B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2648/2014
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Algerien,
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
E-2648/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Jahre 1991 und
suchte nach mehrjährigen Aufenthalten in Frankreich und Italien am
13. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
14. Juli 2011 trat das BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 21. Juli 2011 wurde mit Urteil E-4105/2011 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 29. Juli 2011 abgewiesen.
A.b Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli
2011. Mit Verfügung des BFM vom 5. April 2012 wies das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 14. Juli 2011 für
rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli 2011 im
Wegweisungspunkt sowie um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde auf die gesundheitliche Si-
tuation des Beschwerdeführers hingewiesen. Gleichzeitig wurden ein
Austrittsbericht sowie ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universi-
tätsklinik B._______ vom (…) 2012 respektive vom (…) 2012 eingereicht.
Am 9. Mai 2013 und 8. Oktober 2013 wurden weitere Unterlagen der
Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ – ein ärztlicher Austrittsbe-
richt vom (…) 2013 samt Entlassungsbefund, ein Austrittsbericht vom (…)
2013 und eine Bestätigung vom (…) 2013 betreffend regelmässige ambu-
lante Behandlung – zu den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2014 – eröffnet am 15. April 2014 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
14. Juli 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Be-
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gründung wurde ausgeführt, dass keine Gründe vorliegen würden, um die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs feststellen zu können.
D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei,
sowie der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um
Anweisung der kantonalen Behörden, den Vollzug der Wegweisung vor-
derhand auszusetzen, ersucht. Zudem sei er von der Pflicht zur Bezah-
lung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien.
Ferner wurde um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines aktuellen
ärztlichen Berichtes ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 16. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin des Bundes-
verwaltungsgerichts die zuständige kantonale Behörde gestützt auf Art.
56 VwVG an, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten auf die Beschwerdebegehren zurück-
gekommen werde.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztli-
che Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom (…)
2014 und vom (…) 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
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nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zur Wiedererwägung (insb. Art. 111b AsylG) enthält.
4.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen – das Wiedererwä-
gungsgesuch wurde am 30. August 2012 eingereicht – das bisherige
Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
5.
Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch
aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmäs-
siger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6
S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach war auf ein Wiedererwägungs-
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gesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hatte und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. So-
dann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden war. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach ei-
nem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein
können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit dem materiellen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2011 rechtskräftig ab-
geschlossen wurde.
6.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 30. August 2012 richtete sich
ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom
14. Juli 2011. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
damit lediglich die Frage, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat und die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an-
stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
6.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede stellte und
darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM
das Gesuch zu Recht abwies.
7.
Vorliegend wurde als Wiedererwägungsgrund im Wesentlichen geltend
gemacht, es würden beim Beschwerdeführer gravierende psychische
Leiden und eine akute Selbstgefährdung vorliegen. Wie dem eingereich-
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ten ärztlichen Bericht vom (…) 2012 entnommen werden könne, sei der
Beschwerdeführer, nachdem er in suizidaler Absicht ca. 40mg Valium
eingenommen habe, per fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) hospi-
talisiert und vom (…) bis (…) 2012 in der Klinik behandelt worden. Am
(…)2012 sei er erneut hospitalisiert worden, nachdem er einen erneuten
Suizidversuch unternommen habe. Er sei stark suizidgefährdet und ein
weiterer Suizidversuch sei bei Abbruch der Behandlung wahrscheinlich.
Eine Distanziierung des Beschwerdeführers vor suizidalen Handlungen
sei nur bei einer konstanten Therapie in einer geschützten Umgebung
möglich. Seit seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Universitätsklinik
B._______ vom (…) 2012 werde er ambulant weiterbehandelt. Es müsse
im Falle eines Ausschaffungsversuches mit einem erneuten Suizidver-
such gerechnet werden, womit ganz aussergewöhnliche Umstände vor-
liegen würden und eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit Art. 3
EMRK nicht vereinbar wäre. Vom (…) bis (…) 2013 sei eine weitere (3.)
Hospitalisierung erfolgt.
Im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens wurde weiter geltend ge-
macht, gemäss der behandelnden Ärztin seien für eine Besserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine regelmässige The-
rapie und ein stabiles Wohnumfeld notwendig, um die wiedergewonnene
Stabilität bewahren zu können. Am (…) 2013 habe sich der Beschwerde-
führer in eine weitere (4.) stationäre Behandlung begeben, nachdem er
(gemäss Arztbericht vom (…) 2013) seine Medikamente abgesetzt habe.
8.
8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides vom 11. April 2014 hinsichtlich der medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, wegen gesund-
heitlichen Problemen eines abgewiesenen Asylbewerbers sei nur dann
auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe.
Dem Arztbericht vom (…) 2012 könne entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer im (…) 2012 und im (…) 2012 in suizidaler Absicht Medi-
kamente in hohen Dosen zu sich genommen habe zweimal in stationärer
psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Gemäss Austrittsbericht vom
(…) 2012 stehe die akute Belastungssituation in erster Linie im Zusam-
menhang mit seiner Situation in der Schweiz, allem voran seinem Status
als abgewiesener Asylbewerber und die damit verbundene Unterbringung
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in wechselnden Nothilfezentren. Ausserdem lebe er getrennt von seiner
Familie und ohne enge Bezugsperson. Durch die stationäre Behandlung
habe eine rasche Besserung des Zustandsbildes erzielt werden können,
wodurch sich der Beschwerdeführer glaubhaft vom Suizid distanziert ha-
be und bei fehlender Fremd- und Selbstgefährdung aus der Behandlung
habe entlassen werden können. Es sei eine ambulante Therapie und die
Weiterführung der Medikation erfolgt. Im (…) 2013 und im (…) 2013 seien
zwei freiwillige Eintritte des Beschwerdeführers in die Universitätsklinik
B._______ erfolgt. Die Vorinstanz führte weiter an, in den eingereichten
Zeugnissen sei die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
hauptsächlich in Verbindung gesetzt worden mit der Lebenssituation des
Beschwerdeführers in der Schweiz und den ablehnenden Entscheiden
der Schweizer Behörden. Diese sei auch immer dann aufgetreten, wenn
der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht wie verordnet einge-
nommen habe. Diesen akut auftretenden Verschlechterungen habe bis-
her durch adäquate medizinische Behandlung im stationären Rahmen
und (mit) nachfolgender Therapie erfolgreich entgegengewirkt werden
können. Bezüglich der vom Beschwerdeführer benötigten psychiatrischen
Hilfe hielt die Vorinstanz weiter fest, in Algerien existiere pro Departement
ein Zentrum für psychiatrische Behandlungen, das meist dem öffentlichen
Spital angegliedert sei. Patienten würden dort kostenlos behandelt und
die medizinische Behandlung sei relativ gut. Depressionen, Psychosen
und Schizophrenie seien die häufigsten psychischen Erkrankungen in Al-
gerien, die gängigen Medikamente seien verfügbar und gratis. Die Infra-
struktur für kurzzeitige stationäre Behandlungen seien vorhanden. Auch
das Bundesverwaltungsgericht gehe von landesweit mindesten zehn
spezialisierten Behandlungszentren für psychische Erkrankungen aus
und die medizinische Versorgung in grösseren städtischen Zentren sei
gut ausgebaut. Algerien kenne ein etabliertes Krankenversicherungssys-
tem, wobei der Staat die medizinischen Behandlungskosten für mittellose
und nicht versicherte Personen übernehme. Der Beschwerdeführer
stamme aus Constantine, der drittgrössten Stadt Algeriens. Es sei davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien erneut eine adä-
quate Behandlung in einer spezialisierten Klinik in Anspruch nehmen
könne. Das angebliche Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes sei
kein Hindernis für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Wei-
terführung der medizinischen Behandlung im Heimatstaat könne im
Rahmen der Planung der Vollzugsmodalitäten bereits von der Schweiz
aus eingeleitet werden. So könne auch einem Therapieunterbruch und
einer möglichen akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im
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Seite 8
Zusammenhang mit der Rückschaffung nach Algerien präventiv entge-
gengewirkt werden.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, der Be-
schwerdeführer habe bereits in seiner Vergangenheit mehrere Suizidver-
suche verübt, so im Jahre 1994 als er sich die Kehle aufzuschneiden ver-
sucht habe. Die zentralen Ereignisse der Vergangenheit seien ein Haupt-
grund für die Suizidalität. Er sei in seinem Heimatland misshandelt und
gefoltert worden. Ausserdem habe seine Mutter Suizid begangen. Es sei
nur durch eine konstante ärztliche Behandlung eine weitere Distanziie-
rung des Beschwerdeführers vor suizidalen Handlungen möglich. Inso-
fern sei die medizinische Behandlung der letzten Jahre erfolgreich gewe-
sen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor sehr labil und deshalb wei-
terhin in ambulanter Behandlung. Im (…) und (…) 2014 sei er erneut
hospitalisiert worden. Er lebe sehr isoliert und könne die erlangte Stabili-
tät nur dank regelmässiger Termine in der PUK aufrecht erhalten. Bei ei-
nem Vollzug der Wegweisung sei mit akuter Suizidalität zu rechnen. Die
vergleichsweise lange Dauer seiner Erkrankung sowie deren Verlauf wür-
den darauf hindeuten, dass die rezidivierende depressive Störung, die
Posttraumatische Belastungsstörung und die damit einhergehende Suizi-
dalität sehr ausgeprägt und chronifiziert seien. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei daher unzumutbar.
Dem nachgereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitäts-
klinik B._______ vom (…) 2014 kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer vom (…) 2014 bis (…) 2014 ein 5. Mal stationär behan-
delt worden ist. Diese erfolgte freiwillig durch den Beschwerdeführer nach
zunehmendem Stimmenhören und Suizidgedanken bei bekannter rezivi-
dierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen. Der be-
handelnde Arzt Dr. med. C._______ führte zudem in einem weiteren ärzt-
lichen Bericht vom (…) 2014 aus, der Beschwerdeführer sei zwischen
den bisherigen stationären Behandlungen in derselben Klinik ambulant
behandelt worden. Eine solche sei weiterhin notwendig. Aufgrund des
bisherigen Verlaufs und der regelmässigen, wiederholten stationären und
ambulanten Behandlungen könne gesagt werden, dass der Krankheits-
verlauf eine chronifizierte Form angenommen habe. Durch die psychoso-
ziale Situation, insbesondere der andauernden Belastungen durch die
ungeklärte rechtliche Aufenthaltssituation, bestehe weiterhin eine nieder-
geschlagene Stimmung und die akustischen Halluzinationen, das Hören
von Stimmen, hielten trotz der medikamentösen und psychotherapeuti-
schen Behandlung an. Die lebensgeschichtlichen Belastungen würden in
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Form von Flash-Backs auftreten und die Behandlung der Traumata sei
nicht angemessen möglich. Es habe bisher erreicht werden können, dass
die akustischen Halluzinationen etwas in den Hintergrund getreten seien.
Wegen der unsicheren und ungeklärten Situation bestehe nach wie vor
eine latente Suizidalität, die in einer akuten Suizidalität, einer unmittelbar
drohenden Selbstgefährdung umschlagen könne, sobald der Beschwer-
deführer direkt von einer zwangsweisen Ausschaffung bedroht werde.
9.
Vorliegend ist zu prüfen, ob mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend
gemachten Vorbringen eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens
eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führt, den ur-
sprünglichen Entscheid an diese anzupassen.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
10.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der
Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei ge-
nannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhält-
nisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).
11.
11.1 Den im Wiedererwägungsgesuch und im vorliegenden Beschwerde-
verfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Arztberichten zu-
folge befand sich der Beschwerdeführer seit dem (…) 2012 wegen seiner
psychischen Probleme (zwei Suizidversuche) wiederholt in stationärer
Behandlung. In den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berich-
ten der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik
B._______ ([…] 2012, […] 2012, […] 2013, […] 2013, […] 2014 und […]
2014) werden dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungs-
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Seite 10
störung, eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episoden mit
psychotischen Symptomen und eine essentielle Hypertonie diagnostiziert.
Im aktualisierten Arztbericht des Chef-arztes der Psychiatrischen Univer-
sitätsklinik B._______ vom (…) 2014 wird zudem festgehalten, es sei in
ernsthafter Weise damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei un-
mittelbar drohenden Ausschaffungsmassnahmen versuchen werde, sich
umzubringen.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend
gemachten und durch mehrere Berichte von fachkompetenten Ärzten
ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu
zweifeln (zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist aufgrund der
durch die erwähnten ärztlichen Berichte aufgezeigten seit März 2012 am-
bulanten und stationären Behandlungen des Beschwerdeführers nach
wiederholten Suizidversuchen in der Psychiatrischen Universitätsklinik
B._______ von ernsthaften gesundheitlichen Problemen auszugehen.
Gemäss der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2011 des ordentlichen Asyl-
verfahrens sollen bereits damals psychische Probleme bestanden haben,
jedoch unbehandelt geblieben sein. Nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens haben diese drastisch zugenommen, wobei der Beschwerde-
führer einen ersten und kurz nach Entlassung aus der psychiatrischen
Klinik einen zweiten Suizidversuch unternommen habe. Dabei kann an-
gesichts der nachgewiesenermassen schweren psychischen Probleme
deren Ursache, welche möglicherweise in der vom Beschwerdeführer
glaubhaft gemachten 23 Jahre zurückliegenden Inhaftierung und Folter in
Algerien sowie dem Suizid seiner Mutter liegt, für das vorliegende Verfah-
ren offen gelassen werden. Wenn auch in den ärztlichen Berichten fest-
gestellt worden ist, dass die jeweilige Einweisung in die psychiatrische
Klinik und das Wiederansetzen der zuvor abgesetzten Medikation jeweils
eine baldige psychopathologische Stabilisierung gezeigt haben, so geht
das Bundesverwaltungsgericht von gravierenden (chronifizierten) psychi-
schen Beschwerden aus, die eine nun bereits seit über zwei Jahren von
denselben Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______
durchgeführte medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung
weiterhin erforderlich machen. Dabei kann unabhängig von der Frage der
Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden in Algerien davon
ausgegangen werden, dass bereits die Vorbereitung des Vollzugs der
Wegweisung und dessen Durchführung zu einer massiven Verschlechte-
rung des psychisch labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers führen würde. Eine ähnliche Situation führte im Übrigen in der Ver-
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gangenheit zu einem weiteren Suizidversuch, als der Beschwerdeführer
am (…) 2012 unterwegs ohne Billet im Tram aufgegriffen und über Nacht
inhaftiert worden war, wobei die Selbsttötung dank eines Mithäftlings ver-
hindert werden konnte (Arztbericht vom (…) 2012).
11.3 Insgesamt ist festzustellen, dass aus den eingereichten ärztlichen
Berichten hervorgeht, dass sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens er-
heblich verschlechtert hat. Damit steht fest, dass eine wiedererwägungs-
weise veränderte Sachlage vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer
erzwungenen Rückkehr nach Algerien im jetzigen Zeitpunkt in eine Situa-
tion bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führen würde. In
Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlüssgründen nach Art. 83
Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des BFM vom 11. April 2014 ist demnach vollumfänglich aufzuheben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
13.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfor-
dern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzusprechen.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
E-2648/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2014 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 14. Juli 2011 vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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