B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2649/2010
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren
am (…),
B._______, geboren am (…),
Benin,
beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende 1-2,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 12. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Staatsan-
gehörige von Benin, reichte am 26. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 10. Juli 2008 wurde sie summarisch befragt und am 27. Ap-
ril 2009 zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer 2 ist am (…) in der Schweiz geboren.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2010 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Verfügung mit Eingabe
vom 16. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beiden von
Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht be-
antragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und
den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu bestellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können, verschob den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Weiter verzichtete es auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Vernehmlas-
sung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
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wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 zur Rep-
lik zugestellt.
G.
Am 2. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel
zu den Akten, am 17. Juni 2010 ging die Replik beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Im Wesentlichen
habe sie vorgebracht, dass sie mit einem 20 Jahre älteren (…) verheiratet
und beschnitten werden soll. Den wichtigen Vorfall, dass (...) sie in der
Nacht vom (…) gegen ihren Willen an einen Ort gebracht habe, um sie
beschneiden zu lassen, habe sie erst anlässlich der Anhörung erwähnt.
Das verspätete Vorbringen müsse als starkes Indiz für einen vorge-
täuschten Sachverhalt gewertet werden. Weiter sei auch nicht glaubhaft,
dass die für die Beschneidung zuständige Frau sich von ihrem Vorhaben
habe abbringen lassen, weil ihr 50'000 CFA angeboten worden sei. (...)
habe diese das Geld nämlich schon erhalten, während die Beschwerde-
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führerin ihr die Bezahlung lediglich in Aussicht gestellt habe. Ferner habe
sie angegeben, dass sie die Frau, die ihr bei ihrer Ausreise behilflich ge-
wesen sei, zufällig am Strand kennengelernt habe und dass diese für ihre
Bemühungen (Beschaffung des gefälschten Reisepasses, Bezahlung der
Flugkosten, etc.) weder Geld noch sonstige Gegenleistung verlangt habe.
Es sei bekannt, dass Schlepper für einen Transpost nach Europa zwi-
schen 1'000 und 3'000 Dollar pro Person verlangten. Es sei deshalb we-
nig überzeugend, dass ihr die fremde Frau aus blosser Barmherzigkeit
geholfen habe. Weiter könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie die hilfs-
bereite Frau zufällig und ausgerechnet zum Zeitpunkt ihrer höchsten Not
kennengelernt habe. Auch habe sie widersprüchliche Angaben gemacht.
Anlässlich der Befragung habe sie den vollen Namen (...) genannt, bei
der Anhörung jedoch angegeben, sich nicht mehr an seinen Vornamen zu
erinnern.
Des Weiteren sei das Vorbringen, dass der Bruder der Beschwerdeführe-
rin am (…) unerwartet gestorben sei und sie dafür verantwortlich gemacht
werde, eine blosse Behauptung. Sie habe jegliche über die blosse Be-
hauptung hinausgehende Hinweise auf den Tod des Bruders zu liefern
unterlassen.
Schliesslich hätten die von ihr eingereichten Beweismittel einen geringen
Beweiswert. Die Kopie der Polizeianzeige sei handgeschrieben, ohne jeg-
liche formelle Hinweise (wie Unterschrift Polizist, Adresse Polizeistation,
etc.) und leicht fälschbar. Auch der Beweiswert der zwei an die Presse
gerichteten E-Mails (…) seien angesichts der zahlreichen Manipulations-
möglichkeiten und der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin
als äusserst gering zu bezeichnen.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdeschrift, dass
es zutreffe, dass sie die Ereignisse vom (…) bei der summarischen Be-
fragung nicht erwähnt habe. Sie habe jedoch bereits anlässlich der ersten
Befragung vorgebracht, dass ihr Grossvater verlangt habe, dass sie vor
der Heirat beschnitten werden müsse. Überdies habe sie sich in einem
schlechten gesundheitlichem Zustand befunden. Sie habe Kopfschmer-
zen gehabt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den gesamten
asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Es hätte ihr zwingend die Mög-
lichkeit eingeräumt werden müssen, die Befragung zu einem späteren
Zeitpunkt fortzusetzen. Das zentrale fluchtauslösende Ereignis sei im Üb-
rigen die vorgesehene Zwangsheirat gewesen.
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Weiter handle es sich um einen normalen Lebenssachverhalt, dass sie
von einer Frau angesprochen worden sei, weil sie weinend am Strand
gesessen habe. Das Verhalten der Frau sei vernünftig gewesen, habe sie
ihr doch angeraten, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, da
Zwangsheirat und Beschneidung in Benin verboten seien. Auch der Rat-
schlag, an die Presse zu gelangen, sei durchaus angebracht und vernünf-
tig gewesen. Aufgrund der aussichtslosen Situation sei es nachvollzieh-
bar, dass diese Frau ihr Unterstützung geleistet habe, damit sie Benin
habe verlassen können. Es handle sich bei dieser Frau in keiner Art und
Weise um eine Schlepperin.
Im Übrigen habe sie keine unterschiedlichen Angaben betreffend des
Namens (...) gemacht. Sie habe nicht ausgesagt, sie würde den Vorna-
men nicht kennen oder hätte ihn noch nie gehört. Auch die gegen die ein-
gereichten Beweismittel erhobenen Zweifel seien nicht geeignet, die Be-
weiskraft der eingereichten Urkunden zu entkräften. Es gebe keine for-
mellen Vorschriften für die Anzeigeerstattung in Benin. Die Vorinstanz
weise in keiner Weise nach, dass es sich um eine Fälschung handle. Es
sei ihr ohne Weiteres zumutbar gewesen, durch die Schweizerische Ver-
tretung in Benin Abklärungen bei der Polizei und der Presse zu tätigen.
Sie habe indes eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen
und ohne nähere Überprüfung die eingereichten Beweismittel als nicht
beweistauglich erklärt.
Bei einer Rückkehr drohe ihr Zwangsheirat und eine Beschneidung. Sie
habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer durch Art. 3 EMRK
verbotenen Behandlung zu rechnen. Überdies sei ihr gesundheitlicher
Zustand fragil. Sie habe im Jahre 2009 psychiatrische Hilfe in Anspruch
nehmen müssen. Auch wäre sie in wirtschaftlicher Hinsicht in existenzbe-
drohender Weise gefährdet, da sie in keiner Weise auf familiäre Unter-
stützung zählen könne.
3.3 In ihrer Vernehmlassung nimmt die Vorinstanz Stellung zum Antrag
auf Überprüfung der Angaben durch die Schweizer Vertretung in Benin.
Abgesehen von den auffallenden äusserlichen Mängeln der angeblichen
Polizeianzeige, bestünden massive Zweifel am Beweiswert dieser Doku-
mente. Es sei durchaus möglich, eine Anzeige bei einer Polizeistelle an-
zubringen oder eine E-Mail an eine Zeitungsredaktion zu senden, ohne
dass deren Inhalt der Wahrheit entspricht. Deshalb erübrige sich eine
Überprüfung der Echtheit der erwähnten Beweismittel bei der zuständi-
gen Schweizer Vertretung.
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3.4 In der Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz
zu Recht nicht den Vorwurf erhebe, dass es sich um gefälschte Urkunden
handle und die erhobenen Zweifel nicht geeignet seien, die Beweiskraft
dieser Urkunden zu entkräften.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt
bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel be-
seitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamt-
würdigung als unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführerin setzt sich
mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt
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nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist fest-
zuhalten, dass ihre Argumentation, sie habe den Vorfall mit der (vorge-
täuschten) Beschneidung anlässlich der Befragung nicht erwähnt, weil sie
Kopfschmerzen hatte, nicht überzeugt. Es wäre von ihr zu erwarten ge-
wesen, dass sie explizit darauf aufmerksam gemacht hätte, nicht in der
Lage gewesen zu sein, die Fragen zu beantworten. Davon ist jedoch
nicht auszugehen, konnte sie doch ansonsten alle Fragen ohne Probleme
beantworten. Des Weiteren enthalten die Ausführungen der Beschwerde-
führerin einige Ungereimtheiten. So konnte sie keine genauen Angaben
über das Ritual machen, welches vor der (vorgetäuschten) Beschneidung
stattgefunden haben soll (BFM-Akten A11/13 S.8). Auch wusste sie nicht,
ob noch weitere Frauen in ihrer Familie beschnitten worden sind (BFM-
Akten A11/13 S. 5). Schliesslich gab sie an, dass es sich bei der Be-
schneidung nicht um das zentral fluchtauslösende Ereignis handle. Dies
erstaunt sehr. Da sie der Beschneidung angeblich nur knapp entrinnen
konnte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Furcht vor einem solch
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität als zentral empfun-
den hätte.
Weiter mag es zwar sein, dass ihr von einer fremden Frau Hilfe angebo-
ten worden ist. Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass die Frau sich für ei-
ne flüchtige Bekannte strafbar (Ausstellen eines gefälschten Schweizer
Passes) gemacht hätte und ohne jede Gegenleistung die hohen Kosten
für die Ausreise übernommen haben soll. Schliesslich konnte die Be-
schwerdeführerin nicht schlüssig erklären, weshalb sie sich anlässlich der
Anhörung plötzlich nicht mehr an den Vornamen des Mannes, mit dem
sie zwangsverheiratet werden sollte ([…]), erinnern konnte (BFM-Akten
A11/13 S. 6). Auch dies erstaunt sehr, kannte sie ihn doch gemäss eige-
ner Erzählung schon eine ganze Weile und bezeichnete die drohende
Heirat als zentralen Fluchtgrund.
Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind.
Der Antrag auf Überprüfung der Angaben durch die Schweizerische Ver-
tretung in Benin ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat so-
mit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 8
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Aufgrund der Akten verfügen
die Beschwerdeführenden zur Zeit weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
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Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in Benin lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist daher zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Darüber hinaus erkennt die Recht-
sprechung auf Unzumutbarkeit, wenn die Betroffenen im Fall einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der
im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
einer unabwendbaren existentiellen Notlage ausgesetzt wären, weil sie
dort in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1,
BVGE 2009/51 E. 5.5).
In Benin herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische
oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Dem Wegeweisungsvollzug ste-
hen auch keine individuellen Gründe entgegen. Die unbestrittenermassen
schwierige wirtschaftliche Lage in Benin betrifft weite Teile der einheimi-
schen Bevölkerung und vermag deshalb den Wegweisungsvollzug dorthin
nicht generell als unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Beschwerdefüh-
rerin handelt es sich um eine intelligente, junge Frau mit einer guten
Schulbildung (Hochschulreife), welche den Grossteil ihres Lebens in ih-
rem Heimatland verbracht hat. Sie verfügt dort über ein familiäres und
zweifelsohne über ein soziales Netz, mit dessen Hilfe es ihr zuzumuten
ist, sich in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme, sie habe im Jahre 2009
psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, liegen Jahre zurück
und wurden nicht weiter belegt. Auch das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs.
1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da der
Beschwerdeführer 2 erst fast drei Jahre alt ist und noch gänzlich auf sei-
ne Mutter angewiesen ist. Er kann seiner Mutter ohne weiteres folgen.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden als zumutbar erweist.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-
515).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden
jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die
Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichts-
los im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit
der Beschwerdeführer aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: