nicht genau wisse, wann er geboren worden sei. Bei der
BzP habe er angegeben, seine Tazkira in H._______ verloren zu haben.
Auf die Frage, welche Ausweispapiere er nachreichen werde, habe er ge-
antwortet, er habe nichts und könne keine Papiere besorgen. Auch anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Alter am 9. September
2016 habe er angegeben, keine Identitätspapiere zu haben. Schliesslich
habe er am 8. November 2016 die Kopie seiner Tazkira zu den Akten ge-
reicht. Bei der Anhörung habe er ausgeführt, die Kopie seiner Tazkira sei
auf seinem Messenger auf (…) gespeichert gewesen. Er habe diese nicht
zu Beginn des Verfahrens zu den Akten gegeben, weil er nicht gewusst
habe, wie er die Tazkira ausdrucken könne, und er damals kein Mobiltele-
fon gehabt habe. Damit habe er indes nicht plausibel erklären können, wes-
halb er vor der Einreichung der Tazkira bei mehreren Gelegenheiten nicht
erwähnt habe, auf eine Kopie seiner Tazkira zurückgreifen zu können und
im Gegenteil ausgesagt habe, er habe keine Identitätspapiere und könne
nichts nachreichen. Die Tatsache, dass er die Kopie der Tazkira erst zu
einem späteren Zeitpunkt zu den Akten gereicht habe, stelle ein weiteres
Indiz gegen die Echtheit des Dokuments und damit die Glaubhaftigkeit des
angegebenen Alters dar.
6.
6.1 Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
wonach das erstellte Altersgutachten nicht verwertbar sei, da im Zeitpunkt
der Erstellung keine Hinweise auf Volljährigkeit vorgelegen hätten.
Den Anspruch, als minderjährig behandelt zu werden, hat die asylsu-
chende Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7
AsylG, hierzu bereits Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Behörden kön-
nen in Asylverfahren ein Altersgutachten einholen, wenn Hinweise auf die
Minderjährigkeit bestehen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Solche Hinweise beste-
hen bereits dann, wenn die Behörden die geltend gemachte Minderjährig-
keit für nicht glaubhaft erachten und keine Identitätspapiere abgegeben
wurden, obwohl Asylsuchende dazu verpflichtet sind. Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Geburtsdatum zunächst den
(…) angab und im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung keine Identitätspapiere
abgegeben hat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Glaubhaftigkeit der nicht
belegten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorfrageweise zu über-
prüfen und zu diesem Zweck eine Knochenaltersanalyse durchzuführen,
ist daher nicht zu beanstanden. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung, weil ihm auf-
grund einer Beweiserhebung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 45 N 10 f.).
Gemäss konstanter Rechtsprechung kann eine Abweichung zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren
noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Liegt das be-
hauptete Alter indes ausserhalb dieser Standard-Abweichung, stellt die
Knochenaltersanalyse ein Beweismittel dar, aufgrund dessen darauf zu
schliessen ist, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen
versucht (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8, 2001 Nr. 23 E. 4.b, 2004
Nr. 30 E. 6.2 und zuletzt Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November
2019 E. 8.3). Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung des Asylge-
suchs am 27. August 2016 an, er sei (…) Jahre und (…) Monate alt. Die
Handknochenaltersanalyse vom 5. September 2016 ergab ein männliches
Skelettalter von «(…) Jahre und mehr». Es liegt somit eine Differenz von
(…) Jahren und (…) Monaten vor. Angesichts dieses Unterschieds stellt
die Handknochenaltersanalyse kein aussagekräftiges Indiz für die Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers dar.
Die Vorinstanz hat denn auch nicht einzig auf das Resultat der Handkno-
chenaltersanalyse abgestellt, sondern darüber hinaus die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Alter und zum Verbleib seiner Identitätspa-
piere gewürdigt. Anlässlich der BzP am 9. September 2016 gab der Be-
schwerdeführer den (…) als Geburtsdatum an und führte aus, er glaube,
er sei gerade (…) Jahre alt geworden. Er habe keine Identitätsdokumente.
Die Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A11/12 S. 3
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und 6). Am 8. November 2016 reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. An-
lässlich der Anhörung am 15. Februar 2018 gab er zu Protokoll, das Origi-
nal seiner Tazkira habe er in H._______ verloren (vgl. SEM-Akten A56/17
F6). In der Beschwerde bestätigte er diese Aussage (vgl. Beschwerde S.
12 Ziff. 27). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte er das Original
seiner Tazkira ein und führte aus, er habe eine Farbkopie davon in
H._______ verloren. Das Original habe ein Freund aus Afghanistan in die
Schweiz gebracht. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen bestehen
ernsthafte Zweifel an der Echtheit der auf Beschwerdeebene eingereichten
Tazkira und damit am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda-
tum. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Tazkira nicht als fälschungssi-
cher gilt und ihr deshalb nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. BVGE
2013/30 E. 4.2.2, m.w.H.). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit
nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Aussagefähigkeit sei auf-
grund des Erlebten beeinträchtigt gewesen, ist festzustellen, dass sich den
Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf entnehmen lassen, wonach
er im Zeitpunkt der Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet ge-
wesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe aus-
führlich darzulegen. Weder die befragende Person, die Begleitperson noch
die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerks-
vertretung äusserten entsprechende Beobachtungen. Auch aus dem Be-
richt der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 20. Dezember 2017 las-
sen sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Aussagever-
halts des Beschwerdeführers entnehmen. Gemäss dem ärztlichen Bericht
liegt der Verdacht auf eine (…) mit vorwiegender (…) (ICD-10: F 43.2) vor.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gemäss Bericht intrinsisch nicht
motiviert für eine Therapie, weshalb sich psychiatrisch kein Behandlungs-
bedarf ergebe. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit bei seinen
Aussagen behaften zu lassen.
6.2 Im Weiteren ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu bean-
standen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vor-
instanz einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers unglaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum Erhalt der Drohbriefe oberflächlich und
stereotyp ausgefallen sind. Auf die Frage, was er und seine Familienmit-
glieder nach Erhalt des ersten Briefes getan hätten, führte der Beschwer-
deführer aus, sie hätten nichts tun können und alle seien traurig geworden.
Sein Vater sei dann in die Stadt gegangen (vgl. SEM-Akten A56/17 F60).
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Seite 10
Auch die Aussagen zu seiner Festnahme durch die Taliban und die (…)
Inhaftierung fielen substanzlos aus und enthalten keinerlei Realkennzei-
chen. So gab er zu Protokoll, es sei alles grausam gewesen und nichts
Schönes (vgl. SEM-Akten A56/17 F89). Völlig stereotyp blieben ferner
seine Aussagen zum Gespräch mit seiner Mutter, welches er nach dem
Erhalt der Drohbriefe geführt habe (vgl. SEM-Akten A56/17 F65 ff.). Nicht
nachvollziehbar erscheint weiter, dass der Beschwerdeführer nach dem
Zerreissen des dritten Briefes nichts unternommen hat, zumal er geltend
macht, die Taliban würden (…) Chancen geben und falls diese nicht ge-
nutzt würden, werde man vernichtet (vgl. SEM-Akten A56/17 F62 f.). Wei-
tergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Ver-
nehmlassung verwiesen werden.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach
dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-
werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen-
verfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung
der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
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9.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw El Uali
Emmhammed Said als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter
reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,08 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 27.– (total Fr. 1‘797.83) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint ange-
messen, indes wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter
und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE, Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018). Dem amtlichen Vertreter ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe
von Fr. 1‘089.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw El Uali Emmham-
med Said wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘089.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: