Abtei lung V
E-265/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-265/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Angolas, verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. August 2006 und
gelangte über Südafrika, Portugal, Frankreich und andere Länder am
6. September 2006 in die Schweiz, wo er am 16. September 2006 um
Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. September 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt; die
kantonale Anhörung fand am 19. Oktober 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme wegen ihm nicht
näher bekannten Tätigkeiten seiner Mutter gehabt. Eines Tages seien
Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt.
Da sie nicht zugegen gewesen sei, hätten sie die Wohnung durchwühlt
und verwüstet. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer sowie
seine Brüder und Schwestern zuerst zu ihrer Tante und anschliessend
zur Freundin ihrer Mutter begeben. Da sie von deren Mann regel-
mässig geschlagen worden seien, hätten sie jedoch auch dort nicht
bleiben können. Der Beschwerdeführer sei daher mit einem seiner
Brüder zum B._______ gegangen, wo sie fortan geschlafen hätten. Als
er eines Tages nach Hause zurückgekehrt sei, um dort eventuell seine
Mutter anzutreffen, habe ihn die Hauseigentümerin zur Polizei
gebracht. Die Beamten hätten sich wiederum nach seiner Mutter
erkundigt. Da er nicht habe sprechen wollen, sei er auf die Hände
geschlagen worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis gebracht
worden; dies habe sich im Jahre (...) zugetragen. Nachdem er (...) oder
(...) Jahre eingesperrt gewesen sei, habe er fliehen können, indem er
beim Arbeiten die Unachtsamkeit eines Wärters ausgenutzt habe.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 - eröffnet am 16. Dezember
2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
Seite 2
E-265/2007
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um weitergehende Abklärungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 stellte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die
Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um
Einsicht in die Asylakten der Mutter wurde zuständigkeitshalber an das
BFM über-wiesen.
E.
Mit Eingabe vom (...) reichte der Arzt des Beschwerdeführers,
C._______, einen ärztlichen Kurzbericht zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, er habe inzwischen Akteneinsicht in
das Dossier seiner Mutter (...) erhalten und nehme vor diesem
Hintergrund im Asyl- und Wegweisungspunkt nochmalig Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
Seite 3
E-265/2007
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 4
E-265/2007
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht
widersprochen habe. So habe er anlässlich der summarischen
Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ausgesagt,
er habe sich, nachdem er im Jahre (...) vor der Polizei geflohen sei, zu
seiner Tante begeben und sei mit dieser am Tag darauf zur Freundin
seiner Mutter gegangen. Vor den kantonalen Behörden habe er
hingegen ausgeführt, er sei im Jahre (...) nach der Flucht vor der
Polizei einige Tage bei seiner Tante gewesen, bis diese selber auch
geflüchtet und sowohl ihn als auch seine Geschwister alleine
zurückgelassen habe. Sodann habe er einmal behauptet, er sei am
6. September 2006 in die Schweiz eingereist, während er ein anderes
Mal ausgeführt habe, er habe die Fussball Weltmeisterschaft hier in
der Schweiz verfolgt; diese habe jedoch von Juni bis Juli 2006 statt-
gefunden. Erfahrungswidrig sei ausserdem, dass er anlässlich seiner
Reise von Angola über Südafrika nach Europa nie kontrolliert worden
sei, nie selber einen Ausweis habe vorweisen müssen und nicht
gewusst habe, unter welcher Identität er gereist sei bzw. auf welche
Identität die Dokumente ausgestellt gewesen seien. Weiter sei nicht
nachvollziehbar, dass die Polizei einen jungen Mann jahrelang
festhalte, nur um den Aufenthaltsort von dessen Mutter in Erfahrung zu
bringen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er nach der Flucht an-
lässlich der Arbeit während der Haft in der gleichen Strasse, wo er den
Wächtern entwischt sei, Autostopp gemacht habe. Dies entspreche
nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten. Dies treffe auch für
sein weiteres Verhalten vor der Ausreise nach Europa zu.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der Beendigung des
27-jährigen Bürgerkrieges sei die politische Situation in Angola heute
Seite 5
E-265/2007
stabil. Die Verabschiedung eines Amnestiegesetzes sowie die Unter-
zeichnung eines Waffenstillstandes Anfang April 2002 hätten zu einer
Beruhigung der Lage geführt, die durch kein grösseres Ereignis
erschüttert worden sei. Trotz Interventionen durch die Regierung und
internationale Organisationen bleibe die soziale und humanitäre Lage
in verschiedenen Provinzen angespannt. Der Beschwerdeführer sei
volljährig, bei guter Gesundheit und stamme aus Luanda, wo er über
ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Somit erweise
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits erklärt habe, dass
die Freundin seiner Mutter die Ausreise organisiert habe. Daher wisse
er auch nichts von den Papieren, mit welchen er gereist sei. Was die
Ankunft in der Schweiz betreffe, so sei er zuerst einen Moment bei
seiner Mutter gewesen, bevor er sich in Vallorbe gemeldet habe. Das
Asylgesuch habe er am 21. September 2006 gestellt. Er habe Fussball
geschaut, wisse jedoch nicht, ob es die Weltmeisterschaft gewesen
sei. Sodann wisse er nicht, weshalb seine Mutter gesucht worden sei;
er verweise dabei auf ihr Asylverfahren. Weiter weise er darauf hin,
dass er nicht am Ort der Flucht Autostopp gemacht habe. Die Bauar-
beiten habe er im Quartier (...) vorgenommen, während er an der (...)
Strasse auf eine Mitfahrgelegenheit gewartet habe. Was den
angeblichen Widerspruch hinsichtlich dem Zeitpunkt, als er zu seiner
Tante gegangen sei, betrifft, führt der Beschwerdeführer Folgendes
aus: Nachdem er Probleme gehabt habe, seien er und seine Ge-
schwister zur kleinen Schwester seiner Mutter gegangen. Diese habe
jedoch selber Angst gehabt und sei mit ihrem Mann fortgegangen, so
dass sie zur Freundin ihrer Mutter hätten gehen müssen. Sie seien
nicht lange dort geblieben, da deren Mann sie nicht hätte haben
wollen. Zuerst seien die Kleinen weggegangen; ein Herr habe sie
abgeholt. Dann habe seine ältere Schwester D._______ den Ort
verlassen. Anschliessend seien er selber sowie sein Bruder geflohen
und hätten auf der Strasse gelebt. Es sei nicht einfach, sich an die
genauen Zeiträume zu erinnern; es liege auch schon einige Jahre
zurück. Zudem seien sie sehr durcheinander gewesen und hätten
Angst gehabt.
Das BFM argumentiere, dass er bei guter Gesundheit sei und über ein
familiäres Beziehungsnetz in Luanda verfüge, weshalb die Weg-
weisung zumutbar sei. Es sei jedoch von der Vorinstanz ignoriert
Seite 6
E-265/2007
worden, dass er nie gearbeitet oder die Schule besucht habe, seine
Mutter und zwei Zwillingsschwestern in der Schweiz leben würden und
sein Vater seit dem Jahr (...) verschwunden sei. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer keine Kenntnis, wo sich sein Bruder derzeit
aufhalte. Des Weiteren leide er an Tuberkulose. Angesichts besagter
Umstände sei die Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar.
3.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 und bezugnehmend
auf die Asylakten seiner Mutter (...) machte der Beschwerdeführer
unter anderem geltend, dass ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der
Vorinstanz glaubhaft seien, insbesondere wenn man die vielen Details
beachte, die sie geschildert habe. Es gehe vorliegend zwar nicht
darum, ihr Verfahren wieder aufzunehmen, aber darum, die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und demzufolge auch seiner eigenen
Aussagen zu zeigen. Ausserdem sei gesagt, dass sie sich derzeit in
körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht in einer extrem
schwierigen Situation befinde. Der Beschwerdeführer könne seiner
Mutter beistehen, sie in der Betreuung seiner Geschwister entlasten
und ihr eine moralische Stütze sein. Auf der anderen Seite sei auch
seine eigene Situation zu beachten. Er habe nach langer Zeit seine
Familie wieder gefunden; dies bedeute auch für ihn Stabilität und die
Möglichkeit, seine schwierige Kindheit zu verarbeiten und eine Zukunft
für sich aufzubauen.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits,
wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details ent-
hält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (bei-
spielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgli-
che Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte
Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziatio-
nen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berich-
tet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der
rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die
Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die
Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen,
des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegen-
ständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbeson-
Seite 7
E-265/2007
dere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der ange-
hörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt,
auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie
entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den
sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive
Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betref-
fenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre,
oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vor-
gebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/AR-
MIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auf-
lage, München 2007, S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-
urteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in
der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-
befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später
als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche
Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen
Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen,
weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt
werden sollten.
4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in
seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Vorder-
hand ist festzuhalten, dass er vorbringt, er habe nicht wegen eigenen,
sondern wegen den Aktivitäten seiner Mutter Probleme gehabt. Wie
Seite 8
E-265/2007
von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
nun auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, wird
die sogenannte Reflexverfolgung anerkannt, wenn vordergründig eine
andere Person vom Verfolger anvisiert wird, dieser mangels Zugriffs
auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied oder einen
Gruppenzugehörigen richtet (EMARK 2005 Nr. 21). Vorliegend hat
auch die Mutter des Beschwerdeführers ein Asylgesuch in der
Schweiz gestellt. Dieses wurde durch das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 abgewiesen und
ist in der Folge hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Nichtgewährung von Asyl in Rechtskraft
erwachsen (wobei die Mutter und deren beide minderjährigen Kinder
vom BFF im Rahmen eines Schriftenwechsels wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden). Begründet
wurde dieser Entscheid unter anderem damit, dass ihre Vorbringen
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Bereits vor diesem
Hintergrund erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Asylgründe zweifelhaft. Sodann mutet es seltsam an, dass er
über einen Zeitraum von (...) oder (...) Jahren festgehalten worden
sein soll, nur weil seine Mutter nicht habe ausfindig gemacht werden
können. Er selber war eigenen Angaben zufolge denn auch nie
politisch tätig oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren. Ausser-
dem konnte er nicht ansatzweise angeben, welche Probleme seine
Mutter in Angola gehabt haben soll. Es sei weiter darauf hingewiesen,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgeblich ist. Es ist daher zu prüfen, ob in diesem
Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist,
wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven
Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asyl-
suchenden Situation zu berücksichtigen sind (EMARK 2005 Nr. 18).
Die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem im
März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigt
und entspannt. Noch wenn die Mutter des Beschwerdeführers
während des Bürgerkrieges tatsächlich mit der UNITA (Uniâo Nacional
para a Intepêndencia Total de Angola) kollaboriert hätte, wie sie selber
vorbrachte, und er selber in der Folge deswegen behelligt worden
wäre, ist es zum heutigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich, dass er bei
einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden gelangen würde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Be-
gründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
Seite 9
E-265/2007
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat somit das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Seite 10
E-265/2007
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, im-
Seite 11
E-265/2007
mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend be-
ruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist
gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK,
welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Ur-
teils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer
Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007,
von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wie-
derholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ge-
winnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiede-
nen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Ri-
sikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzu-
mutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden
insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Prob-
lemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs
Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu
gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz
nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cu-
nene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte,
Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz ver-
fügen, als nicht zumutbar.
6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen
alleinstehenden Mann, der zuletzt in Luanda gewohnt hat. Dement-
sprechend ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung grundsätz-
lich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er leide an Tuberkulose,
ist darauf hinzuweisen, dass C._______ in seinem Kurzbericht vom
(...) feststellte, es hätten sich bei der Anfertigung eines Röntgen-
Lungenbildes keine entsprechenden Anzeichen finden lassen. Weiter
bescheinigt er dem Beschwerdeführer, dass dieser gesund sei. Was
die Unterstützung seiner Mutter bei der Betreuung seiner Geschwister
Seite 12
E-265/2007
betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nur
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Personen nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden können. Ausserdem setzt das Gesetz voraus, dass sie mit
diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Bst. c). Dementsprechend ist sein Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem Aspekt abzu-
weisen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-265/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 14