B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2651/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 25. März
2012 seine Heimatgemeinde B._______ und gelangte am 1. April 2012
nach Nepal. Am 4. November 2012 reiste er auf dem Luftweg in ein unbe-
kanntes Land und mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. Novem-
ber 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. November 2012
und der Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31)
vom 20. April 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie und habe seit 1998 als Mönch im Kloster seines Heimatdorfs gelebt. In
der Nacht des 24. auf den 25. März 2012 habe er gemeinsam mit einem
Freund acht oder neun selbstgemachte Plakate beziehungsweise Flugblät-
ter mit Forderungen an das chinesische Regime am Verwaltungsgebäude
seines Dorfes angebracht und Bilder von vier chinesischen Oberhäuptern
sowie eine chinesische Flagge verbrannt. Nach der Rückkehr ins Kloster
habe sein Freund gesagt, dass sie aufgrund jener Aktion Probleme bekom-
men würden, weshalb es besser sei, das Kloster umgehend zu verlassen.
Daher sei er, einige Stunden nach der Aktion, frühmorgens aufgebrochen.
A.b Am 18. Dezember 2014 führte eine Expertin der Fachstelle LINGUA
im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. Im
Gutachten vom 23. Februar 2015 gelangte ein weiterer Experte der Fach-
stelle aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei sehr wahrschein-
lich nicht im Kreis C._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert worden sei.
A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Feststellungen
des Gutachtens. Dieser nahm innert erstreckter Frist am 23. März 2015
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet tags darauf – lehnte das SEM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegwei-
sungsvollzugs in die Volksrepublik China.
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C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2015
(Poststempel: 27. April 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
Asylgesuch sei neu zu beurteilen, eventualiter sei er als Flüchtling zu an-
erkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen
und subsubeventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Zudem seien die zuständigen Behörden vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- und
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen und ihn über eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe in einer
separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nicht
einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55
Abs. 1 VwVG).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen
wirre und teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht, wodurch Zweifel
an der angegebenen Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und der illega-
len Ausreise aufgekommen seien. Daher sei durch einen externen Exper-
ten ein Gutachten erstellt worden, welches ergeben habe, dass seine
Hauptsozialisation sehr wahrscheinlich nicht in der Gemeinde B._______,
Kreis C._______, stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in der
tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder Indien erfolgt sei. Der Experte
habe seine Schlüsse darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer für die
administrative Einordnung des Dorfes nicht die aktuell gebräuchlichen Ein-
heiten verwendet habe. Weiter habe er unzutreffende Aussagen hinsicht-
lich der geografischen Lage seines Dorfes, der Landwirtschaft, der öffent-
lichen Institutionen in der Gemeinde und des Erhalts von Personalauswei-
sen gemacht. Demgegenüber habe er zwar relativ gute Kenntnisse im lan-
deskundlich-kulturellen Bereich nachgewiesen. Diese seien jedoch nicht
unbedingt auf eine Sozialisation im Kreis C._______ zurückzuführen, son-
dern könnten auch ausserhalb Tibets beziehungsweise bei einem kurzen
Aufenthalt in Tibet erworben worden seien. Die Analyse der Sprech- und
Sprachkompetenz habe schliesslich ergeben, dass er nicht den Dialekt von
C._______, sondern eine Spielart des exiltibetischen Dialekts spreche (vgl.
ausführlich die E. II/1 der angefochtenen Verfügung, S. 3 f.). Die Einwen-
dungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vermöchten die Einschätzung des Experten nicht in Frage zu
stellen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Wissenslü-
cken zu erklären. Auch habe er nicht dargelegt, warum er in seinem an-
geblichen Bemühen, Hochtibetisch zu sprechen, ein exiltibetisches Idiom
verwendet habe.
Die Feststellung des LINGUA-Gutachtens betreffend die Hauptsozialisa-
tion des Beschwerdeführers ausserhalb der autonomen Region Tibet ent-
ziehe den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage.
Die diesbezüglichen Aussagen würden überdies der Logik und der allge-
meinen Erfahrung zuwiderlaufen, seien widersprüchlich und würden keine
Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderung des Reisewegs sei sodann
unsubstanziiert ausgefallen. Die Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe
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erwiesen sich damit als unglaubhaft. Da mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer Herkunft ausserhalb der Volksrepublik China auszugehen
sei, der Beschwerdeführer aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, müsse der
Schluss gezogen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvoll-
zugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen würden. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, weshalb er
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Das Asylgesuch sei daher
abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung auf Be-
schwerdeebene die Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommis-
sion (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil
D-4874/2007 vom 31. März 2010 und Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen ARK [EMARK] 2005 Nr. 1) entgegen. Dazu führt er
aus, er habe bis zur seiner Flucht in Tibet gelebt und daher die chinesische
Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben. Er sei nie im Besitz einer an-
deren Staatsangehörigkeit gewesen. Als Tibeter sei es schwierig, Doku-
mente zu organisieren. Er habe jedoch ein Schreiben seiner Heimatge-
meinde angefordert, welches er nachreichen werde. Hinsichtlich seiner
Chinesisch-Kenntnisse sei festzuhalten, dass er sich durchaus rudimentär
in jener Sprache verständigen könne; sein passives Verständnis sei jedoch
besser als seine aktiven Sprachkenntnisse. Als Tibeter mittleren Alters sei
er dem Sinisierungsdruck nicht so stark ausgesetzt gewesen wie die heu-
tige Jugend. Die Sinisierung von B._______ betreffe ausserdem nur einen
Teil der Region, er selbst habe jedoch in D._______, dem landwirtschaftli-
chen Teil von B._______ gelebt.
Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer erneut den angeblichen Reise-
weg von Tibet bis in die Schweiz (vgl. die Beschwerde S. 5 f.).
Sodann beruft er sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG. Aufgrund der unerlaubten Ausreise aus seinem
Heimatstaat, der Asylgesuchstellung und des längeren Auslandsaufent-
halts habe er bei einer Rückkehr nach China gemäss EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1 ff. und BVGE 2009/29 asylrelevante Verfolgung zu befürchten (vgl.
die Beschwerde S. 6–8).
5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Klärung seiner Identität und seines
Herkunftslandes weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren
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Ausweispapiere oder sonstige Beweismittel ein, obgleich er angab, eine
Identitätskarte besessen zu haben. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Die Begründung für die
Nichtabgabe – er habe die Identitätskarte nicht mitgenommen, weil er eine
Festnahme im Falle des Vorzeigens befürchtet habe – ist nicht nachvoll-
ziehbar angesichts dessen, dass er sich auf seiner Reise, insbesondere
der Flugreise ab Nepal, ausweisen können musste. Bis zur Ausfällung die-
ses Urteils hat er sich sodann nicht um die Beschaffung seiner Identitäts-
karte oder seines Familienbüchleins bemüht. Das nunmehr – zweieinhalb
Jahre nach Stellung des Asylgesuches – durch den Beschwerdeführer an-
geforderte Bestätigungsschreiben seiner angeblichen Heimatgemeinde ist
zum Beweis seiner Identität zum Vornherein nicht geeignet, weshalb auf
die Ansetzung einer Frist zu dessen Einreichung verzichtet werden konnte.
Angesichts des LINGUA-Gutachtens, dem ein erhöhter Beweiswert zuzu-
messen ist, und der unsubstanziierten Schilderung der Reisevorbereitun-
gen und des Reiseweges durch den Beschwerdeführer (vgl. die vorinstanz-
lichen Akten A4/11 Ziff. 5.01 und A10/21 F167 ff. S. 16 und F182 ff. S. 17
f.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die-
ser nicht in Tibet sozialisiert wurde. Aus demselben Grund erweisen sich
auch die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, wobei der
Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass diese, insbesondere aufgrund der
stereotypen und oberflächlichen Schilderung, bereits für sich betrachtet
nicht zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wären.
Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die aktuelle Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. dort E. II/2), wonach
für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über die angebliche Sozialisierung in der Volksrepublik China machen,
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie eine Aufenthalts-
bewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10).
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er nicht als Flüchtling an-
erkannt werden kann. Da ihm die Herkunft aus der Volksrepublik China
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nicht geglaubt werden kann, ist auch das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe aufgrund der Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland nicht er-
sichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Es
ist nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Be-
schwerdeführers nach etwaigen Wegeweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. die angefochtene Ver-
fügung E. III).
Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitäts- und
Sachverhaltsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, einem Vollzug der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthalts-
ort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12
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Seite 9
E. 5.10). Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als zulässig, zumut-
bar und möglich, wobei aufgrund der tibetischen Ethnie des Beschwerde-
führers der Wegweisungsvollzug nach China – wie für alle Exiltibeterinnen
und Exiltibeter – auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Ein-
wendungen auf Beschwerdeebene (vgl. die Beschwerde S. 8 f.) sind nicht
geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig wird. Dasselbe gilt für den Antrag um vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen. Für eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe beste-
hen sodann keine Hinweise.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die
– wie der Beschwerdeführer – nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt waren die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu bezeichnen,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Die auf Fr. 600.– festzulegenden
Kosten des Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind durch den Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2651/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: