B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-264/2015
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
E-264/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus B._______ stammende Kurden ‒ reisten
mit ihren beiden jüngeren Kindern am (…) 2013 mit Visa legal in die
Schweiz ein und stellten am 28. Oktober 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 7. November 2013
fanden die Kurzbefragungen zur Person (nachfolgend: Befragung zur Per-
son, BzP) im EVZ und am 4. Juli 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er habe – wahrscheinlich im Alter von 18 oder 19 Jahren – den Militär-
dienst als Fahrer in einer Spezialeinheit für (...) absolviert. Nach Ausbruch
der Revolution in Syrien im Jahre 2011 habe er regelmässig an Demonst-
rationen für die Rechte der Kurden in B._______ teilgenommen, wobei er
sich als Mitglied einer „Koordination“ aktiv an der Organisation und Durch-
führung derselben beteiligt habe. Im Jahr 2012 habe er weniger oft und nur
noch in seinem Wohnquartier D._______ an Kundgebungen teilgenom-
men. Diese Demonstrationen hätten den Regierungskräften und der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen
Union [PYD]) missfallen, und er gehe davon aus, dass er als Demonstrati-
onsteilnehmer identifiziert worden sei. Mit den Regierungskräften habe er
deswegen zwar keine Probleme gehabt, jedoch sei es zu Auseinanderset-
zungen mit der YPG gekommen. Er sei von Mitgliedern dieser Gruppierung
verbal bedroht worden und habe mehrere Drohschreiben erhalten. Da viele
Mitglieder der YPG mit dem syrischen Geheimdienst und den Sicherheits-
kräften kooperieren würden, habe er befürchtet, von diesen festgenommen
sowie an die Regierungskräfte ausgeliefert zu werden und habe deshalb
seine Aktivitäten eingestellt. Zudem habe ein beim syrischen Geheimdienst
arbeitender Bekannter seines Bruders diesen darüber informiert, dass er
(Beschwerdeführer) vom Geheimdienst gesucht werde, und habe seinem
Bruder gegen Bezahlung ein entsprechendes Dokument ausgehändigt.
Die darin gegen ihn erhobenen Anschuldigungen würden aber nicht der
Wahrheit entsprechen. Am (…) oder (…) Mai 2013 sei er illegal in die Türkei
ausgereist und im Juni 2013 sei ihm seine Ehefrau mit den Kindern gefolgt.
Im Übrigen habe er den Militärdienst im Alter von 18 oder 19 Jahren absol-
viert und sei danach als Reservist eingeteilt worden. Nach seiner Ausreise
sei seinen in B._______ verbliebenen Angehörigen vom Muhtar seines
Quartiers ein Aufgebot der Militärbehörden übergeben worden, gemäss
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welchem er sich nach dem (…) 2013 bei seiner Einheit hätte melden müs-
sen. Er gehe davon aus, dass er wegen dieses Aufgebots in Syrien jeder-
zeit verhaftet werden könnte. Das Militärdienstaufgebot sowie der Haftbe-
fehl des Geheimdiensts seien von seiner Verwandtschaft in die Türkei ge-
bracht und ihm von dort zugeschickt worden. Schliesslich befürchte er im
Falle einer Rückkehr nach Syrien auch eine Zwangsrekrutierung durch die
YPG. Im Übrigen habe er nach seiner Einreise in die Schweiz im Januar
oder Februar 2014 einmal an einer Kundgebung in E._______ teilgenom-
men.
B.b Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe sich nicht an den
politischen Aktivitäten ihres Ehemanns beteiligt und persönlich keine Prob-
leme gehabt. Ihr Ehemann habe Syrien verlassen müssen, weil er Prob-
leme mit den „YPK-Leuten“ und den syrischen Behörden gehabt habe. Sie
sei ausgereist weil ihr Ehemann verfolgt worden sei und aufgrund der Ver-
schlechterung der allgemeinen Lebensumstände.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
nebst Identitätsdokumenten (Identitätskarten, Reisepass und Flüchtlings-
ausweis des Beschwerdeführers), das Militärbüchlein des Beschwerdefüh-
rers, einen Schein der Militärbehörden vom (…) 2013, ein Schreiben des
Geheimdiensts vom (…) 2012 sowie mehrere Fotos einer Kundgebung
vom Januar / Februar 2014 ein.
C.
Am (…) wurde das Kind A._______ der Beschwerdeführenden geboren
und in das hängige Asylverfahren seiner Familie einbezogen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (eröffnet am 12. Dezember 2014)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben werde.
E.
Mit Eingabe ihres früheren Rechtsvertreters vom 12. Januar 2015 an das
Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwer-
de gegen diese Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und
die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, respektive sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen oder es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es
sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke A22/1, A23/3, A26/2, A27/2, A28/4,
A29/2 sowie in sämtliche Akten betreffend allfällige Herkunftsländer-
informationen und entsprechende Quellen zu gewähren, beziehungsweise
es sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-
Antrag (Antrag zur Begründung der vorläufigen Aufnahme) zuzustellen.
Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung einzuräumen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz fortbestehen.
F.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015
die Gesuche um Akteneinsicht in die genannten Aktenstücke sowie in Her-
kunftsländerinformationen und um Gewährung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 machten die Beschwerdeführenden von
dem ihnen mit Verfügung vom 9. Februar 2016 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und reichten folgende Dokumente zu den Akten: Über-
setzungen des Haftbefehls vom (…) 2012 und der Mobilisierungskarte der
syrischen Militärbehörden sowie auszugsweise Übersetzung des Militär-
büchleins; ein Bestätigungsschreiben von F._______, Präsident der syri-
schen Flüchtlingshilfsvereinigung in G._______/Türkei vom (…) Januar
2015 (in Kopie, inklusive Übersetzung) betreffend das Engagement des
Beschwerdeführers in Syrien; Kopien von zwei Ausweisen von F._______;
ein Aufgebot des Generalkommandos der Streitkräfte Syriens vom (…)
2014 (in Kopie, inklusive Übersetzung); ein im Internet publizierter Artikel
über Zwangsrekrutierungen durch die YPG inklusive Übersetzung.
E-264/2015
Seite 5
I.
I.a Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben des Muhtars von D._______ inklusive Übersetzung
zu den Akten.
I.b Am 27. Mai 2015 reichten sie eine neue Übersetzung der Bestätigung
des Muhtars nach und regten unter Verweis auf mehrere neuere Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts die Durchführung eines zweiten Schriften-
wechsels an.
I.c Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 wurden weitere Beweismittel (Origi-
nale der militärischen Vorladung vom (…) 2014 sowie des Bestätigungs-
schreibens von F._______ inklusive Briefumschlag und neuer Übersetzun-
gen sowie ein Foto des Beschwerdeführers an einer Kundgebung) ins
Recht gelegt.
I.d Mit Eingabe vom 19. November 2015 machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden ergänzende Angaben betreffend die Zustellung und
verspätete Einreichung der militärischen Vorladung vom (…) 2014 und
reichte ein diesbezügliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. No-
vember 2015 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 30. November 2016 teilte der frühere Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass er diese per sofort nicht mehr vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind ausserdem Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei auch hier die Ein-
haltung der Bestimmungen der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E-264/2015
Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das Staatssekretariat führte zur Begründung der angefochtenen Ver-
fügung aus, bei dem nach Angaben des Beschwerdeführers durch den
Muhtar überbrachten Aufgebot für den Militärdienst für den (…) 2013
handle es sich nach gesicherten Erkenntnissen um einen Einteilungs-
schein für Reservisten, welcher den betreffenden Personen am Ende ihres
regulären Militärdiensts ausgehändigt werde, und keinesfalls um einen
Marschbefehl. Dieses Dokument sei somit nicht geeignet, die geltend ge-
machte Einberufung in den Militärdienst als Reservist zu belegen. Dieses
Vorbringen sei demnach als unglaubhaft zu erachten und die Einreichung
eines offenkundig manipulierten Dokuments stelle die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage. Bei dem als
Haftbefehl bezeichneten Dokument vom (…) 2012 handle es sich um eine
interne Mitteilung des syrischen militärischen Nachrichten-
diensts, wonach eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer abge-
schlossen sei und er zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Der Beweis-
wert derartiger Dokumente sei grundsätzlich gering, weil sie technisch
leicht fälschbar und ohne weiteres käuflich zu erwerben seien. Zusätzlich
falle auf, dass das Schreiben weder ein Staatswappen im Briefkopf noch
einen Korrespondenzverteiler enthalte. Ferner habe der Beschwerdeführer
bei der Befragung zur Person weder den Haftbefehl, noch die Einberufung
zum Militärdienst erwähnt, obwohl es sich um zentrale Elemente seiner
Asylvorbringen handle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese
Vorbringen nachgeschoben seien. Schliesslich sei kein Motiv ersichtlich,
weshalb der syrische Geheimdienst gegen ihn eine mehr als einjährige Un-
tersuchung durchführen und schliesslich in einem fabrizierten Dokument
aus der Luft gegriffene Anschuldigungen erheben sollte. Im Falle des tat-
sächlichen Vorliegens eines Haftbefehls im (…) 2012 wäre zudem zu er-
warten gewesen, dass es dem syrischen Geheimdienst gelungen wäre,
den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Mai 2013 aufzuspüren. Die
geltend gemachte staatliche Verfolgung aufgrund eines gegen ihn ausge-
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Seite 8
stellten Haftbefehls könne deshalb nicht geglaubt werden. Diese Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
4.1.2 Im Weiteren seien ihm aus der Teilnahme an Demonstrationen in
Jahren 2011 und 2012 gemäss seinen Angaben keine im Sinne von Art. 3
AsylG asylrelevanten Nachteile erwachsen. Dies gelte auch für die vorge-
bachten Probleme mit der YPG. Die vom Beschwerdeführer geschilderten
verbalen Drohungen und Drohscheiben von dieser Gruppierung würden
keine derartige Intensität erreichen, dass sie als Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Für die von ihm ausserdem geltend
gemachte Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG würden sich
weder aus seinen Vorbringen noch aus den Erkenntnissen über die Vorge-
hensweise der kurdischen Milizen im Allgemeinen begründete Anhalts-
punkte ergeben. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Geheim-
dienste sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
sich öffentlich exponiert hätten und vom syrischen Regime als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen würden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien jedoch nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
4.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Begründung ihres Asylge-
suchs auf die schlechten allgemeinen Lebensumstände in Syrien berufen
habe, sei festzustellen, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allge-
meiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen würden, soweit sie nicht auf einer gezielten Verfolgungs-
absicht beruhen würden. Diese Vorbringen vermöchten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Beschwerdeschrift zu-
nächst, die Vorinstanz habe ihre Ansprüche auf Akteneinsicht und auf
rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht ver-
letzt.
4.2.1.1 So sei ihnen trotz entsprechendem Antrag weder der interne VA-
Antrag noch eine schriftliche Begründung desselben zugestellt worden. Die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei nicht rechtsgenüglich be-
gründet worden, da offensichtlich keine konkrete Einzelfallwürdigung vor-
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genommen worden sei, was eine Verletzung der Begründungspflicht dar-
stelle. Insbesondere seien ihre gute Integration in der Schweiz und ihre
kurdische Herkunft nicht gewürdigt worden.
4.2.1.2 Mit der pauschalen Bezeichnung der Aktenstücke A22/1, A23/3,
A26/2 und A27/2 im Aktenverzeichnis sei das SEM seiner Paginierungs-
und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es habe
diese Dokumente zu Unrecht als „interne Akten“ beziehungsweise „Akten
anderer Behörden“ bezeichnet und damit ihren Anspruch auf Akteneinsicht
verletzt.
4.2.1.3 Das Staatssekretariat habe sich bei der Würdigung der von ihnen
eingereichten Vorladung des Beschwerdeführers zum Militärdienst auf
seine gesicherten Erkenntnisse berufen, ohne aber die Quellen derselben
offenzulegen. Dies erschwere es ihnen, die Argumentation des SEM zu
überprüfen und allenfalls anzufechten.
4.2.1.4 Die Verweigerung der Einsicht in die vollständigen Asylakten stelle
auch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sei es ihnen doch nicht
möglich, die Argumentation der Vorinstanz nachzuvollziehen, zu überprü-
fen und anzufechten. Die Verweigerung der Akteneinsicht und die Verlet-
zung der Begründungspflicht müssten eine Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung zur Folge
haben.
4.2.1.5 Im Weiteren habe die Vorinstanz es weitgehend unterlassen, die
von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen, obwohl diese offenkun-
dig bestimmte Tatsachen beweisen würden, was ebenfalls eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Das als Beweismittel eingereicht Militär-
büchlein sei im Verzeichnis des Beweismittelcouverts nicht erfasst und
nicht gewürdigt worden.
4.2.1.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken,
dass die Vorinstanz mehrere Elemente ihrer Vorbringen (den Umstand,
dass der Beschwerdeführer seit März 2011 an zahllosen Kundgebungen
für die Rechte der Kurden teilgenommen und sich damit öffentlich gegen
das Assad-Regime geäussert habe sowie seine konkrete Bedrohung an
Leib und Leben durch die YPG) nicht erwähnt habe. Ebenso sei ihre Zuge-
hörigkeit zur kurdischen Minderheit und die sich aus dieser ergebende ge-
zielte Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und des-
sen Verbündete nicht berücksichtigt worden.
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Seite 10
4.2.1.7 Ferner habe die Vorinstanz es unterlassen, ihre Vorbringen voll-
ständig abzuklären. Es falle auf, dass keine Übersetzungen der eingereich-
ten Beweismittel erwähnt würden. Sollten keine Übersetzungen angefertigt
worden sein, würde dies bedeuten, dass das SEM diese Beweismittel auf
willkürliche Weise gewürdigt habe. Zudem sei darin auch eine schwerwie-
gende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung zu erblicken. Fer-
ner seien entgegen dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers,
die eingereichte rote Karte sei einer Fachperson zur Beurteilung vorzule-
gen, diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen worden.
4.2.1.8 Eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht sei auch
darin zu erblicken, dass der Befrager den Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung vom 4. Juli 2014 sehr oft unterbrochen habe. Die Anhörung sei mit
weiteren Mängeln behaftet, da der Beschwerdeführer die Dolmetscherin
offenbar nicht gut verstanden habe und viele Fragen hätten wiederholt wer-
den müssen.
4.2.1.9 Im Weiteren müsse die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der
Unzumutbarkeit vorgehen, was sich schon aus dem Aufbau der angefoch-
tenen Verfügung des SEM ergebe, in welcher die Zulässigkeit zuerst ge-
prüft worden sei. Werde am Konzept der Alternativität der Wegweisungs-
kriterien festgehalten, müsste im Falle der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werden. Das
Fortbestehen der gewährten vorläufigen Aufnahme auch im Falle einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sei er-
forderlich um ein Schlechterstellung aufgrund des Ergreifens des Rechts-
mittels zu verhindern. Die Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung
sowie die Gehörsverletzung hätten auch eine Verletzung des Willkürver-
bots und von Art. 7 AsylG zur Folge.
4.2.2 Das Argument des Staatssekretariats, beim eingereichten Militär-
dokument handle es sich um eine Mitteilung betreffend Einteilung des Be-
schwerdeführers als Reservist, sei eine unbelegte Parteibehauptung. Eine
Übersetzung dieses Dokuments hätte ergeben, dass es sich tatsächlich
um ein Aufgebot für den Militärdienst als Reservist handle. Der Vorwurf der
Vorinstanz, ihre Vorbringen seine unglaubhaft, sei damit unberechtigt.
Auch bei der Argumentation der Vorinstanz betreffend des eingereichten
Haftbefehls handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie das Staatssekretariat Kenntnis der von der syrischen
Regierung auf offiziellen oder inoffiziellen Dokumenten verwendeten Stem-
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Seite 11
pel, Logos und Zeichen haben wolle. Die Behauptung, ein solches Doku-
ment müsse das Staatswappen und einen Korrespondenzverteiler aufwei-
sen, sei willkürlich. Es seien die diesbezüglichen Quellen offenzulegen. Die
Argumentation des SEM sei insbesondere in Anbetracht der aufgrund der
Kriegswirren in Syrien fast gänzlich zusammengebrochenen Bürokratie
nicht überzeugend. Auch in Bezug auf dieses Dokument sei die Vorinstanz
der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht auf rechtsgenügliche Weise
nachgekommen. Über mögliche Motive für eine Untersuchung des syri-
schen Nachrichtendiensts gegen den Beschwerdeführer lasse sich ledig-
lich spekulieren und diese Frage sei bei überprüfter Echtheit des Haft-
befehls unerheblich. Im Übrigen sei es willkürlich, von einem unlogischen
Verhalten der syrischen Behörden auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu schliessen.
4.2.3 Der Argumentation, der Marschbefehl und der Haftbefehl seien nach-
geschoben, weil der Beschwerdeführer sie bei der Befragung zur Person
nicht erwähnt habe, sei entgegenzuhalten, dass er sehr wohl zum Aus-
druck gebracht habe, dass er aus Angst vor der syrischen Regierung und
vor der YPG ausgereist sei. Die Interpretation, diese Angst rühre von seiner
Teilnahme an Demonstrationen her, sei falsch. Es handle sich vielmehr um
separate Fluchtgründe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die BzP sehr
kurz gedauert habe und er dazu angehalten worden sei, sich kurz zu fas-
sen. Der Befrager habe ihn nur mit einem Satz zu seinen Gesuchsgründen
befragt und es unterlassen, den Sachverhalt mittels Ergänzungsfragen in
gebührender Weise abzuklären. Es gehe nicht an, dieses Versäumnis dem
Beschwerdeführer anzulasten. Zusammenfassend habe die Vor-instanz
Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Unrecht als unglaubhaft bezeich-
net und mit ihren willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV
verletzt.
4.2.4 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Ein-
schätzung gelangt sei, die Beschwerdeführenden seien in Syrien nicht von
einer asylrelevanten Verfolgung betroffen. Der Beschwerdeführer wäre im
Falle der Rückkehr nach Syrien der Gefahr einer Verhaftung oder Zwangs-
rekrutierung durch die Assad-Regierung oder die YPG ausgesetzt,
wodurch er in den sicheren Tod geschickt würde. Die Beschwerdeführerin
und die Kinder wären durch Reflexverfolgung in vergleichbarer Weise ge-
fährdet. Sie hätten die Bedrohung durch die Regierung und die YPG aus-
drücklich und glaubhaft geschildert. Darüber hinaus sei auf die wesentliche
Gefährdung der Kurden seitens der Islamisten zu verweisen.
E-264/2015
Seite 12
4.2.5 Es werde in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des Amts des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
27. Oktober 2014 betreffend den internationalen Schutz für Flüchtlinge aus
Syrien verwiesen. Die Vorinstanz habe es bis anhin unterlassen, zu den
relevanten Erwägungen des UNHCR sowie anderer Menschenrechtsorga-
nisationen Stellung zu beziehen, beziehungsweise diese zu berücksichti-
gen. Gemäss dem Bericht des UNHCR habe sich die Situation in Syrien in
Bezug auf die Sicherheit, die Menschenrechte, die Vertreibung der Bevöl-
kerung und die humanitäre Lage weiter dramatisch verschlechtert. Die be-
teiligten Parteien würden schwerwiegende Verletzungen und Missbräuche
des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechte sowie
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen.
Diese Verbrechen würden an ganzen Bevölkerungsgruppen alleine auf-
grund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeit oder
an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen, wenn ihnen
eine bestimmte politische Haltung wegen dieser Zugehörigkeit zugeschrie-
ben werde. Alleine die physische Anwesenheit einer Person in einem
bestimmten Gebiet oder die kleinste Verbindung zu einem unliebsamen
Aspekt könne eine Verfolgung bewirken, auch ohne Vorliegen eines indivi-
duellen Profils. Asylsuchende aus Syrien würden die Flüchtlingseigen-
schaft auch ohne Vorliegen einer bereits stattgefundenen gezielten indivi-
duellen Verfolgung oder dem Risiko einer zukünftigen derartigen Verfol-
gung erfüllen. Zu den vom UNHCR definierten Risikogruppen würden unter
anderem Personen gehören, welche gegen die Regierungskräfte, den IS
respektive die PYD in deren jeweiligen Einflussgebieten opponieren wür-
den, oder als Oppositionelle wahrgenommen würden. Der vom SEM ange-
wendete Massstab zur Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sei, stimme offensichtlich nicht mit demjenigen des UHCR überein. Die Be-
schwerdeführenden würden eindeutig den genannten Risikogruppen
angehören, weil sie von der Regierung als Oppositionelle wahrgenommen
würden und weil sie Gegner der YPG sowie Kurden seien. Der Beschwer-
deführer habe mit seiner öffentlichen Teilnahme an regimekritischen De-
monstrationen in Syrien und in der Schweiz die Schwelle zur Exponiertheit
und asylrelevanten Gefährdung längst überschritten.
Den Beschwerdeführenden sei daher Asyl zu gewähren.
4.2.6 Im Weiteren verwiesen die Beschwerdeführenden auf eine Reihe von
zu berücksichtigenden Artikeln, in denen über das gewaltsame Vorgehen
der PYD und des Asayish gegen Personen berichtet werde, die von diesen
als Kritiker betrachtet würden.
E-264/2015
Seite 13
4.2.7 Die Vorinstanz habe ferner die Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend den Militärdienst nicht gewürdigt und willkür-
lich argumentiert. Er werde von den syrischen Behörden als Dienstverwei-
gerer, welcher im Ausland um Asyl ersucht habe, betrachtet, was asylrele-
vante Folgen habe. Personen, die sich der Beteiligung am Kampf der syri-
schen Armee gegen ihre Gegner verweigerten, würden selbst als Staats-
feinde betrachtet und hart bestraft, insbesondere wenn sie ins Ausland ge-
flüchtet seien. Derartige Sanktionen seien nicht gemeinrechtlich, sondern
politisch motiviert und Betroffene, wie der Beschwerdeführer, würden da-
her die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM habe diese Tatsachen
ignoriert und damit Art. 3 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. Es werde in diesem
Zusammenhang auch auf das Urteil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Personen, die während ih-
res Auslandsaufenthalts zum Militärdienst einberufen würden, mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit bei der Einreise durch die syrischen Behörden
identifiziert würden. Es liege in Anbetracht des Alters des Beschwerdefüh-
rers, des an ihn ergangenen Aufgebots sowie der Ausstellung des Militär-
büchleins auf der Hand, dass er bei einer Einreise nach Syrien rekrutiert
beziehungsweise wegen seiner Refraktion verhaftet würde. Seine Befürch-
tung, im Zusammenhang mit einer militärischen Einberufung beziehungs-
weise seiner Dienstverweigerung künftig staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, sei offenkundig asylrelevant.
4.2.8 Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
habe das Staatssekretariat eine falsche Einschätzung getroffen. Relevante
Expertenmeinungen seien ignoriert worden. Das SEM habe die Quellen für
seine Einschätzung offenzulegen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers und die eingereichten Beweismittel seien nicht gewürdigt
worden. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden deutlich seine Haltung
zeigen und unterstreichen, dass er sich nicht scheue, öffentlich gegen das
syrische Regime und für kurdische Anliegen einzustehen. Solche De-
monstrationen im Exil würden sowohl vor Ort als auch in Syrien wahrge-
nommen. Er habe die beschränkten vorhandenen Möglichkeiten syrischer
Flüchtlinge zum Protest genutzt, und sein Engagement sei eine Fortset-
zung seiner bereits im Heimatstaat bestehenden Haltung, welche zu Prob-
lemen mit den dortigen Behörden geführt habe. Das SEM habe die aktuel-
len Entwicklungen und Zustände im Herkunftsland des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt und mit pauschalen, standardmässigen und veralteten
Parteibehauptungen argumentiert. Das Urteil E-4301/2006 des Bundesver-
waltungsgerichts, auf welches sich das SEM wiederholt gestützt habe, sei
E-264/2015
Seite 14
veraltet. Es müsse die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts berücksichtigt werden, namentlich das Urteil D-4051/2011 vom
8. Juli 2013. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Probleme mit
den Behörden in Syrien und seiner öffentlichen Kritik am syrischen Regime
von diesem zweifelsohne als Oppositioneller wahrgenommen. In Bezug
auf die Überwachung der Syrer im Exil sei die Situation in der Schweiz eine
besondere, weil sie bei Nachrichten- und Geheimdiensten als äusserst be-
liebtes Land bekannt sei und sie, namentlich als UNO-Hauptsitz, einen
wichtigen Standort für das politische und wirtschaftliche Weltgeschehen
darstelle. Den Beschwerdeführenden drohe demnach eine asylrelevante
Verfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers.
4.2.9 Im Falle einer Rückkehr nach Syrien wären sie auch einer asylrele-
vanten Verfolgung durch islamistische Gruppen ausgesetzt. Die Kurden
seien ausserordentlich stark von der sich in Syrien zuspitzenden Krise be-
troffen. Sie seien für den IS, welcher die gesamte Kurdenregion bedrohe,
ein primäres Feindbild und würden von diesem gezielt verfolgt. Diese Kol-
lektiv-verfolgung erfolge aus politischen, religiösen und ethnischen Grün-
den und sei damit asylrelevant. Das Profil der Beschwerdeführenden als
Feind der Islamisten werde durch ihren mehrjährigen Aufenthalt im Westen
als Asylsuchende noch verstärkt. Das SEM habe sich bezüglich der Frage
der Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien auf eine pauschale Behaup-
tung ohne Angabe vom Quellen beschränkt und offenbar keine weiterge-
henden Abklärungen betreffend die heutige Situation der Kurden in Syrien
vorgenommen. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen treffen
oder zumindest ihre Entscheidgrundlagen darlegen müssen. Angesichts
der bestehenden Kollektivverfolgung durch den IS könne die Frage einer
zusätzlichen Verfolgung durch das syrische Regime im Übrigen offenge-
lassen werden.
4.2.10 Die Revolution im Jahre 2011 sei von Regimekritikern ausgegan-
gen, die nicht unbedingt eine hohe Funktion in der Opposition bekleidet
hätten. Der „einfache Mann“, welcher die Revolution weiterhin trage, sei für
die syrischen Behörden sehr wohl von Interesse, sowohl in Syrien als auch
im Ausland. Es müsse mit einem zunehmenden Interesse der syrischen
Behörden an einer Identifizierung und Verfolgung politischer Aktivitäten ge-
rechnet werden. Im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts sei eine aus-
führliche Befragung der Rückkehrenden die Regel. Der Beschwerdeführer
müsse dabei als exilpolitisch aktiver kurdischer Oppositioneller mit willkür-
lichen Anschuldigungen durch die Sicherheitskräfte rechnen. Es sei davon
auszugehen, dass diese aufgrund der starken Vernetzung der kurdischen
E-264/2015
Seite 15
Gemeinschaft bereits über Informationen über Rückkehrende verfügen
würden. Die Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung und
einer gezielten asylrelevanten Verfolgung durch die Sicherheitskräfte sei
ausgesprochen hoch. Dies treffe aufgrund der zu befürchtenden Reflexver-
folgung auch auf die Beschwerdeführerin und die Kinder zu. Ihre mehrjäh-
rige Landesabwesenheit mache sie besonders verdächtig.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, das vom
Beschwerdeführer eingereichte Militärbüchlein sei in der angefochtenen
Verfügung unter Punkt I.2. als Beweismittel verzeichnet worden. Die Echt-
heit dieses Beweismittels werde nicht in Frage gestellt. Der Haftbefehl so-
wie das Dokument betreffend Militärdienst seien in voller Kenntnis ihres
Inhalts gewürdigt worden.
4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik fest, eine über die
blosse Verzeichnung als Beweismittel in der angefochtenen Verfügung hin-
ausgehende Würdigung des Militärbüchleins sei nicht ersichtlich. Die Er-
wähnung dieses Beweismittel im Entscheid vermöge den Vorwurf der
nachlässigen Aktenführung nicht zu entkräften. Die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sei formeller Natur und habe unabhängig von den Erfolgs-
aussichten der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge. Ohne Übersetzungen des Haftbefehls sowie des Dokuments be-
treffend den Militärdienst sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen,
diese Beweismittel korrekt zu würdigen. Ferner sei das SEM auf die auf
Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel, insbesondere den ak-
tuellen UNHCR-Bericht, nicht eingegangen. Es werde ausdrücklich auf die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu diesem Bericht sowie zu der
den Kurden in Syrien drohenden Kollektivverfolgung verwiesen. Das
UNHCR habe festgestellt, dass es sehr wenig brauche, um von den invol-
vierten Parteien als Feind wahrgenommen und in asylrelevanter Weise ver-
folgt zu werden.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
5.1
5.1.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit
dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden,
E-264/2015
Seite 16
dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden
Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4.a, mit Verweisen).
Der Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (act. 29/2)
wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig den
Beschwerdeführenden nicht zur Einsicht zugestellt. Die Rüge, das SEM
habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die Aktenstücke A22/1,
A23/3, A26/2 sowie A27/2 nicht offengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt.
Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
22. Januar 2015 verwiesen werden
5.1.2 Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung
sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, erweist sich
demnach als unbegründet.
5.2
5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entschei-
dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu wür-
digen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere
Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis hat die Be-
hörde die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweis-
mittel abzunehmen, es sei denn, dies beträfen eine nicht erhebliche Tatsa-
che oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis
zu erbringen (vgl. BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, 88
zu Art. 29 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
E-264/2015
Seite 17
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35;
BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
5.2.2 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht ge-
worden.
5.2.2.1 Entgegen dem in der Beschwerdeeingabe erhobenen Vorwurf er-
wähnte die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer geltend gemachte re-
gimekritische Engagement in Syrien sowie die geschilderte Bedrohung
durch die YPG in der angefochtenen Verfügung sowohl im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung als auch in ihren Erwägungen ausdrücklich, und
setzte sich damit inhaltlich auseinander. Zudem nahm das SEM eine ein-
gehende inhaltliche und formelle Würdigung des vom Beschwerdeführer
als Marschbefehl bezeichneten Dokuments (rote Karte) sowie des Haft-
befehls des syrischen militärischen Nachrichtendienstes vor. Insbesondere
nahm die Vorinstanz ausdrücklich auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug,
was darauf schliessen lässt, dass sie eine Übersetzung dieses Dokuments
anfertigte. Darüber hinaus legte sie auf nachvollziehbare Weise dar, wes-
halb sie diesem keinen wesentlichen Beweiswert beimisst. Dass sie hin-
sichtlich des Beweiswerts dieser Dokumente zu einer anderen Einschät-
zung als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge, das SEM hätte weitere Abklärungen be-
treffend die rote Karte treffen, insbesondere eine Übersetzung dieses Do-
kuments veranlassen sollen, und sie hätte die Quellen ihrer Einschätzung
zu diesem Dokument offenlegen sollen, ist nicht berechtigt. Wie im Folgen-
den darzulegen sein wird, lässt sich aus der geltend gemachten Einberu-
fung des Beschwerdeführers zum Militärdienst keine asylrelevante Furcht
E-264/2015
Seite 18
vor Verfolgung ableiten (vgl. E. 6.3). Da die rote Karte demnach im vorlie-
genden Fall von vornherein nicht zum Beleg eines ausschlaggebenden
Sachverhaltselements dienen kann, durfte das SEM auf weitere Abklärun-
gen und Ausführungen hierzu verzichten. Aus demselben Grund ist auch
nicht zu beanstanden, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Mili-
tärbüchlein in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt
und gewürdigt wurde. Dass die Vorinstanz eine Gefährdung der Beschwer-
deführenden durch den IS nicht prüfte, ist schon deshalb nicht zu bean-
standen, weil sie eine solche im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend
machten. Im Übrigen wird eine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevöl-
kerung in Syrien durch die Islamisten von den schweizerischen Asylbehör-
den in konstanter Praxis verneint (vgl. E. 6.5).
5.2.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen zudem in ihrem Rechtsmittel, die
Vorinstanz habe ihre „gesicherten Erkenntnisse“ dazu, worum es sich bei
der von ihnen eingereichten roten Karte handle, sowie die Quellen, auf wel-
che sie ihre Einschätzung des Haftbefehls, der exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers sowie des Bestehens einer Kollektivverfolgung
von Kurden in Syrien nicht offengelegt. Hierzu ist zu bemerken, dass sich
die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht einerseits auf allgemeine und öf-
fentlich zugängliche Quellen und andererseits auf fallspezifische Abklärun-
gen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im be-
treffenden Staat, abstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vor-
instanz in casu in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt
oder veranlasst hätte. Hinsichtlich – auch für die Parteien zugänglicher –
öffentlicher Quellen besteht aber für die Vorinstanz keine Pflicht zur Offen-
legung (vgl. Urteil des BVGer D-6671/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.1).
Indem das SEM den Beschwerdeführenden seine Einschätzung zu den
genannten Fragen offenlegte, hat des dem Anspruch auf rechtliches Gehör
Genüge getan.
5.2.2.3 Im Übrigen lassen die Befragungsprotokolle darauf schliessen,
dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde (und
er auch in der Lage war), seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen.
Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, es habe bei der Anhörung
erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und der Dolmet-
scherin gegeben. Im Rahmen der BzP bezeichnete der Beschwerdeführer
Kurmanci als seine Muttersprache (vgl. A8 S. 8). Dass die Anhörung in die-
ser Sprache durchgeführt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. Aus
seinen protokollierten Aussagen kann geschlossen werden, dass er in der
E-264/2015
Seite 19
Lage war, die ihm gestellten Fragen gebührend zu beantworten, auch wenn
gewisse Fragen wiederholt werden mussten.
5.2.2.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich demnach keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig abgeklärt hätte. Die vorinstanzliche Argumentation kann in
den jeweiligen Punkten problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte
den Beschwerdeführenden offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung
des Entscheids (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
5.3 Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich
geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten
im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Be-
schwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Der
Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und voll-
ständige Aktenführung voraus (vgl. GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kom-
mentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff. m.w.H.; BGE 137 II 266
E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer
8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2,
2011/37 E. 5.4.1 je m.w.H.). Bei den Aktenstücken A22/1, A23/3, A26/2
sowie A27/2 handelt es sich um für das vorliegende Verfahren nicht we-
sentliche Akten; ihre durchaus optimierbare Bezeichnung im Aktenver-
zeichnis stellt keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar. Die Be-
schwerdeführenden rügen hingegen zu Recht, dass die Vorinstanz nicht
alle von ihnen eingereichten Beweismittel im Verzeichnis des Beweismit-
telumschlags aufführte; das Militärbüchlein des Beschwerdeführers wurde
hinten im N-Dossier abgelegt. Dieses Versäumnis der Vorinstanz stellt eine
Verletzung der aus Art. 26 VwVG fliessenden Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht dar. Diese vermag jedoch eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung nicht zu rechtfertigen, zumal das Militärbüchlein einzig den vor-
liegend unbestrittenen Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Mili-
tärdienst abgeleistet hat, zu belegen vermag.
5.4
5.4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
E-264/2015
Seite 20
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
5.4.2 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage
in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzuläs-
sig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person
des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungshin-
dernisse zu prüfen. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar
ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Das SEM hat
somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begrün-
dungspflicht nicht verletzt.
5.4.3 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführen-
den, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsab-
klärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, abzuweisen.
6.
6.1 Vorab ist hinsichtlich des Vorwurfs der Beschwerdeführenden, die
Vorinstanz habe die Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Per-
sonen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Ver-
sion [Update IV vom November 2015] vgl.
docid/5641ef894.html) nicht beachtet, festzustellen, dass diese Einschät-
zungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle dar-
stellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile.
E-264/2015
Seite 21
Die dort gemachte Feststellung, für die Erfüllung der Kriterien der Flücht-
lingsdefinition sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche oder dro-
hende Verfolgung persönlich auf eine Person abziele, ist für das Bundes-
verwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Pra-
xis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigen-
schaft zu erfüllen.
6.2
6.2.1 Gemäss Rechtsprechung haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert wurden, eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als
Referenzurteil publiziert]).
6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei an der Organisation und
Durchführung von Kundgebungen beteiligt gewesen. Er gehe davon aus,
dass er bei diesen Aktivitäten, welche sowohl der YPG als auch den Re-
gierungskräften missfallen hätten, „erkannt“ worden sei. Er sei deswegen
mit der YPG in Konflikt geraten und von dieser mehrfach bedroht worden.
Von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte habe er keine konkreten Über-
griffe erlebt. Allerdings habe ihm ein Bekannter seines Bruders ein Doku-
ment des syrischen Geheimdiensts zugespielt, gemäss welchem eine Un-
tersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei und er gesucht werde.
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat seine Aussage, er sei bei seinem Enga-
gement im Rahmen von Demonstrationen identifiziert worden, nicht weiter
substanziiert, und es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte die
diese Annahme stützen würden. Vielmehr ergibt sich aus seinen Vorbrin-
gen, dass er vor der Ausreise keine relevanten Verfolgungsmassnahmen
erlitten hat. Die von ihm erwähnten Drohungen durch die YPG können nicht
als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Auch für Verfol-
gungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes liegen keine glaubhaf-
ten Anhaltspunkte vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist fest-
zustellen, dass dem vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten
Dokument des syrischen Nachrichtendienstes kein relevanter Beweiswert
beigemessen werden kann. Er vermochte die Hintergründe der angebli-
chen Geheimdienstuntersuchung sowie die Umstände, unter welchen er
angeblich davon erfuhr beziehungsweise den Haftbefehl erhielt, nicht plau-
sibel machen. Da es sich um ein internes Behördendokument im Original
E-264/2015
Seite 22
handelt, erscheint es – auch unter der Annahme, dass eine Bestechungs-
summe bezahlt worden sein könnte – als unrealistisch, dass dieses dem
Beschwerdeführer ausgehändigt wurde. Zudem weist dieses Dokument
äusserlich in verschiedener Hinsicht nicht das Erscheinungsbild eines offi-
ziellen Dokuments auf. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt,
dass der Nassstempel auf dem Dokument Spuren einer Manipulation von
Hand aufweist. Im Weiteren erscheint auch die in dem Haftbefehl genannte
Untersuchung gegen den Beschwerdeführer überwiegend unglaubhaft.
Das Dokument ist auf den (…) 2012 datiert. Gemäss seinen Aussagen er-
griffen die Regierungskräfte aber keinerlei Massnahmen gegen den Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Mai 2013, was aber im Falle einer
Untersuchung gegen ihn zu erwarten gewesen wäre. Zu Recht hat die Vo-
rinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung zur Person das Vorliegen eines Haftbefehls mit keinem Wort
erwähnte, obwohl es sich gemäss seiner späteren Darstellung dabei um
ein zentrales Sachverhaltselement handelt. Diese Unterlassung lässt sich
nicht allein durch den summarischen Charakter der BzP erklären. Dem Be-
schwerdeführer wurde bei dieser Befragung durchaus Gelegenheit gege-
ben, sämtliche Asylgründe vorzubringen und er bejahte ausdrücklich die
ihm explizit gestellte Frage, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt
habe (vgl. A 8 S. 7).
6.2.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht auf ein besonders prononciertes oppositionelles Engage-
ment schliessen lassen, welches geeignet gewesen wäre, ihn als ernsthaf-
ten Regimegegner erkennbar zu machen. Eine andere Schlussfolgerung
vermag auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigungs-
schreiben des Präsidenten der syrischen Flüchtlingshilfsvereinigung in
G._______, F._______, vom (…) Februar 2015 nicht zu rechtfertigen. Es
wird darin pauschal auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
„Jugend-Koordinationsausschüsse“ verwiesen, ohne dass dazu aber nä-
here Angaben gemacht werden. Ferner fehlen jegliche Angaben dazu, in
welcher Beziehung der Verfasser dieses Schreibens zum Beschwerdefüh-
rer steht und wie er Kenntnis von dessen Engagement erhalten hat. Unter
diesen Umständen muss dieses Schreiben als blosses Gefälligkeitsschrei-
ben ohne relevanten Beweiswert qualifiziert werden.
E-264/2015
Seite 23
6.2.5 In Anbetracht dieser Ausgangslage liegen keine konkreten Anhalts-
punkte vor, welche die Annahme rechtfertigen würde, der Beschwerdefüh-
rer sei von den syrischen Behörden als ernsthafter Regimekritiker identifi-
ziert und registriert worden, und habe deswegen im heutigen Zeitpunkt in
seiner Heimat seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten (Art. 3 AsylG).
6.3
6.3.1 Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, das syrische Regime
habe ihn zum Militärdienst einberufen und er werde deswegen vom syri-
schen Militärsicherheitsdienst gesucht. Zum Beleg hierfür reichte er im
erstinstanzlichen Verfahren ein vom ihm als Marschbefehl bezeichnetes
Dokument ein, welches von der Vorinstanz indessen als blosse Einteilung
in die Reserve taxiert wurde. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwer-
deführer weitere Dokumente zu den Akten gereicht, um dieses Vorbringen
zu belegen.
Die Frage, ob diese Beweismittel geeignet sind, die geltend gemachte Ein-
berufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst glaubhaft zu machen,
kann indessen offengelassen werden, da vorliegend ohnehin gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen
nicht gegeben sind, welche es rechtfertigen würden, aufgrund der Einbe-
rufung in den Militärdienst auf eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanter Verfolgung zu schliessen.
6.3.2 Eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion ver-
mag nämlich nicht per se, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
(vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser
Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen
ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär-
tigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Wie oben ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer keine
gezielten Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der
E-264/2015
Seite 24
syrischen Behörden wegen seines vorgebrachten oppositionellen Engage-
ments vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen, und es besteht kein kon-
kreter Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit als Regimekri-
tiker erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militär-
dienst einberufen werden respektive einer entsprechenden Vorladung nicht
Folge leisten sollte, kann demnach praxisgemäss alleine aus diesem Um-
stand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen
werden.
6.4 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst: die Gefahr ernst-
hafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungs-
weise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im ge-
genwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert],
mit weiteren Hinweisen). Es liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten
Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen, welche die Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an
der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhält-
nismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon
aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nord-
syriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine flüchtlingsrechtlich
relevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von
der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um
eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kur-
dischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben.
6.5 Hinsichtlich des auf Beschwerdestufe geltend gemachten Vorbringens,
Kurden würden in Syrien aufgrund ihrer Ethnie verfolgt und seien deshalb
als Flüchtlinge zu betrachten, ist auf die sehr hohen Anforderungen für die
Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32
E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden
sind syrische Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syri-
sche Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in
einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung aus-
gegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema die Urteile des BVGer
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3; E-5890/2014 vom 13. September
2016 E. 6.3.3, m.w.H.). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachte
Verfolgung seitens des IS. Bei den brutalen Übergriffen des IS gegen die
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Zivilbevölkerung handelt es sich nicht um gezielt gegen die Beschwerde-
führenden gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen, sondern um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegslage. Die allgemeine Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz bereits
durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
gemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des BVGer D-1163/2015 vom 22. Ja-
nuar 2016 E. 5.4.).
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im Ausland zwar aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln; dies vermag indessen die generelle An-
nahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tä-
tigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
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vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt und sie sich
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende
Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen. Die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa sind in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der
betroffenen Länder gerückt, und können ihre Tätigkeiten aufgrund der er-
griffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben. Aufgrund dessen
sowie angesichts der grossen Zahl von aus Syrien ins Ausland geflüchteter
Menschen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste
über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtli-
che regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöri-
ger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch
zu überwachen. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerk-
samkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen,
welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer
Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sich diese
in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund
ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
genommen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, m.w.H.,
Urteil des BVGer E-5890/2014 vom 12. September 2016 E. 6.4.2).
7.5
7.5.1 Nach Überzeugung des Gerichts sind die Erwägungen der Vor-
instanz zutreffend, wonach die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass überschrei-
ten, um das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie vor-
stehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl.
E. 6). Es besteht daher kein Grund für die Annahme, er sei bereits vor dem
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Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
geraten.
7.5.2 Ferner lässt die bestehende Aktenlage nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer sei der Kategorie von Personen zuzurechnen, die we-
gen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Im erstinstanzlichen Verfahren
machte er die Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz geltend
und reichte zum Beleg zwei Fotos ein. Im Beschwerdeverfahren wurde
eine weitere, angeblich bei einer Kundgebung aufgenommene Foto-
aufnahme des Beschwerdeführers eingereicht. Ein weitergehendes exil-
politisches Engagement des Beschwerdeführers wurde nicht geltend ge-
macht. Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er in-
nerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine ex-
ponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr, wie zahlreiche syrische
Staatsangehörige in der Schweiz, an Kundgebungen gegen das syrische
Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exil-
politisches Engagement übersteigt nicht die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syri-
scher Staatsangehöriger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der
Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Das von den Beschwerdeführenden zitierte Ur-
teil D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 vermag keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen, da der Sachverhalt sich in jenem Verfahren anders präsen-
tierte als vorliegend.
7.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.7 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM ihre Asylgesu-
che zu Recht abgewiesen hat.
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2014 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain