Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2647/2011
Urteil vom 18. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberein Blanka Fankhauser
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
Flughafen Zürich-Kloten, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des
BFM vom 4. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge seine Heimat auf dem Landweg in Richtung Türkei
verliess, von Istanbul nach Thailand, Malaysia, Frankreich und Holland
reiste und schliesslich am 22. April 2011 von Norwegen herkommend in
die Schweiz einreiste, wo er am (…) bei den Grenzpolizeibehörden am
Flughafen Zürich-Kloten sein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2011 zu den Personalien,
Ausreisegründen und der Ausreise selbst befragt und am 3. Mai 2011
eingehend zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im Sommer 2010 in
einem Kino mit Hilfe seiner Cousine eine Frau kennengelernt zu haben,
dass er mit dieser Frau in der Wohnung eines Freundes regelmässige
sexuelle Kontakte gehabt und einmal auf deren Wunsch den Sexualakt
aufgezeichnet habe,
dass seine Freundin die Filmaufnahme mitgenommen habe, um für den
Beschwerdeführer eine Kopie zu erstellen,
dass sie ihn nach einigen Tagen angerufen und ihm aufgeregt mitgeteilt
habe, ihr Bruder habe diese Aufnahme gefunden, er wolle den
Beschwerdeführer deswegen umbringen, weshalb er flüchten solle,
dass er in der Folge zu einem Freund gegangen sei und von dort aus
seinen Bruder kontaktiert habe,
dass dieser ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause kommen,
weil der Bruder seiner Freundin mit seinen Freunden, ohne irgendeine
Bewilligung, in ihr Haus eingedrungen seien und dessen (des
Beschwerdeführers) Wertgegenstände (Computer, CD,s und Filme)
mitgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer, der seine Freundin habe heiraten wollen,
vergeblich versucht habe, sie zu kontaktieren,
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dass er schliesslich mit Hilfe eines Freundes, der für ihn einen Pass
organisiert habe, vorerst in die Türkei geflüchtet sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie den Vollzug – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage knappe und nicht
nachvollziehbare Schilderungen bezüglich des Wunsches seiner
Freundin, eine Intimszene aufzuzeichnen, gemacht,
dass es insbesondere im iranischen Kontext erstaune, dass eine junge
und relativ unerfahrene Frau trotz der damit verbundenen Risiken
vorschlage, den Geschlechtsverkehr mit Hilfe einer Kamera
aufzuzeichnen,
dass der hierzu vorgebrachte Erklärungsversuch, sie habe eine
Erinnerung an die Beziehung besitzen wollen, nicht plausibel sei,
dass die Ausführungen zur anschliessenden Verfolgung seitens des
Bruders, begründet mit dessen angeblichem Fund der DVD, noch
unglaubhafter anmuten würden,
dass nämlich die Angabe, seine Freundin habe ihm nur kurz anlässlich
eines Telefonats davon berichten können, als Schutzbehauptung
gewertet werden müsse, da von einer Person in einer solche Situation zu
erwarten gewesen wäre, mehr zu unternehmen, um zu erfahren, was
genau geschehen sei,
dass auch erstaune, dass sich die Freundin anschliessend nicht auf
irgendeine Art gemeldet haben soll, um sich über das Schicksal ihres
Freundes zu erkundigen,
dass er betreffend die Razzia in seinem Haus durch den Bruder seiner
Freundin, keinerlei Angaben habe machen können, beispielsweise wie
seine Mutter und sein Bruder reagiert hätten, und sämtliche Aussagen zu
den angeblichen Verfolgungsmassnahmen des Bruders oberflächlich und
stereotyp geblieben seien,
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dass schliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe,
dass er durch mehrere europäische Länder gereist sei, ohne ein
Asylgesuch einzureichen, obschon ihm dies möglich gewesen wäre,
dass seine Erklärung, sein Zielland sei Kanada gewesen, bei einer
angeblich schwer gefährdeten Person als Schutzbehauptung gewertet
werden müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Iran zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger (Farsi) Eingabe vom
9. Mai 2011 (vorerst per Fax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2011 eine
Beschwerdeübersetzung in Auftrag gab,
dass die ins Deutsch übersetzte Eingabe am 17. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der
Beschwerde) wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, seine Freundin habe die
Filmaufnahmen deswegen gewollt, weil sie diese nach ihrer
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Eheschliessung mit ihm hätte anschauen wollen und diese Erinnerung an
ihre anfängliche Beziehung ihnen bei allfälligen Eheproblemen
weiterhelfen würde,
dass sie ihm einmal erzählt habe, ihr Bruder würde ihre Sachen
durchsuchen und ihr Zimmer kontrollieren, weshalb er (der
Beschwerdeführer) vermute, dass sie die Kassette im Laufwerk ihres
Computers vergessen habe und der Bruder sie so habe finden können,
dass der Bruder der Freundin ein Angehöriger der (…) sei und seine
Position ihm erlaube, alles zu tun, was er möchte,
dass er bei der Razzia seinen Bruder geschlagen und seine Mutter
beschimpft und ihre häuslichen Gegenstände demoliert und die
Fensterscheiben zerschlagen habe,
dass er deshalb nicht in anderen europäischen Ländern um Asyl
nachgesucht habe, weil er sich an das Programm des Schleppers habe
halten müssen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden
seines Heimatlandes Iran stattgefunden hat, weshalb auf den Antrag,
allfällige, den heimatlichen Behörden weitergegebene Personendaten
offen zu legen, nicht einzutreten ist,
dass ferner die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als
nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Erklärung in der Beschwerde, die Freundin des
Beschwerdeführers habe ihm einmal gesagt, dass ihr Bruder ihre Sachen
durchsuche und ihr Wohnzimmer kontrolliere, die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen bestätigt, da es jeglicher Logik entbehren würde, wenn
seine Freundin es diesfalls gewagt hätte, die besagte Intimaufnahme zu
sich nach Hause zu nehmen und dort aufzubewahren,
dass weiter unbegreiflich erscheint, warum der Beschwerdeführer über
seinen Bruder oder Freund nicht zumindest versucht habe, beim Bruder
seiner Freundin um deren Hand anzuhalten, um ihre Beziehung zu
legalisieren, wenn sie sowieso beabsichtigt hätten, zu heiraten,
dass ebenfalls nicht verständlich ist, warum die Freundin nicht versucht
habe, ihren Verlobten zu kontaktieren,
dass weiter den Aussagen des Beschwerdeführers über die geschilderten
Verfolgungsmassnahmen seitens des Bruders seiner Freundin weder
persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum
entnommen werden können und er als Erklärung lediglich angab, "nicht
dabei gewesen zu sein," was insgesamt auf einen konstruieren
Sachverhalt hinweist,
dass der Beschwerdeführer zudem in seiner Eingabe nachträglich
versucht, seinen Asylvorbringen einen politischen Aspekt zu verleihen,
indem er vom Bruder der Freundin als Feind der Revolution bezeichnet
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worden sein will, welchem der Tod drohe, weshalb diese Vorbringen nicht
geglaubt werden können,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in den
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe vom
9. Mai 2011 einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI
YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Iran drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile erstreckt und für den
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung
führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um einen – soweit aktenkundig – gesunden jungen
Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben im Iran verbracht hat,
eine (…) Ausbildung hat und im (…) tätig war,
dass er den Akten zufolge im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügt (…), welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: