B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2651/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ
Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. Februar 2017 im Rahmen des Relo-
cation-Programms aus Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte und in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 28. Feb-
ruar 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. April 2017
machte er im Wesentlichen folgendes geltend:
Er sei ethnischer B._______ und stamme aus dem Dorf C._______, Sub-
zoba D._______, Zoba E._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise ge-
lebt habe. Nachdem er eine Prüfung zweimal nicht bestanden habe, sei er
von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er im Landwirtschafts-
betrieb seiner Familie gearbeitet. Aufgrund eines Schreibens, welches
seine Mutter (…) 2015 entgegen genommen habe und von dem er ausge-
hen würde, dass es ein Aufgebot für den Militärdienst gewesen sei, sei er
in die Einöde gegangen um sich zu verstecken. Nach rund einer Woche
habe sein Bruder ihm mitgeteilt, dass Soldaten zuhause nach ihm gesucht
und seine Mutter mitgenommen hätten. Am Folgetag sei er nach
F._______ gegangen um sich mit einem Freund zu treffen, welcher den
Weg zur Grenze gekannt habe. Zu zweit seien sie dann nach G._______
gereist und von dort nach neun Tagen Fussmarsch im (…) 2015 in den
Sudan gelangt. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass seine Mutter
zwei Wochen lang inhaftiert gewesen sei. In der Folge sei er über die Sa-
hara und das Mittelmeer nach Italien weitergereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Taufurkunde zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 – eröffnet gleichentags – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen respektive der fehlenden Asylrelevanz
der illegalen Ausreise begründet.
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D.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2018 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme infolge der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweige-
rung des Asyls und die Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffern 1-3 der
vorinstanzlichen Verfügung) blieben demgegenüber unangefochten. Diese
sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat als Folge der Ablehnung des Asyls und der Nichtan-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Wegweisung angeordnet und
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geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle komme auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner würden weder die allgemeine
Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Weg-
weisung sprechen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. Dieser verstosse gegen
das Verbot von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK und könne auch
nicht unter die Ausnahmeklausel in Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK subsumiert
werden. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Ver-
bot unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur
eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vor-
gesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG)
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
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Seite 7
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der
Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Der Beschwerdeführer beschränkte seine mit Rechtsmitteleingabe vom
8. Mai 2018 vorgetragenen Rügen auf den Aspekt der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. hierzu: Rechtsbegehren 2). Die Zumutbarkeit
sowie die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurden nicht in Frage ge-
stellt. Der Vollständigkeit halber hält das Gericht hierzu Folgendes fest:
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert)
hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berech-
tigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen
Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen
oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allge-
meinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und in seinem
Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Gros-
seltern, Brüder, Onkel, Tanten) verfügt. Es kann davon ausgegangen wer-
den, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann und es ihm
dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Besondere
individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer exis-
tenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht
zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinations-
entscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 7.3) überdies fest, dass die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend
konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl.
a.a.O. E. 6.2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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Seite 9
8.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung
ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Mai 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut-
geheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhält-
nisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2651/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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