B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2649/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom
19. April 2016 / N (…).
E-2649/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, reiste zusam-
men mit ihren beiden Kindern eigenen Angaben zufolge im Sommer 2015
mit dem Bus, zum Teil zu Fuss, von Griechenland über Serbien, Bulgarien
und Deutschland in die Schweiz, wo sie am 23. Juli 2015 eintraf. Hierzu-
lande stellte sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Befragung
vom 6. August 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland zusam-
men mit ihrem Sohn – [Tochter ist später geboren] – Anfang 2014 verlassen
habe und über den Sudan und die Türkei nach Griechenland gelangt sei,
wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Da Griechenland selbst Probleme
habe, sei sie daraufhin in die Schweiz weitergereist.
Anlässlich dieser Befragung reichte die Beschwerdeführerin ihre eritrei-
sche Identitätskarte im Original ein.
B.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführe-
rin mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, weshalb es das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchführe.
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 orientierte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin darüber, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 25. Juli 2014 in Grie-
chenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Daraufhin sei ihr das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit und Wegweisung nach Griechenland gemäss
Dublin-Verordnung gewährt und das Dublin-Verfahren am 25. August 2015
beendet worden. Die Abklärungen des SEM hätten nun ergeben, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach
Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rah-
men des rechtlichen Gehörs äussern könne.
D.
Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Grie-
chenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die
E-2649/2016
Seite 3
griechischen Behörden am 10. März 2016 um Übernahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder.
Am 18. März 2016 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um
Übernahme der Beschwerdeführerin einschliesslich ihrer beiden minder-
jährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie am 30. Juni 2015 in
Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schrei-
ben des SEM vom 8. März 2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus,
sie sei, zusammen mit ihrem damals [noch kleinen] Sohn (…), ungefähr im
Juli 2014 von Eritrea nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland sei
ihnen kein fester Platz zugeteilt worden. Vielmehr hätten sie in einer Kirche
schlafen müssen. [Einige Zeit] nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie
ihre Tochter geboren. Kurz davor seien ihr die Fingerabdrücke abgenom-
men worden. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie und ihre
Kinder von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. In Griechenland habe damals eine grosse Wirtschaftskrise ge-
herrscht, weshalb sie seitens des Staates nie Unterstützung erhalten hät-
ten, sondern von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden seien,
die sie in ihrem Gemeinschaftshaus hätten übernachten lassen. Essen,
das heisst zwei Mahlzeiten, hätten sie in der Kirche bekommen. Es sei von
Anfang an klar gewesen, dass der Staat wollte, dass sie weiterziehen wür-
den. Im Juli 2015 sei ihre Tochter dann genug alt gewesen, um die Reise
in die Schweiz anzutreten.
F.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht
ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug
an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich dazu
bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden
zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Grie-
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Seite 4
chenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammen-
hang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege,
dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber
offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingsei-
genschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei
vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach
Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asyl-
gesuch sei mithin nicht einzutreten.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat reisen
könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner kam das SEM zum
Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staaten sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Eingabe vom 15. März 2016, sie habe in Griechenland keiner-
lei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass
Griechenland durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken-
nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit An-
spruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flücht-
linge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebun-
den sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behör-
den wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten.
G.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdefüh-
rerin gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch in der Schweiz einzutreten
und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
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Seite 5
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die griechischen Behör-
den hätten sie über den Entscheid, dass sie und ihre Kinder als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, nie informiert. So habe sie keine Papiere erhal-
ten, die ihren Flüchtlingsstatus in Griechenland darlegen würden. Auch hät-
ten sie und ihre Kinder keinen Zugang zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr
hätten sie bei Privaten gewohnt, von der Kirche Essen erhalten und nur
begrenzt Zugang zu ärztlichen Versorgung gehabt. Bei einer Rückkehr
nach Griechenland habe sie keine Garantie, Zugang zu einer angemesse-
nen, ihrer Verletzlichkeit als Frau und dem Kindeswohl entsprechenden
Unterkunft, Grundversorgung und ärztlicher Versorgung zu erhalten. So
äussere sich der Bericht des UNHCR, Greece as a Country of Asylum vom
Dezember 2014, dahingehend, dass Flüchtlinge die Asylunterkunft verlas-
sen müssten, nachdem sie ihren Asylentscheid erhalten hätten, und dass
sie nur noch beschränkten oder gar keinen Zugang zu Sozialhilfemassnah-
men mehr hätten, was dazu führe, dass viele Personen mit Schutzstatus
in Griechenland obdachlos seien. Als alleinstehende Frau sei es kaum
möglich, ohne jegliche Unterstützung für sie und ihre beiden Kleinkinder
aufzukommen. Angesichts dessen bestehe die Gefahr, dass ihre Familie in
einer sehr prekären Situation, allenfalls in der Obdachlosigkeit, ende, was
das Kindeswohl verletzen würde. Ferner gebe es verschiedene Berichte
darüber, dass alleinstehende Frauen in Griechenland vor sexueller Gewalt
nicht geschützt seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekann-
ten Mängel in Griechenlands Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem for-
dere sie, dass das SEM näher abklären müsse, welche Unterstützung sie
und ihre Kinder effektiv erhalten würden und ob dies mit internationalen
Bestimmungen vereinbar sei.
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse Un-
terlagen der griechischen Behörden betreffend ihr Asylverfahren in Grie-
chenland nach und führte dazu aus, dass diese belegten, dass ihr Asylge-
such in Griechenland zunächst abgelehnt und dann nochmals eröffnet wor-
den sei, wobei sie zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2016
form- und fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei, dieser Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführen-
den den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können.
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Seite 6
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nochmals fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Zudem hiess es das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte es die Be-
schwerdeführerin auf, zu den von ihr mit Eingabe vom 29. April 2016 nach-
gereichten Dokumenten dahingehend Stellung zu nehmen, als sie darüber
Auskunft zu geben habe, wer die auf den Dokumenten vermerkte Person,
D._______, sei und was diese Person mit ihrem Asylverfahren zu tun habe,
und weshalb sie die sie betreffenden neuen Entscheide der griechischen
Behörden vom Juni 2015 nicht ins Recht gelegt habe. Des Weiteren for-
derte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie in Grie-
chenland anwaltlich vertreten gewesen sei.
K.
In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie
habe die Dokumente der griechischen Behörden betreffend ihr Asylgesuch
erst später nachgereicht, weil sie sich deren Wichtigkeit für das Asylverfah-
ren in der Schweiz nicht bewusst gewesen sei. Zur Frage, wer D._______
sei, führte sie aus, dass sie, als sie in Griechenland angekommen sei, (…)
und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie habe auf ihre Mitrei-
senden gehört, die ihr geraten hätten, ihre Identität nicht preiszugeben.
Deshalb habe sie ihre Dokumente nicht gezeigt und den Namen
D._______ angegeben. Als [dann später] ihr zweites Kind geboren worden
sei, habe sie den Behörden ihre Dokumente gezeigt und ihren richtigen
Namen angegeben.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016
kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten in Griechenland seit dem
30. Juni 2015 über einen Flüchtlingsstatus. Es stünden ihnen somit alle
Rechte der Flüchtlingskonvention, beispielsweise die Gleichbehandlung
mit griechischen Staatsangehörigen bezüglich sozialstaatlicher Leistungen
und dem Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Zudem könne die Beschwerdefüh-
rerin sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unter-
stützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich
Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halte.
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Seite 7
M.
In ihrer Replik vom 25. Juli 2016 trug die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, das SEM habe angeführt, sie sei am 30. Juli 2015 in Griechen-
land als Flüchtling anerkannt worden. Allerdings habe sie das Land bereits
am 21. Juli 2015 verlassen, so dass sie von dieser Anerkennung keine
Kenntnis gehabt habe. Verlassen habe sie das Land, weil ein weiterer Ver-
bleib für sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern unter den
herrschenden Bedingungen nicht möglich gewesen sei. Die Argumentation
des SEM, wonach sie sich an die griechischen Behörden wenden könne,
um Sozialhilfe zu erhalten, erscheine ihr angesichts der in Griechenland
herrschenden Zustände zynisch. So sei der Flüchtlingsansturm auf das
Land seit Sommer 2015, als sie das Land verlassen habe, nicht zurückge-
gangen. Auch die wirtschaftliche Situation der griechischen Bevölkerung
habe sich nicht verbessert. In Anbetracht der gegenwärtig herrschenden
Zustände würde sie mit ihren Kindern voraussichtlich in einem Militärcamp
untergebracht werden, wo den Berichten zahlreicher Hilfswerkorganisatio-
nen zufolge furchtbare Zustände herrschten. So sei sie als alleinstehende
Frau mit zwei kleinen Kindern denn auch überhaupt nicht in der Lage, einer
Arbeit nachzugehen und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Vor die-
sem Hintergrund wäre sie von den Unterstützungsleistungen durch die So-
zialhilfe abhängig, was in einem wirtschaftlich derart angeschlagenen Land
wie Griechenland absolut illusorisch sei. Faktisch wäre sie somit von den
Zuwendungen durch Landsleute, Kirchen und Almosen abhängig.
N.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Ge-
richt um einen schnellen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-2649/2016
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens.
4.
Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder
seien aus Griechenland ausgereist, bevor die griechischen Behörden sie
als Flüchtlinge anerkannt hätten, weshalb sie davon gar keine Kenntnis
gehabt hätten (vgl. Bst. M), ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das
SEM anstelle eines Verfahrens nach den Regeln für sichere Drittstaaten
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein Dublin-Verfahren hätte durchfüh-
ren müssen.
Dies ist zu verneinen. So ist die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mit-
gliedstaat der Dublin-III-Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl.
BVGE 2010/56 E. 2.2; FRANCESCO MAIANI, in: Code annoté de droit des
migrations, Volume IV: Loi sur l’asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6
S. 283). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder waren im Zeitpunkt der
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Seite 9
Asylgesuchstellung in der Schweiz, das heisst am 23. Juli 2015 (vgl. Bst.
A), in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt, erging der positive
Entscheid gemäss Mitteilung der griechischen Behörden doch bereits am
30. Juni 2015 (und nicht wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik
geltend gemacht am 30. Juli 2015; vgl. Bst. D). Dass die Beschwerdefüh-
rerin bei ihrer Ausreise aus Griechenland respektive bei der Einreichung
des Asylgesuchs in der Schweiz keine Kenntnis davon hatte, ist dabei un-
erheblich.
Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall zu Recht das Verfahren nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gewählt.
5.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben sich vor ihrer Einreise in
die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfol-
gungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder wurden dort – wie bereits zuvor erwähnt
– als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer
Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. D). Die Voraussetzungen für ein Nichtein-
treten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind
mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2649/2016
Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführenden.
7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es einer ist (vgl. E. 5) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
E-2649/2016
Seite 11
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O.,
Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner
die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in
der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden
Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte da-
für vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im
konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von in-
dividuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art
in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des
BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
7.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleis-
tungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen
von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehöri-
gen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Aus-
länderinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen
würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observati-
ons on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.;
vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun
gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Grie-
chenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von der Beschwer-
deführerin bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. Obwohl
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – gemäss ihren Schilderungen –
in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingun-
E-2649/2016
Seite 12
gen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK res-
pektive einer existenziellen Notlage auszugehen. So scheinen sie seitens
des griechischen Staates zwar keine Unterstützung erhalten zu haben. Al-
lerdings seien sie gemäss ihren Angaben in Griechenland über eine län-
gere Zeit von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden und hätten
in deren Gemeinschaftsraum übernachten können. Auch hätten sie von ei-
ner kirchlichen Organisation regelmässig zu Essen bekommen. Es ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer
Rückkehr nach Griechenland – zumindest vorübergehend – wieder auf die
Hilfe der Gemeinschaft ihrer Landsleute und kirchlicher respektive karitati-
ver Organisationen zählen können. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen
zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den
zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.
So stehen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern als anerkannten
Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu.
Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispiels-
weise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffent-
lichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Aus-
ländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung
einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garan-
tien der EMRK können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ge-
stützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden.
Schliesslich können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch auf
die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechen-
land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vor-
liegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit
Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhil-
feleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versor-
gung (Art. 30) sein.
7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern
mit Bezug zu ihrem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach
Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und
eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustos-
sen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E-2649/2016
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung betraut sind, den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles gebührend Rechnung tragen. Dazu wäre es angezeigt, dass sie die
griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber
informieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinste-
hende Frau mit zwei Kleinkindern handelt, für die nach Möglichkeit sicher-
gestellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland in
eine kindgerechte Unterkunft, in der in jedem Fall eine nach Geschlechtern
getrennte Unterbringung vorhanden ist, gebracht wird.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in ih-
rer Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2016 jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung
vom 4. Mai 2016 guthiess. Folglich sind von der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2649/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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