B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2649/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 1. August 2013 und reiste über die Türkei sowie unbekannte Länder
am 11. August 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) vom 21. August 2013 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 9. Juli 2014 machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei ethnische Kurdin und habe in Ba._______ (arabisch: Bb._______),
Provinz C._______ gelebt. Sie habe im Jahr (…) geheiratet und sei Mutter
von [mehreren] Kindern. Ihr Ehemann sei Mitglied der Demokratischen
Partei Kurdistans gewesen und im Jahr (…) – nachdem er zuvor ohne Ge-
richtsurteil beinahe ein Jahr inhaftiert gewesen sei – verstorben. Nach dem
Tod ihres Ehemannes habe sie im Rathaus das Familienbüchlein heraus-
verlangt, welches man ihr aber nicht habe aushändigen wollen; man habe
sie immer wieder mit den Worten vertröstet, sie solle noch warten. In ihrem
Familienbüchlein stehe im Übrigen, dass sie Ajnabi sei; deshalb habe sie
in Syrien keine Rechte gehabt. Sodann sei sie selber – anders als ihr Ehe-
mann, einer ihrer Söhne sowie eine ihrer Töchter – zwar kein Mitglied einer
Partei gewesen. Jedoch habe sie zusammen mit der Demokratischen Par-
tei Kurdistans demonstriert. Sie habe deswegen aber nie Probleme gehabt
und sei ansonsten auch nie religiös oder politisch aktiv gewesen. Weiter
seien etwa drei respektive vier Monate vor ihrer Ausreise Mitglieder der
YPG (Yekîneyên Parastina Gel) erstmals zu ihr nach Hause gekommen
und hätten sie sowie ihre Kinder aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen.
In der Folge sei immer wieder derselbe Angehörige der YPG vorbeigekom-
men und habe ständig über die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) erzählt.
Immer wenn sie etwas dazu habe sagen wollen, habe er sie ermahnt nicht
zu reden, andernfalls er ihr die Zunge abschneiden werde. Ferner habe
man sie stets ungerecht behandelt und ihr namentlich einige Monate das
Gas zu Hause abgestellt. Im Übrigen sei einer ihrer Söhne für den Militär-
dienst aufgeboten worden. Aufgrund des Krieges sowie des Regimes und
aus Angst vor Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra – sie habe Angst
gehabt, zu Hause zu schlafen respektive getötet zu werden und dass sie
ihr ihre Töchter wegnähmen – sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter
(D._______, E-2690/2015) und ihrem Sohn ausgereist. Auf der Flucht sei
sie jedoch von ihrem Sohn, welcher an der türkischen Grenze festgenom-
men worden sei, getrennt worden. Er befinde sich derzeit wieder zu Hause
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in Syrien. Schliesslich halte sich ein weiterer Sohn momentan in der
Schweiz auf.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv-
Ziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3); infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete es jedoch eine vorläufige Aufnahme an
(Dispositiv-Ziffer 4 - 7).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom
27. April 2015 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 26. Februar 2015 (recte: 23. März 2015) sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu-
stellen sowie ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Ab-
klärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
D.
Mit Schreiben vom 30. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
1.6 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren
E-2690/2015 die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend koordiniert be-
handelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine gezielte gegen sie ge-
richtete Verfolgung aufzeigen, sondern seien vielmehr auf die kriegeri-
schen Auseinandersetzungen oder die damit verbundene allgemeine
schlechte Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen. Gemäss ihren Aussa-
gen in der BzP sei sie ausschliesslich wegen des Krieges sowie aus Angst
vor islamistischen Gruppierungen ausgereist, ohne jemals konkret bedroht
worden zu sein (A7/10 S. 7). Im Rahmen der Anhörung habe sie zwar er-
klärt, dass sie immer wieder von Mitgliedern der YPG zu Hause aufgesucht
und aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen. Allerdings habe
sie nochmals betont, niemals bedroht worden zu sein. Ferner habe sie zu
Protokoll gegeben, nicht aufgrund eines konkreten Ereignisses, sondern
infolge der allgemeinen Lage ausgereist zu sein (A15/17 S. 7 f.). Solche
Nachteile würden jedoch grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise
treffen und gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten. Im Übri-
gen seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie auf-
grund der Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes Massnah-
men asylrelevanten Ausmasses zu befürchten habe.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde insbesondere ausgeführt, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollstän-
dig festgestellt respektive gewürdigt und somit ihre Begründungspflicht ver-
letzt. Zudem habe sie ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten,
da die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
und das konkrete sowie reale Gefährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext
der möglichen Gefährdungsprofile gewürdigt worden seien.
Weiter wurde auf die Position des UNHCR (United Nations High Commis-
sioner for Refugees) verwiesen, wonach im syrischen Kontext die Flücht-
lingseigenschaft nur ausnahmsweise nicht erfüllt sei (weit über 90% der
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syrischen Bevölkerung würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; UN-
HCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing
the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014; vgl. auch die
vom UNHCR definierten spezifischen Risikoprofile). Da die Verfolgungsge-
fahr bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als
mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrge-
nommen werde, sei die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omniprä-
sent. Die Wahrnehmung könne aufgrund des Wohnortes in einem Dorf o-
der Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendei-
nes Zufalles berechtigter- oder unberechtigterweise erfolgen und sei somit
absolut willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin an
Demonstrationen der PDKS (Democratic Party of Syria) teilgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5779/20103 vom
25. Februar 2015 hierzu festgehalten, dass bereits einfache Teilnehmerin-
nen und Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, wenn sie von den
staatlichen syrischen Sicherheitshaftkräften identifiziert worden seien. Die-
ser und den weiteren Erwägungen im Urteil habe die Vorinstanz keine
Rechnung getragen. Im Übrigen sei hervorzuheben, dass der Druck seit
der Flucht der Beschwerdeführerin aus Syrien von allen Seiten massiv zu-
genommen und sich insbesondere die Lage der Frauen dramatisch ver-
schlechtert habe, was aus den in der Beschwerde angegebenen Informa-
tionsquellen hervorgehe. Schliesslich wurde zur Situation in Bb._______
auf weitere Quellen verwiesen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht sowie mit zutreffender
Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht an-
erkannte und ihr Asylgesuch ablehnte. Das SEM hat sowohl den Sachver-
halt richtig sowie genügend abgeklärt als auch die Gründe, weshalb die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf eine gezielte gegen sie ge-
richtete Verfolgung zurückzuführen und mithin nicht als asylrelevant zu er-
achten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Dabei kann im Wesentlichen
auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Gleichwohl ist hervorzuheben respektive zu ergänzen, dass die syrischen
Behörden trotz ihrer Teilnahme an Demonstrationen der Demokratischen
Partei Kurdistans offensichtlich bis anhin nie auf die Beschwerdeführerin
aufmerksam geworden sind. Ohnehin fallen ihre diesbezüglichen Aussa-
gen äusserst vage beziehungsweise pauschal aus. Somit ist nicht ersicht-
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lich, weshalb sie einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt sein sollte. Zudem weist sie auch kein Profil auf, welches eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar er-
scheinen liesse. Dabei vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerde-
stufe diese Einschätzung nicht umzustossen. Ferner sind den Akten auch
keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr aufgrund der Parteizugehörig-
keit ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihrer Kinder Behelligung asylre-
levanten Ausmasses wiederfahren sind beziehungsweise sie solche künf-
tig befürchten müsste. Sodann kann hinsichtlich des Umstands, dass ihr
Sohn zum Militärdienst aufgeboten wurde (vgl. hierzu ihrer Aussage, wo-
nach staatliche Organe ihr aufgrund des Aufgebots ihres Sohnes nichts
antun könnten, A15/17 S. 7), sowie in Bezug auf den geltend gemachten
Vorfall an der türkischen Grenze – ihr Sohn sei beim Fluchtversucht fest-
genommen worden, befinde sich momentan aber wieder zu Hause in Sy-
rien (A15/17 S. 2) – derzeit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab-
geleitet werden.
Weiter ist bezüglich der von Vertretern der sogenannten Volksverteidi-
gungseinheiten YPG getätigten Hausbesuche sowie Überredungsbemü-
hungen, sich ihnen anzuschliessen, festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin zwar angab, Angst gehabt zu haben. Jedoch vermag sie nicht dar-
zutun, inwiefern der dargelegte Vorfall Asylrelevanz zu entfalten vermöge.
Überdies kann der geschilderten Angst vor weiteren islamistischen und mi-
litanten kurdischen Gruppierungen mangels konkreter Ereignisse keine
asylrechtlich relevante gezielte Verfolgung zugrunde gelegt werden. Im Üb-
rigen ist der allgemeinen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage mit
der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hinreichend Rechnung getragen worden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin
zu den Ajanib ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ledig-
lich pauschal vortrug, sie habe keine Rechte gehabt. Eigenen Angaben zu-
folge sei sie aber im Besitze eines Passes gewesen, welcher ihr vom
Schlepper abgenommen worden sei (A7/10 S. 6). Somit genügt – trotz all-
fälliger nicht auszuschliessender Benachteiligungen – dieser Umstand vor-
liegend nicht, um auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu
schliessen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3562/2013
vom 17. Dezember 2014 E. 5.3).
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Schliesslich vermögen auch die übrigen dargelegten Vorbringen keine in-
dividuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne aufzu-
zeigen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver-
fügung vom 23. März 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hinder-
nisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-füh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Natasa Stankovic