B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2642/2016
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 26. Januar 2009 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 15. Juli 2009
auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Mit Urteil E-4729/2009 vom 29. Juli 2009 wies das Bundesver-
waltungsgericht eine Beschwerde hiergegen ab. Nach einem Aufenthalt in
Frankreich wurde die Familie am 18. März 2015 in ihr Heimatland zurück-
geführt.
B.
Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren Kindern am
2. März 2016 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. März 2016 fanden
die Befragungen zur Person statt und es wurde das rechtliche Gehör zum
Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Lettlands sowie zur Wegwei-
sung dorthin gewährt.
C.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Lettland den Beschwer-
deführenden Visa aus (Gültigkeit 3. Februar 2016 bis 18. März 2016). Die
lettischen Behörden hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des
SEM am 18. April 2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 (eröffnet am 25. April 2016) trat das SEM
auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Lettland und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht eine nicht in einer Amtssprache verfasste Be-
schwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Überset-
zung ihrer Beschwerde einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in deutscher Sprache ein und
beantragten sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 sei
aufzuheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – nach fristgerechter
Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
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zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder bei fingierter Zu-
stimmung, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat
die Vorinstanz anhand des CS-Vis die Zuständigkeit Lettlands erkannt und
die lettischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-
VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutgeheissen. Lettland
ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen zu treffen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene – sie hätten keine Ahnung von Lettland, das Visum sei le-
diglich gekauft worden, sie seien in der Schweiz gut integriert, insbeson-
dere sei hier ihr Sohn geboren – sind nicht geeignet, eine Verletzung der
Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Ferner ist davon auszugehen, dass die angeblichen Herzstechen der Be-
schwerdeführerin 2 und die Zahnprobleme des Beschwerdeführers 3 im
zuständigen Dublin-Staat – sofern überhaupt notwendig – behandelbar
sind. Im Übrigen handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um eine
junge und gesunde Familie (SEM-Akten, B10, B9, S. 8 und B8, S. 8). Die
Vorinstanz hat folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist auf die Asylgesuche zu Recht
nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Michal Koebel
Versand: