B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2641/2010
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. März 2010 / N (…).
E-2641/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Ende April oder Anfang Mai 2008 und gelangte auf dem Landweg
über die Türkei und weitere, ihr unbekannte Länder am 13. Mai 2008 in
die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai
2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die
Kurzbefragung statt und am 11. Juni 2008 mit Fortsetzung am 18. Juni
2008 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, aus poli-
tischen Gründen an Leib und Leben verfolgt zu sein. Ursprünglich stam-
me sie aus C._______ (Provinz D._______), seit ihrem 10. Lebensjahr
habe sie aber – mit Ausnahme ihrer Ausbildung zur (...) von September
2000 bis Juni 2004 an der Universität von E._______ (Provinz
D._______) – bis einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran in
F._______ (Provinz G._______) gelebt. Wegen ihrer politischen Betäti-
gung, mit der sie in ihrem zweiten Universitätsjahr begonnen habe, indem
sie in einer Gruppe von (…) Studienkollegen unter anderem Flugblätter
erstellt und an der Universität verteilt habe, habe sie mit den Behörden
Schwierigkeiten bekommen. So sei sie als Teilnehmerin von Demonstrati-
onen an der besagten Universität im Jahre 2002 verhaftet worden. Am
darauffolgenden Tag sei sie mit einem lediglich mündlich eröffneten Urteil
des Gerichts der Islamischen Republik in E._______ zu einer Geldbusse
verurteilt worden, welche ihr Vater in der Folge bezahlt habe. Nach dem
Studium sei sie mit den andern (…) der Gruppe via Internet in Kontakt
geblieben und habe die Gruppe auch finanziell unterstützt, habe aber, da
sie beschattet und ihr Telefon abgehört worden sei, politisch nicht weiter
aktiv sein können. Ausserdem habe sie belastet, dass ein Bruder (N […])
und eine Schwester (N […]) in die Schweiz geflohen seien. Im Janu-
ar/Februar 2005 sei sie bei einem staatlichen Spital angestellt worden.
2005 und 2006 sei sie dreimal vor das zentrale Auswahlkomitee in Tehe-
ran zitiert worden, weil sie als Staatsangestellte die Bestätigung des Ete-
laat gebraucht habe. Beim ersten Mal habe eine Art Vorstellungsgespräch
stattgefunden, beim zweiten Mal sei ihr Gerichtsurteil zur Sprache ge-
kommen. Zudem sei sie verwarnt worden, nicht mehr politisch aktiv zu
sein. Das letzte Mal habe sie im Jahre 2006 wegen einer politischen Akti-
vität am Spital (Verfassen und Verteilen kritischer Fragebögen) vorstellig
werden müssen. In der Folge (ein paar Monate später) sei ihr die Arbeits-
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stelle gekündigt und ihr verboten worden, eine eigene Praxis zu eröffnen,
weil sie politisch tätig sei. Zudem habe sie nicht mehr weiterstudieren dür-
fen und ihr seien Stellen im öffentlichen Dienst verwehrt worden. Ihre
Familie sei ständig vor den Etelaat gerufen worden, wo diese jeweils ha-
be erscheinen müssen. Einmal, Ende des Jahres 2006, zwei bis drei Mo-
nate nach dem Besuch der Eltern in der Schweiz, sei sie selbst zusam-
men mit ihren Eltern und ihrer Schwester dabei gewesen. Ihre Eltern sei-
en zu ihrem Besuch in der Schweiz befragt und sie sei ebenfalls zu ihrer
in der Schweiz wohnhaften Schwester befragt und aufgefordert worden,
nicht mehr politisch aktiv zu sein. Im Januar/Februar 2008 habe sie über
einen Parlamentsabgeordneten recherchiert. Nachdem sie herausgefun-
den habe, dass er sich Wählerstimmen erkauft und falsche Versprechen
gemacht habe, habe sie dazu eine Mitteilung verfasst, welche sie jedoch
nicht veröffentlicht habe. Am (…) März 2008 habe sie vergeblich versucht,
mit den anderen (…) Mitgliedern der Gruppe zu chatten, um ihnen die
Mitteilung über den Parlamentsabgeordneten zu machen. Weil sie sich in
Gefahr gewähnt habe, sei sie untergetaucht und habe sich zu diesem
Zweck zu einer Freundin in F._______ begeben. Ihr Bruder habe sie an
jenem Abend per SMS davor gewarnt, nach Hause zu kommen, weil sie
in Gefahr sei. Daraufhin sei sie zu einer ehemaligen Nachbarin geflohen,
wo sie sich ein paar Stunden aufgehalten habe. Danach habe sie
F._______ verlassen und sich einen Monat in einem leer stehenden Haus
in einem Dorf aufgehalten, bevor sie ihr Heimatland verlassen habe.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Dokumente zu ihrer Ausbildung und Berufsausübung als (...)
ein.
Im Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin von der Stadtpolizei
H._______ eine politische Standaktion der "(...)" anlässlich des neunten
Jahrestages der Studentenaufstände vom 9. Juli 1999 bewilligt.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 (am darauffolgenden Tag eröffnet)
stellte, das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Ent-
scheides führte es im Wesentlichen an, das angebliche Gerichtsurteil aus
dem Jahre 2002 liege schon einige Jahre zurück und habe sie nicht dar-
an gehindert, ihren Abschluss zu machen und an einem staatlichen Spital
angestellt zu werden. Ausserdem bestünden, da angeblich kein schriftli-
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ches Urteil vorliege und die Gerichtsakten vernichtet worden seien, er-
hebliche Zweifel daran, ob es überhaupt zu einem Gerichtsurteil gekom-
men sei. Was die vorgebrachten politischen Aktivitäten in der (…)gruppe
betreffe, so gebe sie darüber nur Allgemeinplätze an und gebe vor, dass
die Gruppe keinen Namen gehabt habe, weshalb es fraglich sei, ob sich
die Beschwerdeführerin überhaupt politisch betätigt habe. Das politische
Formular (Fragebogen) aus dem Jahre 2006 habe sie im EVZ mit keinem
Wort erwähnt, an der Bundesanhörung habe sie dagegen angegeben,
dass es vom Auswahlkomitee gegen sie verwendet worden sei und
schliesslich zu ihrer Entlassung aus dem Spital geführt habe. Was den
Inhalt des Formulars betreffe, so gingen die Angaben nicht über Allge-
meinplätze hinaus. Ausserdem habe sie widersprüchliche Aussagen be-
züglich des Verteilens der Fragebögen gemacht. Bei der ersten Bundes-
anhörung habe sie ausgesagt, dass sie hundert Formulare kreiert habe,
wovon sie zwanzig selber ausgefüllt habe, während sie den Rest unter
Freunden in E._______ verteilt habe. Bei der zweiten Bundesanhörung
habe sie dagegen angegeben, dass sie zwanzig Formulare eigenhändig
ausgefüllt habe und den Rest unter dem Personal des Spitals verteilt ha-
be. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, habe sie ihre Aussage an die
Vorbehalte angepasst, so dass die Widersprüche nicht hätten aufgelöst
werden können. Was die Mitteilung über einen gewissen Parlamentsab-
geordneten betreffe, so habe sie angegeben, diese nirgends publiziert
und bei ihren Eltern aufbewahrt zu haben, so dass nicht ersichtlich sei,
warum sich daraus für sie ein Problem ergeben habe. Angesichts ihrer
Aussage, sie habe nicht mehr politisch aktiv sein können, da ihr Telefon
abgehört und sie beschattet und observiert worden sei, erstaune es sehr,
dass sie im Januar/Februar 2008 unbehelligt gegen jenen Abgeordneten
habe recherchieren und Stimmberechtige befragen können. Ihre Aussa-
gen zu ihren politischen Aktivitäten zeugten ausserdem nicht von einer
ausgeprägten Gesinnung, zumal sie nie über Allgemeinplätze hinausgin-
gen. Ihre angeblichen Schwierigkeiten in Studium und Beruf auf Grund ih-
rer politischen Tätigkeiten seien unbelegt, wobei Tatsache sei, dass sie
ihren Studienabschluss habe machen können und sie in einem staatli-
chen Spital Anstellung gefunden habe. Was die Entlassung vom Spital
betreffe, so seien die diesbezüglichen Aussagen auch nach mehrmaligem
Nachfragen und Insistieren nicht schlüssig, so dass der Eindruck entste-
he, sie hätte die angeblichen Probleme zurechtgelegt. Das beschriebene
Vorgehen des Auswahlkomitees (dreimaliges Vorladen über Jahre hin-
weg) sei realitätsfremd, da davon auszugehen sei, sie wäre, wenn das
Auswahlbüro etwas gegen sie einzuwenden gehabt hätte, schon früher
entlassen oder schon gar nicht erst eingestellt bzw. verhaftet worden.
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Ausserdem seien ihre Aussagen zu ihren Besuchen beim Auswahlkomi-
tee trotz intensiver Befragung "schwammig" ausgefallen. So habe sie an-
gegeben, sich nicht mehr zu erinnern, ob sie zwei- oder dreimal vorgela-
den worden und wie lange nach dem letzten Besuch sie vom Spital ent-
lassen worden sei. Es falle auch auf, dass sie ihren Besuch beim Etelaat
in I._______ zeitlich nicht habe präzise angeben können, obwohl ein
einmaliger Besuch beim Etelaat in prägnanter Erinnerung hätte bleiben
müssen. Den Fragen an der Bundesanhörung sei sie ausgewichen, so
dass sie hätten wiederholt werden müssen, obwohl von einer gut ausge-
bildeten Frau wie der Beschwerdeführerin konkrete Antworten hätten er-
wartet werden können. Nachdem sie schon zwei- bis dreimal vor dem
Auswahlbüro gewesen sei, sei nicht realistisch, dass sie nach einem Be-
such beim Etelaat unbehelligt davongekommen sei. Nach eigenen Anga-
ben habe die Beschwerdeführerin danach bis am (…) März 2008 keinerlei
Probleme oder Kontakt mit den iranischen Behörden gehabt, weshalb es
sehr erstaune, dass sie plötzlich gesucht worden sein soll, zumal der er-
wähnte Bericht nicht publiziert worden sei und somit niemand davon habe
wissen können. Darauf angesprochen, habe sie nur pauschale Antworten
gegeben, wie etwa, ehemals politisch Aktive würden ständig kontrolliert.
Zudem habe sie im EVZ nicht angegeben, vom Etelaat gesucht worden
zu sein; dies habe sie erst an der Bundesanhörung geltend gemacht.
Darüber hinaus sei realitätsfremd, dass sie nur auf Grund einer SMS ih-
res Bruders und ohne zu wissen, weshalb sie gesucht werde, das Land
verlassen habe. Ihr Ausreiseimpuls sei auch nach mehrmaligem und be-
harrlichen Nachfragen nicht klar geworden. Insbesondere sei nicht er-
sichtlich, welche Gefahr ihr bei der Ausreise gedroht habe. Dies mache
den Eindruck, sie habe keinen konkreten Grund gehabt und habe diesen
erfunden. Die eingereichten Beweismittel belegten lediglich ihre Ausbil-
dung und ihre Berufsausübung und seien daher nicht geeignet, die gel-
tend gemachte Verfolgung zu beweisen. Mit der eingereichten Bewilli-
gung der Stadtpolizei H._______ lasse sich keine exilpolitische Tätigkeit
nachweisen, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den
Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Zusammenfassend
hielten ihre Vorbringen hauptsächlich den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise von
Art. 3 AsylG nicht stand. Die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei die
Wegweisung. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, komme das
Rückschiebungsverbot nicht zur Anwendung, genauso wenig gebe es
Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig wäre. Der Vollzug sei aus-
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Seite 6
serdem auch möglich und zumutbar, zumal sie bezüglich ihres angeblich
angeborenen (…)leidens keinerlei Beschwerden geltend mache und sie
damit bis zu ihrer Ausreise im Iran offenbar (…) Jahre habe leben kön-
nen.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 15. März 2010 Beschwerde erheben. Darin beantrag-
te sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; allenfalls sei die Sache zur
Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei ihr Einsicht in die Vorakten A13/1 und A14/1 zu ge-
währen und Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme abzugeben. Fer-
ner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Kos-
tenvorschusserhebung zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Anträge
legte sie ein psychotraumatologisch-medizinisches Gutachten vom
8. April 2010, einen Arztbericht des Kantons J._______ vom 5. Oktober
2009 und eine Bestätigung der Caritas J._______ vom 13. April 2010 ins
Recht. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 bestätigte die zuständige Instruktions-
richterin den Empfang der Beschwerde und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2010 wurde das Gesuch um Ein-
sicht in die Aktenstücke A13/1 und A14/1 abgewiesen, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Ver-
änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin – gutgeheissen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet
und die Akten dem BFM zur Stellungnahme überwiesen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2010 an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei führte es aus, aus dem psychotraumatologisch-
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medizinischen Gutachten vom 8. April 2010 sei nicht ersichtlich, wie die
Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, Insbe-
sondere gehe daraus nicht hervor, wie oft, wie lange, in welcher Sprache
und ob überhaupt Gespräche mit ihr geführt worden seien. Zudem werde
im Gutachten nicht zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und
der Einschätzung der Gutachterin unterschieden. Der Grossteil des Gut-
achtens beschäftige sich mit der Anamnese und der politischen Situation
im Iran. Es würden keinerlei Angaben darüber gemacht, ob, wie und
wann sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befunden habe oder
befinde. Es würden lediglich zwei Spitalaufenthalte erwähnt, bei denen
sie Psychopharmaka genommen habe, welche sie später indes wieder
abgesetzt habe. Damit entstehe der Eindruck, dass nach dem Klinikauf-
enthalt (…) 2008 in Bezug auf die psychische Situation bis zum ange-
fochtenen negativen Entscheid des BFM nichts mehr unternommen wor-
den sei. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den könnten, stünden die diagnostizierten Befunde in keinem Zusam-
menhang mit den Asylgründen. Da mit keinem Wort angegeben werde,
welche Behandlung die Beschwerdeführerin benötige, erübrigten sich
auch genauere Abklärungen zu den Behandlungsmöglichkeiten im Iran.
Auf Grund des ärztlichen Berichts des Kantons J._______ vom
5. Oktober 2009 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zwei (…) habe,
welche jedoch keineswegs lebensbedrohlich seien. Weitere Kontrollen
seien gemäss Arztbericht nicht nötig; lediglich eine (…) Abklärung werde
empfohlen. Da es sich um keine schwerwiegende Krankheit handle, erüb-
rige es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen. Vollständigkeits-
halber sei indes erwähnt, dass der Iran, ungeachtet seiner politischen
Verhältnisse, eine hochstehende und durchaus mit dem europäischen
Standard vergleichbare medizinische Infrastruktur zu bieten habe; sowohl
(…) als auch (…) Probleme könnten dort behandelt werden. Die Aussa-
gen in der Beschwerde, die sich auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin während ihres Aufenthalts im EVZ B._______ bezögen,
seien haltlos, da sie sich gemäss Akte A 13/1 bis am 2. Juni 2008 wegen
gesundheitlicher Probleme nie am die Betreuung gewandt habe, obwohl
sie sich bereits seit dem 13. Mai 2008 dort aufgehalten habe. Am 2. Juni
2008 habe sie sich lediglich wegen (…)schmerzen beklagt, worauf sie an
einen Arzt überwiesen worden sei, welcher die Sache als Bagatelle be-
zeichnet und keine weiteren medizinischen Massnahmen eingeleitet ha-
be. Die Beschwerdeführerin sei dreimal angehört worden, wobei sie sich
zu ihren Asylgründen frei habe äussern können. Entgegen der Beschwer-
deschrift sei sie nicht unter Druck gesetzt worden. Diesbezüglich gebe es
auch keine Beanstandung der anwesenden Hilfswerkvertretung. Vielmehr
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seien solche Beanstandungen als Schutzbehauptung und als Versuch,
die widersprüchlichen und unsubstanzierten Aussagen der Beschwerde-
führerin zu entkräften, zu würdigen. Bezüglich der Asylgesuche der Ge-
schwister müsse festgehalten werden, dass dasjenige ihres Bruders am
6. März 2009 rechtskräftig abgewiesen worden sei (er sei seit 2004 mit
einer Schweizerin verheiratet) und dasjenige ihrer Schwester in einem
ersten Schritt abgelehnt worden sei, wobei ihr in einem zweiten Schritt in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zugespro-
chen worden sei. 2008 sei eine Härtefallregelung erfolgt.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juni 2010 replizierte die Be-
schwerdeführerin. Der Replik lag eine Stellungnahme der Psychologin,
welche das mit der Beschwerde eingereichte psychotraumatologisch-
medizinische Gutachten verfasst hatte, bei.
H.
Mit Beweismitteleingabe vom 14. Juli 2011 gingen beim Bundesverwal-
tungsgericht eine "Bestätigung und Empfehlung" des Kantonsspitals
J._______ und die Kopie eines Zertifikats ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 setzte die zuständige Instrukti-
onsrichterin zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte zum Behand-
lungsbedarf der Beschwerdeführerin und den in Aussicht gestellten (...)
Abklärungen Frist bis am 29. Mai 2012.
J.
Mit fristgerechter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2012 hielt
die Beschwerdeführerin an ihren Angaben fest, reichte einen Bericht der
oben erwähnten Psychologin ein, welche ihr Heilbarkeit attestiert, sofern
ihr die Sicherheit, die Schweiz nicht verlassen zu müssen, zugestanden
werde, und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts des sie behandelnden Psychiaters. Mit Postsendung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wurde die Frist bis am 15. Juni
2012 erstreckt.
K.
Mit ergänzender Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni
2012 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Arztzeugnisses vom
24. Mai 2012, in welchem ihr von einem Facharzt ([..]) eine (…), (…) di-
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agnostiziert wird, und eine ärztliche Bestätigung vom 26. Mai 2012, wel-
che ihr ebenfalls eine (...) attestiert und angibt, dass sie wegen starker
(...) regelmässige (…)infusionen benötige und deswegen bei der (…)klinik
unter Beobachtung stehe, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatze zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
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Seite 11
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden hauptsächlich (näm-
lich, was die geltend gemachte Vorverfolgung anbelangt) den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG infolge widersprüchli-
cher Angaben und weiterer Unstimmigkeiten und teilweise (nämlich in
Bezug auf die Standaktion in der Schweiz) den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl.
Bst. B).
4.2. In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht
verletzt. Dazu wird unter anderem unter Verweis auf ein Psychotraumato-
logisch-medizinisches Gutachten von Dr. K._______, Praxis für Psy-
chotraumatologie, vom 8. April 2010 und einen Arztbericht des J._______
Kantonsspitals vom 5. Oktober 2009 in allgemeiner Art ausgeführt, ge-
wisse Widersprüche seien aus aussagepsychologischer respektive psy-
chotraumatologischer Sicht zu betrachten und dementsprechend bei der
Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzuordnen. Die Beschwerde-
führerin leide gemäss dem Gutachten unter anderem an einer (…) und
(…). In der Befragung habe sie denn auch mehrmals auf ihre stark einge-
schränkte Belastbarkeit hingewiesen, worauf aber nicht eingegangen
worden sei. Tatsächlich erlebte traumatische Ereignisse würden oft lü-
ckenhaft und widersprüchlich erinnert. Oft könnten sich Betroffene an ein-
zelne Ereignisse mit hohem Detailreichtum erinnern, an andere nur sehr
vage und mit wenig Detailinformationen. Weiter sei zu beachten, dass es
bei der Befragung von kulturfremden Menschen zu erheblichen Missver-
ständnissen kommen könne. Mehrere Familienmitglieder der Beschwer-
deführerin seien zudem politisch aktiv gewesen, so der Bruder und die
Schwester. Ihre Schwester habe denn auch in der Schweiz Asyl erhalten,
was belege, dass durchaus Grund zur Annahme bestehe, dass auch wei-
tere Familienmitglieder mit politischer Verfolgung rechnen müssten. Auf
die spezifischen Entgegnungen zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitsele-
menten wird – soweit von Belang – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar zu Recht
auf die allgemein anerkannten Zusammenhänge zwischen psychischen
Störungen und Aussageverhalten hinweist. Vorliegend lassen sich solche
Schlüsse aufgrund der bestehenden Akten jedoch nicht ziehen. Vielmehr
vermitteln die Protokolle den Eindruck einer kohärenten Erzählung, wobei
die Beschwerdeführerin im Laufe der Befragungen selber darauf Bezug
nimmt und darauf verweist, was sie in früheren Befragungen gesagt ha-
be, und damit über die verschiedenen Befragungen hinweg einen gewis-
sen Überblick behält. Was den Aufbau und den inneren Zusammenhang
ihrer angeblichen drei Besuche beim zentralen Auswahlkomitee betrifft,
zeichnet sie eine zusammenhängende Linie, so dass auch vor dem Hin-
tergrund ihrer geltend gemachten psychotraumatologischen Störungen
nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie im Verlauf der Befragung
(vgl. A15/13 F41) plötzlich nicht wissen will, ob sie zwei- oder dreimal vor
das Auswahlkomitee zitiert worden sei, und sie das für die geltend ge-
machte politisch motivierte Entlassung angeblich ausschlaggebende
Formular (Fragebogen) im EVZ mit keinem Wort erwähnt hat. Dieses
Vorbringen (Fragebogen) erscheint einerseits deshalb, aber auch weil die
Aussagen dazu vage und widersprüchlich ausfallen (vgl. Bst. B), wobei es
ihr nicht gelingt, die Widersprüche aufzulösen, als nachgeschoben, um ih-
rem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, wobei die Widersprüche um-
so schwerer wiegen, als das Formular gemäss Bundesanhörung den ei-
gentlichen Grund oder zumindest den konkreten Anlass für die Entlas-
sung aus dem Spital darstellen soll. Dieses Vorbringen hält den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht stand.
Was das angebliche Gerichtsurteil aus dem Jahre 2002 betrifft, so sind
die Zweifel der Vorinstanz an diesem Vorbringen zu teilen, zumal der In-
halt jenes Urteils nach den Befragungen unklar geblieben ist. So gab die
Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung an, wegen ihrer Kund-
gebungsteilnahme zu einer Geldbusse verurteilt worden zu sein
(vgl. A1/13 S. 6). In der zweiten Bundesanhörung sprach sie dagegen
von einem Freispruch, hielt aber dennoch an der Geldbusse fest
(vgl. A16/13 S. 2). In der Beschwerde brachte sie zusätzlich zu den An-
gaben in der Bundesanhörung, welche sie wiederholte, vor, die Gerichts-
akte sei gegen die Bezahlung eines Bestechungsgeldes seitens ihres Va-
ters vernichtet worden (vgl. Beschwerde S. 4). Den Zusammenhang zwi-
schen Freispruch und Geldbusse führte sie dagegen nicht aus. Bei einem
Freispruch bleibt sie zudem die Erklärung dafür schuldig, warum sie das
Urteil habe vernichten wollen. Zudem erscheint es zumindest fraglich, ob
eine Gerichtsbehörde gegen Bestechung ihre Akten vernichten würde.
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Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum ihr Vater dazu bereit gewesen
sein soll, für die Vernichtung der Gerichtsakte ein Bestechungsgeld zu
zahlen, wenn die Vernichtung einer Gerichtsakte deren Eingang in die Ak-
ten des Etelaats gar nicht zu verhindern vermöge (vgl. Beschwerde
S. 11). Darüber hinaus ist auch die Asylrelevanz dieses Vorbringens frag-
lich, zumal das angebliche Gerichtsurteil, wie das BFM zu Recht festge-
stellt hat, sich kaum als Hindernis herausgestellt hätte. Denn gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin konnte sie dennoch ihren Studienab-
schluss machen, auch wenn ihr Abschlussdiplom angeblich erst ein Jahr
später ausgestellt wurde. Auch verhinderte das Gerichtsurteil weder die
Anstellung am Spital noch löste es – gemäss Bundesanhörung (vgl. A
15/13 S. 8) – ihre dortige Entlassung aus. Einen unmittelbaren Zusam-
menhang zwischen der geltend gemachten Beschattung und dem Ge-
richtsverfahren machte sie zudem erst auf Beschwerdeebene geltend
(vgl. Beschwerde S. 4), In der Anhörung vermutete sie dagegen erst,
dass die Überwachung zur Zeit des Gerichtsverfahrens begonnen habe,
und schien den Grund für die Überwachung eher ihrer politischen Tätig-
keit an der Universität selber zuzurechnen (vgl. A15/13 S. 8).
Was die politische Betätigung im Rahmen der (…)Gruppe betrifft, so kann
dem BFM nicht darin gefolgt werden, die vagen Angaben und der Um-
stand, dass die Gruppe keinen Namen gehabt habe, sprächen gegen die
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Austausch und gemeinsame Aktivität
unter Studienkollegen während und nach dem Studium kann durchaus
plausibel erfolgen, ohne sich als Gruppe einen Namen zu geben. Aller-
dings ist dem BFM darin zu folgen, dass sich diese Aktivitäten in einem
politisch sehr niedrig profiliertem Bereich bewegten, was im Grunde die
Beschwerdeführerin selber einräumt (vgl. A1/13 S. 8). Dass sie mit den
Behörden gewisse Schwierigkeiten hatte, ist durchaus denkbar. Auf
Grund der unauflösbaren Widersprüche (im Zusammenhang mit dem Ver-
teilen der Fragebögen) und der weiteren oben erwähnten Unstimmigkei-
ten in ihrer Sachverhaltsdarstellung ist aber davon auszugehen, dass sie
jene Schwierigkeiten zu einer asylbeachtlichen Verfolgungsgeschichte
aufzubauschen versucht hat und dabei auch neue Vorbringen (wie etwa
das Verteilen von Fragebögen) im Laufe des Verfahrens nachgeschoben
hat, wobei sie selber, abgesehen von ihrer Entlassung und ihren späteren
Schwierigkeiten bei der Stellensuche, keine schweren Probleme geltend
macht.
Bezüglich ihrer angeblichen Recherche zum Wahlkampf eines gewissen
Abgeordneten und ihrer Mitteilung darüber ist dem BFM darin zuzustim-
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men, dass es unrealistisch erscheint, dass sie ungehindert über ihn re-
cherchieren und Stimmberechtigte befragen konnte, obwohl sie angeblich
stets überwacht und observiert wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist,
warum sie gerade nach dem Verfassen der entsprechenden Mitteilung
verfolgt worden sein soll, obwohl die Mitteilung selber gemäss ihren An-
gaben von niemandem gekannt worden sein kann. Die Flucht alleine auf
Grund einer einzelnen SMS erscheint unplausibel, zumal sie in der SMS
gar nicht darüber ins Bild gesetzt worden sei, was für eine Gefahr und
von wem ihr Gefahr drohe, und sie offenbar weder während des gesam-
ten Monats, währenddessen sie noch im Iran verblieben sei, noch seither
die geringsten Versuche unternommen hat herauszufinden, was genau
los sei und was den andern (…) ihrer Gruppe zugestossen sei. Auffällig
dabei ist, dass sie bei den Befragungen für solche Fragen nicht das ge-
ringste Interesse gezeigt hat (vgl. A16/13 S. 7 und 8). Mithin ist ihr nicht
gelungen, substanziiert darzulegen, inwiefern ihr zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise Gefahr gedroht hat und inwiefern ihr bei einer Rückkehr in den Iran
zum heutigen Zeitpunktkonkrete Gefahr drohen würde.
Nach Beizug der Dossiers ihrer Schwester (N […]) und ihres Bruders (N
[…]), welche beide in der Schweiz erfolglos Asylgesuche gestellt hatten,
wird der Eindruck von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen weiter be-
stärkt, zumal die Asylgesuche beider Geschwister mangels Glaubhaftig-
keit bzw. Asylrelevanz ihrer Vorbringen rechtskräftig abgewiesen wurden.
Entgegen der Beschwerde (S. 11) hat denn ihre Schwester in der
Schweiz nicht Asyl erhalten, sondern wurde lediglich infolge subjektiver
Nachfluchtgründe (publizistische Tätigkeit) mit Wiedererwägungsent-
scheid des BFM vom 25. Januar 2005 als Flüchtling vorläufig aufgenom-
men. Für die Gefahr einer Reflexverfolgung, wie sie die Beschwerdefüh-
rerin in den Raum stellt (Beschwerde S. 10 und 11), bestehen indes keine
Anhaltspunkte. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten,
dass keine Hinweise vorliegen, dass die Schwester der Beschwerdefüh-
rerin ihre exilpolitische publizistische Tätigkeit seit dem 25. Januar 2005
fortgesetzt hätte, so dass fraglich ist, ob die iranischen Behörden an ihr,
geschweige denn an ihren Angehörigen, zum aktuellen Zeitpunkt über-
haupt noch ein Verfolgungsinteresse haben. Des weiteren gilt es darauf
hinzuweisen, dass beim von ihrer Schwester geschiedenen Ehemann die
Gefahr einer Reflexverfolgung mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006
rechtskräftig verneint wurde. Darüber hinaus sind weder den Protokollen
noch den Eingaben auf Beschwerdeebene Hinweise dafür zu entnehmen,
dass weitere Angehörige, insbesondere die im Iran verbliebenen Eltern
und der jüngere Bruder, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären.
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Deshalb ist nicht anzunehmen, dass ausgerechnet die Beschwerdeführe-
rin von der Gefahr einer Reflexverfolgung betroffen ist.
4.4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Eine asylsu-
chende Person ist auch als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Die subjektiven Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Als subjekti-
ve Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere un-
erwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimat-
landes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im
Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen
(BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Ad-
dieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit
weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachflucht-
gründe beruft, hat dann objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künf-
tiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinwei-
sen).
Als subjektiven Nachfluchtgrund macht die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss Teilnahme an einer politischen Standaktion in der Stadt H._______
geltend. Auf Grund der eingereichten Unterlagen besteht aber kein Anlass
zur Annahme, dass die iranischen Sicherheitsbehörden vom Engagement
der Beschwerdeführerin in der Schweiz Kenntnis genommen haben soll-
ten. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen
sie behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Wohl ist davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden im Ausland exilpolitische Tä-
tigkeiten beobachten und dabei auch Informationen über solche Aktivitä-
ten sammeln. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer exilpolitischen Tätig-
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keit indes keinen Bekanntheitsgrad erreicht, der geeignet erscheint, die
iranischen Behörden auf sie aufmerksam machen zu lassen und sie als
konkrete Gefährdung zu qualifizieren, zumal ihre Tätigkeit nicht über das
unter Exiliranern übliche Mass politischer Aktivität hinausgeht. Selbst
wenn sie aber die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt ha-
ben sollte, hat sie in der Schweiz nicht ein derart herausragendes politi-
sches Profil entwickelt, das ihr bei einer Rückkehr in den Iran einer kon-
kreten Gefährdung seitens der Behörden aussetzen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein
Profil aufweist, welches ihre allenfalls bestehende subjektive Furcht, bei
einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. Das BFM
hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
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6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
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ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage kann
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2, mit Hinweis auf die fortgeführte Praxis der ARK) nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt, wobei als wesentlich eine dringende medizinische Behandlung er-
achtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exi-
stenz absolut notwendig ist.
6.5. Weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle
Gründe namentlich gesundheitlicher Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug in casu als unzumutbar erscheinen. Insbesondere lassen sich aus
den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin keine Voll-
zugshindernisse ableiten. Diesbezüglich hat das BFM zu Recht festge-
stellt, dass keine lebensbedrohlichen Beschwerden vorliegen und aus
den Akten kein konkreter Behandlungsbedarf hervorgeht, so dass sich die
Frage nach den Behandlungsmöglichkeiten im Iran erübrigt. In der Zwi-
schenzeit sind trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts keine
aktuellen ärztlichen Berichte (wie etwa [...] Befunde) eingereicht worden,
die auf einen besonderen Behandlungsbedarf schliessen lassen würden.
Zu den Akten gelegt wurden nach der gerichtlichen Aufforderung lediglich
die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 24. Mai 2012, welches zwar
eine behandlungsbedürftige (…) attestiert, aber keinen konkreten Be-
handlungsbedarf ausweist und worin darüber hinaus festgehalten wird,
bei der Krankengenese spiele der ungeklärte Status als Flüchtling eine
wichtige Rolle, und ein fünfzeiliges Attest vom 26. Mai 2012.
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Was den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Suizidversuch vom
(...) 2008 (Beschwerde S. 6) betrifft, so lassen sich den aktuellen ärztli-
chen Berichten keinerlei Hinweise auf eine anhaltende Suizidgefahr ent-
nehmen und wird eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht gel-
tend gemacht, so dass sich auch daraus kein Vollzugshindernis ableiten
lässt.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ärztliche, medikamentöse oder psy-
chiatrische Behandlung angewiesen ist, ist auf die Möglichkeit der Inan-
spruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich
zudem um eine junge, gebildete Frau mit Berufserfahrung und einem
tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat,
auf welches sie sich beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz stützen
kann.
6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten (einschliesslich der Eventualanträge) abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
29. April 2010 wurde ihr – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziel-
len Lage – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Gemäss der Daten-
bank ZEMIS war sie vom 2. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 als Ser-
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viceangestellte im Gastgewerbe erwerbstätig und arbeitet seit dem
23. Juli 2012 als Pflegeassistentin. Zuvor und dazwischen war sie fürsor-
geabhängig. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Veränderung
ihrer finanziellen Lage im Sinne des oben genannten Vorbehalts gespro-
chen werden, so dass an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge festzuhalten und infolgedessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: