B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2649/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Afghanistan eigenen Angaben zufolge vor zir-
ka (…) verliess und am 20. April 2012 mit einem ihm nicht zustehenden
afghanischen Reisepass in den Transitbereich des (…) gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung vom
21. April 2012 die Einreise vorläufig verweigerte und für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom
22. April 2012 und der Anhörung vom 3. Mai 2012 zur Begründung seines
Asylgesuchs vorbrachte, er sei ethnischer (…) mit letztem Wohnsitz in
B._______, wo er mit seinen Angehörigen bei (…) und (…) gewohnt ha-
be,
dass er am (…) im Haus eines abwesenden Freundes mit dessen Mutter,
der Ehefrau eines (…), sexuell verkehrt habe, weil diese ihn mit der An-
drohung, sie würde ihn sonst der Vergewaltigung bezichtigen, dazu ge-
zwungen habe,
dass er ungefähr (…) Mal mit der Frau intim geworden sei,
dass er beim letzten Mal von deren Tochter in flagranti erwischt worden
und zu einem Kollegen geflüchtet sei, wo er sich (…) Monate versteckt
gehalten habe, bevor er nach C._______ nach Hause gereist sei,
dass ihm (…) telefonisch mitgeteilt habe, Unbekannte hätten ihn zu Hau-
se aufgesucht und geschlagen, weil er nichts über dessen Verbleib habe
sagen können,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil in C._______ auf ihn
und (…) geschossen worden sei und er nicht in B._______ habe bleiben
können,
dass er auf entsprechende Fragen bei der Anhörung antwortete, er sei
nicht besonders religiös, die Taliban hätten ihm zwar im Jahre (…) einen
Brief geschrieben und ihm vorgeworfen, (…), da er für (…) tätig gewesen
sei, aber er habe diesen Vorfall nicht sehr ernst genommen und ansons-
ten keine Probleme mit den Taliban gehabt,
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dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Faxkopien
seiner afghanischen Identitätskarte und eines Abschlussdiploms der (…)
aus dem Jahre (…) zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. Mai 2012 – eröffnet am 9. Mai
2012 – feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete, ihn
aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Wegweisungsvollzug beauf-
tragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügte,
dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen seien unglaubhaft,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass die geltend gemachten Vorfälle völlig realitätsfremd seien, zumal im
afghanischen Kontext äusserst unwahrscheinlich erscheine, dass eine
verheiratete Frau einen jungen Mann in die Intimität ihres Zuhauses ein-
lade und ihn auf der Stelle verführe,
dass die Frau angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, es hätten
sich dort (...) und Hausangestellte aufgehalten, keinesfalls ein solches Ri-
siko eingegangen wäre,
dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen durch die äusserst vagen
Schilderungen bestätigt würden,
dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, den Namen
der angeblichen Sexpartnerin zu nennen, noch habe erklären können,
weshalb er das Risiko eingegangen sei, eine aussereheliche Beziehung
zu pflegen, und zudem – abgesehen vom ersten Mal – ausserstande ge-
wesen sei, die anderen Treffen zu datieren und deren Anzahl anzuge-
ben,
dass seine Schilderungen der Begegnung mit der Tochter dieser Frau und
deren Reaktion keine Realkennzeichen enthielten und diejenigen zur
Razzia bei (…) nicht detailliert seien, da er nicht gewusst habe, ob er
einmal oder wiederholt gesucht worden sei,
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dass seine Erklärung, er wisse nicht, was mit seiner Liebhaberin gesche-
hen sei, nicht zu überzeugen vermöge, weil davon auszugehen sei, dass
eine Person, die von Unbekannten verfolgt werde, sich zumindest dar-
über informieren würde, ob die Verfolgungsmassnahmen überhaupt et-
was mit dem sexuellen Verhältnis zu tun hätten,
dass schliesslich auch die Aussagen zur Schiesserei in C._______ äus-
serst vage und stereotyp ausgefallen seien, womit davon auszugehen
sei, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2012 in
materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die
Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Übersetzung der Begründung der
Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache und unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die am 29. Mai 2012 eingegangene, vom Gericht veranlasste
Übersetzung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine solche handelt, weshalb der
Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüglich vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei den Be-
fragungen gestresst gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei,
die wahren Vorkommnisse in Afghanistan zu schildern, nach einer Durch-
sicht der Protokolle als haltlos erweist,
dass sich aus Akten auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierig-
keiten ergeben, vielmehr festzustellen ist, dass er sowohl bei der Kurzbe-
fragung als auch anlässlich der Anhörung erklärte, den Dolmetscher gut
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verstanden zu haben und das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl.
Akten BFM A8/31 S. 13 und A14/14 S. 2 und 13),
dass sich des Weiteren aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass er
durchaus in der Lage ist, in detaillierter Weise zu den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, weshalb sich die Behaup-
tung, der Dolmetscher habe ihm am Telefon nicht alles erklären können,
er wisse deshalb nicht genau, mit welcher Begründung sein Asylgesuch
abgelehnt worden sei, als nicht stichhaltig erweist,
dass die Entgegnung zum vorinstanzlichen Argument, wonach es nicht
glaubhaft sei, dass eine verheiratete Frau in Afghanistan in der geschil-
derten Weise die Initiative ergreife, es stelle sich die Frage, ob die Beam-
ten des Bundesamtes schon einmal etwas von Selbstverbrennung,
Selbstmord und Steinigung gehört hätten, völlig deplatziert ist,
dass sich das weitere Vorbringen, er habe bei seinen Besuchen im Haus
des (…) nie (…) oder sonstige (…) gesehen, als klar aktenwidrig erweist
(vgl. A14/14 S.6), und sein Erklärungsversuch, er habe bei der Anhörung
den Vornamen der verheirateten Frau nicht nennen wollen, weil er Angst
gehabt habe, haltlos ist,
dass er mit seinem Vorbringen, er sei zwischenzeitlich telefonisch dar-
über informiert worden, dass die Frau nicht mehr im Haus ihres Eheman-
nes wohne, niemand wisse, wo sie sich befinde, nicht erklären kann,
weshalb er sich nicht bereits früher nach deren Schicksal erkundigt hat,
dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einem anderen Schluss zu kommen, weshalb das BFM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
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der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat
droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzuläs-
sig erscheinen lässt, was sich unter anderem aus BVGE 2011/7 ergibt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in B._______ nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenz-
bedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und in B._______
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, womit sich der
Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/7 um-
schriebenen Voraussetzungen als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse
mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, (…) und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: